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BGH · IV ZR 103/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 103/62

in welche der Verfolgte sein Eigentum bei seiner Auswanderung gegeben hattet deshalb aufgehört hat, weil die betreuende Person selbst durch rassische Verfolgung die Möglichkeit zu weiterer Betreuung verloren hatte. im Mai 1933 seine Sachen im Stich gelassen hat* Der Auffassung des Berufungsgerichts, diese Voraussetzung des §51 Abs.3 BEG liege nicht vor, ist nicht zuzustimmen* 1. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, hat der Verfolgte seine Sachen nur dann im Sinne des § 51 Abs.3 BEG im Stich gelassen, wenn er sie im Palle der Auswanderung ohne eine ausreichende Aufsicht zurücklassen mußte, so daß sie dem unkontrollierten Zugriff dritter Personen preisgegeben waren (vgl. Auf der einen Seite muß der Verfolgte durch Auswanderung, Flucht oder Deportation außerstande gewesen sein, eine geeignete Vorsorge für die Obhu:% seiner zurückgelassenen Sachen zu treffen. Er besteht daher dann nicht, wenn die Sachen in die Obhut eines Spoditeurs oder eines Lagerhalters (RzW 1958, 403 Nr. 23) oder einer von der Verfolgung nicht bedrohten Person (Urteil vom 13. Dasselbe gilt, wenn der Verfolgte für einen vorübergehenden Schutz sorgen konnte und es ihm, solange dieser vorläufige Schutz wirksam war, gelungen ist, eine andere hierfür geeignete Person mit dem Schutz seines Eigentums für die spätere Zeit zu beauftragen (RzW 1Q61, 214 Nr. 11). In diesen Fällen kommt es auf das spätere Schicksal der Sachen nicht mehr an (RzW 1958, 403 Kr. 23)* Bisher nicht entschieden ist die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch aus § 51 Abs.3 aaO hergeleitet werden kann, wenn das Verwahrungsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu bestehen und der Schaden eingetreten ist, weil der Verfolgte infolge seiner Auswanderung nicht mehr für sein Eigentum sorgen konnte. In dem hier zu entscheidenden Falle können die Sachen des Klägers im Sinne des § 51 Abs.3 BEG von ihm im Stich gelassen worden sein. Zwar sind sie, äußerlich betrachtet, zunächst nicht ohne Aufsicht zurückgelassen und dem unkontrollierten Zugriff dritter Personen ausgesetzt gewesen; denn die Wohnung des Klägers, in der sie sich befanden, war, wie das Berufungsgericht feststellt, mit der Wohnung seiner Eltern verbunden. Es ist jedoch zu bedenken, daß die Eltern des Klägers ebenfalls zu dem Kreis der rassisch verfolgten Personen gehörten. 477?vertreten die Meinung, daß ein Imstichlassen dann vorliege, wenn der Verfolgte seine Habe einer selbst verfolgten und deportierten Person anvertraut hat, da von einer solchen ein wirksamer Schutz nicht zu erwarten gewesen sei. Die sich hier aufwerfende*»Präge ist für die ganze Dauer der Verfolgungszeit im gleichen Sinne zu beantworten* Daß eine jüdische Aufsichtsperson nach den Ereignissen der Kristallnacht zu ausreichender Aufsicht über die Habe des auswandernden Verfolgten nicht mehr befähigt war, liegt auf der Hand. Grundsätzlich anders kann aber die läge bereits im Mai 1933 nicht beurteilt we'den, als der Kläger nach Palästina auswand er te und seine Habfe in seiner mit der Wohnung der Eltern verbundenen Wohnung zurückließ. Deshalt können Juden nicht als Personen angesehen werden, die zur Übernahme der Betreuung des von jüdischen Auswanderern zurückgelassenen Gutes geeignet waren, auch wenn die Betreuung im Jahre 1933 erfolgte. Die bei ihnen untergestellt Sachen waren im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 51 Abs.3 BEG ohne ausreichende Aufsicht zurückgelassen und auf diese Weise dem unkontrollierten Zugriff dritter Personen preisgegeben. Oktober I960 - IV ZR 85/60 (RzW 1961, 72 Kr. 27’ offen gebliebene Präge, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn das Verwahrungsverhältnis rechtlich zu bestehen aufgehört hat und der Schaden eingetreten ist, weil der Verfolgte infolge seiner Auswanderung jetzt nicht mehr für sein Eigentum sorgen konnte. Nach alledem kann gemäß § 51 Abs.3 BEG ein Anspruch wegen eines Eigentumsschadens bestehen, wenn die Betreuung, in welche der Verfolgte sein Eigentum bei seiner Auswanderung gegeben hatte, deshalb aufgehört hat, weil die betreuende Person selbst durch rassische Verfolgung die Möglichkeit zu weiterer Betreuung verloren hatte und die betreuten Sachen dadurch dem unkontrollierten Zugriff anheimfielen. Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif.Es bedarf noch einer Aufklärung des weiteren Schicksals der bei den Eltern des Klägers zurückgebliebenen Sachen. Februar 1958 (Bl. 35 EA) hat der Kläger zwar angegeben, er sei davon überzeugt, daß 9eine Eltern im Jahre 1938 sowohl ihre eigenen, als auch seine Sachen im Stich gelassen hätten.

Zitierte Normen: § 51 BEG
BEGJudePersonnationalsozialistischenKlägerSacheverfolgtEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2449 027
BSe § 51 Abs. 3	4»
Nach § 51 Abs« 3 BEG kann ein Anspruchwegen eines Eigentumsschadens bestehenf wenn die Betreuung! in welche der Verfolgte sein Eigentum bei seiner Auswanderung gegeben hattet deshalb aufgehört hat, weil die betreuende Person selbst durch rassische Verfolgung die Möglichkeit zu weiterer Betreuung verloren hatte.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 1962 - IV ZR 103/62 - OLG Celle
LG Hildesheim
IV ZR 103/62
Verkündet am 24. Oktober 1962
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entscbädigungsrechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten Hermann S IlflBBP/Israel, &■■■■ Str« ^
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durchde^Niedersächsischen Minister des Innern
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raUnd liehe Verhandlung vom 17. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeorichter Baske, Johannsen, WUstenberg und Dr* Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
2.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. November 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Der jüdische Kläger besuchte in Pvon 1915 bis 1919 die Volksschule und bis zu dem Einjährigen im Jahre 1925 die Oberrealschule. Nach einer zweijährigen kaufmännischen Ausbildung in GiBlB war er zwei Jahre in der Damenwäschefabrik seines Vaters in PflBHl tätig. Im Anschluß hieran nahm er eine Stellung bei dem Warenhaus HflBHP TflMi» Filiale Pli^Bl» an« Dort war er vom 16. Dezember 1929 bis zu dem 51» Mai 1933 als Verkäufer und Lagerist tätig.
Aus Verfolgungsgründen wanderte der Kläger im Mai 1933 nach Palästina aus. Bei seinem Wegzug aus P^Bfe ließ er seine Sachen« darunter eine Briefmarkensammlung« in seiner Wohnung zurück« die mit der Wohnung seiner Eltern verbunden war. Die Eltern wurden am 28* Oktober 1938 nach Polen ausgewiesen und sind seitdem verschollen. Der Kläger hat einen Anspruch wegen Schadens an Eigentum geltend gemacht. Dieser ist von der Entschädigungsbehörde zurückgewiesen worden. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage ist beim Landgericht und beim Oberlandesgericht erfolglos .-•“blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch in Höhe von 28 530 DM weiter.
. Das beklagte Land beantragt« die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab« ob der Kläger bei seiner Auswanderung nach Palästina
 
im Mai 1933 seine Sachen im Stich gelassen hat* Der Auffassung des Berufungsgerichts, diese Voraussetzung des §51 Abs. 3 BEG liege nicht vor, ist nicht zuzustimmen*
1. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, hat der Verfolgte seine Sachen nur dann im Sinne des § 51 Abs. 3 BEG im Stich gelassen, wenn er sie im Palle der Auswanderung ohne eine ausreichende Aufsicht zurücklassen mußte, so daß sie dem unkontrollierten Zugriff dritter Personen preisgegeben waren (vgl. Urteile vom 25. Juni 1958 - IV ZR 16/58 RzW 1958, 403 Nr. 23; vom 28. Oktober I960 - IV ZR 85/60 TteW 1961, 72 Rr. 27; vom 9- Dezember I960 - IV ZR 256/60 vom 25. Januar 1961 - IV ZR 203/60 RzW 1961, 214 Nr. 11; vom 27. September
1961 - IV ZR 24/61	RzW 1962, 80 Nr. 24, und vom 13.	Juli
1962 - IV ZR 47/62 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Diese Bestimmung des Tatbestandes des nImstichlassens”
ist durch die Notwendigkeit bedingt, den in § 51 Abs. 3 BEG geregelten Sachverhalt von den in § 51 Abs. 2 Nr. 2 aaO geordneten Fällen (BGH in RzW 1961, 72 Nr. 27) und außerdem im Hinblick auf $ 5 BEG von den den Rückerstattungsgesetzen unterliegenden Fällen der Wiedergutmachung für Schäden an beweglichem Eigentum sbzugrenzen (vgl. BGH in RzW 1957, 5« Nr. 41). Der Tatbestand des ,MImstichlassens" hat demnach mehrere Elemente. Auf der einen Seite muß der Verfolgte durch Auswanderung, Flucht oder Deportation außerstande gewesen sein, eine geeignete Vorsorge für die Obhu:% seiner zurückgelassenen Sachen zu treffen. Auf der anderen Seite muß die mangelnde Obhut zur Folge gehabt haben, daß die Sachen in die Hand unkontrollierter Dritter gefallen sind. Fehlt es an einem dieser Tatbestands'elemente und dem notwendigen Zusammenhang zwischen ihnen, so kann aus § 51 Abs. 3 aaO kein Entschädigungsanspruch hergeleitet werden. Er besteht daher dann nicht, wenn die Sachen in die Obhut eines Spoditeurs oder eines Lagerhalters (RzW 1958, 403 Nr. 23) oder einer von der Verfolgung nicht bedrohten Person (Urteil vom 13. Juli 1962 - IV ZR 47/62 -)
 
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 gegeben werden konnten. Dasselbe gilt, wenn der Verfolgte für einen vorübergehenden Schutz sorgen konnte und es ihm, solange dieser vorläufige Schutz wirksam war, gelungen ist, eine andere hierfür geeignete Person mit dem Schutz seines Eigentums für die spätere Zeit zu beauftragen (RzW 1Q61,
 214 Nr. 11). In diesen Fällen kommt es auf das spätere Schicksal der Sachen nicht mehr an (RzW 1958, 403 Kr. 23)* Bisher nicht entschieden ist die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch aus § 51 Abs. 3 aaO hergeleitet werden kann, wenn das Verwahrungsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu bestehen und der Schaden eingetreten ist, weil der Verfolgte infolge seiner Auswanderung nicht mehr für sein Eigentum sorgen konnte.
2. In dem hier zu entscheidenden Falle können die Sachen des Klägers im Sinne des § 51 Abs. 3 BEG von ihm im Stich gelassen worden sein.
Zwar sind sie, äußerlich betrachtet, zunächst nicht ohne Aufsicht zurückgelassen und dem unkontrollierten Zugriff dritter Personen ausgesetzt gewesen; denn die Wohnung des Klägers, in der sie sich befanden, war, wie das Berufungsgericht feststellt, mit der Wohnung seiner Eltern verbunden. Es ist jedoch zu bedenken, daß die Eltern des Klägers ebenfalls zu dem Kreis der rassisch verfolgten Personen gehörten. Blessin/Ehrig/Wilden, BEG 3. Aufl. § 51 Anm. 16 S. 477?vertreten die Meinung, daß ein Imstichlassen dann vorliege, wenn der Verfolgte seine Habe einer selbst verfolgten und deportierten Person anvertraut hat, da von einer solchen ein wirksamer Schutz nicht zu erwarten gewesen sei. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Ein aus Gründen rassischer Verfolgung Auswandernder hat seine Sachen ohne hinreichende Aufsicht zurücklassen müssen, wenn diese von Juden in Verwahrung genommen wurden, sei es, daß der Auswandernde sie mit der Beaufsichtigung seines Eigentums beauftragt hatte oder daß sie verwandtschaftliche
 
oder sonstige menschliche Erwägungen veranlaßten, sich uia die Habe des Auswandernden zu kümmern»
