Der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg Dr. Pfretzschner, Dr0 Reinhardt und Dr, Buchholz für Recht erkannt: Anfang 1956 erhob der Kläger vor dem Kreisgericht in Warschau Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten mit der Begründung, die Beklagte habe ihn mißachtet und sei ihren Pflichten als Hausfrau und Mutter der Kinder nicht nachgekommen» Die Klage blieb erfolglos, und die gegen das Urteil des Kreisgerichts gerichtete Revision des Klägers wies das Oberste Gericht der Volksrepublik Polen durch Urteil vom 25» November 1958 mit der Begründung zurück, daß eine Scheidung das Wohl der minderjährigen Kinder der Parteien beeinträchtigen würde» 1.) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander leben und daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist (§48 Abs. 1 EheG). Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für zulässig und beachtlich angesehen (§48 Abs, 2 EheG) und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen, Mur soweit der Widerspruch der Beklagten für zulässig und beachtlich angesehen worden ist, unterliegt das angefechten© Urteil gemäß § 547 ZPO aF der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. 2.) Für die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten, so führt das Berufungsgericht aus, genüge die Feststellung, daß dor Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben habe und sich weigere, diese Gemeinschaft wieder herzustellen. Wie aus den Ausführungen im Rahmen des § 43 EheG ersichtlich sei, habe der Kläger keine EheVerfehlungen der Beklagten beweisen können. Gesicherte Anhaltspunkte dafür, daß die Ehe der Parteien schon vor der Abreise des Klägers nach Westdeutschland unheilbar zerrüttet gewesen sei, seien nicht erkennbar. Das arglose Einverständnis der Beklagten zu der Abreise des Klägers mit den Kindern aus Polen sei ein sicheres Indiz dafür, daß der Zerrüttungszustand erst durch das Verhalten des Klägers, der die Beklagte verlassen habe, herbeigeführt worden sei. 3.) Hat der klagende Ehegatte die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und läßt sich feststellen, daß die Ehe auf seiner Seite unheilbar zerrüttet ist, dann kann der Verlust seiner ehelichen Gesinnung die Folge der herbeigeführten Trennung und der mit ihr naturgemäß verbundenen Entfremdung zwischen den Ehegatten sein. kann aber auch möglich sein, daß die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nur den Schlußstrich unter eine bereits unheilbar zerrüttete Ehe gezogen hat oder eine bereits weitgehende Zerrüttung der Ehe zur unheilbaren Zerrüttung hat werden lassen. Er habe also darzulegen und, soweit er seinem Ehepartner ein schuldhaftes Verhalten vorwerfe, auch zu beweisen, daß er einen berechtigten Grund zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gehabt habe und die Zerrüttung auf andere Ursachen als die von ihm herbeigeführte Trennung zurückgehe. Das hat den erkennenden Senat veranlaßt, dem klagenden Ehegatten die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nur dann als zu demindest überwiegend schuldhaft gesetzte Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe anzulasten, wenn keine Gründe erkennbar sind, die ihn zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft geführt haben, und er selbst auch keine Gründe hierfür angibt. Denn nur in diesem Falle läßt sich nach der Lebenserfahrung annehmen, daß er entweder keine Gründe zur Trennung hatte und der Verlust seiner ehelichen Gesinnung die Folge des von ihm gefaßten Trennungsentschlusses ist, oder daß er die Gründe verschweigen will, weil ihm darausi ein Schuldvorwurf zu machen wäre. Hierbei kann der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwar auch eine rechtliche Bedeutung zukommen, insbesondere dann, wenn die vom klagenden