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BGH · IT m 104/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT m 104/55

Die Klägerin hat behauptet, daß es sich bei der durch die Wehrmachthauptkasse vorgenommenen Zahlung um ein der Beklagten gegebenes Darlehen gehandelt habe, das ihr gewährt worden sei, um ihr in ihren finanziellen Schwierigkeiten zu helfen, und sie hat dieses Darlehen mit Schreiben vom I6.r*ärz 1949 gekündigt. Ferner hat sie vorgetragen, die Beklagte habe' seinerzeit in ihrem Antrag auf Zahlung des Betrages angegeben, daß ihr aus Lieferungen an Rüstungswerke Forderungen gegen diese in Höhe von 89«923,74 RK zuständen; tatsächlich hsbe sie solche Ansprüche jedoch nicht gehabt. Sie hat vorgetragen, die Hingabe des Betrages von 72»000,— HM habe eine endgültige Zahlung dargestellt» Sine Rückzahlungspflicht habe nur bestehen sollen, falls bei ihr,der Beklagten, nachträglich noch Zahlungen von ihrem Auftraggeber eingehen würden. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihr Klagbegehren nunmehr ausdrücklich auch darauf gestützt, daß die Beklagte durch den Empfang des Betrages von 72.000,— RM ungerechtfertigt bereichert worden sei, sofern sie das Geld nicht als Darlehen erhalten haben sollte, sowie darauf, daß die Beklagte aus unerlaubter Handlung hafte, weil sie es seinerzeit pflichtwidrig versäumt habe, klarzusteilen, daß ihr gegen ihren Auftraggeber noch keine Ansprüche wegen der von ihr in Rechnung gestellten Materialien erwachsen seien* BM im April 1945 von der Wehrmacht nicht darlehensweise, sondern als Bezahlung fUr diejenigen Forderungen erhalten habe, die ihr gegen ihre Auftraggeber zugestanden hätten, und daß sie dabei zur Erstattung des Betrages nur insoweit verpflichtet worden sei, als sie selbst von ihren Auftraggebern noch Zahlung erhalten würde. Es sei auch unerheblich gewesen, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Auszahlung eine Fertigung bereitgehabt habe, für die sie Forderungen hätte geltend machen können. Sie gehe auf eine allgemeine Anordnung dieses Zeugen zurück, der von dem verfassungsmässig berufenen Vertreter des V»ehrmachtfiskus für die dem V/ehrmachtwaffenamt ICord obliegenden Geschäfte, General bevollmächtigt worden sei, in Hamburg die Angelegenheiten des uehrmachtwaffenamts i;ord wahrzunehmen und zu vertreten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß es sich um die ganz außerge-wöhnlichen Verhältnisse unmittelbar vor der Kapitulation Hamburgs gehandelt habe und die Zahlungen in einer Zeit erfolgt seien, in der diese Verhältnisse mit Mitteln hätten gemeistert werden müssen, die in den für normale Zeiten aufgestellten Vorschriften nicht immer vorgesehen gewesen seien Die von Rp|^ gegebene Anordnung habe im Rahmen seiner Vollmacht gelegen, deren Umfang die Beklagte im übrigen nicht habe nachprüfen können. Zur Begründung der Ansicht, daß die damals mittelbar für die Wehrmacht tätigen Betriebe die ihnen gewährten Mittel nur dann zurückzuzahlen hätten, wenn sie von ihren Auftraggebern Zahlung erhalten würden, habe das Berufungsgericht sich ganz allgemein auf Aktenvermerke bezogen, aus denen dies hervorgehen solle; in dem angefochtenen Urteil werde jedoch nicht gesagt, um welche Aktenvermerke im einzelnen es sich dabei handele, und nicht einmal festgestellt, daß im Ralle der Beklagten solche Vermerke gemacht worden seien. Außerdem sei das angefochtene Urteil in sich widerspruchsvoll, indem es einerseits selbst davon ausgehe, daß die Beklagte keinen Anspruch gegen die 4HH^werke mehr habe gelt nd machen können, andererseits feststelle, daß sie niemals von den befriedigt worden sei. troffenen Abmachung mit der Beklagten hat zuteil werden lasren, war jedoch möglich und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Dabei hat das Berufungsgericht ausdrücklich den Inhalt der von dem Inhaber der Beklagten Unterzeichneten Urkunde vom 29. Dicht weiter führen kann allerdings die in diesem Zusammenhang in dem angefochtenen Urteil enthaltene Bemerkung; nach der Bekundung der Zeugen ScflH^^und H(BMMM®habe sich auch aus den nach der Kapitulation auf Anweisung des Rechnungshofs geprüften Akten ergeben, daß die Firmen nur zur Rückzahlung der empfangenen Beträge verpflichtet gewesen seien, soweit sie selbst von ihren Auftraggebern Zahlung erhalten hätten. Ersichtlich hat jedoch das Berufungsgericht dem Hinweis der Zeugen ScBBBund |B auf den Inhalt der ihnen seinerzeit vorliegenden Akten keine entscheidende Bedeutung beigemessen; vielmehr ist es ohnedies auf Grund des gesamten sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, daß nach der zwischen dem V»ehrmachtfiskus und der Beklagten getroffenen Vereinbarung eine Pflicht der Beklagten zur Buckzahlung des von ihr empfangenen Betrages von 72.000,— Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß durch die Zahlung nach dem Inhalt der darüber getroffenen Vereinbarung nicht nur Forderungen der Beklagten gegen ihre Auftraggeber abgegolten, sondern auch solche im Interesse der Rüstung erfolgten Aufwendungen erstattet werden sollten, für die noch keine Forderungen entstanden waren. Allerdings hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung nicht diesen entscheidenden Gesichtspunkt in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellt; sondern vielmehr die Annahme, daß die Ansprüche der Beklagten gegen ihre Auftraggeber mit der Zahlung hätten erfüllt werden sollen. Baß es aber den Beteiligten in erster Linie nicht darum ging; sondern um die Erstattung der der Beklagten entstandenen Aufwendungen ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang sie selbst deswegen Ansprüche gegen