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BGH · Iv ZR 103/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Iv ZR 103/64

BEG § 35 Auch eine Rente, die wegen einer verfolgungsbedingten abgrenzbaren Verschlimmerung eines leidens zugesprochen ist, kann unter den Voraussetzungen des § 35 BEG neu festgesetzt werden. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Das Entschädigungsamt Berlin hat diese Ansprüche durch den Bescheid vom 6» August 1954 abgelehnt» In dem von der Klägerin angestrengten Rechtsstreit haben sich die Parteien vor dem Landgericht an 15» November 1955 dahin verglichen, daß die Klägerin Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 i vom 1» Januar 1941 bis zu dem 31. März 1963 hat das Entschädigungsamt Berlin die begehrte Nachuntersuchung und Höhorbewertung der Hypomanie (Hypodeprcssion) abgelehnt, weil dieses Leiden unanfechtbar als abgrenz-bar verschlimmert anerkannt worden oei und daher jede später eingetretene Verschlimmerung auf anderen Ursachen beruhen müsse. Dio gegen diesen Bescheid von der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht Berlin durch das Urteil vom 2. 1. Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß die Hypomanie, an der die Klägerin leidet, von Entschädigungsant Berlin als vcrfolgungs-bedingtes Leiden in Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung anerkannt worden sei. Der Ausspruch des neuen Bescheides oder dos Urteils befasse sich allein mit den umstrittenen Funkt, so daß auch nur die Feststellung über ihn unanfechtbar oder rechtskräftig worden könne. Zu den persönlichen Verhältnissen kann eine Minderung der Er-werbsfähigkeit auch dann gehören, wenn diese Minderung nur zu dem Teil auf der Verfolgung beruht (vgl. BGH vom 5.10,1960 - IV ZR 87/60 - RzW 1961, 67 Hr. 22), Die Erhöhung der insgesamt bestehenden Minderung der Erwerbs-fähigkeit kann daher bei einem leiden, das nur im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung auf die Verfolgung zurückzuführen ist, eine Erhöhung des Hundertcatzes des Vergleichseinkcmmeno rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn sich der vorfolgungsbedingte Anteil der insgesamt bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ändert, vorausgesetzt nur, daß die Erhöhung des Hundertsatzes eine effektive Erhöhung der zur Auszahlung gelangenden Rente gegenüber der bisher gezahlten Rente um 10 v,H, zur Folge hat. b) Rechtsirrig ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, aufgrund des Bescheides der Entschä-digungobehörde sei unabänderlich fcstgcstellt, daß das seelische leiden der Klägerin, um dessen Entschädigung es sich hier handelt, durch HS-Verfolgungcmaßnahmen nur abgronzbar verschlimmert worden sei, so daß eine ’weitere Verschlimmerung nur auf nicht verfolgungsbedingte Der in einen tcstimnten Zeitpunkt auf einen bestimmten leidenszustand zur Bezeichnung der dafür mitverantwortlichen Polgc einer Schädigung durch Verfolgung angewandte Begriff der abgrenzbarcn Verschlimmerung hat nicht den logischen Inhalt, daß eine spätere Verschlimmerung dieses Zustandes in jedem Falle unabhängig von den Auswirkungen des schädigenden Verfolgungsvorgangcs ointreten werde bzw. Eine solche Unabhängigkeit einer eingetrotenen Änderung von dem schädigenden Verfolgungsereignis kann bestehen, etwa dann, wenn das durch die Verfolgung zunächst verschlimmerte leiden auch aufgrund seines schicksalhaften Verlaufs von einem bestimmten Zeitpunkt an einen Zustand erreicht hätte, den es zu diesem Zeitpunkt auch ohne den verschlimmernden Einfluß der Verfolgung erreicht haben würde (vgl. Das bedeutet jedoch nach den hier entsprechend anzuwendenden Grundsätzen über die Wirkung der Rechtskraft nicht, daß auch bestimmte Batunstände oder Anspruchsgrundlagon, die für die Bemessung der Rente maßgebend waren, unabänderlich feotgestellt sind. Januar 1957 getroffene Feststellung, daß die