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BGH

Gericht: BGH

MS Motorenzubehör, S■■■■■l-FSHSMi» Für diese Firma arbeiteten vor und während des Krieges eine Reihe selbständiger Herstellerbetriebe» Dazu gehörte Uoäo auch die Klägerin, deren Stammanteile sich fast ausschliesslich in Händen der Firma Gebrüder l!G»-v-# in befanden» las Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Einwilligung in die Herausgabe der-: vom Gerichtsvoll-zieher sichergestellten Gegenstände an die'Klägerin und zur Vorlage eines Verzeichnisses der in seinem Besitz-befindlichen, aus dem Werk der Klägerin in stammenden Sachen verurteilt0 Gegen das am 4o Dezember 19.50 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit von 3o Januar 1951 datiertem Schriftsatz Berufung eingelegt mit dem Anträge, das Teilurteil aufzuheben und die Klage abzuweisenl Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 5« JJanuar 1951c Auf ihr ist die Angabe des Beklagten handschriftlich ergänzt; unter der Ergänzung 1st handschriftlich vermerkt % "Auf telefonischen Anruf ergänzt,- 5° Januar 1951? Am 16c Januar 1951 ging auf der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Mitteilung der Geschäfts stelle des OLG ein, dass die Berufungsschrift am 5o Januar 1951 eingegangen sei; als Anlage, wurde das Teilurteil mit dem Zustellungsnachv/eis zurückgegebeno Am 3° Februar 1951 beantragte der Beklagte unter Bezugnahme auf die bereits eingelegte Berufung, ihm gegen die Versäumung der Berufungs frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen Er führte zur Begründung dieses Gesuches in den Schriftsätzen vom 3c und 17o. Mitteilung der Geschäftsstelle erst am 5c,- Januar in den Gericlitse Inlauf gelangt sei0 Sie Berufungsfrist sei im .Vormerkkalender des Pr c z e s sb e vo1Imäch ti g t en unter dem 2 », 3» und 4» Januar 1951 eingetragene Die Bern-fungsschrift,' sei von diesem am Abend des 3» Januar diktiert und' am .'45" Januar früh unter schrieb eh norden, nachdem er noch die Beifügung des Urteils mit Zuste11ungsnachv/eis und eines entsprechenden Zusatzes irr der Beruf ungssehrift ■■■ veranlass; habet Gleichfalls noch am 4o Januar früh habe ; der Prozessbevollmächtigte angeordnet, dass sein Lehrmädchen, die : Zeugin1 Scs^BBl, eile Schrift unverzüglich in ;den Gerichtseinlauf bringe» Diese habe den Auftrag auch sofort ausgeführt und-lediglich überseheni^beisder. und SiflMl durch das angefochtene Urteil die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung seines Y/iedereinsetzüngsgesuches als unzulässig verworfen. Vermögensverwaltung hat er auch die hier zu erörternden Rechtsgeschäfte geschlossen« Dennoch liegt der Tatbestand des Art 2 des Gesetzes Nr 13 nicht:vor« Die Pflicht des Treuhänders bestand gerade darin, anstelle der ausgeschlossenen, bisher verfügungsberechtigten Personen Rechtsgeschäfte bezüglich des ihm übertragenen.Vermögens'vorzunehmen,Vüm'dieses Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und ordnungsgemäss zu verwalten« Insoweit sollte er an dem Rechtsverkehr mit diesem Vermögen teilnehmen» Der Treuhänder konnte im Rahmen seiner Verv/altungsbefugni'sse ohne dass es einer besonderen Genehmigung durch die Militärregierung bedurfte, als Kläger Prozesse führen« Es ist nicht ansu-nehmen, dass nun, nachdem die. Sperre über das Vermögen der Klägerin aufgehoben ist, die Entscheidung über alle von dem früheren Treuhänder vorgenommenen Rechtsgeschäfte gemäss Art 2 des Gesetzes Nr 13 den deutschen Gerichten -entzogen sein soll»: Bas folgt- auch daraus, fass, das Gesei; Nr; 13 sich, wie'der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs; in seinem Urteil von 9<= März 1951 -I.ZR 30/50 (NJW 51?524 zutreffend ausgeführt .hat, nur auf die Gerichtsbarkeit auf den Vorbehaltenen Gebieten erstreckte Dazu gehören nur die Gebiete, die jetzt noch in dem Besatzungsstatut Vorbehalten sind« Bezüglich aller anderen Gebiete« auch wenn sie in früherer Zeit den Besatzungsmächten Vorbehalten waren, haben der Bunt! und die Länder nach Ziff 1 des Besatzungsstatuts die volle rechtsprechende Gewalt» Die Entscheidung über die^Wirksamkeit von Rechtsgeschäften:durch einen Vermögensverwalter über Gegenstände« die zu dem beschlagnahmten und jetzt freigegebenen Vermögen gehörten, gehört als solche nicht zu den dem', Besatzungsstatut vorbehaltenen Gebieten» Soweit der Vermögensverwaiter kraft eigener Entschlüsse Rechtsgeschäfte getätigt hat, wird durch eine Entscheidung über deren Gültigkeit der Schutz, das Prestige oder die Sicherheit;der alliierten Streitkräfte (Ziff 2e des Besatzungsstatuts): nicht berührt» Unter Ziff 2e des Besatzungsstatuts fällt der Rechtsstreit nur insoweitals über das Bestehen, den Inhalte die Rechtsgültigkeit oder den Zweck von Anordnungen der Besatzungsbehörden zu entscheiden ist» Denn diese Entscheidung berührt das "Prestige" der alliierten Streitkräfte» ' . auf das Werk: He^HBlBBI»- Auch seien die von.Braun über-die von der Klägerin begehrten Gegenstände getroffenen Verlangen nicht nach dem Militärregierungsgesetz Hr ’"52• genehmigt worden»=Die Ausführungen des Berufungsrichters, dass eine solche Genehmigung nach dem eigenen Vortrag ' des;Beklagten nicht.erfolgt sei, sind'unzutreffend» In seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, ausgeführt, der US-Landes-kommissar halte einenachträgliche Genehmigung für unentbehrlich, •sondern dass eine nachträgliche. möglich sei« Das gesamte Vorbringen des Beklagten lässt' erkennen, dass er entgegen den Feststellungen'des Landgerichts behauptet hat, der Treuhänder BMb sei nach den von der Militärregierung getroffenen Anordnungen-auch . für den' IleflHHHHHi Betrieb als Treuhänder zuständig gewesen und die hier zur Entscheidung stehenden Rechtsgeschäfte seien von der amerikanischen Militärregierung genehmigt worden» In der Sache war'daher hier nicht nur, wie. es - dasLandgericht - angenommen hat, über das Vorliegen einer nur formalen Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft zwischen Deutschen nach dem Militärregierungsgesetz Nr 52 zu entscheiden, sondern über das Bestehen, den Inhalt oder den Zweck von Anordnungen der Militärregierung im -Sinne des Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13o die Fragen an die Besatzungsbehörde zu überweisen, .so hat .der Ter-" stoss gegen diese Vorschrift doch nicht zur Folge, dass die Entscheidungen des Landgerichts und des .Oberlandesgerichts in dem Sinne absolut nichtig sind, dass sie auch nicht mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln angefochten werden-können,. B.chrixten nach Art 4 <äg;s Yerfahren und die Entscheidung absolut, nichtige Dagegen ist in den Pallen des'Art 3 uie deutsche Gerichtsbarkeit als solche gegeben» Nur aie Entscheidung bestimmter Prägen haben die Gerichte den Besatzungsbehörden zu überlassene Die unter Verletzung des Art 3 erlassenen Entscheidungen'sind in einem an sich zulässigen Gerichtsverfahren'ergangen» Dieser Umstand hat zur Folge, dass die in Art 4 des Gesetzes Nr 13 an geordnete Nichtigkeit ’des Verfahrens und der Entscheidung hier anderer Art ist, als wenn es sich unreine Verletzung des Art 2 handelt^, Zweifellos ist auch die unter Verletzung des Art 3 ergangene/Entscheidung in der Sache unwirksam» Sie kann nicht vollstreckt werden» Dagegen bleiben die Wirkungen des Verfahrens, die den mit dem Besatzungsstatut und dem Gesetz Nr 13 "verfolgten Zwecken nicht widerstreiten, trotz der in Art 4 'angeordneten Nichtigkeit bestehen» Die Entscheidung behält daher, wenigstens solange, das Verfahren noch nicht rechtskräftig geschlossen «ist, .ihre verfahrensrechtliche Bedeutung, :: :A;' Sie beendigt die Instanz.und sie kann mitden gewöhnlichen: Rechtsmitteln angefochten werden» Da die deutsche Gerichtsbarkeit an sich gegeben ist, haben die Parteien auch das Recht, die unter Verletzung des Art 3 ergangenen Entscheidungen mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln anzufechten und die Gerichte sind befugt, diese fehlerhaften Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren selbst aufzuheben» Trotz der Verletzung des Art 3 des Gesetzes Nr 13 durch das Landgericht war daher, die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zulässig» Denn der Beklagte wollte damit erreichen, dass das fehlerhafte Urteil aufgehoben würde» doch fraglich sein, ob eine solche Entscheidung mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des Gesetzes Hr 13 ergeben konnte und ob das Berufungsgericht sich, nicht von seinem Rechtsstandpunkt aus darauf beschränken musste, die Nichtigkeit des Verfahrens durch einen Beschluss deklaratorisch .festzustellen 0 Diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden» Seilte auch das Urteil des Berufungsgerichts wegen Verstosses gegen das Gesetz Nr 13 nichtig sein, so wäre doch aus denselben oben angeführten Erwägungen die Revision gegen dieses Urteil zulässig» Denn der Beklagte erstrebt mix der Revision gleichfalls, dass das fehlerhafte Urteil der Vorinstanzen aufgehoben wird„ Für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Revision und über den Antrag’auf"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- Kommission genannten Fragen zu entscheiden» Diese Entscheidung betrifft rein zivilprozessuale Fragen, die den Besatsungsbehörden nicht Vorbehalten sind» Da, wie noch auszuführen ist, auf die Revision das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die 'Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen ists können Bedenken gegen .den .Erlass dieses Urteils auch aus dem ;Sinn und Zweck des Gesetzes ITr 13' nicht-;hergeleitet werden,'Denn dieses Urteil schafft nur die Voraussetzung dafürs dass auch .das. fehlerhafte Urteil des Landgerichts im ordentlichen Rechtsmitteiverfahren aufgehoben wird» f: hvv Die Revision musste Erfolg haben, denn das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt0 Die Berufungsfrist lief am .4°h;Januar" 1951 at, Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel des Öberlandesgerichts vom 5o Januar 1951»! § 418 Abs L ZPO;; der volle Beweis erbracht v/ird, dass die Berufung am 5o\ Januar 1951 eingelegt ist,'dass aber der Beklagte • nach Abs 2 dieser Bestimmung den Beweis führen kann, die Berufung sei bereits.am'4»- Januar 1951 eingelegte Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass der Beklagte diesen Beweis nicht erbracht habe * Aus der Bekundung des Zeugen StjMS, der die Einläufe zu bearbeiten hatte, hat es die Überzeugung"gewonnen, dass die Berufung tatsächlich erst am 5» Januar 1951 eingelegt sei <> 'Den gegenteiligen Bekundungen der Zeugin Erika SchlflBBIQjHist' es nicht gefolgt. dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruheo Es sei nur glaubhaft gemacht, dass die Zeugin Sei die Berufungsschrift an dem Tage zur Eingangsstelle des Oberlandesgerichts gebracht habe« an dem sie das Schriftstück in der Kanzlei von dem Prozessbevollmächtigten Dr„ Ste zu dj.esem Zweck ausgehändigt erhalten habe» .Bas sei aber erst am 5o Januar 1951 geschehene Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen». eingelegt worden tzungen zur ist und gegebenenfallsj ob die Voraus-'Wiedereinsetzung in'den vorigen Stand gegen eie Versäumung der Berufungsfrist gegeben sind. Soweit es.sich um die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung und der -Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt;, ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Peststellungen des Berufungsrichters nicht gebundene Bs hat vielmehr die Tatsachen und die Beweise selbst zu würdigen, ■und erforderlichenfalls auch Beweise zu erheben ( vgl das Urteil des erkennenden Senats vom 211 März 1951 - IV■' ZK 13/50).o Dennoch trägt der Senat im Hinblick auf die Aussage des Zeugen StjHHI Bedenken, ohne diese Zeugen selbst gehört zu haben, festzustellen, dass die Berufungsschrift tatsächlich fristgerecht eingereicht und der Gegenbeweis nach,§ 418 Abs 2 ZPO.geführt sei» Es ist jedoch nicht erforderlich, die Zeugen nochmals vor dem Senat zu hören,' Denn -selbst wenn die Berufung erst am 5° Januar 1951 eingereicht worden wäre, wäre sie doch zulässig, da dem Beklagtendie nachgesuchtef Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung;der Berufungsfrist erteilt werden muss0 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Prist setzt zwar an sich voraus, dass;die Prozesshandlung tatsächlich nicht