- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Im April 1962 wies das Finanzamt den Sachbearbeiter der Klägerin darauf hin, daß bei einer Zusammenfassung aller in Betracht kommenden Parzellen zu einem HGA-Grundstück die Herabsetzung der Schuld nach § 104 LAG beansprucht werden könne, was möglicherweise für die Klägerin günstiger sei. Das Finanzamt verlangte daraufhin eine schriftliche Bestitigung der Klägerin, daß sie ihren Antrag aufrecht erhalte und auf die möglichen Auswirkungen hingewiesen worden sei. Die Klägerin hat behauptet, bei einer Zusammenfassung sämtlicher Grundstücke hätte sich ihre Abgabeschuld im Ergebnis um mehr als 600.000 DM vermindert. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Fehlentscheidung, bestimmte Parzellen von der Zusammenfassung zu einem HGA-Grundstück auszunehmen, sei bereits bei der ursprünglichen Antragstellung im Jahre 1957 und damit vor Versicherungsbeginn getroffen worden. 1o Das angefochtene Grundurteil geht stillschweigend davon aus, daß der Klägerin durch den Antrag, bestimmte Parzellen bei der Bildung des HGA-Grundstücks auszunehmen, im Ergebnis eine höhere Abgabeschuld und damit ein Schaden erwachsen ist* Hiergegen äußert die Revision keine Bedenken. Die Klägerin hätte allerdings den Antrag auf Bildung eines HGA-Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 2 LAG wegen Ablaufs der in § 8 Abs. 5 der 19. Es ist auch richtig, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Die Klägerin hatte ihn lediglich (durch stillschweigende Weglassung) mit dem Zusatzantrag verbunden, gewisse nach dem Gesetz einzubeziehende Parzellen bei der Bildung des abgaberechtlichen Gesamtgrundstücks auszunehmen. Auch die Revision hält die Auslegung des Landgerichts ausdrücklich für zutreffend, daß die Klägerin mit ihrem rechtzeitig gestellten Antrag vom 15. Das Finanzamt legte der Klägerin unter Andeutung sonst möglicher Nachteile nahe, die bewußt nicht aufgeführten, aber mit den benannten Parzellen nach der gesetzlichen Grundregel (§ 10 Abs. 1 der 19. Sie hätte zur Folge gehabt, daß auf den schon 1957 gestellten Antrag hin das HGA-Grundstück in der gesetzlich vorgesehenen Weise gebildet worden wäre, nämlich ohne die von der Klägerin zunächst (nach § 10 Abs.3 der 19. Bei der so bewirkten, vom Finanzamt nahegelegten Hereinnahme der fraglichen Parzellen in das Gesamtgrundstück hätte die Ermäßigung der Abgabeschuld nach § 104 LAG beansprucht werden können. Die Klägerin hat indessen ihr mit den Anträgen von 1957 verbundenes Begehren, die Hausgrundstücke der BifBHH UHd EBBS Straße bei der abgabenrechtlichen Zusammenfassung herauszulassen, in ihrem Schreiben vom 6. Das Landgericht hat hierin mit Recht den entscheidenden "Verstoß" im Sinne von Nr. I 2 der Sonderbedingungen der Beklagten erblickt. Dieser Ansicht ist auch in dem dargelegten Sinne zuzustimmen, daß auf diese Weise der Verzicht auf das Befreiungsbegehren ausgesprochen und die Zusammenfassung sämtlicher Grundstücke auf Grund der Anträge von 1957 herbeigeführt worden wäre. Daß nunmehr die Anträge in dem Umfang bestehen blieben und wirksam wurden, den sie schon 1957 erhalten hatten, bedeutet entgegen der Meinung der Beklagten nicht, daß damit auch der versicherungsrechtliche Verstoß zu jener Zeit begangen worden sei. Der schädliche Befreiungsantrag ist zwar schon damals (stillschweigend) geäußert worden, und es mag darüber hinaus sein, daß er nach Versicherungsbeginn nicht mehr neu hätte gestellt werden können. lassung der Verstoß im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden» Als versäumte Handlung könnte hier die pflichtgemäße Überprüfiing des schon 1957 gestellten Antrags angesehen werden, ob er nach den inzwischen überschaubarer gewordenen Auswirkungen noch zweckmäßig war» Auf alles dies braucht deshalb nicht zurückgegriffen zu werden, weil die Beklagte hier ausdrücklich vor eine nochmalige und nunmehr endgültige Entscheidung gestellt worden ist» Das Landgericht hat demnach mit Recht entschieden, daß der Versicherungsfall nach dem 1. April 1962 ergibt sich deutlich, daß das Finanzamt nicht lediglich wegen des Zeitablaufs angefragt hat, ob es bei dem bereits 1957 gestellten Antrag verbleiben solle«, Die verlangte schriftliche Bestätigung, daß solchenfalls trotz des Hinweises auf mögliche Nachteile auf die Ermäßigung der Abgabeschuld nach § 104 LAG ausdrücklich verzichtet wurde, machte eine sachliche Überprüfung unabweisbar notwendig.