Hypomanio (Hypodeprcssion) durch die Verfolgung abgrensbar, also in einem bestimmten Ausmaß verschlimmert worden sei, einer Neufestsetzung der Rente unter' den Voraussetzungen des § 35 BEG nicht entgegen. Eine Neufestsetzung im Rahmen einer anderen Hundcrtsatzspannc, als sie bei der Festsetzung der Rente zugrunde gelegt ist, kommt allerdings nur in Betracht, v/enn sich die auf NS-Vorfolgungsmaßnahmen beruhenden Schädigungsfolgen derart verschlimmert oder gebessert haben, daß nunmehr ein für die Einordnung in diese Hundert satzgruppe erforderlicher Grad der verfplaunaslYeding-ten Minderung der Erv/erbsfähigkeit vorliegt, nicht dagegen auch dann, wenn in dem Gesundheitszustand unabhängig von der Verfolgung eine Änderung eingetreten ist. Daß unter diesen Voraussetzungen auch bei einem Beiden, das im Sinne der Verschlimmerung als Schädigungsfolge anerkannt ist, aufgrund einer v/eitcren leidensvcrschlimmerung eine Neufestsetzung der Entschädigung erfolgen kann, ergibt sich auch aus der der Vorschrift des § 35 BEG entsprechenden Bestimmung des § 62 Abs. 1 BVG, nach der die Versorgungsbozüge neu festgestellt werden, v/enn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung cintritt. einem Leiden, das im Sinne der Verschlimmerung als Schä-digungcfolge anerkannt ist, in Frage kommen kann, freilich nur dann, wenn sich die_ Schäd^un^sfol5en verschlimmert oder gebessert haben, nicht dagegen, wenn in dem Gesundheitszustand unabhängig von der Schädigung eine Änderung ointritt» Somit kann nicht jede Verschlimmerung eines Leidens durch eine höhere Rente entschädigt werden. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob und inwieweit die weitere Verschlimmerung Schädigungsfolge ist oder ob andere von den schädigenden Einflüssen unabhängige Umstände für die Verschlimmerung verantwortlich sind (so für das Bundesvercorgungsgosctz, Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Bei einer Prüfung der Frage, ob eine weitere Verschlimmerung verfolgungsbedingt ist oder nicht, muß insbesondere die Art des Leidens und seine Entwicklung berücksichtigt werden, namentlich ist zu prüfen, ob bei der weiteren Verschlimmerung eines Leidens Verfo'lgungseinflüsce deshalb nicht mehr zur Auswirkung gelangen, weil das Leiden aus sich heraus zu dem Fortschreiten neigt oder weil ihm ein schicksalemüßiger Verlauf eigen ist. Januar 1957 geht vielmehr von der Möglichkeit einer Erhöhung des verfolgungsbedingten Anteils aus, indem er die-sen, wie eingangs erwähnt, für die Zeit vom 1. Hach allem ist die Feststellung dos Bescheids, daß das Beiden durch die Verfolgung im Sinne einer abgrpnzbarpn Verschlimmerung beeinflußt worden ist, für die Entscheidung, ob der Klägerin eine erhöhte Rente zusteht, nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ganz abgesehen davon, daß die Beurteilung der Schädigungsfolge in Sinne einer abgrenzba-ren Verschlimmerung, wie dargelogt, auch nicht an der Unanfechtbarkeit des Bescheides teilnimmt. Diese Frage wird das Gericht kaum aufgrund eigener Sachkunde beantworten können; vielmehr wird es unumgänglich sein, daß zuvor ein Sachverständiger an Hand der ihm zu unterbreitenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die nach den obigen Ausführungen für ihre Beantwortung von Bedeutung sind, dazu Stellung genommen hat. Dabei sind der Sachverständige und das Gericht nicht gehindert, die Frage der Verfolgungsbcdingtheit des Leidens anders zu beurteilen, als dies die Entschädigungsbehördo bei Erlaß dos Bescheides getan hat. § 35 BEG neu fcotzusctzcn, wenn sich aufgrund dieser Prüfung eine wesentliche Veränderung ln den wirZrlichcn Verhältnissen ergibt und die jetzigen Verhältnisse die Zuerkennung einer Rente rechtfertigen, die mindestens in den in der genannten gesetzlichen Vorschrift "bezeichneten Umfang von der bisher gezahlten Rente abwoicht (vglo Senatsurteil RzW I960, 286 ITr. 44 sowie Urteil v.

