Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des $ 189 Abo. 1 BEG ist alsbald, d. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und ReviBionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sr. in hat der XV. Ihr dementsprechender Antrag ist am 29« September 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde, dem Regierungspräsidenten in Köln, eingegangen» Gleichzeitig hat sie um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und hierzu .eidesstattlich versichert, im März und April 1958 habe sie sich in einem kranken Zustand befunden; sie habe die Absicht gehabt, sich auf dem Deutschen Konsulat zu erkundigen, ob sie Ansprüche habe; sie sei jedoch in dieser Zeit außerstande gewesen, dies zu tun; im Mai sei ihr im Konsulat gesagt worden, die Antragsfrist des BEG, von der sie keino Kenntnis gehabt habe, sei abgelaufen, im Hinblick auf ihre schwerä Erkrankung solle sie jedoch den Antrag stellen; sie sei dann sofort zu Dr. in der Anwaltsfirma gegangen, der ihr ver- Mai 1961 hat die Sntschädigungsbe-hörde unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages den Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Fristversäumung ah-gelohnt» Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage» Die Klägerin hat die Ansicht vorgetragen, daß ihr das Verschulden der englischen Anwälte nicht angerechnet werden könne9 weil sie diese nach englischem Recht nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne. Ein Verschulden ihres jetzigen Bevollmächtigten liege nicht vor» Die Zeit zwischen Mitte August 1958, als sie sich erstmalig an Mr» C|^ gewandt habe, und der Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe erst kurz vor ihrer schweren Erkrankung Kenntnis von der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG erlangt, so daß sie im Sinne des § 189 Abs.3 BEG ohne ihr Verschulden die Antrago-frist habe verstreichen lassen. Ein derartiger Antrag könne nicht in beliebiger Zeit nach Wegfall des Hindernisses (hierj Erlangung der Kenntnis vom Ablauf dor Antragsfrist beim Besuch dor Klägerin auf der Deutschen Botschaft etwa Kitte Mai 1958) gestellt werden; er sei vielmehr alsbald zu stellen, wobei eine nach den Um-' ständen des Einzelfalles zu bemessende angemessene Prist;, die entsprechend § 234 ZPO wenigstens zwei Wochen betrage-, zuzubilligen sei. Diese habe erkennen können und müssen, daß nunmehr, nach Versäumung der Antragsfrist, schnellstens der Entschädigungsantrag, verbunden mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachgeholt werden müsse» Bei dieser Sachlage sei hier die Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages auf allenfalls sechs Wochen seit Behebung des Hindernisses zu bemessen, selbst wenn man beachte, daß das Gesetz insoweit schweige, Eechtsprechung zu dieser Frage im Frühjahr 1958 noch nicht Vorgelegen und ein maßgebender Kommentar (van Dam/ Loos, BEG § 189 Anm« 6 S. Bevollmächtigten der Klägerin hätten sich sagen müssen; daß die Rechtsprechung zu dieser Frage mit Rücksicht auf die vorgegebenen Regelungen in den verschiedenen Verfahrensordnungen v/ohl eher für als gegen eine Befristung des Wiedereinsetzungsantrages entscheiden würde* abgesehen davonP daß sie es allein aus Gründen der Vorsicht und Umsicht nicht auf eine beliebig lange Hinausschiebung des Wiedereinsetzungsantrages hätten ankommen lassen dürfen«. Denn für die Versäumung der Frist sei das schuldhafte Verhalten der zuerst von ihr beauftragten Bevollmächtigten ursächlich, und die Klägerin müsse sich dieses Verschulden ihrer Rechtsvertreter anrechnen lassen«. Sie hat behauptet und dargetan,sie sei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Antragsfrist des § 189 Abs.? Danach ist anzunohmen, daß die Klägerin sich ohne diese Erkranku,ng im März 1958 zu dem Konsulat begeben, dort von der Notwendigkeit und den Formalitäten einer fristgemäßen Anmeldung Kenntnis erhalten und diese Anmeldung ordnungsgemäß durchgeführt hätte. 2. Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Entscheidungen vom 18, Dezember 1959 - IV ZR 189/59 LM Nr. 3 zu § 189 BEG 1956 * RzW I960, November I960 - IV ZB 324/60 RzW 1961, 83 Nr. 45) zutreffend angenommen, daß der Entschädigungs-borechtigte mit dem Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs.3 BEG nicht beliebig lang warten kann, sondern seine Anmeldung alsbald nachholen und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen muß, nachdem ihm bekannt geworden ist, daß die Frist versäumt ist. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, daß im Interesse der Verfolgten selbst und auch im Interesse des Entschädigungspflichtigen die Entschädigung als solche zu einem möglichst schnellen Abschluß gebracht werden muß. Mit dem Zweck dieses Endtermins wäre es unvereinbar, wenn ein Berechtigter, der ohne sein Verschulden verhindert worden ist, die Frist einzuhalten, nachdem das Hindernis weggefallen ist, beliebig lange warten könnte, bis er die Anmeldung nachholt und die Wiedereinsetzung1 beantragt. Die Frist verstreicht nicht, solange dem Verfolgten oder seinem Bevollmächtigten keinsVorwurf daraus gemacht werden kann, daß der Antrag nicht gestellt & ist, dieser also ohne schuldhaftes Zögern unterbleibt. 3c Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht auch in seiner Annahme beizupflichten, die Klägerin habe für ein Verschulden ihrer Bevollmächtigten an der -verspäteten Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages im Rahmen des § 189 Abs.3 BEG wie für eigenes Verschulden einzustehen. Als ’’Vertreter” ist aber in sinngemäßer (§ 209 Abs. 1 BEG) Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO nur der vom Verfolgten beigezogene Bevollmächtigte, nicht dagegen dessen Büropersonal anzusehen (vgl. Es ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, das Verhalten eines Bevollmächtigten vor den &itschädigungsbehörden anders und geringer zu bewerten als vor den Entschädigungsgerichteno Bas Berufungsgericht hat keine Feststellung darüber getroffen, aUB welchen Gründen im einzelnen es dazu gekommen ist, daß die Entschädigungsansprüche der Klägerin erst am 29. war eine Anmeldung gar nicht abgesandt worden» Da die Klägerin im Rahmen des § 189 Abs.3 BEG, wie bereits ausgeführt worden ist, aber nur für ein Verschulden der von ihr bevollmächtigten Rechtsanwälte einzustehen hat, muß - zweckmäßig durch Vernehmung des Sachbearbeiters bei B« & des Rechtsanwalts Dr. - in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt werden, ob die Nichtab-sendung einer Entschädigungsanmeldung für die Klägerin und das Herausgehen des Schreibens vom 25* Juni 1958 auf einem Verschulden der beteiligten Rechtsanwälte, für das die Klägerin einstehen müßte, beruht» läge allerdings nur ein Verschulden des Büropersonals vor, so wäre möglicherweise noch den obigen Ausführungen der Wiedereinsetzungsantrag nocU als rechtzeitig gestellt anzusehen« Daß das Verhalten des Mr. cm in der Entschädigungsangelegenheit der Klägerin eine schuldhafte Verzögerung des Wiedereinsetzungsantrages dar-stollt, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich.
Nachschlagewerk s Amtliche Sammlung 3a nein BBG § 189 Abs. 3 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des $ 189 Abo. 1 BEG ist alsbald, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen» BEG §§ 189 Abs. 5, 209 Abs. 1; ZPO $ 232 Ca Ein Verschulden des Büropersonals des von dem Verfolgten beigezogenen Bevollmächtigten fällt ihm i® Böhmen des § 189 Abo. 3 BEG nicht zur Last» BGH, Urt. v. 15. Januar 1964 - xv ZR 103/63 " 01,0 Köln LG Köln IV ZR 103/63 Verkündet am 15. Januar 1964 Hoeppe, Juatizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Kunstgewerblerin Marie »•, Gr« T - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br. in« gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und ReviBionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sr. in hat der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg» Haaß und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Januar 196? aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückyerwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreio Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Wien geborene und dort bis zu ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung im Mürz 1939 wohnhaft gewesene Klägerin begehrt Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit» Ihr dementsprechender Antrag ist am 29« September 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde, dem Regierungspräsidenten in Köln, eingegangen» Gleichzeitig hat sie um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und hierzu .eidesstattlich versichert, im März und April 1958 habe sie sich in einem kranken Zustand befunden; sie habe die Absicht gehabt, sich auf dem Deutschen Konsulat zu erkundigen, ob sie Ansprüche habe; sie sei jedoch in dieser Zeit außerstande gewesen, dies zu tun; im Mai sei ihr im Konsulat gesagt worden, die Antragsfrist des BEG, von der sie keino Kenntnis gehabt habe, sei abgelaufen, im Hinblick auf ihre schwerä Erkrankung solle sie jedoch den Antrag stellen; sie sei dann sofort zu Dr. in der Anwaltsfirma gegangen, der ihr ver- sprochen habe, ihre Ansprüche sogleich anzu demelden, was er indes nicht getan habe; als sie dies nach einigen Monaten endlich erfahren habe, habe sie sofort ftfr» (ihren erstinstanz- lichen Prozeßbevollmächtigten) aufgesucht. Durch Bescheid vom 8. Mai 1961 hat die Sntschädigungsbe-hörde unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages den Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Fristversäumung ah-gelohnt» Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage» Die Klägerin hat die Ansicht vorgetragen, daß ihr das Verschulden der englischen Anwälte nicht angerechnet werden könne9 weil sie diese nach englischem Recht nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne. Ein Verschulden ihres jetzigen Bevollmächtigten liege nicht vor» Die Zeit zwischen Mitte August 1958, als sie sich erstmalig an Mr» C|^ gewandt habe, und der Abaendung doa Antrages finde September 1958 sei zur Beschaffung der für die Glaubhaftmachung des Anspruches erforderlichen Unterlagen notwendig gewesen» Die Klägerin hat den Antrag gestellt,, das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Entschädigung für Gesundheitsschaden zu zahlen 1. eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1• Januar 1943 bis 31» Oktober 1953 in Höhe von 32 57t m? 2» Rentenrückstände für die Zeit vote 1. November 1953 bis 31» Juli T961 in Höhe von 43 993 UM und 3. ab 1. August 1961 eine monatliche Rente von 550 DM* Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen» Die Klägerin hat den solicitors in 3en Streit verkündet» Diese haben jedoch den Beitritt abgelehntj In den Vorinstanzen hat die Klägerin keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelasaenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Jtes beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision» 1 Entscheidungsgründe t Die Revision ist im Ergebnis begründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe erst kurz vor ihrer schweren Erkrankung Kenntnis von der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG erlangt, so daß sie im Sinne des § 189 Abs. 3 BEG ohne ihr Verschulden die Antrago-frist habe verstreichen lassen. Dem Wiedereinsetzungsantrag könne jedoch trotzdem nicht stattgegoben werden, da er nicht rechtzeitig gestellt sei. Ein derartiger Antrag könne nicht in beliebiger Zeit nach Wegfall des Hindernisses (hierj Erlangung der Kenntnis vom Ablauf dor Antragsfrist beim Besuch dor Klägerin auf der Deutschen Botschaft etwa Kitte Mai 1958) gestellt