fristgerecht » vorgenommen worden ist» Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig' verworfen,': weih sie seiner An- — sicht nach verspätet eingelegt und die 'Wiedereinsetzung versagt werden musste» In solchem Palle kann das Revisionsgericht bei Vorliegen besonderer Umstände auf den vorsorglich gestellten-Antrag die Wiedereinsetzung auch- dann gewähren, wenn nicht feststeht, ob die Frist für die Prozesshandlung.tatsächlich versäumt ist„ mittel auf jeden Fall zulässig ist« In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit würde eine Vernehmung der Zeugen SciiMWBi und StMMI vor dem Senat erhebliche Kosten verursachen/, während sich schon aus den bisher erhobenen Beweisen ergibt, dass abgesehen von der tatsächlichen Fristversäumung die sonstigen Voraussetzungen für,die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinreichen glaubhaft gemacht sind« Wird davon ausgegangen, dass die Berufung nicht bereits am A« Januar 1951, sondern verspätet am 5» Ja nuar 1951 eingelegt worden ist, dann kann dieses nur ; Umständen beruhen; die sich für den Beklagten als una wendbares Ereignis im Sinne des § 233 ZPO ..darstellezio Fenn der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter, für dessen Verschulden er nach § 232 ZPO einzustehen/hat, jede von ihm naöh den Umständen zu verlangende Sorgfalt aufgewandt hat, um zu ge leisten, dass die Berufungsfrist eingehalten wurd Per Prozessbevollmächtigte, Uro. St. , hat si sönlich um die Angelegenheit bekümmert, .Er selbst die Berufungsschrift der Zeugin SchgMWMigp mit Auftrag, sie sofort zu dem.Gericht zu bringen, ausg und dabei darauf hingewiesen,- dass die Frist am g Tage ablaufeo Er hat auch noch am selben Tage die Z befragt, ob sie seinen Auftrag erledigt habe, Pie 2 liat diese Frage bejaht. dass der Beklagt die Berufung erst, am letzten Tag einlegte, verpflichtete seinen Prozessbevollmächtigten nicht dazu, noch grössere Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten zu lassen, als nein ausreichend aus ten Büropersonal überlässt» na geriohts:von 13 » Januar:1951 hatte massige Bedeutung» Mit ihr wurde die dem Gericht vorgeie Urteilsausfertigung zurückgesandt, Venn dabei der lag des Eingangs der Berufung angegeben war, so handelt es 'sich um-eine Mitteilung des Gerichts, die nicht einmal auf gesetzlicher Anordnung beruhte» Sie konnte allerdi dazu dienen, die Rechtzeitigkeit der Berufung zu überprüfen., Die. Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass der Beklagte die die17iedereirisetzung .begründenden Tatsachen nicht .innerhalb der Frist des § 234 ZPO vollständig dargelegt habe* Er habe nicht fristgerecht behauptet,: dass ..die Angestellte SchflHHW die Be-ruxungsschrift:entgegen.der ihr erteilten 'Weisung erst am 5o Januar .1951 eingereicht habe0 'Diese Tatsache sei auch nicht glaubhaft .gemachto In seinem >'iedereinsetzungs-antrag vom 3» Februar'hat der Beklagte eingehend dargelegt, welche Massnahmen in dem Büro seines Prozess-bevollmächtigten ""getroffen waren,, um zu gewährleisten,, dass die Berufungsfrist gewahrt würde und -welche Handlungen sein Prozessbevollmächtigter selbst in diesem Zusammenhang vorgenommen hatte» Wenn der Beklagte dann zu dem Ausdruck bringt, er halte es für ausgeschlossen, dass die Berufungsschrifx erst .am 5« Januar.1951 bei dem Gericht eingegangen sei und wenn er dennoch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt, so geht daraus deutlich hervor, dass er behaupten wollte, falls die Berufung tatsächlich verspätet eingelegt sei, treffe ihn oder seinen Prozessbevollmächtigten mit.Rücksicht auf ■den vorgetragenen Sachverhalt kein Verschulden! laben walten lassen» Daraus folgt dann denkgesetzlich, dass die .Fristversäumung nur auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 233 ZPO beruhen kann» Der Beklagte brauchte daher v/ede.r Die Klägerin kann schliesslich nicht geltend machen, dass die Berufung'.-deswegen unzulässig-sei,.weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei» Durch Verfügung .des Vorsitzenden vom 5.-. Februar 1951 ist .die ■am selben Tage ablaufende Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 5o März 1951 verlängert worden» Diese Verfügung ist am selben Tage zu dem Zwecke der Zustellung an die Post gegeben worden» Die. Zustellung an den Beklagten ist am 6v Februar 1951 erfolgt« :Die Berufungsbegründung ist am .5,0 .März 1951 ein gegangen» Die Berufungsbegründungs-, frist war am 5» März 1951 noch nicht abgelaufen, denn die Verlängerungsverfügung ist vor Ablauf der ursprüng-1ichen Begrundungsfrist, nämlich noch am 5 c Februar 1951: existent' geworden'i Nach .§519 Abs 2 ZPO kann die B.e-’ rufungsbegründungsfrist von dem Vorsitzenden des Gerichts verlängert werden0 Die Veflähgcrungsverfügüng den Beklagten übergeben v;urcte0 Somit wurde der Beklagte noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist von dem ursprünglichen Schlusstermin dieser Frist entbundenDie Berufungsbegründung ist daher rechtzeitig vor Ablauf des in der Verlänjgerüngsverfügung gesetzten neuen

Zitierte Normen: § 418 ZPO
BerufungBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

JSS5-
,
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung'!
/
1; Gesetz;
Rechtssatz•
2) Gesetz?
Rechtssatz:
3) Gesetz;
P. e c h fc s s a
AHKG Nr 13? Art 3 Abs 2? Art
 Urteilej die unter Verletzung der ■Vorschriften des Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 der AHIC ergangen' sind, können trotz der in Art 4 angeordneten Nichtigkeit innerhalb der Rechtsmittelfristen mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden,,
§ 234- ZPO,
Die Frist des § 234 ZPO beginnt zu laufen, wenn das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hinder nis' tatsächlich aufhört zu bestehen? oder 'wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann0
§§ 224j 519 ZPOo
 Fristverlängerung wird insoweit.
die Partei von der Einhaitun
 Die als
 der ursprünglichen Frist befreit? minder Absendung der die' Fristverlängerung anordnenden Verfügung wirksame
-f-crq
v erkunoe c
am 31o Januar 1952 K let t, J u s t i s a n £ 0 s t c 111 e r a 1 s IJ r k u n cl a 1 e am t e r - e r ■ G 0 s c 11 a 3 3 s s , e 1 _l e.