Zitierte Normen: § 35 BEG
ErhöhungVerfolgungVerschlimmerungBEGBerlinRenteVerhältnisKlägerinLeidBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 35
Auch eine Rente, die wegen einer verfolgungsbedingten abgrenzbaren Verschlimmerung eines leidens zugesprochen ist, kann unter den Voraussetzungen des § 35 BEG neu festgesetzt werden.
BGH, Urt. v. 16. Juni 1965 _ Iv ZR 103/64 - KG Berlin
IG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 103/64
URTEIL
Verkündet am
16. Juni 1965
2
Justizangestellter als UrkundsBeamter
 der Geschäftsstelle
.in den Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau B	E	,	geh.	S'	B
B:	allec	,
Klägerin und Rcvisionsklägerin,
- Prozoßbevollmüchtigte; Rechtsanwälte
 Dr.	5	B
\r	Straße
 und
5
gegen
 das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionobeklagten.
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1965 unter Mitwirkung der Bundcsrichter Rasko, Johannson, Y/üstenbcrg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Eebruar 1964 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin hat neben anderen Entschädigungsansprüchen auch solche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet. Das Entschädigungsamt Berlin hat diese Ansprüche durch den Bescheid vom 6» August 1954 abgelehnt» In dem von der Klägerin angestrengten Rechtsstreit haben sich die Parteien vor dem Landgericht an 15» November 1955 dahin verglichen, daß die Klägerin Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 i vom 1» Januar 1941 bis zu dem 31. März 1944
und von 35 $> ab 1. April 1944 laufend erhalten sollte. Dementsprechend hat das Entschädigungsaat Berlin der Klägerin den Bescheid vom 23, Februar 1956 erteilt, in welchem Hypormotilität des Darmes im Sinne der Entstehung und Erniedrigung des Blutdruckes, allgemeine körperliche Erschöpfung sowie Hypomanie (Hypo-Dcprcs-sion) im Sinne der abgrensbaren Verschlimmerung als verfolgungsbedingte Leiden anerkannt wurden. Die laufende Rente wurde für die Zeit vom 1, Hovember 1953 bis sum 31. Dezember 1955 mit monatlich 290,40 DM und vom 1, Januar 1956 für die Dauer der Verhältnisse, die der Berechnung zugrunde gelegt waren, mit monatlich 316,80 DM bestimmt (Rentenakten III C Nr. 52216 Blatt 12). Dieser Bescheid wurde von der Klägerin nicht angegriffen. Er wurde durch den Bescheid vom 22. Januar 1957 hinsichtlich der Geldleistungen nach den Vorschriften des BEG umgcstellt. Durch den weiteren Bescheid vom 11. Juni 1959 wurden die der Klägerin zugesprochenen Leistungen wegen der inzwischen bewilligten Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen gekürzt. Schließlich wurde die Klägerin auf Grund eines Vergleiches durch den Bescheid vom 24o November 1961 in den höheren Dienst cingestuft.
Im Dezember 1959 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung einer Verschlimmerung ihrer Depressions-zustande. Durch den Bescheid vom 18. März 1963 hat das Entschädigungsamt Berlin die begehrte Nachuntersuchung und Höhorbewertung der Hypomanie (Hypodeprcssion) abgelehnt, weil dieses Leiden unanfechtbar als abgrenz-bar verschlimmert anerkannt worden oei und daher jede später eingetretene Verschlimmerung auf anderen Ursachen beruhen müsse.