Hauptlieferanten der Wehrmacht hatte, ist insbesondere am Schluß des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich festgestellt worden. Denn die Fabrikate, um die es sich hier handelte, waren jedenfalls für diese Werke bestimmt, wären bei einer normalen Entwicklung der Dinge an sie geliefert worden und hätten dann von ihnen bezahlt werden müssen. Darauf, was SqflflHBgewollt habe, komme es nicht an; vielmehr sei allein der Wille der zahlenden Stelle maßgebende Es ist richtig, daß nach dem Inhalt der der „ehrmacht-hauptkasse erteilten Zahlungsanweisung eine Darlehenszahlung erfolgen sollte, und es kann auch davon ausgegangen werden, d8ß die Kassenbeamten, die das Geld ausgezahlt haben, annahmen es werde damit der Beklagten ein wirkliches Darlehen gewährt. In diesem Zusammenhang braucht nicht untersucht zu werden, ob die den 3etrag auszahlenden Kassenbeamten, die nach den §§ 39, 76 der Reichskassenordnung zwar Bedenken gegen eine Auszahlungsanordnung geltend machen können, sich jedoch der Entscheidung des zuständigen die Auszahlung anordnenden Beamten zu fügen haben, bei der Vereinbarung über den Rechtsgrund der Auszahlung, die sie vornehmen, selbst als Vertreter des Fiskus auftreten, oder ob der Fiskus insoweit allein durch den 3eamten vertreten wird, der mit dem Empfänger der Zahlung die dieser zugrunde liegende Vereinbarung trifft und daraufhin die Zahlung anordnet» Soweit es auf das Verhalten der Kassenbesmten ankommen sollte, lag hier jedenfalls in der Auszählung nach aussen hin die stillschweigende Erklärung, daß die Leistung entsprechend den Vereinbarungen erfolgte, wie sie die Beklagte mit Oberzahlmeister ScflHP getroffen hatte» Eie Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß die auszahlenden Beamten die Zahlung aus einem anderen Rechtsgrunde geleistet hätten, als der sie anordnende 3eamte, auf dessen Veranlassung sie tätig wurden, mit seinem Vertragspartner vereinbart hatte, i)ie Sache liegt auch in dieser Hinsicht nicht anders als in dem erwähnten Parallelprozeß, in dem der erkennende Senat es in seinem Urteil ohne weiteres so ansehen konnte, als ob Oberzahlmeister SciHfcdie Zahlung selbst geleistet habe, obwohl dies ersichtlich auch dort in der Weise geschehen Dieser sei nämlich seinerseits nicht berechtigt gewesen, solche Zahlungen anzuordnen, weil General PHHM» avL* den er seine Rechtsstellung zurückgeführt habe, ihn dazu nicht habe bevollmächtigen wollene Es sei rechts irrtümlich., daß das Berufungsgericht dessen dahingehende Bekundung als unerheblich angesehen habe, denn allein der Vollmachtgeber bestimme den Umfang der von ihm übertragenen Vollmacht, Überdies habe die Klägerin 3eweis dafür angetreten, daß Zahlungen durch einen militärischen 3efehl und eine Anweisung des Generals oder des Oberst RfliP nicht hätten angeordnet werden können» Das Berufungsgericht habe ferner nicht beachtet, daß Schuldübernahmeverträge nach § 61 der V.'irtSchaftsbestimmungen für die Reichsbehörden nicht ohne Reichsgesetz und, wie durch die Klägerin weiter unter Beweis gestellt worden sei, von der WehrmachtsVerwaltung überhaupt nicht hätten geschlossen werden dürfen, sonstige Vereinbarungen in jedem Ralle nur im Rahmen des Haushalts * ScHHfc habe kein Haushaltskapitel angesprochen, das die endgültige Zahlung gerechtfertigt hätte, und auch im Kriegshaushalt habe über Haushaltsmittel nicht in dieser Weise verfügt werden können. Auch diese Rügen greifen nicht durch* Dabei kann es offen bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts richtig ist, daß die Klägerin es ohne weiteres gegen sich gelten lassen müsse, wenn die den Y/ehrmachtfiskus vertretenden Personen ihre Befugnisse überschritten hätten und dies für den Inhaber der Beklagten nicht erkennbar gewesen seic Es ist der Revision auch zuzugeben, daß unter normalen Verhältnissen die zwischen der Beklagten und dem namens des Wehrmachtfiskus handelnden Oberzahlmeister Sc0|B zustande gekommene Verein- Die von der Revision genannte Vorschrift des § 61 der ».irtschafts-beStimmungen kann hier allerdings nicht herangezogen werden, weil es sich nicht um einen Vertrag handelte, durch den das Reich eine Verpflichtung einging, sondern um eine Abmachung, die mit der auf ihr beruhenden Auszahlung der 72,000,— EM eine Einheit bildete und unmittelbar zu einer Zahlung an die Beklagte führte. Aus der - angefochtenen Entscheidung geht jedoch weiter hervor, daß Oberst RflB von Ihm im Rahmen seines Aufgabenbereichs den Auftrag und die Vollmacht erhalten-hatte, die Obliegenheiten des Wehrmachtwaffen-amts Kord in Hamburg wahrzunehmen und alle Rüstungsfragen selbst örtlich zu regeln, wobei er mit Rücksicht auf die angespannte Kriegslage die Rüstung so weit wie nur möglich zu fördern hatte» Damit die für die Erfüllung dieser Aufgabe nötigen Zahlungen geleistet werden konnten, wurde ihm, wie dem Berufungsurteil weiter entnommen werden kann, der Oberzahlmeister Sc(H® beigegeben, der ihn als seinen Chef ansah. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, dai3 es dann unter den ganz außergewöhnlichen Verhältnissen der letzten Kriegszeit zu rechtfertigen war, wenn RflH) und S< diese Verhältnisse mit Mitteln zu meistern suchten, die in den für normale Zeiten aufgestellten Vorschriften nicht vorgesehen waren» H0lerteilte die Anordnung zu Zahlungen an die mittelbar für die Wehrmacht arbeitenden Rustungsbetriebe, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, weil er die Arbeit der Rüstungsindustrie in Gang halten wollte« Wenn er dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für geboten hielt« so war er dazu bei der Entwicklung der Kriegslage ungeachtet der sonst bestehenden Zuständigkeitsabgrenzungen berechtigt, und Oberzahlmeister ScflH^konnte sich dem nicht widersetzen« Selbst wenn die Maßnahme im Ergebnis nicht mehr den beabsichtigten Erfolg haben konnte, wurden die Abmachungen, die Oberzahlmeister Sc^D unter solchen Umständen auf Anweisung des Oberst m^mit der Beklagten traf, durch die erweiterten Befugnisse, die RflHPauf der Grundlage der ihm erteilten Vollmachten durch die Entwicklung der Lage zugewachsen waren, gedeckt, so daß sie rechtsverbindlich waren» Das Berufungsgericht war auch nicht genötigt, der Behauptung der Klägerin nachzugehen, daß bis zur Kapitulation in Hamburg eine noch arbeitende Wehrkreisverwaltung bestanden habe, denn es konnte ohne weiteres davon ausgehen, daß die Lage ein schnelles Handeln gebot und und ScflHB d) Gleichwohl würde auf Grund der Vereinbarung vom 29.- April 1945 unter Umständen nach § 157 BGB eine Zahlungspflicht der Beklagten bestehen, falls die Beklagte die von ihr für die jflMHlwerke angefertigten Fabrikate schließlich für sich hätte verwerten und dadurch die ihr bereits durch die Zahlung der 72«000,— RM abgegoltenen Aufwendungen nochmals ganz oder teilweise hätte ausgleichen können. Dazu hat die Klägerin im zweiten Rechtszug ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, wie das Landgericht in seinem Urteil zu der Feststellung gekommen sei, daß die von der Beklagten hergestellten, für die Rüstungsproduktion nicht typischen Schrauben, um die es sich hier gehandelt habe, beschlagnahmt und aus dem Betrieb der Beklagten entfernt worden seien. Daraufhin hat die Beklagte vorgetragen, die gesamte in Rede stehende Produktion sei von der Besatzungsmacht als Kriegsmaterial beschlagnahmt und entschädigungslos eingezogen worden; sie, die Beklagte, habe diese dann gegen*Barvergütung zurückgekauft, jedoch nicht verwerten können und unter dem Erwerbspreis weiterveräußern müssen. Zum Beweis für die Richtigkeit dieser Da\'-stellung, mit der das Vorbringen der Klägerin bestritten worden ist, soweit es sich dabei überhaupt um eine Tatsachenbehauptung handelte, hat die Beklagte sich auf die Vernehmung ihres früheren Inhabers berufen, der, nachdem das Beweisangebot erfolgt war. IIIe)Nach alledem steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch weder aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung zu, Die Klage ist mit Recht abgewiesen worden, und die Revision mußte als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 97 ZPO
WehrmachtForderungOberzahlmeisterBerufungsgerichtZahlungHamburgKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2477 101
IT m 104/55
kündet am 12 „ Oktober 1955 chorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
<
Im Kamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten Hamburg, Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen in Hamburg 13* Bartungstr« 5,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
die Firma Wilhelm Inhaberin: Frau Anns Sl V^B^ällee^m
Beklagte, 3erufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Archer, Raske, Dr-v.Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13o Januar 1955 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu trageri.
Von Hechts wegen
 Tatbestand?
Während des Krieges war die Beklagte Unterlieferantin von Rüstungswerken. So fertigte sie auch Flugzeugteile für die Flugzeugwerke	in	an> die ihrerseits die
 von ihnen hergestellten Flugzeuge an die deutsche Wehrmacht lieferten. Ende April 1945 lagerten bei der Beklagten Flugzeugteile , die bei ihr hergestellt und für die Jfm^werke bestimmt waren, jedoch infolge der Kriegsereignisse nicht mehr abgeschickt werden konnten. Ein anderer Teil der für die werke vorgesehenen Materialien befand sich damals noch in unfertigem Zustande bei der Beklagten. Da diese von ihrem Auftraggeber keine Zahlung mehr erhielt und in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, wurde ihr auf ihren von der Gauwirtschaftskammer unterstützten Antrag auf Veranlassung des Y/ehr-machtwaffenamts Rord, Dienststelle Hamburg, durch die Wehrmachthauptkasse in Hamburg ein Betrag von 72.000,— RM ausgezahlt, wie damals auch an andere Firmen, die sich in ähnlicher Lage befanden, entsprechende Zahlungen geleistet wurden. In der der Wehrmac.ithauptkasse von dem Oberzahlmeister SCHHl erteilten Zahlungsanweisung, die das Datum des 30. April 1945 trägt, heißt es?
f,Die Wehrmachthauptkasse Hamburg wird hiermit angewiesen, den 3etrag von 72.000,— RM ... an die Firma Wilhelm
 zu Lasten der Wehrmachtszentral-kasse Berlin zu zahlen.
Gründe? DarlehensZahlung f*ir Rechnungen gern. Aufstellung über zus. RM 89*923,74. .
Js handelt sich um mittelbare Aufträge.
Die unmittelbaren Auftraggeber sind im feindbesetzten Gebiet und daher zahlungsunfähig. Zur Überbrückung der finanziellen Schwierigkeiten wird der Firma auf Befürwortung des Rüstungskommandos ein Darlehen von RM 72.0C0,— gewährt.
Verbuchung bei VIII E 230 As 4 Luft."
 
Der damalige Inhaber der Beklagten gab unter dem 29. April 1945 die folgende schriftliche Erklärung ab:
HV.ir/lch bekenne/n hiermit, von dem OKVV V,e T/a Lord, Dienststelle Hamburg, ein zinsloses Darlehn von
 Riff Zweiundsiebenzigtausend
 auf die noch offenstehenden Forderungen gegenüber meinen Auftraggebern (Auftragnehmer der Wehrmacht; im Gesamtbetrag von UM 72„000,— zur Überbrückung meiner durch die Kriegslage bedingten finanziellen Schwierigkeiten erhalten zu haben«
V.'ir/lch verpflichte/n uns/raich, dieses Darlehn in dem Maße zurückzuzahlen, wie wir/ich Zahlungen von meinen Auftraggebern erhalte und werde mich mit allen Kräften bemühen, diese Forderungen, sobald die Möglichkeiten hierfür gegeben sind, einzuziehen."
