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BGH · IV ZR 104/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 104/57

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10c Zivilsenats (Bntschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts in München vom 14- März 1957 wird zurückgewiesen« Auch das Landgericht hat nicht für festgestellt erachtet, daß sich der Kläger am 1. Durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 14* März 1957 ist die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden. Mai 1945 in Bayern auf gehalten habe Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Haftentschädigungsanspruch mit dem nur schriftlich gestellten Antrag weiter, das Urteil des 10* Zivilsenats (Entsdi ädigungs-senats) des Oberlandesgerichts in München vom 14* März 1957 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Haf tent Schädigung in Höhe von 9 «300«— DM zu zahlen« Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 5o Juni 1957 nicht vertreten lassen» Es war daher auf die einseitige Verhandlung hin zu entscheiden (§ 209 BEO)» Io) Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die Passivlegitimation des beklagten Landes verneint habe Der Auskunft des Magistrats in St^^^ vom 31 ? La-für, daß das Berufungsgericht-bei der Würdigung der erhobenen Beweise die Erfahrungen des Lebens oder allgemeine Lenkgesetze verletzt hätte, ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts. Laß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Vorschrift des § 286 Z?0 verletzt hätte, worauf die Revision ebenfalls gestützt werden könnte, hat der Kläger nicht geltend gemacht- 2a) Soweit der Kläger vorträgt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung den für ihn bestehenden Beweisnotstand nicht berücksichtigt, rügt er die Verletzung des § 176 Abs 2 BEß« Aber auch diese Büge ist unbegründete Die Beweiserleichterung dieser Vorschrift. kommt dem Kläger nur dann zugute«' wenn der Beweis für eine Tatsache nicht vollständig erbracht werden kann« Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Behauptungen muß bestehen, wenn das Berufungsgericht die behauptete Tatsache zugunsten des Klägers für festgestellt erachten soll» Wenn das Berufungsgericht ausführt, fraß angesichts der Auskunft der Stadt St^p die Wahrscheinlichkeit gegen einen Aufenthalt des Klägers im DP-Lager auch die Beweiserleichterung des §176 Abs 2 BEß nicht zugute koumen könne, so lassen diese Darlegungen einen rechtlichen Irrtum über Sinn und Bedeutung der Vorschrift nicht erkennen«

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RevisionsrechtszugVorschriftBedeutungBerufungsgerichtMärzMünchenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2542 046
IV ZR 104/57
Verkündet
 am 5e Juni 1957
Schorm, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Max Gr	>	W	KnflP	Ave
sMM, cflHBi, usa,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr»	M
gegen
 den Freistaat B a y e r n, *____.
vertreten durch das Bayerische Staatsmihisterium „der Finanzen in München, • ‘
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr,
 hat der IV«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5« Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Buncesrichter Ascher, Dr.v.Wemer, Maass und Wilden
 für Recht erkannt s
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10c Zivilsenats (Bntschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts in München vom 14- März 1957 wird zurückgewiesen«
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreio Die aussergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 ffatbestands
Der im Jahre 1910 in KU
in Polen geborene jü-^
dische Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsentziehung in Höhe von 9-300*— TM mit der Behauptung geltend, er sei von März 1940 bis Mai 1945 in Ghetto-und Konzentrationslagerhaft gehalten worden. Die Passivlegitimation des beklagten Bandes begründet er damit, daß er sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager F^HHH in Bayern auf gehalten habe«
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag durch Bescheid vom 11. März 1955 mit der Begründung a bgelehnt, es habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß sich der Kläger nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager
 Ausweislich des ITS-Zertifikats Hr 311 642 habe er bereits seit Oktober 1946 seinen Aufenthalt in Österreich gehabt, dort sei er bis Oktober 1949 geblieben. Die Zuständigkeit und Passivlegitimation des Landes Bayern seien daher nicht gegeben«
Die gegen den ablehnenden Bescheid vom 11. März 1955 erhobene Klage hat die 4- Entschädigungskammer des Landgerichts München I durch Urteil vom 3« Februar 1956 abgewiesen. Auch das Landgericht hat nicht für festgestellt erachtet, daß sich der Kläger am 1. Januar 1947 im DP-Lager F^HHD auf gehalten habe. Durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 14* März 1957 ist die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht ist der Begründung des Landgerichts beigetreten.
am 8. Mai 1945 in Bayern auf gehalten habe
 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Haftentschädigungsanspruch mit dem nur schriftlich gestellten Antrag weiter,
 das Urteil des 10* Zivilsenats (Entsdi ädigungs-senats) des Oberlandesgerichts in München vom 14* März 1957 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Haf tent Schädigung in Höhe von 9 «300«— DM zu zahlen«
Das beklagte Land beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.
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Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 5o Juni 1957 nicht vertreten lassen» Es war daher auf die einseitige Verhandlung hin zu entscheiden (§ 209 BEO)»
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Die Revision rst.;nicht begründet«
Io) Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die Passivlegitimation des beklagten Landes verneint habe Der Auskunft des Magistrats in St^^^ vom 31 ? August 1955. auf die das Berufungsgericht seine Auffas-
 
