Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs'-hat auf die mündliche Verhandlung vom 40 Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr0 Pfretzschner, Dr<> Reinhardt und Dr0 Buchholz für Recht erkannt; übernahm er eine Beschäftigung bei dem Materialprüfungsamt der technischen Universität in Mit Schriftsatz vom 6, April 1965 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Scheidung der Ehe aus § 43 EheG eingereichto Er hat behauptet, die Beklagte habe sich in den letzten Jahren vor der Trennung kaum mehr um ihn gekümmerto Am 3o Juli 1962 sei es zwischen ihnen zu dem letzten ehelichen Verkehr gekommen* Die Beklagte habe dafür 10,- DM verlangt» In der Folgezeit habe sie Jeden ehelichen Verkehr verweigert, Sie sei gegen ihn tätlich geworden und habe ihn bedroht<> Ihr Verhalten habe zur Folge gehabt * daß er die Nervenklinik habe aufsuchen müssen» Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs» 2 EheG nicht für zulässig gehalten, weil der Beklagten nicht der Beweis gelungen sei, daß der Klager die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habeo Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Ehe sei unheilbar zerrüttet gewesen, als der Kläger am 2o April 1964 von dem Aufenthalt in der Nervenklinik nicht in die eheliche Wohnung zurückgekehrt seiQ Als Zerrüttungsursachen spielten die ichwerhorigkeit des Klägers , seine ungewöhnliche Affektlabilität, die Cere-bral-Sklerose , aber auch sein unbefriedigtes Geltungsbedürfnis und die Behandlung eine Rolle, die ihm in seiner Familie zuteil geworden sei» Die Beklagte habe für die zu dem Teil krankheitsbedingten Eigenschaften des Klägers nicht das erforderliche Verständnis aufgebracht«, Es habe zwischen den Parteien häufig Streit gegeben, meistens wegen Geldangelegenheiten, die Parteien hätten sich gegenseitig beschimpft, und die Beklagte habe dem Kläger vorgeworfen, er arbeite zu Hause zu wenig, sei faul und markiere seine Krankheit <, Zu solchen Vorwürfen sei es insbesondere in den Monaten Januar und Februar 1964 gekommeno In der Zeit von November 1963 bis Mitte Januar 1964 habe die Beklagte dem Kläger etwa viermal unversehens von hinten einen leichten Schlag auf das Ohr versetzt und sei dann schnell davon gelaufen « Das Verlangen der Beklagten nach Geld ziehe sich wie ein roter Faden durch die ganze Ehegeschichte« Von daher gewinne die Aussage des Klägers an Glaubwürdigkeit, daß die Beklagte für den ehelichen Verkehr vom 3» Juli 1962 von dem Kläger 10,- DM verlangt und am 15» Dezember 1963 den Verkehr verweigert habe, worauf der Kläger erklärt habe, daß sie vom 1« Januar 1964 ab kein Wirtschaftsgeld mehr be~ komme« Dagegen sei nicht.bewiesen,daß die Beklagte den Kläger vernachlässigt habe, vielmehr habe der Sohn der Parteien als Zeuge ausgesagt, die Beklagte sei immer eine gute Hausfrau gewesen und habe den Kläger nicht vernachlässigt, sondern gehörig versorgt« wäre Jedenfalls dann bedenklich, wenn das Berufungs gericht insoweit das Verhalten der Beklagten mit in Betracht gezogen haben sollte, das in die Zeit fällt, in der der Kläger bereits ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau auf genommen hatte <> Muß aber für die Frage, in welchem Maße dem Kläger ein Schuldvorwurf daraus zu machen ist, daß er sich einer anderen Frau zuwandte und von der Ehe lossagte, das Verhalten der Beklagten außer Betracht gelassen werden, das nach diesem Zeitpunkt liegt, dann entbehrt die Annahme, die Beklagte habeddie Zerrüttung der Ehe zu demindest in gleicher Weise, wenn nicht stärker verschuldet als der Kläger und kein ausreichendes Verständnis für die krank- reichender tatrichterlicher Feststellungen*, Daß es in der Ehe der Parteien bis dahin andere Differenzen von Bedeutung gegeben hätte als die Streitigkeiten, die mit der Hingabe des Wirtschaftsgeldes zusammenhingen und an denen möglicherweise den Kläger die größere Schuld trifft, ist nicht festgestellt worden0 Es hat bis zu dem Jahre 1962 noch ehelicher Verkehr stattgefunden, und der Kläger behauptet selbst, noch Mitte Dezember 1963 solchen Verkehr gewünscht zu haben„ Nach der vom Berufungsgericht herangezogenen Aussage des Sohnes der Parteien ist die Beklagte eine gute Hausfrau gewesen, die den Kläger nicht vernachlässigt, sondern gehörig versorgt hat0 Schließlich erscheint die Beanstandung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch die Revision insoweit nicht unberechtigt, als das lerufungsgericht weitgehend ohne nähere Begründung den Angaben des Klägers Glauben geschenkt hat, ohne dabei zu berücksichtigen, daß der Kläger in der wesentlichen Frage, ob er ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau gehabt, speziell den Brief vom Februar 1964 erhalten hat, die Unwahrheit gesagt hato
