Die Revision der Kläger zu 1 und die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 11. Dezember 1944 hingerichteten Kriminalsekretärs Fritz die geschiedene Ehefrau ^ Wf^war die zweite Ehefrau des Erblassers, Friedrich Wilhelm Hj^mm^ist sein Sohn aus erster Ehe. Der am ^905 geborene Erblasser war 1927 bei der Schutzpolizei eingestellt worden, hatte bis August 1935 bei der Bereitschafts- und bei der Landespolizei in Duisburg-Hamborn, anschließend als Revierbeamter in Düsseldorf Dienst getan und war Anfang 1937 auf seinen Antrag zur staatlichen Kriminal- bzw. Sie hätten dadurch den Nationalsozialismus bekämpft; der Erblasser habe sich damit auf jeden Fall entsühnt, denn er sei auch wegen dieses Kampfes verfolgt November 1953 eine monatliche Rente nach einer Einstufung in den gehobenen Dienst und unter Annahme einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Erwerbsminderung, Juni 1948 nach einer Einstufung in den mittleren Dienst und unter Zugrundelegung einer monatlichen Rente von 200 DM eine KapitalentSchädigung für 42 Monate = 8.400 DM, Die von der Klägerin erhobene Klage auf Entschädigung wegen der von ihr selbst erlittenen Unbill ist nach den vom Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei getroffenen Feststellungen mit Recht abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat hierzu zunächst festgestellt, daß die Klägerin selbst nicht aus den in § 1 Abs. 1 BEG aufgeführten Gründen verfolgt worden sei. Den Strafverfolgungsbehörden und dem Sondergericht sei nichts davon bekannt gewesen, daß die Klägerin und ihr Ehemann politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen und enge Beziehungen zu rassisch verfolgten Personen gehabt hätten. Revision konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die strafbare Handlung, um deretv/illen der Ehemann der Klägerin zu dem Tode verurteilt worden war, als solche keine politische war. Der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin durch ein Sondergericht verurteilt worden war, nötigt zu keiner anderen Würdigung; denn die Sondergerichte waren nicht nur zuständig, Handlungen abzuurteilen, die aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus i.S. des § 1 BEG begangen waren, sondern ihre Zuständigkeit erstreckte sich auch auf zahlreiche andere Vergehen, die die damaligen Machthaber für besonders bedeutsam und schwer hielten. Schon daraus folgt, daß die Klägerin auch nicht als Verfolgte i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG gelten kann. Im Ergebnis rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, daß die Klägerin auch nicht nach § 1 Abs.3 Nr. 2 BEG als Verfolgte gilt. In Abwehr der Verfolgung i.S. des § 1 Abs.3 Nr. 2 BEG sei eine Handlung begangen, wenn der Handelnde damit nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen von sich oder einem anderen habe abwenden wollen. Die Klägerin und ihr Ehemann seien nur bestrebt gewesen, einer Verfolgung aus-zuv;eichen, sie hätten sich nicht von dem Gedanken leiten lassen, damit auch den Zielen der nationalsozialistischen Herrschaft entgegenzuwirken. Wenn dem Ehemann der Klägerin eine Verfolgung gedroht hätte und wenn die Klägerin gewußt hätte, daß er als politischer Gegner des Nationalsozialismus verfolgt werden würde, hätte sie, ihr Vorbringen als wahr unterstellt, notv/endig ihren Ehemann auch deswegen der Verfolgung entzogen, um den Zielen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entgegenzuwirken. Laran, daß die Klägerin j dieses auch wollte, könnte kein Zweifel bestehen, wenn sie, wie sie behauptet, die von ihr gleichfalls behaupteten, gegen den Nationalsozialismus gerichteten Bestrebungen ihres Ehemannes gekannt, gebilligt und sogar gefördert hätte. Wegen dieses Fehlers konnte das Urteil jedoch nicht aufgehoben werden, denn das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es sei nicht erwiesen, daß der Ehemann der Klägerin und diese selbst Verfolgte im Sinne des § 1 BEG seien, daß sie aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus in der von der Klägerin behaupteten Weise Widerstand geleistet hätten. Es sei aber nicht erwiesen, daß der Ehemann der Klägerin dabei aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat es im Gegenteil als naheliegend angesehen, daß der Ehemann der Klägerin mit den Kreisen der holländischen Widerstandskämpfer allein im Interesse seiner dienstlichen Tätigkeit