Dio gegen diesen Bescheid von der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht Berlin durch das Urteil vom 2. August 1963 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der von Berufungsgericht zugolas-senen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch auf Erhöhung der ihr zugesprochenen Rente weiter.
Bas beklagte Land läßt sich in Revioionsrechtszug nicht vertreten.
Ent sche idungsgründe t
Die Revision der Klägerin ist begründet.
1. Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß die Hypomanie, an der die Klägerin leidet, von Entschädigungsant Berlin als vcrfolgungs-bedingtes Leiden in Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung anerkannt worden sei. Ln der Regel werde zwar sowohl von der Entschädigungsbehörde als auch von den Entschädigungsgericht über den Entschädigungsanspruch als solchen entschieden, nicht aber über die einzelnen Bewertungs- und Eerochnungsmorknalo. Unanfechtbar oder rechtskräftig worde demgemäß regelmäßig auch nur die Feststellung, daß dem Verfolgten ein Heilverfahren für ein bestimmtes Leiden für eine bestimmte Zeit, sowie ein Anspruch auf Geldleistungen in bestimmter Höhe zustehe. Anders sei die Rechtslage jedoch dann, wenn der Rechtsstreit allein wegen der Einstufung in eine höhere Beamtengruppe, wegen der Eemessung des Rentonhundcrtcatzes oder wegen der Bezeichnung eines Loidenskomplexes geführt werde. Ln gleicher Weise sei auch die Bev/ertung
 
eines anerkannten Vorfolgungsleidens als entstanden, wesentlich mitvorursacht, richtunggebend oder abgrenz-bar verschlimmert zu behandeln. In den genannten Fällen werde zv/ar auch um den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gestritten, doch seien die anderen den Umfang des Anspruchs bestimmenden Merkmale zwischon dem Verfolgten und dem Fntschä-digungsorgan nicht streitig. Der Ausspruch des neuen Bescheides oder dos Urteils befasse sich allein mit den umstrittenen Funkt, so daß auch nur die Feststellung über ihn unanfechtbar oder rechtskräftig worden könne. Insbesondere gelte dies für die Bewertung des Leidens als entstanden oder wesentlich mitvorursacht oder richtunggebend oder endlich abgrenzbar verschlimmert. Hier bestehe das Bedürfnis, die Verureachungsart für die Zukunft eindeutig festzulegen, damit für die etwaige spätere Bearbeitung klargestellt sei, ob eine weitere Verschlimmerung des Leidens auf die Verfolgung bezogen werden könne oder v/egen möglicher Besserung eine Nachuntersuchung ungeordnet werden müsse. Dem beklagten Land sei daher darin boizupflichten, daß die Anerkennung der Hypomanie als durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmert unanfechtbar und daher bindend geworden sei. Die Rechtsprechung kenne zwei Arten der abgrenzbaren Verschlimmerung, nämlich die zeitlich abgegrenzte und die dauernd abgegrenzte Verschlimmerung. Im ersten Fall sei ein vor der Schädigung vorhandenes Leiden für eine bestimmte Zeitspanne schwerer geworden, dann aber wieder auf seinen früheren Umfang zurückgegangen, so daß die Schädigung beendet sei. Im zweiten Falle habe die Schädigung zu einer Vergrößerung des Krankheitswortes - der Erwerbsminderung - geführt, ohne daß sich die Verlaufsrichtung de3 Grundlcidens dadurch geändert hätte. Hier
 
könne sich die auf die Schädigung zurückzuiührcndc Yer-schlimmerungsrate, im Gegensatz zur richtunggebenden Verschlimmerung, begrifflich niemals mehr erhöhen, nur das Grundleiden, das schon vor der Schädigung bestanden habe, könne durch die ihm innewohnende Tendenz oder durch neue äußere Faktoren verschlimmert werden»