sung in erster Linie gestützt habe, könne eine besondere Bedeutung nicht zukommen. Der Kläger habe ausdrücklich erklärt, er sei zwar im LP-Lager St^^ registriert gewesen, weil er angenommen habe, von Stfll aus leichter die Möglichkeit zur Auswanderung zu erhalten, in Wirklichkeit habe er sich aber nach der Registrierung in St^p sofort wieder nach	zurückbegeben» Hier ha-
be er sich insbesondere auch am 1. Januar 1947 aufgehalten. Der Kläger befinde sich heute in einem Beweisnotstand,* den das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Laß das Gericht dies unterlassen habe, stelle einen Rechtsverstoß dar, der auch im v Revisionsrechtszug berücksichtigt werden müsse,
 Liese.Ausführun&en können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Ler Kläger greift in erster Linie die Bev/eiswürdigung des Berufungsgerichts an. Hiermit kann er j edoch im Revisionsrechtszug grundsätzlich nicht gehört werden, denn die Bev/eiswürdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbar. La-für, daß das Berufungsgericht-bei der Würdigung der erhobenen Beweise die Erfahrungen des Lebens oder allgemeine Lenkgesetze verletzt hätte, ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts. Ler Revisionskläger hat insoweit auch nur darauf verwiesen, daß der.Auskunft des Magistrats in StflP keine Bedeutung beigemessen werden könne, da sie auf der ITS-Zertifikation beruhe. Liese Rüge greift jedoch ausschliesslich die Würdigung des Berufungsgerichts an. Eine Verletzung allgemeiner Lenkgesetze oder Erfahrungssätze, mit der allein .^ie Revision begründet werden könnte, liegt nicht vor. Laß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Vorschrift des § 286 Z?0 verletzt hätte, worauf die Revision ebenfalls gestützt werden könnte, hat der Kläger nicht geltend gemacht-
2a) Soweit der Kläger vorträgt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung den für ihn bestehenden Beweisnotstand nicht berücksichtigt, rügt er die Verletzung des § 176 Abs 2 BEß« Aber auch diese Büge ist unbegründete Die Beweiserleichterung dieser Vorschrift.
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kommt dem Kläger nur dann zugute«' wenn der Beweis für eine Tatsache nicht vollständig erbracht werden kann« Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Behauptungen muß bestehen, wenn das Berufungsgericht die behauptete Tatsache zugunsten des Klägers für festgestellt erachten soll» Wenn das Berufungsgericht ausführt, fraß angesichts der Auskunft der Stadt St^p die Wahrscheinlichkeit gegen einen Aufenthalt des Klägers im DP-Lager
 auch die Beweiserleichterung des §176 Abs 2 BEß nicht zugute koumen könne, so lassen diese Darlegungen einen rechtlichen Irrtum über Sinn und Bedeutung der Vorschrift nicht erkennen«
3c) Die im Bevisionsrechtszug vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. ^ai 1957 nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen können nach § 561 ZPO nicht berücksichtigt
 am 1, Januar 1947 spreche und daß ihm deshalb
 werden.
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Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO und § 225 Abs 1 BEG surückzuweisen,.
Schmidt Ascher v*Werner Maass Wilden
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