1. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Kläger seine Warenbestände und seine Geschäftseinrichtung auf die von ihm erstmals in seinem Schreiben von 3. Nach dieser Darstellung wollte der Kläger eines Tages im Jahre 1938 die von ihm gemieteten Geschäftsräume betreten, wurde daran aber von einem Unbekannten gehindert, der sich in seinen Geschäftsräumen als ‘'Mieter" niedergelassen hatte. Die Waren und die Geschäftseinrichtung des Klägers waren nach dieser Darstellung auf dem Flur gesetzt worden. Daher war das Berufungsgericht allein auf die Darstellung des Klägers angewiesen. Allein mit dieser Darstellung, so wird in den Urteilsgründen ausgeführt, habe aber der Kläger keinen Beweis für den geschilderten Eigentumsverlust erbracht, auch dann nicht, wenn § 176 Abs.BEG berücksichtigt werde. Es ist der Ansicht, daß dem Kläger ein Anspruch nach dem BEG nicht zustehe, weil die Wiedergutmachung des Schadens nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen habe, gleichgültig, ob die Sachen des Klägers von einem Abv/icklungstreuhänder oder einer anderen unbekannten Person übernommen und damit entzogen worden seien. 2, Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 51 BEG besteht nur dann, wenn der aus dem verfolgungsbedingten Verlust des Eigentums herrührende Anspruch seiner Hechtsnatur nach nicht unter die Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte fällt (§ 5 Abs. 1 BEG). Diese Abgrenzung zwischen Entschädigung und Rückerstattung gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung nur wegen der beschränkten räumlichen Geltung des Rückerstattungsrechts nach diesen Vorschriften nicht wieder-gutzu demachen ist (§5 Abs. 2 BEG). Mit der Begründung, daß bei einer Übergabe des Geschäfts an eine nicht genannte Person nach § 5 BEG ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sei, konnte das Berufungsgericht daher die Klage nicht abweisen. Auf Grund des Ergebnisses der neuen Verhandlung wird der Berufungsrichter entscheiden müssen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung nach § 51 BEG zusteht. Steht fest, wie es nach dem bisherigen Vortrag des Klägers naheliegt, daß die Sachen verlorengegangen sind, * so hängt die Entschädigung wegen Schadens am Eigentum davon ab, ob der Kläger aus den in § 51 Abs.3 genannten Gi“ündon die ihm gehörenden Sachen im Stich lassen mußte. Ein Imstichlassen ist auch dann anzunehmen, wenn ein Verfolgter die ihm gehörenden Sachen irgendjemandem übergeben mußte und damit von jeder Vorsorge für das Eigentum ausgeschlossen wurde. derung noch in dor Lago war, für die Sachen 2u aorgen, ist nicht einzugehen, wie der Bundesgerichtshof in der HzW 1964, 509 Nr. 20 abgedruckten Entscheidung näher begründet hat.
2500 Q24 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_103/66 URTEIL V5r.kilfodve4mUBr 1967 Broeske Justizangostellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Pelzhändlers Samuel G England, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägero, Rechtsanwalt Br. das Band Niedersachsen , vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten. 2 f A Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenborg, Maaß, Dr. Loewenhoim und Dr. Graf für Rocht erkannt: Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 2. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Cello vom 15. Oktober 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiosen. Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen. Tatbestand: - Der im Jahre 1912 in geborene Kläger wurde als Rauchwarenkaufmann ausgebildet. Im Alter von 25 Jahren eröffnete er einen eigenen Rauchwarenhandel in Leipzig. Im Februar 1938 wurde ihm wegen seiner jüdischen Abstammung die Gewerbeerlaubnis entzogen. Im folgenden Jahre wanderte er nach England aus. Dort ist er wieder als Rauehwaronhünd-ler tätig. Mit der Begründung, er habe ihm gehörende Fälle im Wert von 12.000 RM und seine Geschäftseinrichtung im Wert von 1.000 RM eingebüßt, fordert er Entschädigung wegen Eigentums Schadens. Dio Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelasoenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Senat nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Kläger seine Warenbestände und seine Geschäftseinrichtung auf die von ihm erstmals in seinem Schreiben von 3. Januar 1964 geschilderte Weise verloren hat. Nach dieser Darstellung wollte der Kläger eines Tages im Jahre 1938 die von ihm gemieteten Geschäftsräume betreten, wurde daran aber von einem Unbekannten gehindert, der sich in seinen Geschäftsräumen als ‘'Mieter" niedergelassen hatte. Die Waren und die Geschäftseinrichtung des Klägers waren nach dieser Darstellung auf dem Flur gesetzt worden. Der "neue Mieter" hatte dem Kläger gedroht und ihn weggejagt, Zeugen oder andere Beweismittel für diesen Hergang hat der Kläger, der noch etwa ein Jahr lang in Leipzig wohnen blieb, nicht beigebracht. Daher war das Berufungsgericht allein auf die Darstellung des Klägers angewiesen. Allein mit dieser Darstellung, so wird in den Urteilsgründen ausgeführt, habe