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BGH

Gericht: BGH

Der “Vater des Klägers war früher staatlicher Angestellter und wurde damals entsprechend einem Beamten des mittleren Dienstes besoldet,, Da er Jude ist, wurde er im Jahre 1935 aus dem Staatsdienst entlassen- Durch einen Wiedergutmachungs-bescheid ist der Vater des Klägers in Anv/endung des BWGöD mit Wirkung vom 1. April 1945 unterziehen» Durch Bescheid der Entschädigungsbehörde ist ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit für die Zeit vom 1» Oktober 1944 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine ICapi-talentschädigung von 10.950 DM und für die Zeit vom 1, November 1953 an eine monatliche Rente von 150 DM zuerkannt worden» Bür die Berechnung dieser Leistungen ist der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden» In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs» 3 KEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für den Kläger niemand erschienen« Nach dieser Vorschrift ist deshalb auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes entschieden worden» 1« Das Berufungsgericht ist von den in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde getroffenen Feststellungen ausgegangen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen Schaden an der Gesundheit erlitten habe und dadurch in seiner Erwerbsfähigkeit vom 1, Oktober 1944 an um mindestens 25 später um 50 beeinträchtigt worden sei« einheitlich 40 $ des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten entsprechend dem Lebensalter des Klägers am L Mai 1949 zugrunde gelegt worden sind, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden* Denn der Kläger hat nicht geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, daß bei der Bemessung des Hundertsätzes die Vorschriften des § 31 AbsP 3 BEG, § 15 2c DV-BBG zu seinen Ungunsten verletzt worden seien» 2o In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es allein darum, ob der Kläger für die Berechnung der Rente und der Kapital-entSchädigung zutreffend in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden ist, a) Die Einstufung für die Berechnung der Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit richtet sich in erster Linie nach der wirtschaftliehen Stellung, die der Verfolgte vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung erreicht hat„ Daneben ist seine soziale Stellung, wie sie sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben bestimmt, maßgebend, wenn aas zu einer für ihn günstigeren Einreihung führt (§ 31 Abs» 2 BEG, § 14 Abs» 5 2* b) Da der Kläger, als die gegen ihn gerichtete Verfolgung begann, gerade erst seine Berufsausbildung beendet hatte, war er zu dieser Zeit noch nicht selbst zu einer wirtschafiliehen Stellung gelangtEs kommt deshalb für seine Einreihung zunächst auf die wirtschaftliche Stellung an, in der sich sein Vater damals befand; denn ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Vater den Unterhalt des Klägers überwiegend bestritte Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens des Vaters in den letzten drei Jahren von dem Beginn der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung, die für die Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung maßgebend ist, bleibt die Einkommensminderung, die der Vater durch seine eigene Verfolgung erlitten hat, außer Betracht (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BEG).. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb das Einkommen des Vaters des Klägers zugrunde gelegt, das dieser vor seiner Entlassung aus dem Staatsdienst bezog« Unangreifbar ist die Feststellung, daß der Vater entsprechend diesen Bezügen nach seiner wirtschaftlichen Stellung mit einem Beamten des mittleren Dienstes zu vergleichen ist» Die von dem Berufungsgericht in.Übereinstimmung mit den vorangegangenen Entscheidungen vorgenommene Einstufung entspricht der maßgebenden Vorschrift des § 31 Abs. 2 BEG. Aus ihr ergibt sich, daß auszugehen ist von dem innerhalb der.letzten drei Jahre vor der Verfolgung bezogenen Einkommenc Hur wenn dieses Einkommen durch vorausgegangene Verfolgung gegenüber dem vor dieser Verfolgung erzielten Einkommen gemindert worden ist, ist das frühere (tatsächliche) Ein-konmien der Einstufung zugrunde zu legen. welche wirtschaftliche Stellung der Vater des Klägers ohne eigene Verfolgung voraussichtlich bis zu dem Beginn der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung erreicht hätte«, Denn berufliche Entwicklungsmöglichkeiten werden nach dem Bundesentschädigungsgesetz nur auf Grund ausdrücklicher Vorschriften berücksichtigt (vglo Urteil des Senats LM BEG 1956 § 66 Nr., 5) = An eine solchen Vorschrift fehlt es für die Einstufung nach § 31 BEG« wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt wird* Die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe als Grundlage für den Schadensausgleich bestimmt sich in schematischer Weise nur nach den vor der Verfolgung bestehenden wirklichen Verhältnis sen . Folgerungen für die Einstufung des Klägers als Sohn des nach dem BWGöD entschädigten Vaters können daraus nicht gezogen werden» 3o Die Bevision des Klägers ist deshalb als unbegründet zuruckzuweiseno Durch die damit rechtskräftig werdende Abweisung der Klage wird die Verpflichtung des beklagten Landes j dem Kläger nach Maßgabe der VO vom 16, Dezember 1958 (BGBl Iy 941) die ihm zustehende höhere Bente auf der Grundlage der Einstufung in den mittleren Dienst zu zahlen.,