I a IT a in e n cl e s 'v o Ikes
 In Jem Rechtsstreit
 des Skifatrikanten Adolf K ■■S in IraHSi (01
Beklagten, Berufungskläger unci Revisionsklägere ■■ - p r o 3 e s s b e v oil rn 1 c n 11 g ter:	R	0	c	h	t	s	a	nr	all
■in*	rv>	v*.
fci	v- &	■-	--
die Firma Feingerätebau HflBBBSMI GmbH in Hje!
vertreten durch den Geschäftsführer Dipl,Ing Rudolf
2 * G	in	i—	Kr„ ?	.
KI äg e r i n- B e r u f u ng s b e k 1 a g t e u ncl E e v i 0 i 0 n s b e -■ n .1 a g t e
- P r 0 s e s s b e v 011 m ä c I i t i g t e r: R e c h t s a nt/ a 11
hat der iM: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf di

Tat “be stand 8	-
Der Geschäftsführer der Klägerin, Dipl0Ing0 Rudolf l’OHflP ist Alleininhaber der Firma.Gebrüder MS Motorenzubehör, S■■■■■l-FSHSMi» Für diese Firma arbeiteten vor und während des Krieges eine Reihe selbständiger Herstellerbetriebe» Dazu gehörte Uoäo auch die Klägerin, deren Stammanteile sich fast ausschliesslich in Händen der Firma Gebrüder l!G»-v-# in	befanden»
Sämtliche 1?-Werke standen vom 13»Oktober 1945 bis zu dem 17o Juni 1948 unter Vermögenskontrolle gemäss Gesetz Kr 52 der Militärregierung» Zum Treu-
März 1946 der Zeuge Hans BfHBB bestellt„ Treuhänder des
"	■	^	Vf-	\	M	1	-v
Betriebes der Klägerin in 'HepHp war seit dem 16» Juni 1946 der Zeuge. Harald "SW* BW vermietetes nachdem ein Teil der im Betriebe der Klägerin befindlichen Maschinen in ein neu gegründetes Werk in l.ltB-Ml verbracht worden war, im November 1946 eine..Anzahl von Maschinen an den Beklagten! Im Jahre 1947 verkaufte er mit Ausnahme der bereits vermieteten Maschinen sämtliche noch im Betriebe der Klägerin in He-chendorf befindlichen industriellen.Einrichtungsgegenstände, nebst Zubehör an den Beklagten, .darunter auch
 solche, die* der Firma Gebr» 1 ‘ 01
gehörten und nur
.V."	1	.	Oer	Kaufpreis betrug
60»629974 EM» Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde'nicht gefertigt» Durch mehrere einstweilige; Verfügungen des Landgerichts München II wurde in den Jahren 1949 und
1950' die Sicherstellung, chen durch Herausgabe; an.e Aufbewahrung angeordnet.«
lie Klägerin hat.neben anderen beantragte den 3e-Klagten zu verurteilen,Sin die Herausgabe der vom Gerichtsvollzieher sichergestellten Gegenstände an sie einzuwilligen und - weitere Gegenstände an sie herauszu-rgeben, im Unvermögensfalletihir Ersatz in. Geld; zu: zahlen ferner ihr ein Verzeichnis der Gegenstände, welche er ..aus ihrem Werk in H	in,	seinen	Besitz	gebracht,
 habe, vorzulegen und den Offenbarungseid über die Vollständigkeit des Verzeichnisses abz-ulegen«
lie Klägerin hat ausgeführt.- dass der von Emm dem Beklagten abgeschlossene. Kaufvertrag nichtig sei»
.wesen« .Ferner .sei der Kaufvertrag auch ni Militärregierung oder dem Bayerischen'!
VermögensverHaltung genehmigt wordeiu' der Klägerin sei mit. dem Verkauf nicht wesen«
Der Beklagte hat Abweisung der geltend gemacht, der Kaufvertrag se; sei als Treuhänder auch für. den He ständig gewesen« Auf jeden Fall 'se der Militärregierung mündlich genehmigt wo Bayerische Landesarat habe ihn durch Erstellung cxnc nachträglichen Prüfungsberichtes stillschweigend aner
 leannto' Ber Geschäftsführer der Klägerin habe den Kaufvertrag auch zugestimmt uncl Braun hierzu bevollmächtigt; er handele daher arglistig,- wenn er sich auf die fehlende Genehmigung der Militärregierung berufe0
las Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Einwilligung in die Herausgabe der-: vom Gerichtsvoll-zieher sichergestellten Gegenstände an die'Klägerin und zur Vorlage eines Verzeichnisses der in seinem Besitz-befindlichen, aus dem Werk der Klägerin in stammenden Sachen verurteilt0
Gegen das am 4o Dezember 19.50 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit von 3o Januar 1951 datiertem Schriftsatz Berufung eingelegt mit dem Anträge, das Teilurteil aufzuheben und die Klage abzuweisenl Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 5« JJanuar 1951c Auf ihr ist die Angabe des Beklagten handschriftlich ergänzt; unter der Ergänzung 1st handschriftlich vermerkt % "Auf telefonischen Anruf ergänzt,- 5° Januar 1951? Einlaufstelle des OLG, S'ÜMi -"
Am 16c Januar 1951 ging auf der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Mitteilung der Geschäfts stelle des OLG ein, dass die Berufungsschrift am 5o Januar 1951 eingegangen sei; als Anlage, wurde das Teilurteil mit dem Zustellungsnachv/eis zurückgegebeno Am 3° Februar 1951 beantragte der Beklagte unter Bezugnahme auf die bereits eingelegte Berufung, ihm gegen die Versäumung der Berufungs frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen Er führte zur Begründung dieses Gesuches in den Schriftsätzen vom 3c und 17o. Februar 1951 aus, sein Pro-
Az essbevöllmächtigter hr.be ers~ am 2» Februar 1951 bei Abteilung eines Gesuches um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, festgestellt ? ; dass5 die;Berufung"nach :	.i	n
Mitteilung der Geschäftsstelle erst am 5c,- Januar in den Gericlitse Inlauf gelangt sei0 Sie Berufungsfrist sei im .Vormerkkalender des Pr c z e s sb e vo1Imäch ti g t en unter dem 2 », 3» und 4» Januar 1951 eingetragene Die Bern-fungsschrift,' sei von diesem am Abend des 3» Januar diktiert und' am .'45" Januar früh unter schrieb eh norden, nachdem er noch die Beifügung des Urteils mit Zuste11ungsnachv/eis und eines entsprechenden Zusatzes irr der Beruf ungssehrift ■■■ veranlass; habet Gleichfalls noch am 4o Januar früh habe ; der Prozessbevollmächtigte angeordnet, dass sein Lehrmädchen, die : Zeugin1 Scs^BBl, eile Schrift unverzüglich in ;den Gerichtseinlauf bringe» Diese habe den Auftrag auch sofort ausgeführt und-lediglich überseheni^beisder. Ge- A schäftsstelle'die Durchschrift„des Schriftsatzes zur Abstempelung vorsulegen« :Das Kanzleipersonal sei so erzogen, idäss es in Fristsachen unbedingt zuverlässig sei.; im Laufe von drei Jahren sei nur ein einziges Wiedereinsetzungsge-such nötig gewesen»: In erster Linie, vertrete er. die '.Auf-,
' Fassung, .dass die Beruf ung; noch’ rechtzeitig am .4= Januar 11951 in den' Gericht seinlauf -gelangt" seit Das : Wiederein-. •: setzungsgesuchsei: nur; vorsorglich gestellte. Der - Stempel .-.'Sei.: nicht., in • Gegenwart; des Lehrmädchens auf die Berufungen schrift gesetzt/wordenmnöglicherweise daher erst' am- Tage | nach dem Eingang». Der Beklagte hat zur Glaubhaftmachung seiner Angaben eidesstattliche Versicherungen seiner An- A gestellten Sei.	,	und	der	bei	ihm beschäftigten An- A
caltsassessorin Dr» Schv.lgt vorgelegt». Auf den Inhalt dieser eidesstattlichen'Versicherungen-wird Bezug genommen»
Das OLG- hat nach mündlicher Verhandlung und Vernehmung der Zeugen	Dr	=	Schv/g|.	und	SiflMl	durch
 das angefochtene Urteil die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung seines Y/iedereinsetzüngsgesuches als unzulässig verworfen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Berufungsanträge einschliesslich des Wiedereinsetzungsgesuches weiter.. Die Klägerin Bittet um Zurückweisung der'Revision,
 eher dun.