Ehegatten vorgebrachten Gründe seinen Trennungsentschluß nicht zu rechtfertigen vermögen, Rechtlich bedeutungslos muß die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft jedenfalls aber immer dann bleiben, wenn eine unheilbare Zerrüttung der Ehe bereits vorlag, bevor der klagende Ehegatte die Trennung Abgewichen ist der erkennende Senat auch von, der früheren Rechtsprechung (vgl, insbesondere RGZ 163, 246; 166, 212; BGHZ 2, 71), soweit diese dem klagenden Ehegatten die volle Beweislast für ein behauptetes Der beklagte Ehegatte kann daher in der Regel nicht wissen, was seinen Ehepartner zur Aufgabe seiner ehelichen Gesinnung bewogen hat, und er wäre in dienen Fällen außerstande, den ihm obliegenden Beweis für die Zulässigkeit seines Widerspruchs zu führen. Hierbei kann bereits die rechtliche V/ürdigung des nur als richtig unterstellten Vorbringens das klagenden Ehegatten ergeben, daß er die unheilbare Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet hat, da er auch unter den von ihm angeführten Umständen seine eheliche Gesinnung hätte bewahren können und müssen. Ernste Verfehlungen oder ein sich über lange Zeit erstreckendes zu mißbilligendes und von dem Ehepartner verschuldetes Verhalten können für den anderen Ehegatten .jedoch eine solche Belastung darstellen, daß ihm, wenn er sich desweg >n von der Ehe abwendet, kein oder doch kein die Schuld des anderen Ehegatten überwiegender Schuldvorwurf gemacht werden kann. Läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß der klagende Ehegatte das von ihm behauptete schuldhafte Verhalten seines Ehepartners hätte hinnehmen können und müssen, so hat das Gericht seinem Vorbringen nachzugehen. Hierbei wird das Gericht in der Regel von der Vorschrift des § 448 ZPO durch Vernehmung beider Ehegatten Gebrauch zu machen und notfalls zu erwägen haben - insoweit ohne Rücksicht auf die Beweislast -, gemäß § 452 ZPO den Ehegatten zu beeidigen, für dessen Behauptungen die Beweisaufnahme schon einigen Beweis erbracht hat, das heißt, die größere Wahrscheinlichkeit spricht. sich auch hierdurch keine restlose Aufklärung des Sachverhalts herbeiführen, dann geht dies zu Lasten des grundsätzlich beweispflichtigen beklagten Ehegatten, und es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der klagende Ehegatte seine eheliche Gesinnung ohne jeden ihn rechtfertigenden Grund aufgegeben hat, Bas bedeutet nun allerdings nicht, daß der beklagte Ehe-* gatte alle Behauptungen des klagenden Ehegatten, für die zunächst eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, restlos widerlegen muß. Erst nach der Aufklärung des Sachverhalts in dem erörterten Sinn läßt sich beurteilen, ob dem klagenden Ehegatten aus dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung ein überwiegendes Verschulden beizu demessen ist. Andernfalls obliegt es dem grundsätzlich beweispflichtigen beklagten Ehegatten nachzuweisen, daß der klagende Ehegatte aus anderen, ihm als zu demindest überwiegende Schuld anzulastenden Gründen seine eheliche Gesinnung aufgegeben hat. Hier hat nun der Kläger eine erhebliche Anzahl substantiierter Vorwürfe gegenüber der Beklagten erhoben, für deren Richtigkeit nicht nur der Behauptung nach, sondern auch auf Grund vorgelegter, von der Be- Dem gegenüber durfte das Berufungsgericht nicht von einer zu Lasten des Klägers bestehenden Vermutung ausgehen und sich unter Hinweis auf seine Ausführungen zu § 43 EheG mit der Feststellung begnügen, aus diesen Ausführungen sei ersichtlich, daß der Kläger der Beklagten keine Eheverfehlungen nachgewiesen habe. Dabei müssen als Ursachen für die Zerrüttung der Ehe alle Umstände und Tatsachen in Betracht gezogen werden, die irgendwie auf die eheliche Gesinnung des Klägers eingewirkt haben können. Erst nach Aufklärung des Sachverhalts in