Von den JflUBwerken erhielt die Beklagte seither keine
 Zahltagen.v
/
Die Klägerin hat behauptet, daß es sich bei der durch die Wehrmachthauptkasse vorgenommenen Zahlung um ein der Beklagten gegebenes Darlehen gehandelt habe, das ihr gewährt worden sei, um ihr in ihren finanziellen Schwierigkeiten zu helfen, und sie hat dieses Darlehen mit Schreiben vom I6.r*ärz 1949 gekündigt. Ferner hat sie vorgetragen, die Beklagte habe' seinerzeit in ihrem Antrag auf Zahlung des Betrages angegeben, daß ihr aus Lieferungen an Rüstungswerke Forderungen gegen diese in Höhe von 89«923,74 RK zuständen; tatsächlich hsbe
 sie solche Ansprüche jedoch nicht gehabt. Allenfalls habe der Wert der noch bei der Beklagten lagernden und für deren Auftraggeber bestimmten Erzeugnisse dem genannten Betrage entsprochen, wobei nach den von der Beklagten eingereichten Rechnungsunterlagen auf unfertige Fabrikate 74.887>64 RM und auf fertige 15-036,10 R1I entfallen seien. Die Dienststellen der Wehrmacht, die die Zahlung angeordnet und durchgeführt hätten, seien weder befugt noch willens gewesen. Zahlungen zu leisten, denen keine Forderungen zugrunde gelegen hätten. Sie hätten die Beträge auch nur darlehens-
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weise geben dürfen, wie auch Oberzahlmeister	der	Be-
klagten nur ein Darlehen habe geben wollen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7*200,— DM nebst 4 io Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie hat vorgetragen, die Hingabe des Betrages von 72»000,— HM habe eine endgültige Zahlung dargestellt» Sine Rückzahlungspflicht habe nur bestehen sollen, falls bei ihr,der Beklagten, nachträglich noch Zahlungen von ihrem Auftraggeber eingehen würden. Die Dienststelle des Wehrmachtwaffenarats Kord in Hamburg habe damals die Aufgabe gehabt, die Produktion der unmittelbaren und mittelbaren Rüstungsbetriebe mit allen Mitteln aufrechtzuerhalten, und sie habe aus diesem Grunde an die in 3etracht kommenden Firmen Geldleistungen zur Abgeltung der diesen erwachsenen Aufwendungen vornehmen lassen, wobei auch die Aufwendungen für noch in der Fertigung befindliche Fabrikate berücksichtigt worden seien. Außerdem sei das Geld für die laufenden Aufwendungen wie Lohnzahlungen und Materialbeschaffung gegeben worden»
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Ro-vember 1953 abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihr Klagbegehren nunmehr ausdrücklich auch darauf gestützt, daß die Beklagte durch den Empfang des Betrages von 72.000,— RM ungerechtfertigt bereichert worden sei, sofern sie das Geld nicht als Darlehen erhalten haben sollte, sowie darauf, daß die Beklagte aus unerlaubter Handlung hafte, weil sie es seinerzeit pflichtwidrig versäumt habe, klarzusteilen, daß ihr gegen ihren Auftraggeber noch keine Ansprüche wegen der von ihr in Rechnung gestellten Materialien erwachsen seien*
Die Beklagte ist auch diesem Vorbringen entgegengetreten, insbesondere hat sie bestritten, unrichtige Angaben gemacht und die Zahlung erschlichen zu haben. Sie hat ferner vorgetragen, daß die gesamten in Rede stehenden Fabrikate später von der Besatzungsmacht als Kriegsmaterial beschlagnahmt und entschädigungslos eingezogen worden seien.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 13* Januar 1955 zurückgewiesen«.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
A) I. Die Klägerin hat im ersten und zweiten Rechtszug nach dem Wortlaut des Klagrubrums und Klagantrags die Verurteilung der beklagten Einzelhandelsfirma und ihres persönlichen Inhabers als Gesamtschuldner begehrt. Ein Einzelkaufmann kann jedoch zwar unter seiner Firma, nicht aber neben dieser verklagt werden, und er haftet mit dem zu seinem Handelsgeschäft gehörenden und seinem Privatverraögen für die von ihm innerhalb und außerhalb seines Handelsbetriebes begründeten Schulden; für eine Gesamtschuldnerschaft ist dabei kein Raum. Der Klagantrag konnte deshalb von vornherein nur dahin verstanden werden, daß die Verurteilung des Inhabers der beklagten Firma verlangt wurde. Im Revisionsrechtszug hat die Klägerin das ausdrücklich klargestellt und auch das Klagrubrum entsprechend berichtigt.
II. Gegen die Zulärsigkeit des Rechtsweges und die Klageberechtigung der Bundesrepublik für den von ihr geltend gemachten Anspruch bestehen keine Bedenken.
 
B) I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte den Betrag von 72.000,— BM im April 1945 von der Wehrmacht nicht darlehensweise, sondern als Bezahlung fUr diejenigen Forderungen erhalten habe, die ihr gegen ihre Auftraggeber zugestanden hätten, und daß sie dabei zur Erstattung des Betrages nur insoweit verpflichtet worden sei, als sie selbst von ihren Auftraggebern noch Zahlung erhalten würde. Es habe damals den Unterlieferanten von Rüstungsbetrieben generell das Risiko, das sie mit den von ihnen übernommenen Aufträgen eingegangen seien, abgenommen werden sollen, ohne daß dafür Bestimmungen oder feste Bedingungen aufgestellt worden seien.
Es sei auch unerheblich gewesen, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Auszahlung eine Fertigung bereitgehabt habe, für die sie Forderungen hätte geltend machen können. Darauf, ob die Flugzeugteile bereits abgesandt oder abgenomroen gewesen seien, oder ob sie sich noch in der Fertigung befunden hätten oder die Produktion erst habe anlaufen sollen, sei es nicht angekommen. Wesentlich sei nur gewesen, daß die Beklagte, wenn auch indirekt, für die Wehrmacht gearbeitet und dafür Aufwendungen gehabt habe, oder daß solche Aufwendungen unmittelbar bevorgestanden hätten. Die Beklagte habe sich im Interesse der Rüstung verausgabt und in diesem Interesse Unkosten von über 89-000,— RM gehabt.