werden; er sei vielmehr alsbald zu stellen, wobei eine nach den Um-' ständen des Einzelfalles zu bemessende angemessene Prist;, die entsprechend § 234 ZPO wenigstens zwei Wochen betrage-, zuzubilligen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin sogleich nach ihrer Vorsprache auf der Botschaft die in bedeutendem Umfang mit Entschädigungssachen nach dem BEG befaßte englische Anv/altafiraai in mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt habe. Diese habe erkennen können und müssen, daß nunmehr, nach Versäumung der Antragsfrist, schnellstens der Entschädigungsantrag, verbunden mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachgeholt werden müsse» Bei dieser Sachlage sei hier die Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages auf allenfalls sechs Wochen seit Behebung des Hindernisses zu bemessen, selbst wenn man beachte, daß das Gesetz insoweit schweige, Eechtsprechung zu dieser Frage im Frühjahr 1958 noch nicht Vorgelegen und ein maßgebender Kommentar (van Dam/ Loos, BEG § 189 Anm« 6 S. 756) die Hotwendigkeit der Innehaltung einer Frist sogar verneint habe. Denn die rechtskundigen ~ 5 - Bevollmächtigten der Klägerin hätten sich sagen müssen; daß die Rechtsprechung zu dieser Frage mit Rücksicht auf die vorgegebenen Regelungen in den verschiedenen Verfahrensordnungen v/ohl eher für als gegen eine Befristung des Wiedereinsetzungsantrages entscheiden würde* abgesehen davonP daß sie es allein aus Gründen der Vorsicht und Umsicht nicht auf eine beliebig lange Hinausschiebung des Wiedereinsetzungsantrages hätten ankommen lassen dürfen«. Die Notwendigkeit sofortiger Antragstellung sei auch von Br. 4P, der die Klägerin bei BuP^^P^ & Bppp)beraten habe* erkannt und ein entsprechend beschleunigtes Verfahren zugesagt worden. Der erst am 29. September 1958, also über vier Monate nach Wegfall des Hindernisses, bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei demnach verspätet und deswegen zurückzuweisen. Daran ändere nichts, daß die Klägerin selbst alles getan habe, um eine rechtzeitige Antragstellung herbeizuführen. Denn für die Versäumung der Frist sei das schuldhafte Verhalten der zuerst von ihr beauftragten Bevollmächtigten ursächlich, und die Klägerin müsse sich dieses Verschulden ihrer Rechtsvertreter anrechnen lassen«. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. 1. Die Klägerin hat einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden schlüssigen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Sie hat behauptet und dargetan,sie sei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Antragsfrist des § 189 Abs. ? BEG einzuhalten. Durch ihre eidesstattliche Erklärung vom 5. September 1958 (Bl. 19 EA) und das beigeftigte ärztliche Attest vom 27. August 1958 (Bl. 20 BA) hat sie glaubhaft gemacht, daß sie im März 1958 die Absicht hatte, sich zu dem deutschen Konsulat in London zu begeben und sich wegen ihrer Entschädigungsansprüche nach allem Näheren zu erkundigen, und daß sie nur wegen ihrer schweren Erkrankung bis Ende April 1958 hierzu nicht in der Lage war, so daß sie erst im Mai 1958 zu dem Konsulat gehen konnte. Danach ist anzunohmen, daß die Klägerin sich ohne diese Erkranku,ng im März 1958 zu dem Konsulat begeben, dort von der Notwendigkeit und den Formalitäten einer fristgemäßen Anmeldung Kenntnis erhalten und diese Anmeldung ordnungsgemäß durchgeführt hätte. Nicht eine Unkenntnis der Klägerin von dem Bestehen der Antragsfrist, sondern lediglich ihre Erkrankung war also der Grund, weshalb die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche verspätet angemeldet hat. Damit sind die Erfordernisse eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 189 Abs. 5 BEG erfüllt. 2. Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Entscheidungen vom 18, Dezember 1959 - IV ZR 189/59 LM Nr. 3 zu § 189 BEG 1956 * RzW I960, 135 Nr. 37? vom 23. November I960 - IV ZB 324/60 RzW 1961, 83 Nr. 45) zutreffend angenommen, daß der Entschädigungs-borechtigte mit dem Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs. 3 BEG nicht beliebig lang warten kann, sondern seine Anmeldung alsbald nachholen und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen muß, nachdem ihm bekannt geworden ist, daß die Frist versäumt ist. Hierfür ist ihm eine - wenn auch nicht fest bestimmte -Frist zuzubilligen«. Allerdings bestimmt das HEG in der genannten Vorschrift nur, daß auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten. Darüber, in weloher Frist der Wiedereinsetzungsantrag zu stellen ist, enthält das Gesetz keine Bestimmungen. Diese Lücke hat die Rechtsprechung nach für das Entschädigungoverfahren geltenden allgemeinen Grundsätzen ausgefüllt. Bei der Bemessung der Frist ist davon auszugehen, daß die Berechtigten ihre Ansprüche vor der Entschädigungsbehörde grundsätzlich selbst verfolgen können und daß es sich bei ihnen in der Regel um rechtsunkundige Personen handelt, die sich oft in schwierigen Verhältnissen befinden und ihr Rocht nur schwer wahrnehmen können. Es dürfen daher keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, um die Wohltat der Wiedereinsetzung nicht in vielen Fällen praktisch gegenstandslos^ zu machen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, daß im Interesse der Verfolgten selbst und auch im Interesse des Entschädigungspflichtigen die Entschädigung als solche zu einem möglichst schnellen Abschluß gebracht werden muß. Deshalb hat der Gesetzgeber einen Endtermin für die Anmeldung der Ansprüche gesetzt. Mit dem Zweck dieses Endtermins wäre es unvereinbar, wenn ein Berechtigter, der ohne sein Verschulden verhindert worden ist, die Frist einzuhalten, nachdem das Hindernis weggefallen ist, beliebig lange warten könnte, bis er die Anmeldung nachholt und die Wiedereinsetzung1 beantragt. Für die Hachholung der Anmeldung und die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags läßt sich kein bestimmter Zeitraum festlegen, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Frist verstreicht nicht, solange dem Verfolgten oder seinem Bevollmächtigten keinsVorwurf daraus gemacht werden kann, daß der Antrag nicht gestellt & ist, dieser also ohne schuldhaftes Zögern unterbleibt. 3c Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht auch in seiner Annahme beizupflichten, die Klägerin habe für ein Verschulden ihrer Bevollmächtigten an der -verspäteten Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages im Rahmen des § 189 Abs. 3 BEG wie für eigenes Verschulden einzustehen. Denn der Berechtigte, der eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, muß sich im Rahmen der genannten Vorschrift das Verschulden seines Ver-. treters anrechnen lassen (Urteil des Senats vom 18. Dezember 1959 - IV 2R 189/59 LM Nr. 3 zu § 189 BEG 1956 - RzW I960, 135 Nr. 37). Als ’’Vertreter” ist aber in sinngemäßer (§ 209 Abs. 1 BEG) Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO nur der vom Verfolgten beigezogene Bevollmächtigte, nicht dagegen dessen Büropersonal anzusehen (vgl. Urteile des Reichsgerichts vom 16. Mai 1940, RGZ 164, 52., 57, und des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1953 - V ZB 25/53 IM Nr. 15 zu § 232 ZPO; Stcin/Jonas/Schönke/Pohle, 18. Aufl., § 232 ZPO, Anm. II 2 S. 6; Baumbach/lauterbach, 26. Aufl. § 233 ZPO, Anm« 4 S.383)- Grundsätzlich ist der Berechtigte selbst dafür verantwortlich, daß er die Prist wahrt. Im Hinblick auf die Interessen der Allgemeinheit kann ihm nicht gestattet werden, sich seiner Verantwortung dadurch zu entziehen, daß er einen Dritten beauftragt, seine Rechte wahrzunehmen. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz ist in verschiedenen Verfahrensordnungen ausdrücklich ausgesprochen (vgl. Urteil des Senats vom 18- Dezember 1959 - IV ZR 189/59 IM Nr- 3 zu § 189 BEG 1956 = RzW I960, 135 Nr. 37). Mit Ausnahme des Strafverfahrens, für das besondere Verhältnisse, vorliegen, weil hier der Verteidiger grundsätzlich nicht Vertreter des Beschuldigten, sondern dessen mit besonderen Rechten ausgestatteter Beistand ist, gilt er auch für andere behördliche Verfahren, auch wenn es für diese nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Hinzukommt, daß durch die Bestellung eines Bevollmächtigten der Vollmachtgeber diesen bewußt an seine Stelle treten läßt und grundsätzlich zu dem Ausdruck bringt, daß alle Maßnahmen, die sein Bevollmächtigter für ihn ergreift, auch für ihn selbst Wirksamkeit haben sollen» Diese Wirksamkeit beschränkt 3ich aber nicht nur auf solche Maßnahmen, die dem Vollmachtgeber nur Vorteile bringen, vielmehr erstreckt sie sich auf alles, was der Bevollmächtigte auf Grund seiner Vollmacht für den Vollmachtgeber unternimmt oder als sein Vertroter unterläßt. Eine Ausnahme von diesen allgemeinen Grundsätzen fordert auch das Entachftdigungsverfahren nicht. Im Gegenteil würde das von diesem erstrebte Ziel einer möglichst schnellen Bereinigung aller Entschädigungsfälle behindert werden, wenn man das Verschulden sonst geeigneter Bevollmächtigter niemals dem Vollmachtgeber zurechnen und dadurch die Möglichkeit eine unbegrenzten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vom Gesetz für das Verfahren vor den Entschädig gungobehörden vorgeschriebenen Prist schaffen würde. Es ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, das Verhalten eines Bevollmächtigten vor den &itschädigungsbehörden anders und geringer zu bewerten als vor den Entschädigungsgerichteno Bas Berufungsgericht hat keine Feststellung darüber getroffen, aUB welchen Gründen im einzelnen es dazu gekommen ist, daß die Entschädigungsansprüche der Klägerin erst am 29. September 1958 bei der Entschädigungabehörde angemeldet wurden. Sicherlich irreführend war der Inhalt des Schreibens der Rechtsanwälte Bu^HHH und BBHP in an die Klägerin vom 25. Juni 1958 (Bl* 26, 27 £A), in dem die Anwälte der Klägerin mitteilten, sie hätten noch keine Nachricht aus Kttfc erhalten, erwarteten aber eine Bestätigung, daß der Brief ordnungsgemäß eingegangen sei; denn tatsächlich - 10- war eine Anmeldung gar nicht abgesandt worden» Da die Klägerin im Rahmen des § 189 Abs. 3 BEG, wie bereits ausgeführt worden ist, aber nur für ein Verschulden der von ihr bevollmächtigten Rechtsanwälte einzustehen hat, muß - zweckmäßig durch Vernehmung des Sachbearbeiters bei B« & des Rechtsanwalts Dr. - in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt werden, ob die Nichtab-sendung einer Entschädigungsanmeldung für die Klägerin und das Herausgehen des Schreibens vom 25* Juni 1958 auf einem Verschulden der beteiligten Rechtsanwälte, für das die Klägerin einstehen müßte, beruht» läge allerdings nur ein Verschulden des Büropersonals vor, so wäre möglicherweise noch den obigen Ausführungen der Wiedereinsetzungsantrag nocU als rechtzeitig gestellt anzusehen« Daß das Verhalten des Mr. cm in der Entschädigungsangelegenheit der Klägerin eine schuldhafte Verzögerung des Wiedereinsetzungsantrages dar-stollt, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Denn es ist möglich,, daß Herr CflP den Wiedereinsetzungsantrag erst im September 1958 gestellt hat, um sich die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, die er überreicht hat. Unter diesen Umständen ist sein Verhalten als sachdienlich für die Gesamterledigung der Angelegenheit anzusehen. - 11 III. Um diese weiter erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu ermöglichen, ist das sngefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüokzuverv/eisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs• 1 BEG. Ascher Johannsen Wüstenberg Bundesriohter Dr.Ioewenheim Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher