* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 103/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 103/76

Die Anwartschaft eines Soldaten auf Zeit auf Uber-gangsgeblihmisse nach § 11 SVG ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen* Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Die Klägerin verlangt von ihm den Ausgleich des Zugewinns Lind hat geltend gemacht, der Beklagte werde bei seiner zu dem 31. Diese Ansprüche seien dem auszugleichenden Endvermögen des Beklagten hinzuzurechnen, soweit er sie im Laufe der Ehe erworben habe. August 1977 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, darin einzuwilligen, daß das zuständige Wehrbereichsgebühmisamt der Klägerin Auskunft darüber erteilt, welche Ubergangsbeihilfe dem Beklagten am 9. Juli 1976 zugestanden hat, und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin eine Beteiligung an den Übergangsgebühmissen des Beklagten verlangt. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten weiterhin zu verurteilen, Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die UbergangsgebÜhmisse eines Soldaten auf Zeit nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen und der Klägerin daher insoweit keine Ansprüche auf Zugewinnausgleich gegen den Beklagten zustehen. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Rechtsverhältnisse, die wiederkehrende Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder Unterhalts-leistungen vermitteln, weil sie künftiges Einkommen vorwegnehmen und ihre Berücksichtigung den Zugewinnausgleich in die Zeit nach der Beendigung des Güterstandes verlängern würde (Gernhuber a.a.O.; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rdn. 743; OLG Oldenburg FamRZ 1976, 346 m.w.N.). Bei einem Soldaten auf Zeit, der nach der Beendigung seiner Dienstzeit Übergangsgebührnisse nach § 11 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Die Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG werden Soldaten auf Zeit nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses zur Sicherung ihres Lebensunterhalts während einer Übergangszeit gewährt (vgl. Sie entfallen daher, wenn im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SVG;, oder das Dienstverhältnis durch Tod endet (§ 11 Abs. 5 Satz 2 i.V. m. Die Zahlung kann zwar mit Ausnahmegenehmigung des Bundesministers der Verteidigung auch in größeren Teilbeträgen oder in einer Summe erfolgen (§ 11 Abs. 5 Satz 4 SVG). Nach Nr. 9 der VerwaltungsvorSchriften zu § 11 SVG (abgedruckt bei Brandstetter a.a.O.unter Nr. 612) kann einem solchen Antrag jedoch in der Regel nur dann entsprochen werden, wenn die Übergangsgebühmisse zur Schaffung, Verbesserung oder Erhaltung einer Existenzgrundlage verwendet werden sollen und ihre zweckdienliche Verwendung gewährleistet erscheint. Mit dieser Zwecksetzung und Ausgestaltung des Anspruchs auf Übergangsgebühmisse, insbesondere mit der Regelung in § 11 Abs. 5 Satz 2 SVG lassen sich die Ansicht des OLG Bremen (NJW 1971» 1661), es handele sich um einen Teil der während der Dienstzeit erworbenen Vergütungsansprüche, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen am Ende der Dienstzeit gezahlt würden, und die Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg (MDR 1977, 577), es handele sich um eine Art vorenthaltenen Soldes des Soldaten, nicht vereinbaren. Die Übergangsgebühmisse sind vielmehr als laufendes Einkommen für eine Übergangszeit aus einem früheren Dienstverhältnis anzusehen, das zwar bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten nach § 5B ff, EheG, nicht aber bei der Berechnung seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich berücksichtigt werden kann (ebenso Gernhuber a.a.O.Rdn. 10;

Zitierte Normen: § 11 SVG § 3 EStG § 11 SVG § 1375 BGB § 97 ZPO
ÜbergangsgebühmisseSVGAnspruchSoldatKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
BGB §§ 1372 ff; SoldatenversorgungsG /ßVGj § H
Die Anwartschaft eines Soldaten auf Zeit auf Uber-gangsgeblihmisse nach § 11 SVG ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen*
BGH, Urt. v. 3* Oktober 1979 - IV ZR 103/76 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 103/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. Oktober 1979 Hellmann , Justizhauptsekretär
 als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 der Hausfrau Maria Adriana Wilhelmina R geborene van UM, B^MIHHkstraße flfc
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Herrn Wilfried Georg H( bei bal
 Straße
beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehnerund Dr. Schmidt-Kessel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 9. Oktober 1969 geschlossene Ehe der Parteien, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wurde auf die am 3. Juli 1976 erhobene Scheidungsklage der Klägerin durch Urteil vom 11. Januar 1977 rechtskräftig geschieden.
Der Beklagte war während der Ehezeit Soldat auf Zeit. Die Klägerin verlangt von ihm den Ausgleich des Zugewinns Lind hat geltend gemacht, der Beklagte werde bei seiner zu dem 31. Dezember 1978 zu erwartenden Entlassung Ubergangsbeihilfe und Ubergangsgebührnisse nach dem
 
Soldatenversorgungsgesetz erhalten. Diese Ansprüche seien dem auszugleichenden Endvermögen des Beklagten hinzuzurechnen, soweit er sie im Laufe der Ehe erworben habe.
Sie sei nicht in der Lage, diese Ansprüche zu berechnen. Deshalb sei der Beklagte zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Sie hat bei dem Landgericht beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen,
1.	darüber Auskunft zu geben, wann sein zwölfjähriges Dienstverhältnis bei der Bundeswehr ende und welche Übergangsgebühmisse und Ubergangsbeihilfen ihm im Fall seines Ausscheidens zuständen,
2.	das zuständige Wehrbereichsgebühmisamt zu einer entsprechenden Auskunft zu ermächtigen,
3.	an sie den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag zu zahlen.
Durch Teilurteil vom 3. August 1977 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, darin einzuwilligen, daß das zuständige Wehrbereichsgebühmisamt der Klägerin Auskunft darüber erteilt, welche Ubergangsbeihilfe dem Beklagten am 9. Oktober 1969 und am 3. Juli 1976 zugestanden hat, und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin eine Beteiligung an den Übergangsgebühmissen des Beklagten verlangt.
 