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 Die an sich zulässige, trist- -und torrngere legte Revision ist begründet. Die Revision rügt im Ergebnis zutreffend!einen.Verstoss gegen die Bestimmungen der Art 3 Abs- 2 und 4 des Gesetzes Nr 13 der Alliierten Honen Kommissiono Palls dielRevision aus. diesem verstoss jedoch folgern/Will, dass.das;Berufungsgericht überhaupt nicht befugt war;, ibei 3,iafung zu entscheid und dass auch der Bundesgerichtshof in dieser-Sache keine Gerichtsbarkeit mehr ausüben kann, kann dem' nicht.beige-
treten werde
 Nr 13 gegeben-wäre r i c h t e 3 o hfl e G e ne nm
 egierung- keine Ge-zu entscheidenden
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standen ist«' Unter den Begriff der alliierten Streitkräfte fallen nach Art 1 Ziff 3 des Gesetzes Ir 2 der Alliierten Hohen Kommission auch die Besatzungsbehördeno Sachlich ist in dem vorliegenden Rechtsstreit darüber zu entscheiden, ob der Beklagte auf Grund von Rechtsgeschäften, die ein nach dem Militärregierungsgesetz Nr 52 eingesetzter Treuhänder vorgenommen hat,' das Eigentum oder ein Recht zu dem Besitz der von dem Kläger begehrten Gegenstände erlangt hat« Rer nach dem Gesetz Nr 52 eingesetzte Treuhänder hat gegenüber den Besatzungsbehörden die Pflicht, die übertragene Vermögensverwaltung zu führen« In Zusammenhang mit dieser. Vermögensverwaltung hat er auch die hier zu erörternden Rechtsgeschäfte geschlossen« Dennoch liegt der Tatbestand des Art 2 des Gesetzes Nr 13 nicht:vor« Die Pflicht des Treuhänders bestand gerade darin, anstelle der ausgeschlossenen, bisher verfügungsberechtigten Personen Rechtsgeschäfte bezüglich des ihm übertragenen.Vermögens'vorzunehmen,Vüm'dieses Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und ordnungsgemäss zu verwalten« Insoweit sollte er an dem Rechtsverkehr mit diesem Vermögen teilnehmen» Der Treuhänder konnte im Rahmen seiner Verv/altungsbefugni'sse ohne dass es einer besonderen Genehmigung durch die Militärregierung bedurfte, als Kläger Prozesse führen« Es ist nicht ansu-nehmen, dass nun, nachdem die. Sperre über das Vermögen der Klägerin aufgehoben ist, die Entscheidung über alle von dem früheren Treuhänder vorgenommenen Rechtsgeschäfte gemäss Art 2 des Gesetzes Nr 13 den deutschen Gerichten -entzogen sein soll»: Bas folgt- auch daraus, fass, das Gesei; Nr; 13 sich, wie'der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs; in seinem Urteil von 9<= März 1951 -I.ZR 30/50 (NJW 51?524
 zutreffend ausgeführt .hat, nur auf die Gerichtsbarkeit auf den Vorbehaltenen Gebieten erstreckte Dazu gehören nur die Gebiete, die jetzt noch in dem Besatzungsstatut Vorbehalten sind« Bezüglich aller anderen Gebiete« auch wenn sie in früherer Zeit den Besatzungsmächten Vorbehalten waren, haben der Bunt! und die Länder nach Ziff 1 des Besatzungsstatuts die volle rechtsprechende Gewalt» Die Entscheidung über die^Wirksamkeit von Rechtsgeschäften:durch einen Vermögensverwalter über Gegenstände« die zu dem beschlagnahmten und jetzt freigegebenen Vermögen gehörten, gehört als solche nicht zu den dem', Besatzungsstatut vorbehaltenen Gebieten» Soweit der Vermögensverwaiter kraft eigener Entschlüsse Rechtsgeschäfte getätigt hat, wird durch eine Entscheidung über deren Gültigkeit der Schutz, das Prestige oder die Sicherheit;der alliierten Streitkräfte (Ziff 2e des Besatzungsstatuts): nicht berührt»
Unter Ziff 2e des Besatzungsstatuts fällt der Rechtsstreit nur insoweitals über das Bestehen, den Inhalte die Rechtsgültigkeit oder den Zweck von Anordnungen der Besatzungsbehörden zu entscheiden ist» Denn diese Entscheidung berührt das "Prestige" der alliierten Streitkräfte»	' .	.
lach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts erstreckte sich .die treuhänderische Verfügungsbefugnis des Zeugen B^»p nur auf - die ,	Stammfä-rma	und	nicht	.