dem erörterten Sinne wird es sich beurteilen lassen, ob dem Kläger ein zu demindest überwiegendes Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beizu demessen ist oder nicht. Sie schließen nicht aus, daß sich das Berufungsgericht nur mit der von der Beklagten im Rechtsstreit abgegebenen Erklärung, sie, die Beklagte, halte an der Ehe fest, weil sie einmal gläubige Katholikin sei und zu dem anderen den Kontakt zu August 1952 sowie auf den von der Zeugin Irena bekundeten Vorfall* Hatte die Beklagte bereits früher eine Einstellung gezeigt, die gegen ihre Bindung an die Ehe sprach - und zu demindest objektiv muß das ihren Briefen und ihrer von der Zeugin bekundeten Äußerung entnommen werden -, dann bedarf es schon gewichtiger Anzeichen dafür, daß bei ihr ein© richtige eheliche Gesinnung jetzt wieder vorhanden ist.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja ja EheG § 48 Abs. 2 lach der Lehenserfahrung läßt es sich nur dann annehmen, die unheilbare Zerrüttung der Ehe sei die Folge der vom Kläger vollzogenen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, wenn andere Ursachen weder erkennbar noch vom Kläger dargelegt sind. Nur in diesem Fall kann ohne weitere Prüfung von einem zu demindest überwiegenden Verschulden des Klägers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe ausgegangen werden. BGH, Urt. v, 4, Februar 1970 ~ IV ZR 1039/68 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am Februar 1970 Bischer, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle *Y_?£J039/68 URTEIL in dem Rechtsstreit des Bundesbahnbeamten im Ruhestand Fortunat Paul Straße \9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof. Dr „ seine Ehefrau, die Sekretärin Lucyna H i? Wohnung - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr» Der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg Dr. Pfretzschner, Dr0 Reinhardt und Dr, Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13« Februar 1968 aufgehoben« Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung 9 auch über die Kosten der Revisions an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand:, Der 1900 geborene Kläger ist Volksdeutscher aus Polen« Er erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung mit Wirkung vom 4« Mai 1943« Die 1921 geborene Beklagte ist Polin« Die Parteien haben am 22« Juni 1950 in Allenstein die Ehe miteinander geschlossen« Aus dieser Verbindung sind drei in den Jahren 1949, 1950 und 1951 geborene Söhne hervorgegangen« Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien fand nach der Behauptung des Klägers im Jahre 1953, nach der Behauptung der Beklagten im Jahre 1962 statt« Schon im Jahre 1951 entstanden zwischen den Parteien erhebliche Spannungen» Seit dem Jahre 1954 lebten die Parteien innerhalb der Wohnung getrennt» Der Kläger arbeitete als Magister in der Rechtsabteilung der polnischen Staatsbahn» Eine im Jahre 1955 von der Beklagten gegen den Kläger erhobene Unterhaltsklage blieb erfolglos» Seit dieser Zeit ging auch die Beklagte einer beruflichen Tätigkeit nach» Anfang 1956 erhob der Kläger vor dem Kreisgericht in Warschau Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten mit der Begründung, die Beklagte habe ihn mißachtet und sei ihren Pflichten als Hausfrau und Mutter der Kinder nicht nachgekommen» Die Klage blieb erfolglos, und die gegen das Urteil des Kreisgerichts gerichtete Revision des Klägers wies das Oberste Gericht der Volksrepublik Polen durch Urteil vom 25» November 1958 mit der Begründung zurück, daß eine Scheidung das Wohl der minderjährigen Kinder der Parteien beeinträchtigen würde» Die Parteien lebten weiterhin wie bisher in getrennten Schlafzimmern in der ehelichen Wohnung» Als der Kläger in den Ruhestand versetzt werden sollte, entschloß er sich, mit seinen Söhnen nach Westdeutschland zu gehen und sich um eine Wiederverwendung bei der deutschen Bahnverwaltung zu bemühen» Er erklärte der Beklagten, er wolle eine dreiwöchige Urlaubsreise nach England zu seinen Angehörigen unternehmen» Die Beklagte gab dazu ihre Zustimmung, ohne zu wissen, daß der Kläger mit den Kindern nicht zurückkehren wollte» Am 7» Mai 1962 begab sich der Kläger mit den damals 11, 12 und 13 Jahre alten Söhnen nach Westdeutschland und trat in den Dienst der Bundesbahndirektion Hamburg. Seit dieser Zeit leben die Parteien getrennt voneinander. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG und hilfsweise aus § 48 EheG. Er hat hierzu vorgetragen: Die Beklagte habe ihre häuslichen Pflichten und ihre Versorgungspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern in gröblicher Weise verletzt. Auch nach dem Abschluß des ersten Schei- dungsverfahrens habe sie sich um den Haushalt und die Kinder nicht gekümmert. Sie habe ihm die Betreuung, Erziehung und Versorgung der Kinder in jeder Beziehung überlassen. Laufend habe sie ihn verspottet und beleidigt. Am Heiligenabend des Jahres 1961 sei sie unter Zurücklassen halbfertig angerichteter Speisen, schmutziger Töpfe sowie unsauberer Wäsche zu ihrer Familie gefahren und habe ihn und die Kinder zwei Tage lang allein gelassen, im Jahre 1962 habe sie ihm beim Zubereiten des Essens Vorhaltungen gemacht und ihn als "alten Idioten, Schuft, Feigling und Dummkopf" bezeichnet, der "endlich krepieren möge, damit Ruhe im Hause sei". Durch ihre dauernden Szenen habe sie ihn schließlich zu dem Selbstmordversuch getrieben, weil er keinen Ausweg mohr: gewußt habe. Da er seine minderjährigen Kinder nach seiner Pensionierung in Polen nicht ausreichend hätte versorgen können, habe er den einzigen Ausweg darin gesehen, nach dem Westen zu gehen. Hier*ermögliche ihm seine Versorgung als Bahnrat, seinen Söhnen eine angemessene Ausbildung zu vermitteln. Wie aus den Briefen der Beklagten vom 17. und 24. August 1952 zu ersehen sei, habe ihr bereits von Anfang der Ehe an jede innere Bindung an ihn und damit an die Ehe gefehlt. Die Ehe sei bereits vollständig zerrüttet gewesen, bevor er sich zur Abreise nach Westdeutschland entschlossen habe,, Der Kläger hat beantragt, die Ehe aus dem Alle in ve r s chuIden der Beklagten zu scheiden, hilfsweise die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat einer Scheidung ohne Verschulden widersprochen und im übrigen vorgetragen: Es treffe zwar zu, daß sie zeitweise infolge nervlicher Entkräftung außerstande gewesen sei, den Haushalt zu führen und die Kinder zu versorgen. Nach Abschluß des Scheidungsprozesses in Polen aber hätten die Parteien harmonisch in der ehelichen Wohnung zusammen gelebt, wenn sie auch in getrennten Zimmern geschlafen hätten. Es treffe nicht zu, daß sie ihre Familie zeitweise verlassen und den Kläger gekränkt und beleidigt habe. Die Zerrüttung des ehelichen Bandes sei unmittelbar erst durch das heimliche Fortgehen des Klägers aus Polen eingetreten. Niemals hätte sie ihre Einwilligung zur Ausreise auch ihrer Söhne gegeben, wenn sie von der Absicht des Klägers gewußt hätte, nicht nach Polen zurückzukehren und ihr die Kinder zu entfremden. Als gläubige Katholikin fühle sie sich an die Ehe gebunden. Auch wolle sie nicht ihre Kinder verlieren, die ihr der Kläger auf rechtswidrige Weise entzogen habe. Das Landgericht hat die? Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter. Entscheidungsgründe f Die nach § 54? Abs. 1 ZPO aF statthafte Revision ist begründet. 1.) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander leben und daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist (§48 Abs. 1 EheG). Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für zulässig und beachtlich angesehen (§48 Abs, 2 EheG) und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen, Mur soweit der Widerspruch der Beklagten für zulässig und beachtlich angesehen worden ist, unterliegt das angefechten© Urteil gemäß § 547 ZPO aF der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. 2.) Für die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten, so führt das Berufungsgericht aus, genüge die Feststellung, daß dor Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben habe und sich weigere, diese Gemeinschaft wieder herzustellen. Da dies zutreffe, sei folglich davon auszugehen, daß der Kläger die Schuld an der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses trage. Ihm habe es obgelegen, den Gegenbeweis dafür zu erbringen , daß ein Verschulden der Beklagten zu demindest überwiege. Diesen Gegenbeweis habe der Kläger nicht geführt. Wie aus den Ausführungen im Rahmen des § 43 EheG ersichtlich sei, habe der Kläger keine EheVerfehlungen der Beklagten beweisen können. Weitere Beweisanträge habe er nicht gestellt. Daraus erhelle, daß er außerstande sei, frühere Eheverfehlungen der Beklagten zu beweisen. Gesicherte Anhaltspunkte dafür, daß die Ehe der Parteien schon vor der Abreise des Klägers nach Westdeutschland unheilbar zerrüttet gewesen sei, seien nicht erkennbar. Das arglose Einverständnis der Beklagten zu der Abreise des Klägers mit den Kindern aus Polen sei ein sicheres Indiz dafür, daß der Zerrüttungszustand erst durch das Verhalten des Klägers, der die Beklagte verlassen habe, herbeigeführt worden sei. Diese Ausführungen stimmen mit der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Beweislastregelung im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG (vgl. insbesondere die Urteile vom 12. Juni 1968 - IV ZR 590/68 vom 5. Juli 1968 - IV ZR 659/68 - und vom 10. Juli 1968 - IV ZR 585/68 - (FamRZ 1968, 510, 592, 508) nicht überein und halten daher der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 3.) Hat der klagende Ehegatte die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und läßt sich feststellen, daß die Ehe auf seiner Seite unheilbar zerrüttet ist, dann kann der Verlust seiner ehelichen Gesinnung die Folge der herbeigeführten Trennung und der mit ihr naturgemäß verbundenen Entfremdung zwischen den Ehegatten sein. Es kann aber auch möglich sein, daß die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nur den Schlußstrich unter eine bereits unheilbar zerrüttete Ehe gezogen hat oder eine bereits weitgehende Zerrüttung der Ehe zur unheilbaren Zerrüttung hat werden lassen. Alle diese Möglichkeiten liegen nach der Lebenserfahrung zu demindest gleich nahe. Das hat den erkennenden Senat veranlaßt, von der früheren Rechtsprechung (vgl, hierzu BGB RGRK 10./ 11. Aufl. Ehegesetz § 48 Anm. 302 und 303 und die dort angeführte Rechtsprechung) abzurücken. In ihr war ausgesprochen, der klagende Ehegatte, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und sich von der Ehe losgesagt habe, habe sich dadurch äußerlich zunächst ins Unrecht gesetzt, da nach der Lebenserfahrung die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft geeignet sei, die Ehe zu zerrütten. Er habe daher, wenn er den trennenden Schritt getan habe, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung zu entkräften. Er habe also darzulegen und, soweit er seinem Ehepartner ein schuldhaftes Verhalten vorwerfe, auch zu beweisen, daß er einen berechtigten Grund zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gehabt habe und die Zerrüttung auf andere Ursachen als die von ihm herbeigeführte Trennung zurückgehe. Damit ist nicht dem Umstand Rechnung getragen, daß nach der Lebenserfahrung, wie oben gezeigt, auch andere Möglichkeiten gegeben sein können. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch den klagenden Ehegatten besagt für sich noch nichts. Sie kann daher auch keine tatsächliche Vermutung zu seinen Lasten begründen. Entscheidend ist allein, worauf der endgültige Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückzuführen ist. Das hat den erkennenden Senat veranlaßt, dem klagenden Ehegatten die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nur dann als zu demindest überwiegend schuldhaft gesetzte Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe anzulasten, wenn keine Gründe erkennbar sind, die ihn zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft geführt haben, und er selbst auch keine Gründe hierfür angibt. Denn nur in diesem Falle läßt sich nach der Lebenserfahrung annehmen, daß er entweder keine Gründe zur Trennung hatte und der Verlust seiner ehelichen Gesinnung die Folge des von ihm gefaßten Trennungsentschlusses ist, oder daß er die Gründe verschweigen will, weil ihm darausi ein Schuldvorwurf zu machen wäre. In allen anderen Fällen läßt sich aus der Lebenserfahrung nichts herleiten. Vielmehr muß geprüft und festgestellt werden, worauf der Verlust der ehelichen Gesinnung zurückzuführen ist. Hierbei kann der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwar auch eine rechtliche Bedeutung zukommen, insbesondere dann, wenn die vom klagenden Ehegatten vorgebrachten Gründe seinen Trennungsentschluß nicht zu rechtfertigen vermögen, Rechtlich bedeutungslos muß die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft jedenfalls aber immer dann bleiben, wenn eine unheilbare Zerrüttung der Ehe bereits vorlag, bevor der klagende Ehegatte die Trennung Abgewichen ist der erkennende Senat auch von, der früheren Rechtsprechung (vgl, insbesondere RGZ 163, 246; 166, 212; BGHZ 2, 71), soweit diese dem klagenden Ehegatten die volle Beweislast für ein behauptetes 10 - schuldhaftes Verhalten des beklagten Ehegatten auferlegte « Das ist mit der Regelung des § 48 Abs. 2 EheG, wonach den beklagten Ehegatten die Bev/eislast für die Zulässigkeit des Widerspruchs trifft, nicht vereinbar. Festgehalten hat der erkennende Senat jedoch daran, daß der klagende Ehegatte die Gründe zu offenbaren hat, die zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben. Denn der Verlust der ehelichen Gesinnung ist ein innerer Vorgang in der Person desjenigen, bei der dieser Verlust eingetreten ist. Der beklagte Ehegatte kann daher in der Regel nicht wissen, was seinen Ehepartner zur Aufgabe seiner ehelichen Gesinnung bewogen hat, und er wäre in dienen Fällen außerstande, den ihm obliegenden Beweis für die Zulässigkeit seines Widerspruchs zu führen. Auf seiten des klagenden Ehegatten genügt es auch nicht, daß er nur allgemeine und nicht nachprüfbare Behauptungen aufstellt. Er muß vielmehr seine Gründe substantiiert und derart darlegen, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sie spricht. Denn es kann ihm nicht gestattet werden, die Scheidung dadurch zu erreichen, daß er völlig unbegründete Behauptungen aufstellt, die die Beklagte nicht widerlegen kann« Hierbei kann bereits die rechtliche V/ürdigung des nur als richtig unterstellten Vorbringens das klagenden Ehegatten ergeben, daß er die unheilbare Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet hat, da er auch unter den von ihm angeführten Umständen seine eheliche Gesinnung hätte bewahren können und müssen. Denn nicht jede Verfehlung und nicht jedes zu mißbilligende Verhalten eines Ehegatten berechtigt den ande- 11 - ren Ehegatten, sich von der Ehe loszusagen. Es liegt im Wesen der Ehe begründet, daß die Ehegatten gegenseitig gegenüber Fehlern des anderen Nachsicht walten lassen und auch Enttäuschungen hinnehmen müssen. Ernste Verfehlungen oder ein sich über lange Zeit erstreckendes zu mißbilligendes und von dem Ehepartner verschuldetes Verhalten können