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag,
 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen
 Urteils den Beklagten weiterhin zu verurteilen,
1.	darin einzuwilligen, daß das zuständige Wehr-bereichsgebühmisamt ihr Auskunft darüber erteile, welche Anwartschaften aus Übergangsge-bühmissen dem Beklagten am 9. Oktober 1969 und am 3. Juli 1976 zugestanden haben,
2.	den sich aus der Auskunftserteilung ergebenden Betrag als Zugewinnausgleich an sie mit 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
EntscheidungsgrUnde s
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die UbergangsgebÜhmisse eines Soldaten auf Zeit nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen und der Klägerin daher insoweit keine Ansprüche auf Zugewinnausgleich gegen den Beklagten zustehen.
 
Bei der Berechnung des Zugewinns eines Ehegatten sind grundsätzlich alle geldwerten rechtlich geschützten Positionen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 67, 262, 263; Gernhuber in MünchKomm Rdn. 7 zu § 1375). Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Rechtsverhältnisse, die wiederkehrende Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder Unterhalts-leistungen vermitteln, weil sie künftiges Einkommen vorwegnehmen und ihre Berücksichtigung den Zugewinnausgleich in die Zeit nach der Beendigung des Güterstandes verlängern würde (Gernhuber a.a.O.; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rdn. 743; OLG Oldenburg FamRZ 1976, 346 m.w.N.).
Bei einem Soldaten auf Zeit, der nach der Beendigung seiner Dienstzeit Übergangsgebührnisse nach § 11 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBl I, 337), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. August 1978 (BGBl I, 1217) erhält, liegen diese Voraussetzungen vor.
Die Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG werden Soldaten auf Zeit nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses zur Sicherung ihres Lebensunterhalts während einer Übergangszeit gewährt (vgl. Brandstetter,
 Handbuch des Wehrrechts, ßd. II Erl. I 1 zu § 11 SVG;
OLG Oldenburg a.a.O.). Sie entfallen daher, wenn im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SVG;, oder das Dienstverhältnis durch Tod endet (§ 11 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 11
 
Abs. 1 Satz 1 SVG; vgl. dazu Brandstetter a.a.O. Anm.
V 2). Ihre Zahlung erfolgt in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge (§ 11 Abs. 5 Satz 1 SVG). Die Zahlung kann zwar mit Ausnahmegenehmigung des Bundesministers der Verteidigung auch in größeren Teilbeträgen oder in einer Summe erfolgen (§ 11 Abs. 5 Satz 4 SVG). Nach Nr. 9 der VerwaltungsvorSchriften zu § 11 SVG (abgedruckt bei Brandstetter a.a.O. unter Nr. 612) kann einem solchen Antrag jedoch in der Regel nur dann entsprochen werden, wenn die Übergangsgebühmisse zur Schaffung, Verbesserung oder Erhaltung einer Existenzgrundlage verwendet werden sollen und ihre zweckdienliche Verwendung gewährleistet erscheint. Außerdem sind die ausgezahlten Übergangsgebühmisse als Arbeitslohn zu versteuern (vgl. Blümich/Falk, EStG, 11. Aufl. Anm. 9 zu § 3 EStG).
Mit dieser Zwecksetzung und Ausgestaltung des Anspruchs auf Übergangsgebühmisse, insbesondere mit der Regelung in § 11 Abs. 5 Satz 2 SVG lassen sich die Ansicht des OLG Bremen (NJW 1971» 1661), es handele sich um einen Teil der während der Dienstzeit erworbenen Vergütungsansprüche, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen am Ende der Dienstzeit gezahlt würden, und die Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg (MDR 1977, 577), es handele sich um eine Art vorenthaltenen Soldes des Soldaten, nicht vereinbaren. Die Übergangsgebühmisse sind vielmehr als laufendes Einkommen für eine Übergangszeit aus einem früheren Dienstverhältnis anzusehen, das zwar bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten nach § 5B ff, EheG, nicht aber bei der Berechnung seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich berücksichtigt werden kann (ebenso Gernhuber a.a.O. Rdn. 10;
OLG Oldenburg a.a.O.; Schwab a.a.O.; a.A. Palandt/
 
Diederichsen, 38. Aufl. Anm. 2 zu § 1375 BGB im Anschluß an OLG Bremen und OLG Nürnberg a. a. 0.).
Da demnach der Klägerin hinsichtlich der Übergangs-gebühmisse kein Anspruch auf Zugewinnausgleich zusteht, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. hoegen	Knüfer	Rottmüller
 Dehner	Dr. Schmidt-Kessel