Die sich hier aufwerfende*»Präge ist für die ganze Dauer der Verfolgungszeit im gleichen Sinne zu beantworten* Daß eine jüdische Aufsichtsperson nach den Ereignissen der Kristallnacht zu ausreichender Aufsicht über die Habe des auswandernden Verfolgten nicht mehr befähigt war, liegt auf der Hand. Denn seit dieser Pacht war der unbedingte Vernichtungswille der nationalsozialistischen Machthaber offenkundig. Der jüdische Bürger war rechtlos und konnte die ihm nach der bürgerlichen Rechtsordnung zustehenden Rechte nicht mehr ausüben. Er konnte insbesondere weder sein Eigentum wirksam schützen noch die ihm als Betreuer fremden Eigentums zustehenden Rechte wahrnehmen. Grundsätzlich anders kann aber die läge bereits im Mai 1933 nicht beurteilt we'den, als der Kläger nach Palästina auswand er te und seine Habfe in seiner mit der Wohnung der Eltern verbundenen Wohnung zurückließ. Schon 1933 hatte die Entrechtung der jüdischen Bevölkerung begonnen. Zwar blieb die bürgerlich-rechtliche Sphäre der Juden noch weitgehend dem äußeren Anschein nach unangetastet. Bereits 1933 wurden aber Juden durch Einzel- und Gruppenterror verfolgt? das zeigte sich nicht nur in den gegen sie ergangenen Sinzeigesetzen, z* B. dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBL I, 175), sondern au in den Boykottmaßnahmen am 1. April 1933 und in zahlreichen Einzelaktionen aus jener 2eit. Daraus folgt, daß schon nach diesen ersten Schritten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft weitere zu erwarten -waren. Die spätere Entwicklung h8t dann auch bestätigt, daß die Verfolgungsmaßnahmen des Bationalsozialismus gegen die Juden damals noch nicht abgeschlossen waren, wie manche glaubten. Deshalt können Juden nicht als Personen angesehen werden, die zur Übernahme der Betreuung des von jüdischen Auswanderern zurückgelassenen Gutes geeignet waren, auch wenn die Betreuung im Jahre 1933 erfolgte. Die bei ihnen untergestellt
 Sachen waren im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 51 Abs. 3 BEG ohne ausreichende Aufsicht zurückgelassen und auf diese Weise dem unkontrollierten Zugriff dritter Personen preisgegeben. Ob diese Folgen erst später eintraten, bedeutet rechtlich keinen üntorschied. Damit beantwortet sich auch die im Urteil des Senats vom 28. Oktober I960 - IV ZR 85/60 (RzW 1961, 72 Kr. 27’ offen gebliebene Präge, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn das Verwahrungsverhältnis rechtlich zu bestehen aufgehört hat und der Schaden eingetreten ist, weil der Verfolgte infolge seiner Auswanderung jetzt nicht mehr für sein Eigentum sorgen konnte.
Nach alledem kann gemäß § 51 Abs. 3 BEG ein Anspruch wegen eines Eigentumsschadens bestehen, wenn die Betreuung, in welche der Verfolgte sein Eigentum bei seiner Auswanderung gegeben hatte, deshalb aufgehört hat, weil die betreuende Person selbst durch rassische Verfolgung die Möglichkeit zu weiterer Betreuung verloren hatte und die betreuten Sachen dadurch dem unkontrollierten Zugriff anheimfielen. Die Ziele des Nationalsozialismus waren gegenüber den aus rassischen Gründen Verfolgten bereits 1933 klar. Die gegen die Eltern des Klägers später einsetzende individuelle Verfolgung lag bereits 1933 im Zuge der nationalsozialistischen Rassenpolitik, so daß bereits die Unterstellung in diesem früheren Zeitpunkt der nationalsozialistischen Herrschaft als ein "Imstichlassen” der Sachen im Sinne des § 51 Abs. 3 BEG anzusehen 1st.
3.	Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif. Es bedarf noch einer Aufklärung des weiteren Schicksals der bei den Eltern des Klägers zurückgebliebenen Sachen. Insbesondere ist festzustellen, ob seine Eltern diese Sachen mitnehmen oder anderweit in sicherer Verwahrung lassen konnten oder ob sie auch ihrerseits für eine zuverlässige Verwahrung der Sachen nicht mehr sorgen konnten,
 
so daß sie nunmehr dem unkontrollierten Zugriff Dritter preisgegeben waren. In seiner eidesstattlichen Erklärung vom 26. Februar 1958 (Bl. 35 EA) hat der Kläger zwar angegeben, er sei davon überzeugt, daß 9eine Eltern im Jahre 1938 sowohl ihre eigenen, als auch seine Sachen im Stich gelassen hätten. Feststellungen in dieser Hinsicht sind jedoch bisher nicht getroffen worden.
4.	Hm dem Oberlandesgericht hierzu Gelegenheit zu geben, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Hevision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 3 BEG.
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr. Loewenheim