auf das Werk: He^HBlBBI»- Auch seien die von.Braun über-die von der Klägerin begehrten Gegenstände getroffenen Verlangen nicht nach dem Militärregierungsgesetz Hr ’"52• genehmigt worden»=Die Ausführungen des Berufungsrichters, dass eine solche Genehmigung nach dem eigenen Vortrag '
des;Beklagten nicht.erfolgt sei, sind'unzutreffend» In seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, ausgeführt, der US-Landes-kommissar halte einenachträgliche Genehmigung für unentbehrlich, •sondern dass eine nachträgliche. Genehmigung .... möglich sei« Das gesamte Vorbringen des Beklagten lässt' erkennen, dass er entgegen den Feststellungen'des Landgerichts behauptet hat, der Treuhänder BMb sei nach den von der Militärregierung getroffenen Anordnungen-auch . für den' IleflHHHHHi Betrieb als Treuhänder zuständig gewesen und die hier zur Entscheidung stehenden Rechtsgeschäfte seien von der amerikanischen Militärregierung genehmigt worden» In der Sache war'daher hier nicht nur, wie. es - dasLandgericht - angenommen hat, über das Vorliegen einer nur formalen Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft zwischen Deutschen nach dem Militärregierungsgesetz Nr 52 zu entscheiden, sondern über das Bestehen, den Inhalt oder den Zweck von Anordnungen der Militärregierung im -Sinne des Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13o
..Wenn danach auch schon das Landgericht verpflichtet gewesen war, den Rechtsstreit' auszusetzen- und. die Fragen an die Besatzungsbehörde zu überweisen, .so hat .der Ter-" stoss gegen diese Vorschrift doch nicht zur Folge, dass die Entscheidungen des Landgerichts und des .Oberlandesgerichts in dem Sinne absolut nichtig sind, dass sie auch nicht mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln angefochten werden-können,. In den Fällen des Art 2 des Gesetzes . Nr "13 der Alliierten;Hohen Kommission dürfen -deutsche •; -Gerichte überhaupt keine Gerichtsbarkeit ausübend Dementsprechend sind bei einem Verstoss gegen diese Vor-
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B.chrixten nach Art 4 <äg;s Yerfahren und die Entscheidung absolut, nichtige Dagegen ist in den Pallen des'Art 3 uie deutsche Gerichtsbarkeit als solche gegeben» Nur aie Entscheidung bestimmter Prägen haben die Gerichte den Besatzungsbehörden zu überlassene Die unter Verletzung des Art 3 erlassenen Entscheidungen'sind in einem an sich zulässigen Gerichtsverfahren'ergangen» Dieser Umstand hat zur Folge, dass die in Art 4 des Gesetzes Nr 13 an geordnete Nichtigkeit ’des Verfahrens und der Entscheidung hier anderer Art ist, als wenn es sich unreine Verletzung des Art 2 handelt^, Zweifellos ist auch die unter Verletzung des Art 3 ergangene/Entscheidung in der Sache unwirksam» Sie kann nicht vollstreckt werden» Dagegen bleiben die Wirkungen des Verfahrens, die den mit dem Besatzungsstatut und dem Gesetz Nr 13 "verfolgten Zwecken nicht widerstreiten, trotz der in Art 4 'angeordneten Nichtigkeit bestehen» Die Entscheidung behält daher, wenigstens solange, das Verfahren noch nicht rechtskräftig geschlossen «ist, .ihre verfahrensrechtliche Bedeutung, :: :A;' Sie beendigt die Instanz.und sie kann mitden gewöhnlichen: Rechtsmitteln angefochten werden» Da die deutsche Gerichtsbarkeit an sich gegeben ist, haben die Parteien auch das Recht, die unter Verletzung des Art 3 ergangenen Entscheidungen mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln anzufechten und die Gerichte sind befugt, diese fehlerhaften Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren selbst aufzuheben» Trotz der Verletzung des Art 3 des Gesetzes Nr 13 durch das Landgericht war daher, die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zulässig» Denn der Beklagte wollte damit erreichen, dass das fehlerhafte Urteil aufgehoben würde»
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Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen. Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen» Wenn auch das Berufungsgericht dabei nur über zivilprozessuale Fragen zu entscheiden hatte, so kann es. doch fraglich sein, ob eine solche Entscheidung mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des Gesetzes Hr 13 ergeben konnte und ob das Berufungsgericht sich, nicht von seinem Rechtsstandpunkt aus darauf beschränken musste, die Nichtigkeit des Verfahrens durch einen Beschluss deklaratorisch .festzustellen 0
Diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden» Seilte auch das Urteil des Berufungsgerichts wegen Verstosses gegen das Gesetz Nr 13 nichtig sein, so wäre doch aus denselben oben angeführten Erwägungen die Revision gegen dieses Urteil zulässig» Denn der Beklagte erstrebt mix der Revision gleichfalls, dass das fehlerhafte Urteil der Vorinstanzen aufgehoben wird„

Für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Revision und über den Antrag’auf"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
frist. ist eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vor-
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läge an die zuständigen Besatzungsbehörden durch das. Revisionsgericht nicht geboten» Insoweit ist nicht über
 eine der in Art 3 des Gesetzes Nr 13 der Alliierten Hohen
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Kommission genannten Fragen zu entscheiden» Diese Entscheidung betrifft rein zivilprozessuale Fragen, die den Besatsungsbehörden nicht Vorbehalten sind» Da, wie noch auszuführen ist, auf die Revision das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
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'Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen ists können Bedenken gegen .den .Erlass dieses Urteils auch aus dem ;Sinn und Zweck des Gesetzes ITr 13' nicht-;hergeleitet werden,'Denn dieses Urteil schafft nur die Voraussetzung dafürs dass auch .das. fehlerhafte Urteil des Landgerichts im ordentlichen Rechtsmitteiverfahren aufgehoben wird» f:	hvv
 Die Revision musste Erfolg haben, denn das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt0 Die Berufungsfrist lief am .4°h;Januar" 1951 at, Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel des Öberlandesgerichts vom 5o Januar 1951»! Zutreffend ist das Oberlandesgericht.. davon ausgegangen, dass dadurch gemäss. § 418 Abs L ZPO;; der volle Beweis erbracht v/ird, dass die Berufung am 5o\ Januar 1951 eingelegt ist,'dass aber der Beklagte • nach Abs 2 dieser Bestimmung den Beweis führen kann, die Berufung sei bereits.am'4»- Januar 1951 eingelegte Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass der Beklagte diesen Beweis nicht erbracht habe * Aus der Bekundung des Zeugen StjMS, der die Einläufe zu bearbeiten hatte, hat es die Überzeugung"gewonnen, dass die Berufung tatsächlich erst am 5» Januar 1951 eingelegt sei <> 'Den gegenteiligen Bekundungen der Zeugin Erika SchlflBBIQjHist' es nicht gefolgt. Das Berufungsgericht hat es als ausgeschlossen angesehen, dass jemand nach 4 Wochen oder wie hier sogar noch nach 2 Monazen mit Sicherheit sag-en könne er habe an einem bestimmten Kalendertag eine bestimmte Aufgabe erledigt.