2. Mit Recht bekämpft die Revision diese Auffassung des Berufungsgerichts.
a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Frage, ob die Hypomanie (Hypodepression), die im Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 22. Januar 1957 (Rentenakten III C Nr. 52216 S. B 12) im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung als Verfolgungsleidcn anerkannt worden ist, wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin erhöhte Intschädigungs-leistungen rechtfertigen kann. Diese Frage ist zu bejahen. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen des § 35 BEG vorliegen, ob sich, also die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt v;aren, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der geänderten Verhältnisse neu errechnotc Rente um mindestens 10 v.H. von der festgesetzten Rente abweicht. lurch den Bescheid vom 22. Januar 1957 ist der verfolgungsbeding-tc Anteil der insgesamt bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1941 bis zu dem 31= März 1944 auf 25 v.H. und vom 1. April 1944 an auf 35 v.H. festgesetzt worden. Für die Zeit vom 1. April 1944 ab ist gemäß § 31 Abs» 4 BEG bei der Bemessung der Rente der Vomhundertsatz des vergleichbaren Dienot-einkommens auf 40 festgestcllt worden. Bei der Bemessung des Hundertsatzos sind nach Abo. 3 des § 31 BEG
 
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten angemessen zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Verhältnissen kann eine Minderung der Er-werbsfähigkeit auch dann gehören, wenn diese Minderung nur zu dem Teil auf der Verfolgung beruht (vgl. BGH vom 5.10,1960 - IV ZR 87/60 - RzW 1961, 67 Hr. 22), Die Erhöhung der insgesamt bestehenden Minderung der Erwerbs-fähigkeit kann daher bei einem leiden, das nur im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung auf die Verfolgung zurückzuführen ist, eine Erhöhung des Hundertcatzes des Vergleichseinkcmmeno rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn sich der vorfolgungsbedingte Anteil der insgesamt bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ändert, vorausgesetzt nur, daß die Erhöhung des Hundertsatzes eine effektive Erhöhung der zur Auszahlung gelangenden Rente gegenüber der bisher gezahlten Rente um 10 v,H, zur Folge hat. Im vorliegenden Fall kann diese Möglichkeit sich allerdings nicht zugunsten der Klägerin auswirken, da eine Rente von 40 v.H. des Vergleichsoin-kommens der Höchstsatz der einem Verfolgten bei einer vcrfolgungsbedingtcn Minderung der Erworbsfähigkoit von 25 bis 59 v.H, zustehenden Rente ist, so daß eine Rentenerhöhung auch bei einer Erhöhung des Grades der allgemein bestehenden Minderung der Erworbsfähigkoit in diesem Fall nicht möglich ist.
b) Rechtsirrig ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, aufgrund des Bescheides der Entschä-digungobehörde sei unabänderlich fcstgcstellt, daß das seelische leiden der Klägerin, um dessen Entschädigung es sich hier handelt, durch HS-Verfolgungcmaßnahmen nur abgronzbar verschlimmert worden sei, so daß eine ’weitere Verschlimmerung nur auf nicht verfolgungsbedingte
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Ursachen zurückgeführt werden und aus diesen Grunde erhöhte Entschädigungsleistungen nicht rechtfertigen könne»
Der in einen tcstimnten Zeitpunkt auf einen bestimmten leidenszustand zur Bezeichnung der dafür mitverantwortlichen Polgc einer Schädigung durch Verfolgung angewandte Begriff der abgrenzbarcn Verschlimmerung hat nicht den logischen Inhalt, daß eine spätere Verschlimmerung dieses Zustandes in jedem Falle unabhängig von den Auswirkungen des schädigenden Verfolgungsvorgangcs ointreten werde bzw. eingetroten sei. Eine solche Unabhängigkeit einer eingetrotenen Änderung von dem schädigenden Verfolgungsereignis kann bestehen, etwa dann, wenn das durch die Verfolgung zunächst verschlimmerte leiden auch aufgrund seines schicksalhaften Verlaufs von einem bestimmten Zeitpunkt an einen Zustand erreicht hätte, den es zu diesem Zeitpunkt auch ohne den verschlimmernden Einfluß der Verfolgung erreicht haben würde (vgl. Senatsurteil RsW 1962, 309 ITr. 20), Es ist aber auch durchaus der Fall denkbar, daß bei einem leiden der verschlimmernde Einfluß der Verfolgung seitlich unbegrenzt zur Wirkung gelangt, also für eine nach einem bestimmten Zeitpunkt ointretende weitere allgemeine Verschlimmerung - abgrenzbar - mitverantwortlich bleibt.
Durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 22. Januar 1957 ist allein die der Klägerin zuerkennte Rente unanfechtbar festgectollt. Das bedeutet jedoch nach den hier entsprechend anzuwendenden Grundsätzen über die Wirkung der Rechtskraft nicht, daß auch bestimmte Batunstände oder Anspruchsgrundlagon, die für die Bemessung der Rente maßgebend waren, unabänderlich feotgestellt sind. Das Gegenteil ergibt sich auch aus
 
§ 35 BEG. Nach dieser Vorschrift ist die Rente non feotsusetzen, sofern sich die Verhältnisse, die ihrer Bemessung zugrundegelegt v/aren, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der veränderten Vcr-hcältnisse neu crrcchnete Rente um mindestens 10 v.H. von der festgesetzten Rente abweicht. Danach steht auch die in dem Bescheid vom 22. Januar 1957 getroffene Feststellung, daß die Hypomanio (Hypodeprcssion) durch die Verfolgung abgrensbar, also in einem bestimmten Ausmaß verschlimmert worden sei, einer Neufestsetzung der Rente unter' den Voraussetzungen des § 35 BEG nicht entgegen. Eine Neufestsetzung im Rahmen einer anderen Hundcrtsatzspannc, als sie bei der Festsetzung der Rente zugrunde gelegt ist, kommt allerdings nur in Betracht, v/enn sich die auf NS-Vorfolgungsmaßnahmen beruhenden Schädigungsfolgen derart verschlimmert oder gebessert haben, daß nunmehr ein für die Einordnung in diese Hundert satzgruppe erforderlicher Grad der verfplaunaslYeding-ten Minderung der Erv/erbsfähigkeit vorliegt, nicht dagegen auch dann, wenn in dem Gesundheitszustand unabhängig von der Verfolgung eine Änderung eingetreten ist.
Daß unter diesen Voraussetzungen auch bei einem Beiden, das im Sinne der Verschlimmerung als Schädigungsfolge anerkannt ist, aufgrund einer v/eitcren leidensvcrschlimmerung eine Neufestsetzung der Entschädigung erfolgen kann, ergibt sich auch aus der der Vorschrift des § 35 BEG entsprechenden Bestimmung des § 62 Abs. 1 BVG, nach der die Versorgungsbozüge neu festgestellt werden, v/enn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung cintritt. Für das Versorgungsrecht ist unbestritten, daß eine solche Neufestsetzung auch bei
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einem Leiden, das im Sinne der Verschlimmerung als Schä-digungcfolge anerkannt ist, in Frage kommen kann, freilich nur dann, wenn sich die_ Schäd^un^sfol5en verschlimmert oder gebessert haben, nicht dagegen, wenn in dem Gesundheitszustand unabhängig von der Schädigung eine Änderung ointritt» Somit kann nicht jede Verschlimmerung eines Leidens durch eine höhere Rente entschädigt werden. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob und inwieweit die weitere Verschlimmerung Schädigungsfolge ist oder ob andere von den schädigenden Einflüssen unabhängige Umstände für die Verschlimmerung verantwortlich sind (so für das Bundesvercorgungsgosctz, Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 1957 -8 RV 47/56 - 1IJV/ 1958, S. 197; Schieckcl/Gurgol, Bun-desversorgungsgesetz, 3. Aufl., Anm. 1 a zu § 62 -). Diese für das Bundesversorgungegosetz entwickelten Grundsätze sind im Entschädigungoverfahren entsprechend anzuwenden. Auch bei einem Leiden, das durch die 1TS-Verfolgung abgrenzbar verschlimmert ist, kann sich der verfolgungsbedingte Anteil an der Hinderung der Zrwerbs-fähigkeit erhöhen, wenn sich das Leiden insgesamt verschlimmert hat. Bei einer Prüfung der Frage, ob eine weitere Verschlimmerung verfolgungsbedingt ist oder nicht, muß insbesondere die Art des Leidens und seine Entwicklung berücksichtigt werden, namentlich ist zu prüfen, ob bei der weiteren Verschlimmerung eines Leidens Verfo'lgungseinflüsce deshalb nicht mehr zur Auswirkung gelangen, weil das Leiden aus sich heraus zu dem Fortschreiten neigt oder weil ihm ein schicksalemüßiger Verlauf eigen ist.
In diesem Zusammenhang mag noch darauf hingewiooen werden, daß auch die Entschädigungsbehörde den verfol-
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gungsbcdingtcn Anteil an der Erwerbsminderung der Klägerin nicht als unveränderlich angesehen hat» Der Bescheid vom 22. Januar 1957 geht vielmehr von der Möglichkeit einer Erhöhung des verfolgungsbedingten Anteils aus, indem er die-sen, wie eingangs erwähnt, für die Zeit vom 1. Januar 1941 bis zu dem 31o März 1944 auf 25 v.H. und für die Folgezeit auf 35 v.H. bemißt.
Hach allem ist die Feststellung dos Bescheids, daß das Beiden durch die Verfolgung im Sinne einer abgrpnzbarpn Verschlimmerung beeinflußt worden ist, für die Entscheidung, ob der Klägerin eine erhöhte Rente zusteht, nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ganz abgesehen davon, daß die Beurteilung der Schädigungsfolge in Sinne einer abgrenzba-ren Verschlimmerung, wie dargelogt, auch nicht an der Unanfechtbarkeit des Bescheides teilnimmt. Ob die insgesamt geltend gemachte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin eine Erhöhung der Rontenleiotungcn gemäß §
35 BEG rechtfertigt oder nicht, hängt vielmehr allein davon ab, ob die Verschlimmerung ihres Kranicheitssuotandes auch seinen verfolgungsbedingten Anteil betrifft oder nicht. Diese Frage wird das Gericht kaum aufgrund eigener Sachkunde beantworten können; vielmehr wird es unumgänglich sein, daß zuvor ein Sachverständiger an Hand der ihm zu unterbreitenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die nach den obigen Ausführungen für ihre Beantwortung von Bedeutung sind, dazu Stellung genommen hat. Dabei sind der Sachverständige und das Gericht nicht gehindert, die Frage der Verfolgungsbcdingtheit des Leidens anders zu beurteilen, als dies die Entschädigungsbehördo bei Erlaß dos Bescheides getan hat. Auszugohen ist von den wirklichen sei-nerzcitigcn Verhältnissen, gleichgültig ob sie bekannt waren oder wie sie seinerzeit gewürdigt worden sind. Auf die fachv/issenschaftliche Beurteilung, die dem Bescheid damals zugrundelag, kommt es nicht an. Mit diesen damals bestehenden Verhältnissen sind die jetzt bestehenden Verhältnisse in Vergleich zu setzen. Die Rente ist daher gemäß
§ 35 BEG neu fcotzusctzcn, wenn sich aufgrund dieser Prüfung eine wesentliche Veränderung ln den wirZrlichcn Verhältnissen ergibt und die jetzigen Verhältnisse die Zuerkennung einer Rente rechtfertigen, die mindestens in den in der genannten gesetzlichen Vorschrift "bezeichneten Umfang von der bisher gezahlten Rente abwoicht (vglo Senatsurteil RzW I960, 286 ITr. 44 sowie Urteil v. 31.3-1965 -IV ZR 107/64 - zur Veröffentlichung bestimmt),,
Damit der Anspruch der Klägerin unter den im vorstehenden erörterten Gesichtspunkten erneut geprüft werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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