Zitierte Normen: § 31 BEG
VaterEinstufungVerfolgungVorschriftBEGBerufungsgerichtKlägerStellungsoziale

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk!	3a
Amtliche Sammlung? nein
2423 ose
EEG § 31; 2o DV-BBG v, 23» November 1956s BGBl I 870, § 14
Bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung des Vaters eines Verfolgten gemäß § 14 Abs» 7 der 2. DV-BEG ist die Einkommens minderung zu berücksichtigen, die der Vater durch eine früher von ihm selbst erlittene Verfolgung erfahren hat„ Außer Betracht bleiben jedoch berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, die der Vater ohne die Verfolgung gehabt hätte«,
Zur Frage der Berücksichtigung der eigenen sozialen Stellung des Verfolgten .im Rahmen des § 14 Abs» 7 der 2«, DV-BEG * •
BGH, Urto Vo 25» September 1959 - IV ZB. 104/59 - OliG Hamburg
LG Hamburg
I	.h
IV ZR,104/59
Verkündet v fam 25 > September .1959 'gchorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Kamen des Volkes In dem BntSchädigungsrechtsstreit
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: RecMganwälte
 und
i
gegen
 die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36. Brehbahn 54.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br. von Werner. Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Januar 1959 wird zurückgewiesen*
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Von Rechts wegen

 Tatbestand;
Der “Vater des Klägers war früher staatlicher Angestellter und wurde damals entsprechend einem Beamten des mittleren Dienstes besoldet,, Da er Jude ist, wurde er im Jahre 1935 aus dem Staatsdienst entlassen- Durch einen Wiedergutmachungs-bescheid ist der Vater des Klägers in Anv/endung des BWGöD mit Wirkung vom 1. April 1951 so gestellt worden, wie wenn er am 1. Januar 1942 in die Vergütungsgruppe VI b TOA aufgerückt wäre o
Der im Jahre 1923 geborene Kläger hatte im Jahre 1944 gerade seine kaufmännische lehre beendet, als er aus rassischen Gründen zur Leistung von Zwangsarbeit herangezogen wurde» Dieser mußte er sich vom 15» Mai 1944 bis zu dem 24. April 1945 unterziehen» Durch Bescheid der Entschädigungsbehörde ist ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit für die Zeit vom 1» Oktober 1944 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine ICapi-talentschädigung von 10.950 DM und für die Zeit vom 1, November 1953 an eine monatliche Rente von 150 DM zuerkannt worden» Bür die Berechnung dieser Leistungen ist der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden»
Der Kläger ist der Auffassung, daß er in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzureihen sei.
Br hat vorgetragen, die soziale Stellung seines Vaters habe derjenigen eines Beamten dieser Gruppe entsprochen. Außerdem müsse die dem Vater zuteil gewordene Wiedergutmachung berücksichtigt werden.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn unter Anrechnung der durch den Bescheid der BnfcSchädigungsbehörde zuerkannten Leistungen eine Kapital-
 
entschädigung von 11»563,20 DM sowie vom L November 1953 an eine monatliche Rente von 158,40 DM, und vom L Januar 1956 an eine monatliche Rente von 172,80 DM zu zahlen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen»
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter»
Das beklagte Land beantragt;, die Revision zurückzuweisen«
Bntscheidungsgründe;
..  HP	—	j^--	.....
I»
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs» 3 KEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für den Kläger niemand erschienen« Nach dieser Vorschrift ist deshalb auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes entschieden worden»
II.
1« Das Berufungsgericht ist von den in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde getroffenen Feststellungen ausgegangen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen Schaden an der Gesundheit erlitten habe und dadurch in seiner Erwerbsfähigkeit vom 1, Oktober 1944 an um mindestens 25 später um 50 beeinträchtigt worden sei«
Wenn bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden ICapi-talentSchädigung und Rente nach § 31 Abs» 5, § 37 Abs» 1 BEG
 