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dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruheo Es sei nur glaubhaft gemacht, dass die Zeugin Sei	die Berufungsschrift an dem
 Tage zur Eingangsstelle des Oberlandesgerichts gebracht habe« an dem sie das Schriftstück in der Kanzlei von dem
 Prozessbevollmächtigten Dr„ Ste
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 ausgehändigt erhalten habe» .Bas sei aber erst am 5o Januar 1951 geschehene
 Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen». . 00 die Berufung zulässig ist« Das Revisionsgericht ist daher auch verpflichtet» festzustellen«: wann die Berufung-
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 ist und gegebenenfallsj ob die Voraus-'Wiedereinsetzung in'den vorigen Stand
 gegen eie Versäumung der Berufungsfrist gegeben sind. Soweit es.sich um die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung und der -Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt;, ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Peststellungen des Berufungsrichters nicht gebundene Bs hat vielmehr die Tatsachen und die Beweise selbst zu würdigen, ■und erforderlichenfalls auch Beweise zu erheben ( vgl das Urteil des erkennenden Senats vom 211 März 1951 - IV■' ZK 13/50).o	’
Der Senat vermag .'den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht .beizutreten. Zutreffend weis"
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 die Revision daraufhin; dass der
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Dennoch trägt der Senat im Hinblick auf die Aussage des Zeugen StjHHI Bedenken, ohne diese Zeugen selbst gehört zu haben, festzustellen, dass die Berufungsschrift tatsächlich fristgerecht eingereicht und der Gegenbeweis nach,§ 418 Abs 2 ZPO.geführt sei» Es ist jedoch nicht erforderlich, die Zeugen nochmals vor dem Senat zu hören,' Denn -selbst wenn die Berufung erst am 5° Januar 1951 eingereicht worden wäre, wäre sie doch zulässig, da dem Beklagtendie nachgesuchtef Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung;der Berufungsfrist erteilt werden muss0
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Prist setzt zwar an sich voraus, dass;die Prozesshandlung tatsächlich nicht fristgerecht » vorgenommen worden ist» Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig' verworfen,': weih sie seiner An- — sicht nach verspätet eingelegt und die 'Wiedereinsetzung versagt werden musste» In solchem Palle kann das Revisionsgericht bei Vorliegen besonderer Umstände auf den vorsorglich gestellten-Antrag die Wiedereinsetzung auch- dann gewähren, wenn nicht feststeht, ob die Frist für die Prozesshandlung.tatsächlich versäumt ist„
Das ist-möglich, wenn.der .Nachweis,, dass die Berufung fristgerecht eingelegt worden ist, nur schwierig zu führen ist oder besondere Kosten verursacht, die sonstigen Voraussetzungen -für die Wiedereinsetzung in den 1 vorigen Stand aber zweifelsfrei gegeben sind» Die Wiedereinsetzung wirkt dann zwar nur für den Pall, dass die Frist tatsächlich versäumt ist, im anderen Pall ist sie gegenstandslos. Entscheidend ist.; dass das Rechts-
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mittel auf jeden Fall zulässig ist« In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit würde eine Vernehmung der Zeugen SciiMWBi und StMMI vor dem Senat erhebliche Kosten verursachen/, während sich schon aus den bisher erhobenen Beweisen ergibt, dass abgesehen von der tatsächlichen Fristversäumung die sonstigen Voraussetzungen für,die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinreichen glaubhaft gemacht sind«
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Wird davon ausgegangen, dass die Berufung nicht bereits am A« Januar 1951, sondern verspätet am 5» Ja nuar 1951 eingelegt worden ist, dann kann dieses nur ; Umständen beruhen; die sich für den Beklagten als una wendbares Ereignis im Sinne des § 233 ZPO ..darstellezio Fenn der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter, für dessen Verschulden er nach § 232 ZPO einzustehen/hat, jede von ihm naöh den Umständen zu verlangende Sorgfalt aufgewandt hat, um zu ge leisten, dass die Berufungsfrist eingehalten wurd Per Prozessbevollmächtigte, Uro. St.	,	hat	si
 sönlich um die Angelegenheit bekümmert, .Er selbst
 die Berufungsschrift der Zeugin SchgMWMigp mit Auftrag, sie sofort zu dem.Gericht zu bringen, ausg und dabei darauf hingewiesen,- dass die Frist am g Tage ablaufeo Er hat auch noch am selben Tage die Z befragt, ob sie seinen Auftrag erledigt habe, Pie 2 liat diese Frage bejaht. Damit hat der prozessbev mächtigtc jede von ihm nach' lage: des.. Falles zu ve Sorgfalt walten lassen» Per. Umstand.; dass der Beklagt die Berufung erst, am letzten Tag einlegte, verpflichtete seinen Prozessbevollmächtigten nicht dazu, noch grössere Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten zu lassen, als
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tatsächlich aufhört zu bestellen oder wenn sein Weiterbestellen nicht 'mehr als unverschuldet angesehen werden kann» Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten war verpflichtet, in dem Augenblick, wo er erkennen musste, dass das Oberlandesgericht den 5* Januar 1951 als Tag des Eingangs der Berufung ans ah, der Angelegenheit nachzugehen .•> Sobald seine Ermittlungen dazu führten, dass es zweifelhaft sei, ob er den nach § 418 Abs 1 ZPO gegebenen Beweis widerlegen konnte, musste er weiter erkennen, dass es notwendig sei, vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantrageno In dem.Augenblick, wo er diese.Erkenntnis bei Beachtung aller zu verlangenden • Sorgfalt gewinnen konnte, begann die Prist des § 254 ZPO zu.laufen» Der- Senat vermag aber dem Berufungsgericht nicht darin beizutreten, dass Reehtsanwal	-	laBte»
diese Erkenntnis auf Grund der Mitteilung des Gerichts vom
13o Januar 1951, die am 16» Januar in seiner Kanzlei ein-
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ging,.. gewinnen musste 0 -Das Berufungsgericht wirft Rechtsanwalt Dro SteflpB vor, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass ihm auch solche Benachrichtigungen des Gerichts vorge-.legt.-wurden» - Hätte er das: getan,' dann hätte er bei der' ihm zuzu demutenden, sorgfältigen Prüfung bemerken müssen, dass die Berufung verspätet eingelegt sei» Hiermit überspannt das Berufungsgericht die an den Anwalt zu stellenden Anforderungen» Die Belange der P.echtspflege und die Interessen der Klienten fordern, dass der Anwalt seine Arbeitskraft vorwiegend den Aufgaben -widmet, die gerade ihm'als rechtskundigem Parteivertreter oblie- . gen und dass er die sonstige weniger schwierige Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten, die keine.speziellen anwaltlichen Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, sei-
nein ausreichend aus ten Büropersonal überlässt» na geriohts:von 13 » Januar:1951 hatte
 massige Bedeutung» Mit ihr wurde die dem Gericht vorgeie Urteilsausfertigung zurückgesandt, Venn dabei der lag des Eingangs der Berufung angegeben war, so handelt es 'sich um-eine Mitteilung des Gerichts, die nicht einmal auf gesetzlicher Anordnung beruhte» Sie konnte allerdi dazu dienen, die Rechtzeitigkeit der Berufung zu überprüfen., Die Prüfung, ohr die Fristen .gewahrt sind, geh gleichfalls zu denbüromässigen Aufgaben des Anwalts»
Er; kann, diese Prüfung-'grundsätzlich seinem. Büroperso überlassen, soweit, er dieses, ausreichend ausgebildet überwacht; und nicht im Einzelfall;.auf ..Grund besonderer Umstände die eigene Prüfung durch den Anwalt erforder! ist» Rechts.anwalt.Dro
 war daher nicht verpflichtet, allgemein anzuordnen, dass ihm Mitteilungen des Gerichts über den Eingang der Rechtsmittelsehrifte vo.rgelegt würden» Er hatte auch keinen Anlass, für di Ball die Vorlage, anzuordnen» Denn er konnte, .wie here ausgeführt, der Überzeugung sein, dass die Berufung fristgerecht eingelegt sei» Einen Anlass,' die Angaben seiner Angestellten Schmidhuber noch besonders zu überprüfen, bestand für ihn nichto Für ihn kam es daher nur noch darauf an, die Berufung fristgerecht zu begründen» Alles, was noch mit der Erledigung der Berufungseinlegung susammenhing," konnte er seinem Büropersonal übe lassen» Die Frist des.§ 234 ZPO begann daher frühestens zu laufen, als Rechtsanwalt Br» StcfHHI am 2» Februar 1951,'' als ihn die Akten für einen Antrag auf Verlänge der Berufungsbegründungsfrist wieder vorgelegt wurden feststelltedass nach den Vermerken des Berufungsgeri

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die Berufung -erst am 5o Januar 1951 eingelegt sei0
Die. Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass der Beklagte die die17iedereirisetzung .begründenden Tatsachen nicht .innerhalb der Frist des § 234 ZPO vollständig dargelegt habe* Er habe nicht fristgerecht behauptet,: dass ..die Angestellte SchflHHW die Be-ruxungsschrift:entgegen.der ihr erteilten 'Weisung erst am 5o Januar .1951 eingereicht habe0 'Diese Tatsache sei auch nicht glaubhaft .gemachto In seinem >'iedereinsetzungs-antrag vom 3» Februar'hat der Beklagte eingehend dargelegt, welche Massnahmen in dem Büro seines Prozess-bevollmächtigten ""getroffen waren,, um zu gewährleisten,, dass die Berufungsfrist gewahrt würde und -welche Handlungen sein Prozessbevollmächtigter selbst in diesem Zusammenhang vorgenommen hatte» Wenn der Beklagte dann zu dem Ausdruck bringt, er halte es für ausgeschlossen, dass die Berufungsschrifx erst .am 5« Januar.1951 bei dem Gericht eingegangen sei und wenn er dennoch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt, so geht daraus deutlich hervor, dass er behaupten wollte, falls die Berufung tatsächlich verspätet eingelegt sei, treffe ihn oder seinen Prozessbevollmächtigten mit.Rücksicht auf ■den vorgetragenen Sachverhalt kein Verschulden! Der Beklagte braucht nicht in jedem Falle glaubhaft zu machen, auf welchen Umständen die Versäumung der Frist beruht, und dass ihn an diesen Umständen kein Verschulden triff to Die Umstände, auf denen die Versäumung der Frist beruht, können oft nicht geklärt werden. In solchen Fällen genügt es,- wenn die- Partei darlegt und glaubhaft macht, dass sie und ihr Vertreter jede nach den erke baren Umständen von ihnen zu verlangende So:
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laben walten lassen» Daraus folgt dann denkgesetzlich, dass die .Fristversäumung nur auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 233 ZPO beruhen kann» Der Beklagte brauchte daher v/ede.r zu. behaupten noch glaubhaft zu machen, dass die Angestellte	die	-Beru-
fungsschrift entgegen der Weisung des Rechtsanwalts Dr» SteflBHP erst am 5« Januar 1951 eingereicht habe»
Die Klägerin kann schliesslich nicht geltend machen, dass die Berufung'.-deswegen unzulässig-sei,.weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei» Durch Verfügung .des Vorsitzenden vom 5.-. Februar 1951 ist .die ■am selben Tage ablaufende Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 5o März 1951 verlängert worden» Diese Verfügung ist am selben Tage zu dem Zwecke der Zustellung an die Post gegeben worden» Die. Zustellung an den Beklagten ist am 6v Februar 1951 erfolgt« :Die Berufungsbegründung ist am .5,0 .März 1951 ein gegangen» Die Berufungsbegründungs-, frist war am 5» März 1951 noch nicht abgelaufen, denn die Verlängerungsverfügung ist vor Ablauf der ursprüng-1ichen Begrundungsfrist, nämlich noch am 5 c Februar 1951: existent' geworden'i Nach .§519 Abs 2 ZPO kann die B.e-’ rufungsbegründungsfrist von dem Vorsitzenden des Gerichts verlängert werden0 Die Veflähgcrungsverfügüng
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entbindet von dem ursprünglichen, Schlusstormin:und -■setzt einen neuen Endtermin für die Frist» Jedenfalls soweit als sie von dem ursprünglichen Schlusstermin entbindet, bedarf sie, um wirksam zu werden, nicht der förmlichen Zustellung» Sie wird in dem Augenblick recht /lieh existent, in dem sie aus dem Bereich der Behörde heraus in die Aussehwelt tritt» Das war hier bereits der Fall, als die Verfügung der Post zur Zustellung an
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den Beklagten übergeben v;urcte0 Somit wurde der Beklagte noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist von dem ursprünglichen Schlusstermin dieser Frist entbundenDie Berufungsbegründung ist daher rechtzeitig vor Ablauf
 des in der Verlänjgerüngsverfügung gesetzten neuen
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