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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20<> März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br» Pfretzschher und Dr« Reinhardt für Recht erkannt: stroh durch den Funkenflug des Trennschneiders in Brand geriete Biese Vorsichtsmaßnahmen erwiesen.sich als ungenügend» Die £‘unken entzündeten das Stroh, ohne daß sich das Feuer von außen her löschen ließt, Das Wirtschaf tsgehäude geriet in Brand; das Dachgeschoß mit den dort lagernden Heu- und Strohvorräten wurde Vernich Der Feuerversicherer hat den Brandschaden mit 27»716 DM reguliert und dem Kläger mitgeteilt, daß er ihn nach § 67 WG auf Erstattung dieser Aufwendungen in Anspruch nehme» Der Kläger hat die Feststellung begehrt if daß ihm der Beklagte gegenüber allen Ansprüchen aus dem Brandschaden Versicherungsschutz gewähren müsse» Der Beklagte hat tm Abweisung der Klage gebeten» Er hat jede Leistung mit der Begründung abgelehnt, der Versicherungsschutz beziehe sich nicht auf Haftpflichtan-sprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch die gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers ent- Auszugehen ist von den tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht hinsichtlich der Entstehung des Brandes getroffen hat0 Hiernach bestand die Drempelv/and, an der die Leute des Klägers gearbeitet haben, aus einer Balkenkonstruktion und Brettern mit aufgenagelten Blechstreifen0 Bei dem Versuch, zwei dieser Streifen an Ort und Stelle mit dem Trennschneider aufzuschneiden, entzündete sich nicht das unmittelbar darunter liegende Holz, sondern infolge Funkenfluges das etwa 15 cm hinter der Wand lagernde Preßstroho Die Flammen der brennenden Heu- und Strohvorräte ergriffen dann den Dachstuhl des Wirtschaftsgebäudes und vernichteten ihn ebenfallso Bei diesem Hergang hat es das Berufungsgericht mit Recht als entscheidend angesehen, ob das durch die Funken des Trennschneiders unmittelbar in Brand gesetzte Stroh als AusSchlußObjekt im Sinne der Tätigkeitsklausel anzusehen war0 Es hat die Frage im Ergebnis zutreffend verneinte Die gewerblichen Arbeiten, die den Gegenstand des vom Kläger ausführenden Auftrages betrafen, wurden an der Wand des alten Wirtschaftsgebäudes geleistet» Es soll also gerade nicht der Vorsicherungsschutz hinsichtlich des gesamten Gebäudes entfallen, wenn nur an einem Teil eine gefährliche gewerbliche Arbeit ausgeführt wird, und zwar auch dann nicht, wenn diese Arbeit im Rahmen eines größeren Auftrags liegt oder dem ganzen Gebäude zugute kommt 0 Die Revision kann deshalb keinen Erfolg mit ihrer Rüge haben, der Kläger habe einen Anbau an das Wirtschaftsgebäude aufZufuhren gehabt und damit dieses als Ganzes bearbeiteto Entscheidend für die Abgrenzung des Ausschlußobjekts ist die konkrete, schadenstiftende Einzeltätigkeit , hier das Aufschneiden der Blechplatten an der Drempelwand0 Sie konnte nicht bewirken, daß der Versicherungsschutz hinsichtlich des ganzen Gebäudes oder auch nur seines Baehstühls entfiel, der dann abgebrannt isto Da der Beklagte schon hiernach Deckung gewähren muß, braucht nicht mehr auf die Erörterung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, daß der Dachstuhl auch nicht unmittelbar, sondern erst infolge der Entzündung des M^ohs zu Schaden gekommen isto

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Volltext der Entscheidung

V./©
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IOR_ 1035/68
URTEIL
Verkfindet am
25° März 1970 B 1 ec h er, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dos Landwirtschaftlichen Haftpflichtversicherungsvereins für Schleswigs-Holstein asG0, vortreten durch seinen Vorstand, in U
h C^Bstraße
 Beklagten und Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 den Bauunternehmer in.OflliHHH? Kreis H
Kläger und Revisionsbeklagten..
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
<J>0
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20<> März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br» Pfretzschher und Dr« Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 40 Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19» November 1967 wird zurückg#wieaen<>
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision»
Von Rechts wegen Tatbestands^
Der Kläger ist als Bauunternehmer bei dem Beklagten gegen Haftpflicht versicherte Er hatte auf dem Hofe des Bauern K* in G» einen neuen Stall an das alte Wirtschaftsgebäude anzubauen» Zwei seiner Leute schnitten am 24 0 September 1969 mit einem elektrischen Trennschneider zwei Blechplatten der senkrechten Drempelwand des Wirtschaftsgebäudes auf, um eine Verbindung mit dem Dach des Neubaus herzustelleno Sie nahmen einen Eimer voll Wasser und einen angeschlossenen Wasserschlauch mit auf die Leiter, um gegebenenfalls verhindern zu künnen, daß das in einem Abstand von 19 cm hinter der Drempelwand lagernde Ballen-
stroh durch den Funkenflug des Trennschneiders in Brand geriete Biese Vorsichtsmaßnahmen erwiesen.sich als ungenügend» Die £‘unken entzündeten das Stroh, ohne daß sich das Feuer von außen her löschen ließt, Das Wirtschaf tsgehäude geriet in Brand; das Dachgeschoß mit den dort lagernden Heu- und Strohvorräten wurde Vernich
 Der Feuerversicherer hat den Brandschaden mit 27»716 DM reguliert und dem Kläger mitgeteilt, daß er ihn nach § 67 WG auf Erstattung dieser Aufwendungen in Anspruch nehme» Der Kläger hat die Feststellung begehrt if daß ihm der Beklagte gegenüber allen Ansprüchen aus dem Brandschaden Versicherungsschutz gewähren müsse» Der Beklagte hat tm Abweisung der Klage gebeten» Er hat jede Leistung mit der Begründung abgelehnt, der Versicherungsschutz beziehe sich nicht auf Haftpflichtan-sprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch die gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers ent-
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg» Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung
 Nach § 4 I Nr o 9 b der Allgemeinen Baftpflichtver-sicherungsbedmgungen des Beklagten bezieht sich der VorSicherungssehutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche
 
oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an und mit diesen Sachen (z*Bo Bearbeitung, Reparatur usw0) entstanden sindo Bei fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insofern, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sindo Sind diese Voraussetzungen in der Person von Angestellten, Arbeitern oder sonstigen Hilfskräften des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutze
 Diese Bestimmung deckt sich wörtlich nahezu und inhaltlich ganz mit § 4 X Nrn 6b AHBo Ihre Auslegung unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht»
Auszugehen ist von den tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht hinsichtlich der Entstehung des Brandes getroffen hat0 Hiernach bestand die Drempelv/and, an der die Leute des Klägers gearbeitet haben, aus einer Balkenkonstruktion und Brettern mit aufgenagelten Blechstreifen0 Bei dem Versuch, zwei dieser Streifen an Ort und Stelle mit dem Trennschneider aufzuschneiden, entzündete sich nicht das unmittelbar darunter liegende Holz, sondern infolge Funkenfluges das etwa 15 cm hinter der Wand lagernde Preßstroho Die Flammen der brennenden Heu- und Strohvorräte ergriffen dann den Dachstuhl des Wirtschaftsgebäudes und vernichteten ihn ebenfallso
 Bei diesem Hergang hat es das Berufungsgericht mit Recht als entscheidend angesehen, ob das durch die Funken des Trennschneiders unmittelbar in Brand gesetzte Stroh als AusSchlußObjekt im Sinne der Tätigkeitsklausel anzusehen war0 Es hat die Frage im Ergebnis zutreffend verneinte
 Die gewerblichen Arbeiten, die den Gegenstand des vom Kläger ausführenden Auftrages betrafen, wurden an der Wand des alten Wirtschaftsgebäudes geleistet»
Daß das Stroh im_.Gefahrenbereich dieser Arbeiten lag, macht es noch nicht zu dem Objekt der mit dem Trennschneider geleisteten Arbeit„ Das gilt auch dann, wenn eine Inbrandsetzung der 13 cm hinter der Drerapelwand gelagerten Strohballen durch die bei der Arbeit mit dem Trennschneider erzeugten Funken sehr nahe lag und wenn den Leuten des Klägers das bewußt war 0 Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob die zu dem Schutz gegm das Übergreifen der Funken auf die Strohballen gebotenen Maßnahmen unterlassen wurden oder ob die getroffenen Maßnahmen unzureichend waren» Daß durch die Bearbeitung einer Wandfläche eine andere im Gefahrenbereich dieser Tätigkeit liegende Sache in Mitleidenschaft gezogen und geschädigt wird, macht sie noch nicht zu dem Ausschlußobjekt» Es ist vielmehr gerade der Haftpflichtfall, gegen den die Versicherung Schutz bieten soll, v/enn die gewerbliche Tätigkeit an der zu bearbeitenden Sache in einer Weise ausgeübt wird (hier: Einschneiden der Blechplatten, ohne sie vorher abzunehmen), daß dadurch eine andere fremde Sache zu Schaden kommt» Entsprechendes gilt für die Dachkonstruktion und das Dach des Wirtschaftsgebäudes, auf die das Feuer von deift brennenden Stroh übergegriffen hat und die dadurch vernichtet worden sind» Das Berufungsgericht hat Mt Eecht darauf hingewiesen, daß sich die einwirkende Tätigkeit der Leute des Klägers auf die Drempelwand, speziell auf deren Blechbekleidung, beschränkt hat» Hierdurch v/urde entgegen der Meinung der Revision nicht das Gebäude als Ganzes zu dem Ausschlußobjekt im Sinne von § 4 I Nr» 6b AHB» Bei unbeweglichen Sachen ist der Ausschluß
 
auf den Teil begrenzt, der unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen ist«. Es soll also gerade nicht der Vorsicherungsschutz hinsichtlich des gesamten Gebäudes entfallen, wenn nur an einem Teil eine gefährliche gewerbliche Arbeit ausgeführt wird, und zwar auch dann nicht, wenn diese Arbeit im Rahmen eines größeren Auftrags liegt oder dem ganzen Gebäude zugute kommt 0 Die Revision kann deshalb keinen Erfolg mit ihrer Rüge haben, der Kläger habe einen Anbau an das Wirtschaftsgebäude aufZufuhren gehabt und damit dieses als Ganzes bearbeiteto Entscheidend für die Abgrenzung des Ausschlußobjekts ist die konkrete, schadenstiftende Einzeltätigkeit , hier das Aufschneiden der Blechplatten an der Drempelwand0 Sie konnte nicht bewirken, daß der Versicherungsschutz hinsichtlich des ganzen Gebäudes oder auch nur seines Baehstühls entfiel, der dann abgebrannt isto Da der Beklagte schon hiernach Deckung gewähren muß, braucht nicht mehr auf die Erörterung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, daß der Dachstuhl auch nicht unmittelbar, sondern erst infolge der Entzündung des M^ohs zu Schaden gekommen isto
 
Die Revision des Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen0
Dr0 Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Dra Pfretzschner	Dr0	Reinhardt