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES EL2JL URTEIL Verkündet am Februar 1970 B 1 e c h e r , J ustX zoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Maria H latz geb o HolB in Beklagten und Revisionsklägerin. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, den Maurer Franz H III ö bei W( Kläger und Revisionsbeklagten. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs'-hat auf die mündliche Verhandlung vom 40 Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr0 Pfretzschner, Dr<> Reinhardt und Dr0 Buchholz für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28* November 1967 aufgehoben o Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen <> Von Rechts wegen Tatbestand^ Der am 19° Januar 1916 geborene Kläger und die am 23o März 1921 geborene Beklagte haben am Juli 1942 die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1943 und 1945 geborene Söhne hervorgegangen sindo Am 11p März 1964 begab sich der Kläger, der an Schwerhörigkeit und Gehirnsklerose mit neurologischpsychiatrischen Ausfallerscheinungen leidet, zur stationären Behandlung in die Universitätsklinik in Nach seiner Entlassung am 20 April 1964 kehrte er in die eheliche Wohnung in nicht zurück • Am 60 April 1964 übernahm er eine Beschäftigung bei dem Materialprüfungsamt der technischen Universität in Mit Schriftsatz vom 6, April 1965 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Scheidung der Ehe aus § 43 EheG eingereichto Er hat behauptet, die Beklagte habe sich in den letzten Jahren vor der Trennung kaum mehr um ihn gekümmerto Am 3o Juli 1962 sei es zwischen ihnen zu dem letzten ehelichen Verkehr gekommen* Die Beklagte habe dafür 10,- DM verlangt» In der Folgezeit habe sie Jeden ehelichen Verkehr verweigert, Sie sei gegen ihn tätlich geworden und habe ihn bedroht<> Ihr Verhalten habe zur Folge gehabt * daß er die Nervenklinik habe aufsuchen müssen» Die Beklagte hat bestritten, sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht zu haben, und behauptet, der Kläger habe seinerseits schwer gegen die ehelichen Pflichten verstoßene Er habe sie ohne rechtfertigenden Grund verlassen und unterhalte ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Inder Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage in erster Linie auf § 48 EheGgestützt undweiter vorgebracht, die Beklagte habe ihm in der letzten Zeit bis zur Trennung wiederholt Faulheit vorgeworfen und ihm mehrfach unversehens einen Schlag auf's Ohr versetzt. Die Beklagte hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und vorsorglich beantragt, gemäß § 53 Abs, 2 EheG auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Ehe der Parteien wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach § 48 EheG ge- * schieden. Dem Schuldfeststellungsantrag der Beklagten hat es nicht stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Scheidungsklage« Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision 0 Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs» 2 EheG nicht für zulässig gehalten, weil der Beklagten nicht der Beweis gelungen sei, daß der Klager die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habeo Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Ehe sei unheilbar zerrüttet gewesen, als der Kläger am 2o April 1964 von dem Aufenthalt in der Nervenklinik nicht in die eheliche Wohnung zurückgekehrt seiQ Als Zerrüttungsursachen spielten die ichwerhorigkeit des Klägers , seine ungewöhnliche Affektlabilität, die Cere-bral-Sklerose , aber auch sein unbefriedigtes Geltungsbedürfnis und die Behandlung eine Rolle, die ihm in seiner Familie zuteil geworden sei» Die Beklagte habe für die zu dem Teil krankheitsbedingten Eigenschaften des Klägers nicht das erforderliche Verständnis aufgebracht«, Es habe zwischen den Parteien häufig Streit gegeben, meistens wegen Geldangelegenheiten, die Parteien hätten sich gegenseitig