Der für das Wehrmachtwaffenamt llord handelnde Oberst R^^ habe die Rüstungsindustrie in Gang halten wollen. Dies sei ein Grund für die Zahlung gewesen. Sie gehe auf eine allgemeine Anordnung dieses Zeugen zurück, der von dem verfassungsmässig berufenen Vertreter des V»ehrmachtfiskus für die dem V/ehrmachtwaffenamt ICord obliegenden Geschäfte, General bevollmächtigt worden sei, in Hamburg die Angelegenheiten des uehrmachtwaffenamts i;ord wahrzunehmen und zu vertreten. RflÜ^habe die Aufgabe gehabt, im Rahmen der Bestimmungen des Wehrmachtwaffenamts alle Rüstungsfragen selbst
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örtlich zu regeln und die Rüstung in Hamburg so weit wie möglich zu fördern. Welche Haßnahmen er dazu für erforderlich gehalten habe, sei seinem Ermessen überlassen geblieben. Dabei sei zu berücksichtigen, daß es sich um die ganz außerge-wöhnlichen Verhältnisse unmittelbar vor der Kapitulation Hamburgs gehandelt habe und die Zahlungen in einer Zeit erfolgt seien, in der diese Verhältnisse mit Mitteln hätten gemeistert werden müssen, die in den für normale Zeiten aufgestellten Vorschriften nicht immer vorgesehen gewesen seien Die von Rp|^ gegebene Anordnung habe im Rahmen seiner Vollmacht gelegen, deren Umfang die Beklagte im übrigen nicht habe nachprüfen können. Oberzahlmeister Sc(HHfesei zuständig und berechtigt gewesen, auf Grund der allgemeinen Anordnung des R^P^die Anweisungsverfügving an die ‘.Vehrmachthauptkasse auf Auszahlung des 3etrages an die Beklagte zu Lasten des V.ehrmachtfiskus zu treffen. Eine Rückzahlungspflicht der Beklagten bestehe danach nicht.
II. Die Revision greift diese Entscheidung an. Die von ihr erhobenen Rügen können jedoch keinen Erfolg haben.
a)	Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht angenommen hat, bei der Leistung des Betrages von 72.000,— RM habe es sich um eine endgültige Zahlung handeln sollen. Zur Begründung der Ansicht, daß die damals mittelbar für die Wehrmacht tätigen Betriebe die ihnen gewährten Mittel nur dann zurückzuzahlen hätten, wenn sie von ihren Auftraggebern Zahlung erhalten würden, habe das Berufungsgericht sich ganz allgemein auf Aktenvermerke bezogen, aus denen dies hervorgehen solle; in dem angefochtenen Urteil werde jedoch nicht gesagt, um welche Aktenvermerke im einzelnen es sich dabei handele, und nicht einmal festgestellt, daß im Ralle der Beklagten solche Vermerke gemacht worden seien. Daß die Beklagte Forderungen gegen ihre Auftraggeberin; die JpH^werke, oe~ habt habe, sei von der Klägerin ausdrücklich bestritten worden;
 
die Zahlung der 72.000,— EU habe also nicht zur Begleichung einer solchen Forderung erfolgen können, und es stehe der Klägerin, falls dies mit der Zahlung bezweckt gewesen sei, ein Bereicherungsanspruch zu. Außerdem sei das angefochtene Urteil in sich widerspruchsvoll, indem es einerseits selbst davon ausgehe, daß die Beklagte keinen Anspruch gegen die 4HH^werke mehr habe gelt nd machen können, andererseits feststelle, daß sie niemals von den	befriedigt
 worden sei.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht der zwischen dem Oberzahlmeister	namens des Wehrmachtfiskus ge-
troffenen Abmachung mit der Beklagten hat zuteil werden lasren, war jedoch möglich und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Dabei hat das Berufungsgericht ausdrücklich den Inhalt der von dem Inhaber der Beklagten Unterzeichneten Urkunde vom 29. April 1945 berücksichtigt und in Rechnung gestellt, daß der erste Absatz dieser Erklärung für den Abschluß eines Darlehensvertrages sprechen konnte. Es hat ferner nicht außer acht gelassen, daß der Zeuge S<4HD die von ihm bewirkten Zahlungen an mittelbare 7.ehrmachtlieferanten in einigen Schreiben und Aktenvermerken selbst als Darlehen bezeichnet hatte, wie daraus hervorgeht, daß es de.i Zeugen solche Schreiben vorgehalten hat.
Dicht weiter führen kann allerdings die in diesem Zusammenhang in dem angefochtenen Urteil enthaltene Bemerkung; nach der Bekundung der Zeugen ScflH^^und H(BMMM®habe sich auch aus den nach der Kapitulation auf Anweisung des Rechnungshofs geprüften Akten ergeben, daß die Firmen nur zur Rückzahlung der empfangenen Beträge verpflichtet gewesen seien, soweit sie selbst von ihren Auftraggebern Zahlung erhalten hätten. Die Revision beanstandet mit Recht, daß es näherer Darlegungen über den Inhalt der in Betracht kommenden Aktenvermerke bedurft hätte, wenn aus den Angaben, die
 
die Zeugen Uber diese Vermerke gemacht hatten, Schlüsse gesogen werden sollten. Die Annahme liegt nicht fern,, daß in jenen Akten weitere formularmäßige Erklärungen anderer Firmen von der Art vorhanden waren, wie sie auch der Inhaber der Beklagten am 29- April 1945 abgegeben hatte, und daß daraus gezogene Schlußfolgerungen Uber die Voraussetzungen der Rückzahlung spf licht in den Akten niedergelegt waren oder die Zeugen selbst derartige Folgerungen gezogen hatten. Gerade um die Auslegung dieser formulamäßigen Erklärung handelt es sich jedoch hier im wesentlichen, und dabei kommt es nicht darauf an, welche Auffassung darüber in den Akten außergerichtlicher Stellen vertreten worden ist oder die Zeugen sich auf Grund solcher Akten zu eigen gemacht haben. Ersichtlich hat jedoch das Berufungsgericht dem Hinweis der Zeugen ScBBBund |B auf den Inhalt der ihnen seinerzeit vorliegenden Akten keine entscheidende Bedeutung beigemessen; vielmehr ist es ohnedies auf Grund des gesamten sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, daß nach der zwischen dem V»ehrmachtfiskus und der Beklagten getroffenen Vereinbarung eine Pflicht der Beklagten zur Buckzahlung des von ihr empfangenen Betrages von 72.000,— RM nur in dem Umfange bestand, in dem sie von ihrem Auftraggeber selbst Zahlung erhielt.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß durch die Zahlung nach dem Inhalt der darüber getroffenen Vereinbarung nicht nur Forderungen der Beklagten gegen ihre Auftraggeber abgegolten, sondern auch solche im Interesse der Rüstung erfolgten Aufwendungen erstattet werden sollten, für die noch keine Forderungen entstanden waren.
