Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 6. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Das Berufungsgericht hat durch das in der Beschlußformel genannte Urteil die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, durch das die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage des Klägers abgewiesen worden war. Das Urteil des Berufungsgerichts hat der Kläger form-und fristgerecht mit der Revision angefochten und das Rechtsmittel auch begrün et. Das Oberlandesgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zug lassen (§ 546 Abs. 1 ZPO).
2053 013 BUNDESGERICHTSHOF IV zu 103/65 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Schlossers Richard Im unteren S - Prozoßbevollmächtigter Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwal gegen Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. jur. SÜHIK? 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 6. Oktober 1965 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 2. Februar 1965 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Berufungsgericht hat durch das in der Beschlußformel genannte Urteil die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, durch das die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage des Klägers abgewiesen worden war. Das Urteil des Berufungsgerichts hat der Kläger form-und fristgerecht mit der Revision angefochten und das Rechtsmittel auch begrün et. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung nicht nur damit begründet, daß der Widerspruch der Beklagten dei' Scheidung der Ehe entgegenstehe, sondern die Klage auch deshalb abgewiesen, weil das wohlverstandene Interesse des Minderjährigen die Scheidung der Ehe nicht zulasse (§ ^8 Abs. 5 EheG/. Das Oberlandesgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zug lassen (§ 546 Abs. 1 ZPO). Ohne Zulassung findet die Revision in Ehesachen aber nur statt, soweit es sich darum handelt, ob d^r Widerspruch des die Scheidung ablehnenden Ehegatten die Ehescheidung ausschließt oder nicht (§ 547 Abs. 1 ZPO). Beruht die Abweisung der Klage noch auf anderen Gründen, wie das hier der Pall ist, ist die Revision ohne Zulassung nicht statthaft BGH FamRZ 1963, 13o) • Das Rechtsmittel des Klägers muß daher.'nach § Abs.l Satz 2 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. als unzulässig verworfen werden. Dadurch wird das der.Beklagten, ihr für das Revisionsverfahren das recht zu bewilligen, gegenstandslos. 554a 1 ZPO Gesuch Armen- Ascher Maaß