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XV ZR 1034/68 URTEIL Verkündet am 16. Januar 1970 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der VHHHI Versicherungs-AG, d^rch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Kurt Hl Dr^Reinhold Bäßler, Dr. Edmund HqflHHB, Dr. [HHLHans Küfl|B2Dr. Johannes Gerhard Heinz SlBBB und Her vertreten Erich Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft ___^ vertreten durch ihren Vorstand Dipl Arno. mbH, ng, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Bukow für Recht erkannt^ Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 1967 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin, der zahlreiche Hausgrundstücke in gehören, nahm 1961 bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung u.a. gegen Vermögensschäden, die ihr aus Verstößen ihrer Organe und Angestellten bei der Verwaltung dieses Grundbesitzes erwachsen könnten. Die maßgebende Bestimmung Ziff. I 2 der Sonderbedingungen lautete; wAußerdem gewährt die den Organen und Ange- stellten der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz für den Fall, daß sie wegen eines bei Ausübung der ver sicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes für einen Ver mögensschaden verantwortlich gemacht werden, den die Versicherungsnehmerin selbst und unmittelbar erlitten hat (Eigenschaden).n Die Höchstdeckungssumme wurde auf 50.000 DM und der Versicherungsbeginn auf den 1. Juli 1961 festgesetzt. Die Klägerin behauptet, einen solchen Vermögensschaden durch eine Fehlentscheidung ihres Sachbearbeiters für den Lastenausgleich erlitten zu haben. Bereits am 5. März 1957 hatte die Klägerin bei dem zuständigen Finanzamt beantragt, eine Anzahl benachbarter Grundstücke bei der Berechnung der Hypotheken-Gewinnabgabe zu einer Einheit (HGA-Grundstück) zusammenzufassen. Innerhalb der verlängerten Antragsfrist bezeichnete sie unter dem 15* Mai 1957 die einzelnen Parzellen, Sie nahm in ihre Aufstellung bewußt sechs kriegszerstörte Hausgrundstücke in der Straße und zwei weitere in der Eckener Straße nicht auf, weil sie glaubte, so im Ergebnis (über § 100 LAG) die geringste Abgabeschuld zu erzielen. Im April 1962 wies das Finanzamt den Sachbearbeiter der Klägerin darauf hin, daß bei einer Zusammenfassung aller in Betracht kommenden Parzellen zu einem HGA-Grundstück die Herabsetzung der Schuld nach § 104 LAG beansprucht werden könne, was möglicherweise für die Klägerin günstiger sei. Der Angestellte der Klägerin erklärte, es solle bei den bezeichneten Ausnahmen verbleiben. Das Finanzamt verlangte daraufhin eine schriftliche Bestitigung der Klägerin, daß sie ihren Antrag aufrecht erhalte und auf die möglichen Auswirkungen hingewiesen worden sei. Die Klägerin gab diese Bestätigung mit Schreiben vom 6. April 1962 ab. Das Finanzamt legte nunmehr den Antrag der Klägerin bei der Ermittlung der Abgabeschuld zugrunde. Die Klägerin hat behauptet, bei einer Zusammenfassung sämtlicher Grundstücke hätte sich ihre Abgabeschuld im Ergebnis um mehr als 600.000 DM vermindert. Das habe ihr Sachbearbeiter, als er der Anregung des Finanzamts nicht folgte, fahrlässig übersehen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Deckung des Schadens bis zur Höhe der Haftungssumme in Anspruch genommen und mit der Klage einen Teilbetrag von 20.000 DM begehrt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Fehlentscheidung, bestimmte Parzellen von der Zusammenfassung zu einem HGA-Grundstück auszunehmen, sei bereits bei der ursprünglichen Antragstellung im Jahre 1957 und damit vor Versicherungsbeginn getroffen worden. Der Verstoß hätte überdies 1962 nicht mehr rückgängig gemacht werden können, weil inzwischen die in § 8 Abs. 5 der 19* Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (19. Abgaben DV-LA) vom 31. August 1956 bestimmte Frist abgelaufen gewesen sei. Unter diesen Umständen liege in dem Bestätigungsschreiben vom 6. April 1962 nur die rechtlich unerhebliche Wiederholung des schon vor Versicherungsbeginn gestellten und inzwischen nicht mehr abänderbaren Antrags. Den für dieses Schreiben verantwortlichen Angestellten der Klägerin treffe kein Verschulden. Auch sei der Klägerin der behauptete Schaden nicht erwachsen. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die mit Zustimmung der Klägerin eingelegte Sprungrevision der Beklagten. Entscheidungsgründe: 1o Das angefochtene Grundurteil geht stillschweigend davon aus, daß der Klägerin durch den Antrag, bestimmte Parzellen bei der Bildung des HGA-Grundstücks auszunehmen, im Ergebnis eine höhere Abgabeschuld und damit ein Schaden erwachsen ist* Hiergegen äußert die Revision keine Bedenken. 2. Zu Unrecht meint die Revision, dieser Schaden sei bei Versicherungsbeginn bereits unabwendbar gewesen. Die Klägerin hätte allerdings den Antrag auf Bildung eines HGA-Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 2 LAG wegen Ablaufs der in § 8 Abs. 5 der 19. DVLA bestimmten Frist nach dem 1. Juli 1961 nicht mehr stellen können. Es ist auch richtig, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 1963 (III 183/61 = HFR 1963, 296 = RLA 1964, 35) wiederholt, daß die Möglichkeit einer Nach-sichtgewährung nicht bestanden hätte. Der in Rede stehende Antrag war indessen bereits mit den Eingaben der Klägerin vom 3. März 1957 und 15. Mai 1957 an das Finanzamt gestellt worden. Die Klägerin hatte ihn lediglich (durch stillschweigende Weglassung) mit dem Zusatzantrag verbunden, gewisse nach dem Gesetz einzubeziehende Parzellen bei der Bildung des abgaberechtlichen Gesamtgrundstücks auszunehmen. Auch die Revision hält die Auslegung des Landgerichts ausdrücklich für zutreffend, daß die Klägerin mit ihrem rechtzeitig gestellten Antrag vom 15. Mai 1957 um Befreiung vom Erfordernis der Zusammenfassung aller zusammenfaßbaren Grundstücke im Sinne des § 10 Abs. 3 der 19. DVLA gebeten hat. Nur um dieses mit dem Hauptantrag verbundene Befreiungsbegehren ging es indessen bei den Anfragen und Hinweisen des Finanzamts im Jahre 1962 und der daraufhin getroffenen Entscheidung der Klägerin. Das Finanzamt legte der Klägerin unter Andeutung sonst möglicher Nachteile nahe, die bewußt nicht aufgeführten, aber mit den benannten Parzellen nach der gesetzlichen Grundregel (§ 10 Abs. 1 der 19. DVLA) zusammenzufassenden Flächen in das zu bildende HGA-Grundstück einbeziehen zu lassen, d.h. auf ihren insoweit gestellten Befreiungsantrag zu verzichten. Diese Rücknahme wäre derzeit noch möglich, insbesondere nicht durch den Ablauf von Fristen gehindert gewesen. Sie hätte zur Folge gehabt, daß auf den schon 1957 gestellten Antrag hin das HGA-Grundstück in der gesetzlich vorgesehenen Weise gebildet worden wäre, nämlich ohne die von der Klägerin zunächst (nach § 10 Abs. 3 der 19. DVLA) gewünschte Herauslassung bestimmter, an sich einzubeziehender Einzelgrundstücke. Eines neuen Antrags auf Bildung eines HGA-Grund-stücks, der freilich verspätet gewesen wäre, hätte es hierzu entgegen der Meinung der Beklagten nicht bedurft. Bei der so bewirkten, vom Finanzamt nahegelegten Hereinnahme der fraglichen Parzellen in das Gesamtgrundstück hätte die Ermäßigung der Abgabeschuld nach § 104 LAG beansprucht werden können. 3. Die Klägerin hat indessen ihr mit den Anträgen von 1957 verbundenes Begehren, die Hausgrundstücke der BifBHH UHd EBBS Straße bei der abgabenrechtlichen Zusammenfassung herauszulassen, in ihrem Schreiben vom 6. April 1962 in der Form eines ausdrücklichen Antrags nach § 10 Abs. 3 der 19. DVLA wiederholt. Das Landgericht hat hierin mit Recht den entscheidenden "Verstoß" im Sinne von Nr. I 2 der Sonderbedingungen der Beklagten erblickt. Es ist richtig, daß mit dem Schreiben das schon 1957 geäußerte Verlangen unverändert aufrecht erhalten worden ist. Das hat das Landgericht entgegen der Rüge der Revision nicht verkannt. Die Ausführungen, das Schreiben vom 6. April 1962 hätte berichtigenden