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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, weil er bei der Unfallfahrt keine Brille getragen und damit bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt habe. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach § 2 Nr. 2 e der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (MB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der.Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Diese Voraussetzung hält das Berufungsgericht beim Kläger für gegeben, weil dieser die in seinem Führerschein eingetragene Auflage, beim Führen eines Kraftfahrzeuges eine vom Arzt verordnete, die Sehschärfe ausreichend korrigierende Brille tragen zu müssen, im Unfallzeitpunkt nicht erfüllt habe. Die dem Kläger erteilte Auflage zu dem Tragen einer Brille stelle, wie das Berufungsgericht ausführt, eine inhaltliche Beschränkung des Führerscheins dar, so daß ein Führerscheininhaber, der ohne Brille fahre, nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis habe. April 1969 - IV ZR 612/68 - VersR 1969, 603) entschieden, daß im Führerschein eingetragene Anordnungen der Ver-v/altungsbehörde, die vom Fahrer ein bestimmtes persönliches Verhalten verlangen, insbesondere die Benutzung eines an seine Person gebundenen Hilfsmittels, wie z.B- das Tragen einer Brille, rechtlich keine B e d i n -g u n g e n , sondern A u f 1 a ge n darstellen. In seinem vorerwähnten Urteil hat der Senat bereits alle rechtlichen Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht für seine Rechtsansicht anführt, eingehend geprüft, aber als nicht entscheidend angesehen. Der Kläger hat danach bei Eintritt des VerSicherungs-falles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt. Da die Beklagte auch aus einem sonstigen Rechtsgrunde nicht leistungsfrei geworden ist, hat das Landgericht der Deckungsklage zu Hecht stattgegeben.

BrilleAuflageFührerscheinBrKlägerFahrerlaubnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 10
URTEIL	Verkündet	am
24» September 19b 3 1 e c h e r , JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 des BauhilfsarbeitersFranz WflHHHI P^Bstraße

Klägers und Revisionsklägers,
- Pr ozeßbevollinächtigter:
Reehtsanv/alt
 gegen
n	aHHBI	>
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzer Hugo	und	den	Vorstandsmitgliedern
 Egon DflHJ^Hans Wilhehj^^^B, Br. Friedrich J| Carlheinz	Kurt	und	Br. Ewald W|
Gfl^Vstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter:
wait Br»
VO
2

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretsschner, Dr. Heinhardt und Dr. Bukow
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 1967 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 20. Januar 1967 wird zurüekgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsund Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger besitzt einen Führerschein der Kiaisen 3 und 4 mit folgendem Eintrag:
M Der Führerscheininhaber muß beim Führen eines Kraftfahrzeuges eine vom Arzt verordnete, die Sehschärfe ausreichend korrigierende Brille tragen. ”
 
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert- Am 26. Dezember 1965, gegen 1?• 3o Uhr, verursachte der Kläger, der ohne Brille fuhr, einen Auffahrunfall. Es entstanden Personen- und Sachschäden.
Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, weil er bei der Unfallfahrt keine Brille getragen und damit bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt habe. Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oherlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent a che i dung sgrund e:
I. Nach § 2 Nr. 2 e der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (MB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der.Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Diese Voraussetzung hält das Berufungsgericht beim Kläger für gegeben, weil dieser die in seinem Führerschein eingetragene Auflage, beim Führen eines Kraftfahrzeuges eine vom Arzt verordnete,
 die Sehschärfe ausreichend korrigierende Brille tragen zu müssen, im Unfallzeitpunkt nicht erfüllt habe. Die dem Kläger erteilte Auflage zu dem Tragen einer Brille stelle, wie das Berufungsgericht ausführt, eine inhaltliche Beschränkung des Führerscheins dar, so daß ein Führerscheininhaber, der ohne Brille fahre, nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis habe.
Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
Der erkennende Senat hat erst kürzlich (Urteil vom 9. April 1969 - IV ZR 612/68 - VersR 1969, 603) entschieden, daß im Führerschein eingetragene Anordnungen der Ver-v/altungsbehörde, die vom Fahrer ein bestimmtes persönliches Verhalten verlangen, insbesondere die Benutzung eines an seine Person gebundenen Hilfsmittels, wie z.B- das Tragen einer Brille, rechtlich keine B e d i n -g u n g e n , sondern A u f 1 a ge n darstellen. Denn die Fahrerlaubnis kann als gesetzesgebundener Verwaltungsakt nicht unter einer Bedingung erteilt werden, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Der § 12 StVZO erlaubt der Verwaltungsbehörde nur, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis u A uflagen" zu machen, denen der Betroffene mit der Folge nachzukommen hat, daß bei Mißachtung der Auflage die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. In seinem vorerwähnten Urteil hat der Senat bereits alle rechtlichen Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht für seine Rechtsansicht anführt, eingehend geprüft, aber als nicht entscheidend angesehen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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Der Kläger hat danach bei Eintritt des VerSicherungs-falles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt. Er ist allerdings der Auflage, beim Fahren eine Brille zu tragen, nicht naehgekommen. In diesem Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 StV20 liegt aber keine Verletzung der Führerscheinklausel des § 2 Kr. 2c AKB> da diese es allein auf das Vorhandensein der Fahrerlaubnis abstellt.
II. Da die Beklagte auch aus einem sonstigen Rechtsgrunde nicht leistungsfrei geworden ist, hat das Landgericht der Deckungsklage zu Hecht stattgegeben. Seine Entscheidung ist unter Aufhebung des Berufungsurteils wiederherzustellen.
Dr. Hauß	Johanns	erx
 Dr. Reinhardt	Dr.
Dr
 Bukow
Pfretzschner