aber der Kläger keinen Beweis für den geschilderten Eigentumsverlust erbracht, auch dann nicht, wenn § 176 Abs. BEG berücksichtigt werde. Im Gegensatz zu dieser Darstellung des Verfolgungsablaufs hatte der Kläger sieben Jahre zuvor gegenüber der Entschädigungsbehörde (im Schreiben vom 28. November 1956) angegeben, daß er sein Geschäft mit der Einrichtung und den Y/arenvorräten vor der Auswanderung "aushändigen" mußte, ohne das geringste Entgelt dafür zu bekommen. Diese frühere Darstellung hat das Berufungsgericht als wahrscheinlich angesehen, es hat sie nach § 176 Abs. 2 BEG der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Es ist der Ansicht, daß dem Kläger ein Anspruch nach dem BEG nicht zustehe, weil die Wiedergutmachung des Schadens nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen habe, gleichgültig, ob die Sachen des Klägers von einem Abv/icklungstreuhänder oder einer anderen unbekannten Person übernommen und damit entzogen worden seien. 2, Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 51 BEG besteht nur dann, wenn der aus dem verfolgungsbedingten Verlust des Eigentums herrührende Anspruch seiner Hechtsnatur nach nicht unter die Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte fällt (§ 5 Abs. 1 BEG). Diese Abgrenzung zwischen Entschädigung und Rückerstattung gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung nur wegen der beschränkten räumlichen Geltung des Rückerstattungsrechts nach diesen Vorschriften nicht wieder-gutzu demachen ist (§5 Abs. 2 BEG). Die Wiedergutmachung nach rückeratattungsrechtlichen Vorschriften setzt nach den Vorschriften des GSREG, des britREG und der BerlRAO eine Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände voraus. Diese liegt auch dann vor, wenn der Inhaber eines feststellbaren Vermögensgegenstandes ihn aus Verfolgungsgründen selbst veräußert oder sonstwie übergeben hat. Zur Entziehung gehört weiter, daß der Vermögensgegenstand an einen namentlich bekannten Erwerber veräußert oder übertragen worden ist (vgl. § 2 a Abs. 2 BRUG). Ist der erste Erwerber des entzogenen Gegenstandes unbekannt geblieben, so ist die Rückerstattung von vornherein aussichtslos, und zwar regelmäßig aus Vorfol-gungsgründen. Unter den Verhältnissen, unter denen die Verfolgten damals leben mußten, war es ihnen oft nicht möglich, den Erwerber ihrer Vermögenswerte festzustellen oder feststellen zu lassen. Y/egen dieses engen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und der Aussichtslosigkeit, in derartigen Fällen nach Rückerstattungsrecht eine Wiedergutmachung des Schadens zu erhalten, ist es angemessen, das Risiko der Unmöglichkeit, den Entzieher anzugeben, den wiedergutmaehungspflichtigen Ländern aufzubürden. Diese Abgrenzung zwischen Rückerstattung und Entschädigung führt also dazu, das Entschädigungsrecht an-zuwonden, wenn feststellbare Vermögensgegenständc an einen Unbekannten veräußert oder übergeben worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen (RzW 1956, 335 Hr. 37; 195B, 65 Hr. 2). Auch im Schrifttum wird diese Ansicht gebilligt (van Dam-Loos Anm. 3 b zu § 51 BEG; Brunn-Hebenstreit Anm. 5 b zu § 5; Anm. 13 zu § 51 BEG). 3. Mit der Begründung, daß bei einer Übergabe des Geschäfts an eine nicht genannte Person nach § 5 BEG ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sei, konnte das Berufungsgericht daher die Klage nicht abweisen. Bas angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Auf Grund des Ergebnisses der neuen Verhandlung wird der Berufungsrichter entscheiden müssen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung nach § 51 BEG zusteht. Steht fest, wie es nach dem bisherigen Vortrag des Klägers naheliegt, daß die Sachen verlorengegangen sind, * so hängt die Entschädigung wegen Schadens am Eigentum davon ab, ob der Kläger aus den in § 51 Abs. 3 genannten Gi“ündon die ihm gehörenden Sachen im Stich lassen mußte. Ein Imstichlassen ist auch dann anzunehmen, wenn ein Verfolgter die ihm gehörenden Sachen irgendjemandem übergeben mußte und damit von jeder Vorsorge für das Eigentum ausgeschlossen wurde. Damit wurden die Sachen einem unbestimmten Schic3<sal preisgegeben. Die "Übergabe11, auf die sich der Kläger berufen hat ohne dazu Einzelheiten vorzutragen, konnte aus der Sicht der Verfolger den Zweck haben, die Nachforschungen des Eigentümers und Maßnahmen zur Verfolgung der Rechte auszuschließen. Damit wurden die Sachen im Ergebnis dem unkontrollierbaren Zugriff anderer Personen ausgesetzt. Der Zweck des § 51 BEG rechtfertigt es in derartigen Bällen, von einem Imstichlassen zu sprechen. Dadurch soll es dem Verfolgten erspart bleiben, nach dem Verbleib seines Eigentums zu forschen (RzW 1963, 318 Hr. 17 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch KG RzW 1961, 64 Kr. 18), Auf die Präge, ob der Verfolgte vor der Auswan- derung noch in dor Lago war, für die Sachen 2u aorgen, ist nicht einzugehen, wie der Bundesgerichtshof in der HzW 1964, 509 Nr. 20 abgedruckten Entscheidung näher begründet hat. Ascher WÜstonberg Maaß Br. Loev/enheim Br. Graf