einheitlich 40 $ des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten entsprechend dem Lebensalter des Klägers am L Mai 1949 zugrunde gelegt worden sind, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden* Denn der Kläger hat nicht geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, daß bei der Bemessung des Hundertsätzes die Vorschriften des § 31 AbsP 3 BEG, § 15 2c DV-BBG zu seinen Ungunsten verletzt worden seien»
2o In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es allein darum, ob der Kläger für die Berechnung der Rente und der Kapital-entSchädigung zutreffend in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden ist,
a)	Die Einstufung für die Berechnung der Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit richtet sich in erster Linie nach der wirtschaftliehen Stellung, die der Verfolgte vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung erreicht hat„ Daneben ist seine soziale Stellung, wie sie sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben bestimmt, maßgebend, wenn aas zu einer für ihn günstigeren Einreihung führt (§ 31 Abs» 2 BEG, § 14 Abs» 5	2*
DV-BEG)o Hat der Verfolgte wegen seines Alters noch keine eigene wirtschaftliche Stellung erlangt, so richtet sich die Einreihung in der Regel nach der wirtschaftlichen Stellung des Elternteils oder Großelternteils, der den Unterhalt des Verfolgten überwiegend bestritten hat; die bessere soziale Stellung dieses Eltern- oder Großelternteils kommt dem Verfolgten ebenfalls zugute (§ 14 Abs* 7	2=DV-BEG),
Seine eigene soziale Stellung, soweit sie noch geringer ist, ist dann außer Betracht zu lassen« Soweit er jedoch ausnahmsweise zwar noch keine eigene wirtschaftliche Stel-lung, jedoch eine selbständige soziale Stellung erlangt hau, etwa durch eine abgeschlossene Ausbildung, die die wirtschaftliche oder soziale Stellung des Eltern- oder
 
Großelternteils übertrifft, ist auch sie nach dem Sinn der genannten Vorschriften zu berücksichtigen.
b)	Da der Kläger, als die gegen ihn gerichtete Verfolgung begann, gerade erst seine Berufsausbildung beendet hatte, war er zu dieser Zeit noch nicht selbst zu einer wirtschafiliehen Stellung gelangtEs kommt deshalb für seine Einreihung zunächst auf die wirtschaftliche Stellung an, in der sich sein Vater damals befand; denn ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Vater den Unterhalt des Klägers überwiegend bestritte Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens des Vaters in den letzten drei Jahren von dem Beginn der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung, die für die Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung maßgebend ist, bleibt die Einkommensminderung, die der Vater durch seine eigene Verfolgung erlitten hat, außer Betracht (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BEG)..
Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb das Einkommen des Vaters des Klägers zugrunde gelegt, das dieser vor seiner Entlassung aus dem Staatsdienst bezog« Unangreifbar ist die Feststellung, daß der Vater entsprechend diesen Bezügen nach seiner wirtschaftlichen Stellung mit einem Beamten des mittleren Dienstes zu vergleichen ist» Die von dem Berufungsgericht in.Übereinstimmung mit den vorangegangenen Entscheidungen vorgenommene Einstufung entspricht der maßgebenden Vorschrift des § 31 Abs. 2 BEG. Aus ihr ergibt sich, daß auszugehen ist von dem innerhalb der.letzten drei Jahre vor der Verfolgung bezogenen Einkommenc Hur wenn dieses Einkommen durch vorausgegangene Verfolgung gegenüber dem vor dieser Verfolgung erzielten Einkommen gemindert worden ist, ist das frühere (tatsächliche) Ein-konmien der Einstufung zugrunde zu legen. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß hierbei auch die beruflichen Entwick-
rungsmöglichkeiten, die der Vater des Klägers gehabt hätte? wenn er nicht verfolgt worden wäre, zu berücksichtigen waren. Daher konnte nicht in Rechnung gestellt werden? welche wirtschaftliche Stellung der Vater des Klägers ohne eigene Verfolgung voraussichtlich bis zu dem Beginn der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung erreicht hätte«, Denn berufliche Entwicklungsmöglichkeiten werden nach dem Bundesentschädigungsgesetz nur auf Grund ausdrücklicher Vorschriften berücksichtigt (vglo Urteil des Senats LM BEG 1956 § 66 Nr., 5) = An eine solchen Vorschrift fehlt es für die Einstufung nach § 31 BEG«
Die in der Rechtsprechung zu § 9 AbSo 5 BEG entwickelten Grundsätze über den hypothetischen Schadensverlauf sind in diesem Zusammenhang unanwendbar? wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt wird* Die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe als Grundlage für den Schadensausgleich bestimmt sich in schematischer Weise nur nach den vor der Verfolgung bestehenden wirklichen Verhältnis sen .
Die von der Revision herangezogene Entscheidung des Senats? die sich mit der Vorschrift des § 9 Abs* 5 BEG befaßt (LM BEG 1956 § 88 Nr* 1)? besagt für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nichts*
Darauf» wie der Vater des Klägers wegen der entgangenen Aufstiegsmöglichkeit entschädigt worden ist, kommt es daher nicht an* Diese Entschädigung hat ihren Grund in der Regelung des BWGÖD. Folgerungen für die Einstufung des Klägers als Sohn des nach dem BWGöD entschädigten Vaters können daraus nicht gezogen werden»
c)	Im Rahmen des § 31 Abs. 2 BEG? § 14 Abs* 7 2.DV-BEG wird ein gewisser Ausgleich dadurch geschaffen? daß die soziale Steilung zu berücksichtigen ist, wenn sie zu einer
 
