Der Antrag der Klägerin, die Rückwirkung des ihr für die Revisionsinstanz bewilligten Armenrechts auf den Zeitpunkt der Antragstellung (22. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1968 die Anträge gestellt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen und der Klägerin für die Revisionsinstanz das Armenrecht zu bewilligen. Oktober 1968 ist der Klägerin als Revisionsbeklagten das Armenrecht für die Revisionsinstanz bewilligt und ihr Rechtsanwalt Dr. KfliB als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. KflHP, mit der er die Festsetzung einer vollen Gebühr nach dem Wert der Hauptsache begehrt, ist nicht begründet. 3. Dem Antrag, die Rückwirkung der Armenrechtsbewilligung zu beschließen, war nicht stattzugeben. Oktober 1968 gestellten Antrag auf Bewilligung des Armenrechts ist durch Beschluß des Senats vom 30. Eine Verzögerung der Entscheidung, die zu einer Rückbeziehung auf den Zeitpunkt Anlaß geben könnte, zu dem eine Entscheidung über das Gesuch möglich war (Stein/Jonas ZPO 19. Es ist nicht ersichtlich, daß der Antrag auf Zurückweisung der Revision bereits zugleich mit dem Armenrechtsgesuch eingereicht werden mußte. War das aber nicht nötig, dann würde die Rückwirkung der Armenrechtsbewilligung nur dazu führen, diesem Antrag nachträglich eine für die Armenanwaltskosten nicht gegebene gebührenrechtliche Bedeutung zu verleihen.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 1052/68 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Gertrud S I, S\ geh. F( Allee Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr. und Dr. gegen Frau Hertha Hl geb. S| Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 25. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: 1. Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. KflBB gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1970 wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Klägerin, die Rückwirkung des ihr für die Revisionsinstanz bewilligten Armenrechts auf den Zeitpunkt der Antragstellung (22. Oktober 1968) auszusprechen, wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1968 die Anträge gestellt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen und der Klägerin für die Revisionsinstanz das Armenrecht zu bewilligen. Durch Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1968 ist der Klägerin als Revisionsbeklagten das Armenrecht für die Revisionsinstanz bewilligt und ihr Rechtsanwalt Dr. KfliB als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1969 ist den Parteien mitgeteilt worden, es werde erwogen, in Anwendung von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. August 1969 die Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen. Darauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19* Januar 1970 die Revision zurückgenommen. Die Klägerin hat Verlu-stigkeits- und Kostenbeschluß nach den §§ 366, 313 Abs. 3 ZPO erwirkt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat bei der Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts Dr. KMHB eine halbe Prozeßgebühr nach dem Wert der Hauptsache (33.600 DM) und eine volle Prozeßgebühr nach dem Wert der Kosten der Revisionsinstanz (2.192,28 DM) angesetzt. 2. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. KflHP, mit der er die Festsetzung einer vollen Gebühr nach dem Wert der Hauptsache begehrt, ist nicht begründet. Nach § 32 BRAGebO erhält der Anwalt, wenn der Auftrag endigt, bevor er einen Schriftsatz eingereicht hat, der Sachanträge enthält, nur eine halbe Prozeßgebühr. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben, da Rechtsanwalt Dr. KflHBnach seiner Beiordnung als Armenanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge enthält, nicht eingereicht hat. Der vor der Armenrechtsbewilligung eingereichte Schriftsatz mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, kann nicht berücksichtigt werden, weil dem Beigeordneten Anwalt als Armenanwaltskosten nur die Gebühren zustehen, die er erhalten würde, wenn die arme Partei ihn bei Wirksamwerden der Beiordnung bevollmächtigt hätte. In diesem Sinne haben bereits der III. Zivilsenat in NJW 1970, 757, der VIII. Zivilsenat (Beschluß vom 8. April 1970 - VIII ZR 60/68 -) und der II. Zivilsenat (Beschluß vom 11. Mai 1970 - II ZR 25/69 -) entschieden. Der erkennende Senat schließt sich dem an. 3. Dem Antrag, die Rückwirkung der Armenrechtsbewilligung zu beschließen, war nicht stattzugeben. Über den am 22. Oktober 1968 gestellten Antrag auf Bewilligung des Armenrechts ist durch Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1968 entschieden worden. Eine Verzögerung der Entscheidung, die zu einer Rückbeziehung auf den Zeitpunkt Anlaß geben könnte, zu dem eine Entscheidung über das Gesuch möglich war (Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 119 IV 4; Baumbach/Lauterbach ZPO 30. Aufl. § 115 Anm. 1 B), liegt nicht vor. Die Rückbeziehung der Bewilligung auf die Zeit der Antragstellung kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Antrag auf Zurückweisung der Revision bereits zugleich mit dem Armenrechtsgesuch eingereicht werden mußte. War das aber nicht nötig, dann würde die Rückwirkung der Armenrechtsbewilligung nur dazu führen, diesem Antrag nachträglich eine für die Armenanwaltskosten nicht gegebene gebührenrechtliche Bedeutung zu verleihen. Dr. Hauß Dr. Buchholz 'v.