Schon in der einen ganz ähnlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. Januar 1953 - IV ZR 118/51 - ist die dort von dem Oberlandesg'ericht getroffene Feststellung, bei den vor der Kapitulation in Hamburg getroffenen Abmachungen mit den mittelbaren 'Mehrmachtlieferanten sei nicht auf den Rechtsbestand der Forderungen gegen die unmittelbaren Lieferanten der «ehrmacht abgestellt worden, für rechtlich unbedenklich erklärt worden.
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Der Sachverhalt ist hier im Grunde kein anderer. Allerdings hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung nicht diesen entscheidenden Gesichtspunkt in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellt; sondern vielmehr die Annahme, daß die Ansprüche der Beklagten gegen ihre Auftraggeber mit der Zahlung hätten erfüllt werden sollen. Baß es aber den Beteiligten in erster Linie nicht darum ging; sondern um die Erstattung der der Beklagten entstandenen Aufwendungen ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang sie selbst deswegen Ansprüche gegen Hauptlieferanten der Wehrmacht hatte, ist insbesondere am Schluß des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich festgestellt worden. Im ..iderspruch dazu steht auch nicht die weiter getroffene Feststellung, die Beklagte habe niemals eine Befriedigung von den Junkerswerken erhalten. Denn die Fabrikate, um die es sich hier handelte, waren jedenfalls für diese Werke bestimmt, wären bei einer normalen Entwicklung der Dinge an sie geliefert worden und hätten dann von ihnen bezahlt werden müssen. Der Hinweis"darauf, daß es dazu nicht mehr gekommen ist, war also nicht ohne Bedeutung.
Es könnte danach anzunehmen sein, daß die Beklagte dem ..ehrraachtfiskus seinerzeit keinen höheren 3etrag in Rechnung stellen durfte, als er den ihr wirklich entstandenen Aufwendungen entsprach, und daß wegen der noch nicht fertiggestellten Erzeugnisse nur deren Wert und nicht der volle Lieferungspreis eingesetzt werden durfte, wenn aber die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte mit der Begründung glaubte geltend machen zu können, daß bei der Berechnung der Zahlung von zu hohen Werten ausgegangen worden sei, hätte es näherer Darlegungen von ihrer Seite bedurft. Zwar hat sie behauptet, die Beklagte habe seinerzeit zu Unrecht vorgebracht, Forderungen ge^en die werke zu haben; dagegen hat sie nicht in Abrede gestellt.
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daß der von der Beklagten eingesetzte 3etrag von 89«923,74 dem Wert der hergestellten fertigen und teilweise fertigen für die ^miPwerke bestimmten Fabrikate gleichgekommen sei,
 Bas Berufungsgericht konnte deshalb als unstreitig ansehen. daß die Beklagte im Interesse der Rüstung Unkosten von Uber 89*000,— RM gehabt habe» Auch daß die Errechnung des ausgezahlten 3etrages von 72>000,— RM als der Summe bestimmter Bruchteile der für die fertigen und unfertigen Teile eingesetzten Ausgangswerte unrichtig erfolgt sei, hat die Klägerin nicht bemängelte
b)	Die Revision weist ferner darauf hin, daß Sc^HB^die Y.ehrmachthauptkasse zu einer DarlehensZahlung angewiesen habe* Die Wehrmachthauptkasse habe daraufhin den Betrag als Darlehen ausgezahlt. Der Auszahlungsanweisung sei die entscheidende Bedeutung zugekommen. Daß die Tt’ehrmachthauptkasse eine endgültige Zahlung habe leisten und kein Darlehen habe auszahlen wollen, stelle das Berufungsgericht nicht fest. Darauf, was SqflflHBgewollt habe, komme es nicht an; vielmehr sei allein der Wille der zahlenden Stelle maßgebende
 Es ist richtig, daß nach dem Inhalt der der „ehrmacht-hauptkasse erteilten Zahlungsanweisung eine Darlehenszahlung erfolgen sollte, und es kann auch davon ausgegangen werden, d8ß die Kassenbeamten, die das Geld ausgezahlt haben, annahmen es werde damit der Beklagten ein wirkliches Darlehen gewährt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Nach § 58 der Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (RGBl 1923 II, 17), § 37 der Reichskassenordnung vom 6. August 1927 (RMinßl 357).