beschimpft, und die Beklagte habe dem Kläger vorgeworfen, er arbeite zu Hause zu wenig, sei faul und markiere seine Krankheit <, Zu solchen Vorwürfen sei es insbesondere in den Monaten Januar und Februar 1964 gekommeno In der Zeit von November 1963 bis Mitte Januar 1964 habe die Beklagte dem Kläger etwa viermal unversehens von hinten einen leichten Schlag auf das Ohr versetzt und sei dann schnell davon gelaufen « Das Verlangen der Beklagten nach Geld ziehe sich wie ein roter Faden durch die ganze Ehegeschichte« Von daher gewinne die Aussage des Klägers an Glaubwürdigkeit, daß die Beklagte für den ehelichen Verkehr vom 3» Juli 1962 von dem Kläger 10,- DM verlangt und am 15» Dezember 1963 den Verkehr verweigert habe, worauf der Kläger erklärt habe, daß sie vom 1« Januar 1964 ab kein Wirtschaftsgeld mehr be~ komme« Dagegen sei nicht.bewiesen,daß die Beklagte den Kläger vernachlässigt habe, vielmehr habe der Sohn der Parteien als Zeuge ausgesagt, die Beklagte sei immer eine gute Hausfrau gewesen und habe den Kläger nicht vernachlässigt, sondern gehörig versorgt« Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt9 die EheVerfehlungen der Beklagten hätten erheblich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen« Die Zerrüttung der Ehe sei in den ersten Monaten des Jahres 1964 bereits so tief- greifend gewesen, daß der böse Schein ehewidriger Beziehungen P den der Kläger in diesen Monaten durch sein Verhalten zu der Frau Sf^HB gesetzt habe, nicht mehr allzu schwer ins Gewicht falle« Daran, daß die Eheverfehlungen der Beklagten in viel stärkerem Maße zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten, ändere auch nichts der Umgang des Klägers mit der Schreiberin des Briefes vom Februar 1964« Das ehewidrige Verhalten des Klägers sei nur eine Reaktion darauf, daß er es zu Hause bei seiner Frau nicht mehr habe aushalten können« Er habe die Beklagte deshalb keineswegs grundlos verlassen« Die Ehe hätte voraussichtlich auch ohne das ehewidrige Verhalten des Klägers keinen Bestand gehabt« I Diese Ausführungen des Berufungsgei'iohta halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stando Die Zerrüttung der Ehe hat anscheinend ihren Ausgangspunkt genommen von den Streitigkeiten um geldliche Angelegenheiten<> Es war daher für die Feststellung des Zerrüttungsverschuldens von Bedeutung, um was für Geldangelegenheiten es sich handelte und welcher der Parteien an dem Entstehen dieser Streitigkeiten ein Verschulden oder das größere Verschulden beizu demessen warö Dieses könntebei dem Kläger liegen, wenn Ursache der Streitigkeiten gewesen ist, daß er seiner Verpflichtung, für den Unterhalt der Familie aufzukommen und der Beklagten das nötige Wirtschaftsgeld zu gehen, nur zurückhaltend und säumig nachgekommen ist« Dafür könnte, worauf die Revision hinweist, die Aussage des Sohnes sprechen, daß der Kläger der Beklagten das Wirtschaftsgeld 11 erst auf Bitten und Betteln" gegeben habe „Trifft. es aber iu, daß der Kläger in der Bestreitung des Unterhalts der Familie immer wieder nachlässig war, dann könnte es sein, daß der Beklagten das Verlangen nach Geld und eine sonstige Reaktion des Unmuts hierüber nicht zu dem Vorwurf zu machen wäre*, Das Berufungsgericht hätte daher die Ursache der Streitigkeiten aufklären müsseno In den ersten beiden Monaten des Jahres 1964 stellte sich heraus, daß der Kläger Umgang mit Frau sflHHB einer Weise hatte, die den bösen Schein ehewidriger Beziehungen erweckte„ Außerdem erhielt er in dieser Zeit von Frau sflU oder einer anderen Frau den Brief, den die Beklagte am 17»Februar 1964 in der Aktentasche des Klägers fände Wie die Revision zu Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht den Inhalt dieses Briefes und das Maß der Beziehungen, das der Kläger danach zu der Verfasserin des Briefes unterhalten haben muß, nicht näher gewürdigt und berücksichtigt„ Es erscheint kaum zweifelhaft,' daß es sich nach dem Ton des Briefes und dem von der Verfasserin ausgebreiteten Plan einer baldigen Heirat um einen Liebesbrief handelt und die sich daraus ergebenden Beziehungen des Klägers zu der Frau einen erheblichen, über das Mai der Erweckung eines bösen Scheins hinausgehenden ehewidrigen Charakter hatteno Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, wann diese Beziehungen begonnen haben0 Die