Inhalt gehabt, galten nur für den Fall, daß die Klägerin darin die Einbeziehung der ursprünglich nicht aufgeführten Grundstücke begehrt hätte. Dieser Ansicht ist auch in dem dargelegten Sinne zuzustimmen, daß auf diese Weise der Verzicht auf das Befreiungsbegehren ausgesprochen und die Zusammenfassung sämtlicher Grundstücke auf Grund der Anträge von 1957 herbeigeführt worden wäre. Zu diesem Schritt hat sich die Klägerin aber gerade nicht entschlossen. Daß nunmehr die Anträge in dem Umfang bestehen blieben und wirksam wurden, den sie schon 1957 erhalten hatten, bedeutet entgegen der Meinung der Beklagten nicht, daß damit auch der versicherungsrechtliche Verstoß zu jener Zeit begangen worden sei. Der schädliche Befreiungsantrag ist zwar schon damals (stillschweigend) geäußert worden, und es mag darüber hinaus sein, daß er nach Versicherungsbeginn nicht mehr neu hätte gestellt werden können. Es kommt aber nicht hierauf an, sondern auf die bestehen gebliebene Möglichkeit, den Befreiungsantrag zurückzunehmen und damit den Schaden abzuwenden. Welcher Zeitpunkt bei dem sogenannten ”gedehnten Versicherungsfalln im allgemeinen entscheidend ist, derjenige der ersten Schadensursache oder der der letzten Abwendungsmöglichkeit, braucht hier nicht erörtert zu werden. Ebenso kann dahinstehen, ob vorliegend § 2 Abs. 3 der AHB für VermögensSchäden zu demindest sinngemäß anwendbar wäre. Nach dieser Bestimmung gilt bei der Schadenstiftung durch fahrlässige Unter- v lassung der Verstoß im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden» Als versäumte Handlung könnte hier die pflichtgemäße Überprüfiing des schon 1957 gestellten Antrags angesehen werden, ob er nach den inzwischen überschaubarer gewordenen Auswirkungen noch zweckmäßig war» Auf alles dies braucht deshalb nicht zurückgegriffen zu werden, weil die Beklagte hier ausdrücklich vor eine nochmalige und nunmehr endgültige Entscheidung gestellt worden ist» Ihr Sachbearbeiter, gegebenenfalls auch ihr Vorstand, hatte auf das Verlangen des Finanzamts die Entschließung zu treffen und schriftlich bekannt zu geben, ob es trotz des Hinweises auf mögliche Nachteile bei der gewünschten Ausnahme bestimmter Grundstücke von der abgabenrechtlichen Zusammenfassung verbleiben sollte. Die Frage war damit in ihrem ganzen Umfang neu aufgerollt und der freien Entscheidung unterworfen. Das rechtfertigt es, in dem nunmehr gefaßten (fehlsamen) Entschluß den entscheidenden Verstoß zu sehen, wenngleich er sachlich darin bestanden hat, trotz der unüberhörbaren Warnung an dem ursprünglichen Befreiungsverlangen nach § 10 Abs. 3 der 19. DVLA festzuhalten. Das Landgericht hat demnach mit Recht entschieden, daß der Versicherungsfall nach dem 1. Juli 1961 eingetreten ist. 4, ©l?e Darlegungen des angefochtenen Urteils zu dem Verschulden des Sachbearbeiters der Klägerin lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht nicht überspannt. Aus dem Antwortschreiben vom 6. April 1962 ergibt sich deutlich, daß das Finanzamt nicht lediglich wegen des Zeitablaufs angefragt hat, ob es bei dem bereits 1957 gestellten Antrag verbleiben solle«, Die verlangte schriftliche Bestätigung, daß solchenfalls trotz des Hinweises auf mögliche Nachteile auf die Ermäßigung der Abgabeschuld nach § 104 LAG ausdrücklich verzichtet wurde, machte eine sachliche Überprüfung unabweisbar notwendig. Ihre Unterlassung konnte dem Sachbearbeiter der Klägerin ohne Verkennung des Rechtsbegriffs als Fahrlässigkeit angelastet werden. Daraus ergibt sich zugleich die vom Versicherungsschutz umfaßte Haftung e Endlich würde es am Ergebnis nichts ändern, wenn der Angestellte der Klägerin im Einvernehmen mit dem Vorstand (der das Bestätigungsschreiben vom 6. April 1962 an erster Stelle unterzeichnet hat) oder gar auf dessen Weisung gehandelt haben sollte. Nach Nr. I 2 ihrer Sonderbedingungen gewährt die Beklagte auch den Organen der Klägerin den vereinbarten Versicherungsschutz. 5. Die Sprungrevision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Hauß Johannsen war nach alledem Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr Bukow