§ 29 der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden vom 11» Fe ;ruar 1929 (RftinBl 49) und § 49 der Rechnungslegungsordnung für das Reich vom 3- Juli 1929 (Püin31 439) darf eine Auszahlung nur auf Grund der von einer zuständigen Dienststelle erteilten Auszahlungsanordnung im Rahmen des Haushaltsplans und nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten
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Betriebsmittel erfolgen, und aus der Anordnung soll sich nach Maßgabe des § 55 der Rechnungslegungordnung Zweck und Anlaß der Zahlung ergeben» Es kann dahinstehen, ob diese Bestimmungen etwa für Zahlungen, die im Kriege seitens der Wehrmacht geleistet wurden, nicht in vollem Umfang galten» Denn auch dort, wo sie anwendbar sind, ergibt sich aus ihnen nicht, daß der Inhalt einer solchen Auszahlungsanordnung notwendig den maßgeblichen Rechtsgrund für die Zahlung auch im Verhältnis zu deren Empfänger wiedergibt. In diesem Zusammenhang braucht nicht untersucht zu werden, ob die den 3etrag auszahlenden Kassenbeamten, die nach den §§ 39, 76 der Reichskassenordnung zwar Bedenken gegen eine Auszahlungsanordnung geltend machen können, sich jedoch der Entscheidung des zuständigen die Auszahlung anordnenden Beamten zu fügen haben, bei der Vereinbarung über den Rechtsgrund der Auszahlung, die sie vornehmen, selbst als Vertreter des Fiskus auftreten, oder ob der Fiskus insoweit allein durch den 3eamten vertreten wird, der mit dem Empfänger der Zahlung die dieser zugrunde liegende Vereinbarung trifft und daraufhin die Zahlung anordnet» Soweit es auf das Verhalten der Kassenbesmten ankommen sollte, lag hier jedenfalls in der Auszählung nach aussen hin die stillschweigende Erklärung, daß die Leistung entsprechend den Vereinbarungen erfolgte, wie sie die Beklagte mit Oberzahlmeister ScflHP getroffen hatte» Eie Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß die auszahlenden Beamten die Zahlung aus einem anderen Rechtsgrunde geleistet hätten, als der sie anordnende 3eamte, auf dessen Veranlassung sie tätig wurden, mit seinem Vertragspartner vereinbart hatte, i)ie Sache liegt auch in dieser Hinsicht nicht anders als in dem erwähnten Parallelprozeß, in dem der erkennende Senat es in seinem Urteil ohne weiteres so ansehen konnte, als ob Oberzahlmeister SciHfcdie Zahlung selbst geleistet habe, obwohl dies ersichtlich auch dort in der Weise geschehen
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war,daß ereine Zahlungsanweisung an die ftehrmaclithauptkasse erteilt hatte« Das in einem anderen Rechtsstreit ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 22, Januar 1953 - IV ZR 149/52 -, dessen hier in Betracht kommender Teil in der amtlichen Sammlung (BGRZ 8, 339) nicht mit veröffentlicht worden ist, stützt den gegenteiligen Standpunkt der Revision nicht. Wie dort ausgeführt ist, ist es für die Anwendbarkeit des § 814 3GB maßgebend, ob die eine Geldüberweisung anordnenden Beamten wußten, daß das Reich zu der Leistung nicht verpflichtet war. Auf das Verhalten von Beamten der Wehrmachthauptkasse kam es in jenem Rechtsstreit nur deshalb an, weil diese nach dem dort festgestellten Sachverhalt in eigener Verantwortung geprüft hatten, ob eine Zahlungsanweisung zu erteilen war,
c)	Die Revision macht nun aber auch geltend, das ScflHA selbst weder endgültig habe leisten noch eine Anweisung zur Leistung habe erteilen können. Dafür habe die Klägerin sich auf das Zeugnis mehrerer früherer hoher Wehrmacht-intendanten berufen, die das Berufungsgericht zu Unrecht nicht gehört habe. Das Berufungsgericht habe nicht annehmen dürfen, daß Oberzahlmeister ScflHPä^e Befugnis zur Vornahme endgültiger Zahlungen von Oberst rHBerhalten habe. Dieser sei nämlich seinerseits nicht berechtigt gewesen, solche Zahlungen anzuordnen, weil General PHHM» avL* den er seine Rechtsstellung zurückgeführt habe, ihn dazu nicht habe bevollmächtigen wollene Es sei rechts irrtümlich., daß das Berufungsgericht dessen dahingehende Bekundung als unerheblich angesehen habe, denn allein der Vollmachtgeber bestimme den Umfang der von ihm übertragenen Vollmacht, Überdies habe die Klägerin 3eweis dafür angetreten, daß Zahlungen durch einen militärischen 3efehl und eine Anweisung des Generals	oder	des	Oberst	RfliP	nicht
 hätten angeordnet werden können» Das Berufungsgericht habe ferner nicht beachtet, daß Schuldübernahmeverträge nach § 61 der V.'irtSchaftsbestimmungen für die Reichsbehörden nicht ohne Reichsgesetz und, wie durch die Klägerin weiter unter Beweis gestellt worden sei, von der WehrmachtsVerwaltung überhaupt nicht hätten geschlossen werden dürfen, sonstige Vereinbarungen in jedem Ralle nur im Rahmen des Haushalts * ScHHfc habe kein Haushaltskapitel angesprochen, das die endgültige Zahlung gerechtfertigt hätte, und auch im Kriegshaushalt habe über Haushaltsmittel nicht in dieser Weise verfügt werden können. Das Berufungsgericht habe es außerdem unterlassen, dem Beweisantritt dafür nachzugehen, daß in Hamburg bis zuletzt eine arbeitsfähige und arbeitende «ehr-kreisverwaltung bestanden habe, und es habe deshalb nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, daß die Zahlungen angesichts der kurz bevorstehenden Kapitulation zu rechtfertigen gewesen seien» Dieser Zeitpunkt der Zahlungen verbiete es auch, si.e mit Anweisungen zu begründen, nach denen die Rüstungsproduktion so weit wie möglich habe aufrechterhalten werden sollen. Wenn die Beklagte sich in einem Irrtum über den Umfang der Vollmachten der ihr gegenüberstehenden Wehrmacht sangehörigen befunden habe, so könne damit die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung nicht begründet werden»
Auch diese Rügen greifen nicht durch* Dabei kann es offen bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts richtig ist, daß die Klägerin es ohne weiteres gegen sich gelten lassen müsse, wenn die den Y/ehrmachtfiskus vertretenden Personen ihre Befugnisse überschritten hätten und dies für den Inhaber der Beklagten nicht erkennbar gewesen seic Es ist der Revision auch zuzugeben, daß unter normalen Verhältnissen die zwischen der Beklagten und dem namens des Wehrmachtfiskus handelnden Oberzahlmeister Sc0|B zustande gekommene Verein-
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barung nicht hätte getroffen werden dürfen und können. Die von der Revision genannte Vorschrift des § 61 der ».irtschafts-beStimmungen kann hier allerdings nicht herangezogen werden, weil es sich nicht um einen Vertrag handelte, durch den das Reich eine Verpflichtung einging, sondern um eine Abmachung, die mit der auf ihr beruhenden Auszahlung der 72,000,— EM eine Einheit bildete und unmittelbar zu einer Zahlung an die Beklagte führte. Darauf ist schon in dem mehrfach erwähnten in dem Parallelprozeß ergangenen Urteil des Senats hinge-wiesen worden. Zugleich ist dort dargelegt worden, daß auch Art 87 WeimVerf und die §§ 45 a, 45 c der Reichshaushaltsordnung Zahlungen der hier in Rede stehenden Art nicht verboten. Zu beachten-bleibt jedoch, daß nach der Organisation der Wehrmacht die Intendanturgeschäfte, zu denen das gesamte Zahlungswesen gehörte, unabhängig von den sonstigen Aufgabenbereichen der Wehrmacht waren. Es wird deshalb davon auszugehen sein, daß auch der Chef des Wehrmacht'waffenamts Kord, General	an	sich	keine	Anweisungen	geben	konnte,	die
 die Bezahlung von Verbindlichkeiten des Wehrmachtfiskus oder sonstige Geldzahlungen betrafen, auch wenn er, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, der verfassungsmäßig berufene Vertreter des Wehrmachtfiskus für die dem Wehrmachtwaffenamt Nord obliegenden Geschäfte war. Aus der - angefochtenen Entscheidung geht jedoch weiter hervor, daß Oberst RflB von Ihm im Rahmen seines Aufgabenbereichs den Auftrag und die Vollmacht erhalten-hatte, die Obliegenheiten des Wehrmachtwaffen-amts Kord in Hamburg wahrzunehmen und alle Rüstungsfragen selbst örtlich zu regeln, wobei er mit Rücksicht auf die angespannte Kriegslage die Rüstung so weit wie nur möglich zu fördern hatte» Damit die für die Erfüllung dieser Aufgabe nötigen Zahlungen geleistet werden konnten, wurde ihm, wie dem Berufungsurteil weiter entnommen werden kann, der Oberzahlmeister Sc(H® beigegeben, der ihn als seinen Chef ansah.