für den anderen Ehegatten .jedoch eine solche Belastung darstellen, daß ihm, wenn er sich desweg >n von der Ehe abwendet, kein oder doch kein die Schuld des anderen Ehegatten überwiegender Schuldvorwurf gemacht werden kann. Läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß der klagende Ehegatte das von ihm behauptete schuldhafte Verhalten seines Ehepartners hätte hinnehmen können und müssen, so hat das Gericht seinem Vorbringen nachzugehen. Schwierigkeiten in der Aufklärung des Sachverhalts werden sich insbesondere dann ergeben, wenn es sich bei den Tatsachenbehauptungen des klagenden Ehegatten um Vorgänge handelt, die sich nur zwischen den Ehegatten abgespielt haben. Hierbei wird das Gericht in der Regel von der Vorschrift des § 448 ZPO durch Vernehmung beider Ehegatten Gebrauch zu machen und notfalls zu erwägen haben - insoweit ohne Rücksicht auf die Beweislast -, gemäß § 452 ZPO den Ehegatten zu beeidigen, für dessen Behauptungen die Beweisaufnahme schon einigen Beweis erbracht hat, das heißt, die größere Wahrscheinlichkeit spricht. Das kann sich allerdings immer nur auf Tat Sachenbehauptungen beziehen und nicht etwa auch auf reine Werturteile wie zänkisches Wesen, Haushaltsvernachlässigung u.s.w. Läßt 12 sich auch hierdurch keine restlose Aufklärung des Sachverhalts herbeiführen, dann geht dies zu Lasten des grundsätzlich beweispflichtigen beklagten Ehegatten, und es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der klagende Ehegatte seine eheliche Gesinnung ohne jeden ihn rechtfertigenden Grund aufgegeben hat, Bas bedeutet nun allerdings nicht, daß der beklagte Ehe-* gatte alle Behauptungen des klagenden Ehegatten, für die zunächst eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, restlos widerlegen muß. Die Beweisaufnahme kann durchaus auch zu dem Ergebnis führen, daß die Behauptungen des klagenden Ehegatten zwar nicht restlos widerlegt sind, aber die erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit nicht mehr besteht. Erst nach der Aufklärung des Sachverhalts in dem erörterten Sinn läßt sich beurteilen, ob dem klagenden Ehegatten aus dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung ein überwiegendes Verschulden beizu demessen ist. Wenn dies zutrifft, ist der Widerspruch zulässig. Andernfalls obliegt es dem grundsätzlich beweispflichtigen beklagten Ehegatten nachzuweisen, daß der klagende Ehegatte aus anderen, ihm als zu demindest überwiegende Schuld anzulastenden Gründen seine eheliche Gesinnung aufgegeben hat. Nur wenn ihm dieser Nachweis gelingt, ist dann der Widerspruch zulässig. Hier hat nun der Kläger eine erhebliche Anzahl substantiierter Vorwürfe gegenüber der Beklagten erhoben, für deren Richtigkeit nicht nur der Behauptung nach, sondern auch auf Grund vorgelegter, von der Be- 13 - klagten geschriebener Briefe und der Beweisaufnahme, soweit sie im Rahmen des § 43 EheG durchgeführt worden ist, eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Dem gegenüber durfte das Berufungsgericht nicht von einer zu Lasten des Klägers bestehenden Vermutung ausgehen und sich unter Hinweis auf seine Ausführungen zu § 43 EheG mit der Feststellung begnügen, aus diesen Ausführungen sei ersichtlich, daß der Kläger der Beklagten keine Eheverfehlungen nachgewiesen habe. Auch ist es im Hinblick auf die gegenteilige Beweislastregelung der §§ 43 und 48 Abs. 2 EheG rechtsirrtümlich, daß das Berufungsgericht das im Rahmen des § 43 EheG erzielte Beweisergebnis ohne weiteres auch seiner Beurteilung im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG zugrunde gelegt hat. Vielmehr hätte das Berufungsgericht auch insoweit den Vorwürfen des Klägers in dem oben erörterten Sinne nachzugehen gehabt. Darüberhinaus hat das Berufungsgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt, daß