günstigeren Einreihung führte Berufliche Entwicklungsraög-lichkeiten einer Person, die hei ihrer Vorbildung, ihren Leistungen und ihren Fähigkeiten zu erwarten sind? können ihr bereits,* bevor sie eingetreten sind, eine entsprechend höhere Geltung im öffentlichen Leben verschaffen und sind dann zu ihren Gunsten in Rechnung zu stellen*
Hier rechtfertigt jedoch weder die soziale Stellung des Vaters des Klägers noch diejenige des Klägers selbst die Einstufung in den gehobenen Bienst.
Der Vater hatte nicht schon dann eine soziale Stellung, die über seine wirtschaftliche Stellung hinausging, wenn zu erwarten war, daß er im Verlauf seines Berufslebens in eine Gehaltsstufe aufrücken werde, bei der er die Bezüge der nächsthöheren Beamtengruppe erreichte, oder daß er zu einer dienstlichen Stellung mit Aufgaben gelangen würde, wie sie auch von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenom-men werden* Es ist von dem Kläger nicht vorgetragen worden, daß in der Person seines Vaters besondere Umstände Vorgelegen hätten, die eine andere Beurteilung zu rechtfertigen vermöchten* Unbegründet ist deshalb die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 176 Abs* 1 BEG verletzt, indem es .die bessere soziale Stellung des Vaters des Klagers nicht berücksichtigt habe* Es war Sache des Klägers, Tatsachen vorzubringen, die einen Schluß darauf zuließen, daß die soziale Stellung des Vaters zu einer besseren Einstufung geführt hätte. Für das Berufungsgericht bestand keine Veranlassung, von sich aus in dieser Richtung weitere Ermittlungen anzustellen (LM BEG 1956 § 176 ITr* 6).
Es fehlt schließlich auch an allen Anhaltspunkten dafür, daß die eigene soziale Stellung des Klägers, der
 
eine kaufmännische Lehre genossen hatte, ohne den erlernten Beruf ausühen zu können, Anlaß dazu geben könnte,, ihn günstiger als in den mittleren Dienst einzustufen,.
3o Die Bevision des Klägers ist deshalb als unbegründet zuruckzuweiseno Durch die damit rechtskräftig werdende Abweisung der Klage wird die Verpflichtung des beklagten Landes j dem Kläger nach Maßgabe der VO vom 16, Dezember 1958 (BGBl Iy 941) die ihm zustehende höhere Bente auf der Grundlage der Einstufung in den mittleren Dienst zu zahlen., nicht berührte
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abso 1, § 225 Abs<, 1 BEG? § 97 Abs* 1 ZPO»
Ascher Baske	v,Werner	Wüstenberg	Haaß