Beklagte hatte jedenfalls schon durch die mit "Dein Kamerad Josef unterschriebene Geburtstagsgratula- tionskarte der Frau BHHB vom 12° Januar, 1964 Verdacht auf ehewidrige Beziehungen des Klägers geschöpft, der weitere-Nahrung-'dadurch' erfahren hätte, wenn der Kläger, wie die Beklagte bei ihrer Vernehmving vor dem Berufungsgericht vom 18, Januar 196? ausgesagt hat, seit Mitte Januar 1964 fast jedes Wochenende nach München gefahren wäreo Unter Serücksichtigung dieser Umstände hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob das der Beklagten vorgeworfene Verhalten in diesen Monaten nicht zu demindest teilweise als eine verständliche Reak- tion auf die Zuwendung des Klägers zu einer anderen Frau zu sehen ist, die sie als Frau richtig fühlte und durch die erwähnten Umstände belegt bekam„ Auffälligerweise fallen die meisten der vom Berufungsgericht festgestellten Vorgänge eines Fehlverhaltens der Beklagten in diese Zeit0 Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts, das ehewidrige Verhalten des Klägers sei als eine Reaktion auf die häuslichen Verhältnisse aufzufassen ? wäre Jedenfalls dann bedenklich, wenn das Berufungs gericht insoweit das Verhalten der Beklagten mit in Betracht gezogen haben sollte, das in die Zeit fällt, in der der Kläger bereits ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau auf genommen hatte <> Muß aber für die Frage, in welchem Maße dem Kläger ein Schuldvorwurf daraus zu machen ist, daß er sich einer anderen Frau zuwandte und von der Ehe lossagte, das Verhalten der Beklagten außer Betracht gelassen werden, das nach diesem Zeitpunkt liegt, dann entbehrt die Annahme, die Beklagte habeddie Zerrüttung der Ehe zu demindest in gleicher Weise, wenn nicht stärker verschuldet als der Kläger und kein ausreichendes Verständnis für die krank- heitsbedingten Eigenschaften des Klägers gehabt, hin- reichender tatrichterlicher Feststellungen*, Daß es in der Ehe der Parteien bis dahin andere Differenzen von Bedeutung gegeben hätte als die Streitigkeiten, die mit der Hingabe des Wirtschaftsgeldes zusammenhingen und an denen möglicherweise den Kläger die größere Schuld trifft, ist nicht festgestellt worden0 Es hat bis zu dem Jahre 1962 noch ehelicher Verkehr stattgefunden, und der Kläger behauptet selbst, noch Mitte Dezember 1963 solchen Verkehr gewünscht zu haben„ Nach der vom Berufungsgericht herangezogenen Aussage des Sohnes der Parteien ist die Beklagte eine gute Hausfrau gewesen, die den Kläger nicht vernachlässigt, sondern gehörig versorgt hat0 Im übrigen bestehen Zweifel, ob das Berufungsgericht den Grundsatz beachtet hat, daß es Aufgabe und Pflicht der Ehegatten ist, gegenüber charakterlichen Mängeln des Ehepartners und von diesem begangenen Fehlhandlungen möglichste Nachsicht zu üben und sich auch unter Opfern und Verzichten um die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen (vgl. BGl-RGEl IOc/11, AufIP EheG § 48 Annu 106; Hoffmann/Stephan EheG 2 P Auf!» § 48 in 63? jeweils mit Zitaten aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) o Einzelne Fehlhandlungen der Beklagten derart? wie sie in einer -Ehe leicht einmal verkommen können? berechtigten den Kläger daher noch, nicht? sich von der Beklagten endgültig abzuwenden0 : Schließlich erscheint die Beanstandung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch die Revision insoweit nicht unberechtigt, als das lerufungsgericht weitgehend ohne nähere Begründung den Angaben des Klägers Glauben geschenkt hat, ohne dabei zu berücksichtigen, daß der Kläger in der wesentlichen Frage, ob er ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau gehabt, speziell den Brief vom Februar 1964 erhalten hat, die Unwahrheit gesagt hato Die Sache war daher unter Aufhebung dee angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht au neuer Verhandlung zurückzuverweisen„ Das Berufungsgericht wird den Verlauf der Ehe unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte neu zu prüfen haben7 wobei als Beweismittel vorwiegend eine eingehende Vernehmung der Parteien und gegebenenfalls deren Beeidigung zu einzelnen entscheidenden latSachenbehauptungen in Betracht kommen kann (vgl, insoweit dieEntscheidung des . erkennenden Senats vom 30 Juli 1968 in FamR£!19685 992)v Johannsen Wüstenberg Dr» Pfretzschner Dr o Reinhardt Dr> luohholz