 
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, dai3 es dann unter den ganz außergewöhnlichen Verhältnissen der letzten Kriegszeit zu rechtfertigen war, wenn RflH) und S< diese Verhältnisse mit Mitteln zu meistern suchten, die in den für normale Zeiten aufgestellten Vorschriften nicht vorgesehen waren» H0lerteilte die Anordnung zu Zahlungen an die mittelbar für die Wehrmacht arbeitenden Rustungsbetriebe, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, weil er die Arbeit der Rüstungsindustrie in Gang halten wollte« Wenn er dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für geboten hielt« so war er dazu bei der Entwicklung der Kriegslage ungeachtet der sonst bestehenden Zuständigkeitsabgrenzungen berechtigt, und Oberzahlmeister ScflH^konnte sich dem nicht widersetzen« Selbst wenn die Maßnahme im Ergebnis nicht mehr den beabsichtigten Erfolg haben konnte, wurden die Abmachungen, die Oberzahlmeister Sc^D unter solchen Umständen auf Anweisung des Oberst m^mit der Beklagten traf, durch die erweiterten Befugnisse, die RflHPauf der Grundlage der ihm erteilten Vollmachten durch die Entwicklung der Lage zugewachsen waren, gedeckt, so daß sie rechtsverbindlich waren»
Poch kann nach dem angefochtenen Urteil nicht angenommen -werden, daß der mit den Zahlungen bezweckte Erfolg zu dem Inhalt der Vereinbarungen mit den mittelbaren Wehrmachtlieferanten gemacht wurde. Auch das Vorbringen der Klägerin,-eine weitere Rüstungsproduktion sei damals nicht mehr möglich gewesen, würde mithin keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB begründen können»
Mit Recht ist das Berufungsgericht deshalb nicht darauf eingegangen, wie das Verhalten von ?m^md ScflBHl unter anderen Verhältnissen zu beurteilen gewesen wäre» Es brauchte darüber keinen Zeugen- oder Sachverständigenbeweis zu erheben« Ebenso konnte es als unerheblich ansehen, welche Bedeutung
 General P|
der Vollmacht beimaß , die er dem Oberst
 
erteilt hatte. Das Berufungsgericht war auch nicht genötigt, der Behauptung der Klägerin nachzugehen, daß bis zur Kapitulation in Hamburg eine noch arbeitende Wehrkreisverwaltung bestanden habe, denn es konnte ohne weiteres davon ausgehen, daß die Lage ein schnelles Handeln gebot und	und	ScflHB
die Einschaltung einer weiteren Behörde für unangebracht halten durften,
d)	Gleichwohl würde auf Grund der Vereinbarung vom 29.- April 1945 unter Umständen nach § 157 BGB eine Zahlungspflicht der Beklagten bestehen, falls die Beklagte die von ihr für die jflMHlwerke angefertigten Fabrikate schließlich für sich hätte verwerten und dadurch die ihr bereits durch die Zahlung der 72«000,— RM abgegoltenen Aufwendungen nochmals ganz oder teilweise hätte ausgleichen können. Dazu hat die Klägerin im zweiten Rechtszug ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, wie das Landgericht in seinem Urteil zu der Feststellung gekommen sei, daß die von der Beklagten hergestellten, für die Rüstungsproduktion nicht typischen Schrauben, um die es sich hier gehandelt habe, beschlagnahmt und aus dem Betrieb der Beklagten entfernt worden seien. Daraufhin hat die Beklagte vorgetragen, die gesamte in Rede stehende Produktion sei von der Besatzungsmacht als Kriegsmaterial beschlagnahmt und entschädigungslos eingezogen worden; sie, die Beklagte, habe diese dann gegen*Barvergütung zurückgekauft, jedoch nicht verwerten können und unter dem Erwerbspreis weiterveräußern müssen. Zum Beweis für die Richtigkeit dieser Da\'-stellung, mit der das Vorbringen der Klägerin bestritten worden ist, soweit es sich dabei überhaupt um eine Tatsachenbehauptung handelte, hat die Beklagte sich auf die Vernehmung ihres früheren Inhabers berufen, der, nachdem das Beweisangebot erfolgt war. verstorben ist. Es wäre jedoch Sache der Klägerin gewesen, Beweis anzutreten für ihre Behauptung, daß die Beklagte die in Rede stehenden Flugzeug-

teile für sich habe verwerten können, zu demal da schon das Landgericht das Gegenteil angenommen hatte« La sie dies nicht getan, sondern sich gegenüber dem substantiierten Vorbringen der Beklagten auf ein allgemeines Bestreiten beschränkt hat, brauchte das Berufungsgericht auf die hier berührte Frage nicht weiter einzugeheno
IIIe)Nach alledem steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch weder aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung zu, Die Klage ist mit Recht abgewiesen worden, und die Revision mußte als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO.
Schmidt	Ascher	Raske
v. Werner
 Wüstenberg