in seinen Ausführungen zu § 43 EheG das Verhalten der Beklagten im Hinblick auf § 30 Abs. 1 EheG nur in der Zeit ab 7, November 1961 beurteilt worden ist. Das war bei der Beurteilung im Rahmen des § 43 EheG zutreffend. Das gleiche trifft aber nicht bei der Scheidungsklage aus § 48 EheG im Hinblick auf die Zulässigkeit des Widerspruchs zu. Hier bedarf es der Erfassung des gesamten Ablaufs der Ehe, Es ist insbesondere zu klären, aus welchem Anlaß erstmals eine ernsthafte Trübung oder Störung des ehelichen Verhältnisses in Erscheinung trat und wie sich diese Beeinträchtigung auf den weiteren Verlauf der Ehe auswirkte«, Dabei müssen als Ursachen für die Zerrüttung der Ehe alle Umstände und Tatsachen in Betracht gezogen werden, die irgendwie auf die eheliche Gesinnung des Klägers eingewirkt haben können. Ursachen für die Zerrüttung können dabei auch die Tatsachen sein, die die Klage aus § 43 nicht rechtfertigen, weil keine schworen Eheverfehlungen festzustellen sind, den festgestellten Verfehlungen kein Verschulden zugrundeliegt, die Frist des § 50 EheG verstrichen ist oder Verzeihung vorliegt. Auch die nur schicksalsbedingten Belastungen dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Erst nach Aufklärung des Sachverhalts in dem erörterten Sinne wird es sich beurteilen lassen, ob dem Kläger ein zu demindest überwiegendes Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beizu demessen ist oder nicht. Um dem Berufungsgericht eine neue Prüfung und Würdigung unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen, ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und der Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückzuverweiseno 5o) Aber auch die äußerst knappen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beachtlichkeit des Widerspruchs geben, falls es auf sie wiederum ankommen sollte, zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Sie schließen nicht aus, daß sich das Berufungsgericht nur mit der von der Beklagten im Rechtsstreit abgegebenen Erklärung, sie, die Beklagte, halte an der Ehe fest, weil sie einmal gläubige Katholikin sei und zu dem anderen den Kontakt zu 15 - ihren Söhnen nicht gönzlieh verlieren wolle, begnügt hat, ohne auch in die erforderliche Würdigung des Gesamtverhaltens der Beklagten während der Ehe einzutreten. Mit Recht verweist die Revision hi rzu auf die in Abschrift vorgelegten Briefe der Beklagten vom 17. und 24. August 1952 sowie auf den von der Zeugin Irena bekundeten Vorfall* Hatte die Beklagte bereits früher eine Einstellung gezeigt, die gegen ihre Bindung an die Ehe sprach - und zu demindest objektiv muß das ihren Briefen und ihrer von der Zeugin bekundeten Äußerung entnommen werden -, dann bedarf es schon gewichtiger Anzeichen dafür, daß bei ihr ein© richtige eheliche Gesinnung jetzt wieder vorhanden ist. Der hier dem Kläger obliegende Beweis kann nicht schon deswegen als nicht erbracht angesehen werden, nur weil die Beklagte der Scheidung widersprochen hat. - H5 - Zwar können auch das Interesse der Beklagten an den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern und ihr religiöser Glaube anzuerkennende Beweggründe ihres Festhaltens an der Ehe sein. Dies aber nur, wenn diese Beweggründe auch ihr Gefühl und ihr Bewußtsein, weiter für die Ehe und für das Schicksal des Klägers verantwortlich zu sein, wachhalten. Das würde jedoch nicht zutreffen, wenn es der Beklagten allein darum ginge, nicht die Verbindung zu ihren Kindern zu verlieren und nicht die Belastung zu erleiden, daß eine von ihr selbst gewünschte Scheidung der Ehe v<?n ihrer Kirche nicht als berechtigt anerkannt würde (BGH UI § 48 Abs. 2 Nr. 40 und Nr. 47). Johannsen Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz ist infolge Krankheit verhindert zu unter schreiben .. Johannsen