Verbindung unterhalten habe. Es ist zwar richtig, daß der Ehemann der Klägerin Personen, die von den nationalsozialistischen Gewalthabern verfolgt v/urden, insbesondere Juden, in beachtlicher Weise geholfen hat. Das Berufungsgericht gründet seine Annahme, der Beweggrund für das Handeln des Ehemanns der Klägerin sei möglicherweise keine Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus gewesen, auf den eigenen politischen Werdegang des Ehemanns der Klägerin, seine Beziehungen zur NSDAP, die schon in die Zeit vor dem Jahre 1935 zurückreichten und auf seine dienstliche Stellung, die ihn nötigte, engen Kontakt mit V-Leuten und anderen zwielichtigen Personen zu unterhalten. Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob der Ehemann der Klägerin nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG vielleicht als Verfolgter gilt, ob er also auf Grund eigener Gewissensent-Scheidung sich durch sein Tun zugunsten der verfolgten Juden gegen die Mißachtung der Menschenwürde und die sittlich auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat. Wäre das der Pall gewesen und hätte die J Klägerin durch ihr Tun einer, ihrem Ehemann deswegen drohende Verfolgung abwenden wollen, d^g^ hätte sie als Verfolgte im Sinne des § 1 Abs.3 Nr. 2/sgelten können. Denn die oben wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen schließen es aus, den § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG zugunsten des Ehemanns der Klägerin anzuwenden, weil sich aus ihnen ergibt, daß die:-.. Da sonach nicht festgestellt v/erden kann, daß die Klägerin durch ihr Tun von ihrem Ehemann eine Verfolgung ^ abwenden wollte, die ihm aus den in § 1 BEG aufgeführten Gründen hätte drohen können, ist ihre auf Entschädigung wegen ihres selbst erlittenen Unbills gerichtete Klage mit Recht abgev/iesen worden. Soweit mit der Klage der Anspruch auf Hinterbliebenenrente und Ansprüche des Ehemanns der Klägerin, die auf die Kläger als seine Erben übergegangen sind, geltend gemacht v/erden, ist die Revision gleichfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Ansprüche bestünden nicht, da der Ehemann der Klägerin nach § 6 Abs.l Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Die Klage ist, soweit mit ihr ererbte Entschädigungsansprüche und Ansprüche auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden, im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden, weil solche Ansprüche nicht entstanden sind. Sie würden nur bestehen, wenn festgestellt werden könnte, daß der Ehemann der Klägerin aus einem der in § 1 BEG genannten Gründe zu dem Tode verurteilt worden ist. Im Zusammenhang mit der Erörterung der von der Klägerin geltend gemachten eigenen Ansprüche hat das Berufungsgericht ganz allgemein ausgeführt, es spreche alles dafür, daß der Strafverfolgungsbehörde und dem Kriegsgericht die politische Motivierung des Untertauchens des Erblassers und der Klägerin, wie sie in diesem Verfahren geltend gemacht v/erde, nicht bekannt geworden sei. Denn der Passierschein für sich allein bedeutete keinen Beweis oder auch nur Hinweis für eine Fahnenflucht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, da er die verschiedensten Möglichkeiten und Beweggründe zulasse. Auch eine Verfolgung aus Gründen der Rasse scheide aus; denn insbesondere nach den Bekundungen des Zeugen Dr. seien in der Untersuchung keine Feststellungen darüber getroffen worden, daß der Erblasser und die Klägerin Verbindung zu rassisch Verfolgten unterhalten hätten; solche Beziehungen wären also dem Gericht nicht bekannt und daher nicht Verfolgungsgrund gewesen.
XV ZR 103/61 Verkündet am 15. November 1961 Schorra, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2519 01C Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der geschiedenen Ehefrau Auguste Charlotte f|[^ W verwitwete geschiedeneTjtMBT"geborene und des Friedrich Wilhelm H Nm^str. f| der geschiedenen Ehefrau Auguste Charlotte W verwitwete geschiedene~TfB67~geborene istr. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr.Graf für Recht erkannt*: Die Revision der Kläger zu 1 und die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. November I960 werden auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger der beiden verbundenen Verfahren sind die Erben des am 4. Dezember 1944 hingerichteten Kriminalsekretärs Fritz die geschiedene Ehefrau ^ Wf^war die zweite Ehefrau des Erblassers, Friedrich Wilhelm Hj^mm^ist sein Sohn aus erster Ehe. Der am ^905 geborene Erblasser war 1927 bei der Schutzpolizei eingestellt worden, hatte bis August 1935 bei der Bereitschafts- und bei der Landespolizei in Duisburg-Hamborn, anschließend als Revierbeamter in Düsseldorf Dienst getan und war Anfang 1937 auf seinen Antrag zur staatlichen Kriminal- bzw. Sicherheitspolizei übernommen worden. Nach einem Ausbi1dungslehrgang war er dann als Kriminalassistent bei der Kriminalpolizei in Düsseldorf tätig. Mitte August 1941 wurde er zu dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in den Haag kommandiert und nach Beförderung zu dem Kriminalsekretär (l. Oktober 1942) im Sonderdezernat zur Bekämpfung von Kriegswirtschaftsdelikten beschäftigt. Am 4* September 1944 verließ er seine Dienststelle und tauchte mit der Klägerin, seiner zweiten Ehefrau, die er im April 1939 geheiratet hatte und die sich bereits längere Zeit illegal bei ihm in Holland aufhielt, unter. Sie wurden jedoch am 20.Oktober 1944 aufgespürt und verhaftet. Der Erblasser wurde am 26.Oktober 1944 durch ein SS- und Polizeigericht wegen Fahnenflucht zu dem Tode verurteilt und Anfang Dezember durch Erhängen hingerichtet. Die Klägerin wurde am 30. Oktober 1944 durch das deutsche Obergericht* für die besetzten niederländischen Gebiete wegen Verleitung zur Fahnenflucht zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie wurde nach Essen überführt, konnte aber am 29. November 1944 während eines Bombenangriffs aus dem Gefängnis in Essen-Rüttenscheid entfliehen. Sie hielt sich bis Kriegsende auf dem Hof einer Halbschwester in Westfalen versteckt. Der Erblasser ist im April 1937 vor seiner endgültigen Übernahme zur Kriminalpolizei aus der Kirche ausgetreten; am 1. April 1940 ist er als Mitglied in die NSDAP aufgenommen worden; schließlich ist er v/ährend seiner Tätigkeit bei dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in den Niederlanden nach Untersuchungen auf SS- und Rassentauglichkeit sowie nach einer besonderen Überprüfung in einem Überprüfungslager in die SS aufgenommen und zu dem SS-Sturmschar-führer befördert worden. Die Kläger haben als Erben Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben und wegen Schadens des Erblassers an Freiheit und im beruflichen Fortkommen angemeldet; außerdem hat die Klägerin eigene Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit und an Eigentum geltend gemacht. Der Regierungspräsident in Düsseldorf als Entschädigungsbehörde hat die ererbten und Hinterbliebenenansprüche der Kläger durch Bescheid vom 21. Mai 1958, die Ansprüche der Klägerin durch Bescheid vom 24. Mai 1958 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger und die Klägerin die Entschädigungskammer des Landgerichts angerufen. Sie haben geltend gemacht, der Erblasser habe nur nominell der NSDAP und der SS angehört; er habe beitreten müssen, um seine Stellung zu behalten. Er sei aber auch beigetreten, um Juden und anderen Verfolgten helfen zu können. Diese Absicht habe er in Holland zusammen mit ihr, der Klägerin, auch ausgeführt. Sie sei mit einem Juden verheiratet und eine glühende Gegnerin des Nationalsozialismus gewesen. Sie hätten, durch Gewaltmaßnahmen gefährdete holländische Bürger, vor allem aber Widerstandskämpfer und Juden, rechtzeitig gewarnt oder Verhafteten wieder zur Freiheit verholfen. Sie hätten dadurch den Nationalsozialismus bekämpft; der Erblasser habe sich damit auf jeden Fall entsühnt, denn er sei auch wegen dieses Kampfes verfolgt worden. Sie seien aus Widerstandskreisen wiederholt gewarnt worden; ihre Tätigkeit sei den deutschen Stellen bekannt geworden. Sie habe daraufhin den Erblasser von den Haag aus angerufen, von Zeist, v/ohin er versetzt worden v/ar, zu ihr nach den Haag zu kommen und dort mit ihr unterzutauchen, um das Leben zu retten. Sie seien dann untergetaucht, aber schon bald entdeckt und verhaftet worden. In den Strafverhandlungen gegen den Erblasser und sie sei besonders gegen sie ins Gewicht gefallen, daß sie einen Passierschein der holländischen Untergrundbewegung besessen hätten. Bezüglich ihrer eigenen Ansprüche hat die Klägerin noch vorgetragen, infolge der Strapazen ihrer Haft und des illegalen Lebens sowie wegen der seelischen Erschütterung über die Hinrichtung ihres Hannes leide sie an angina pectoris, Herzmuskelschaden und nervöser Übererregbarkeit. Nach ihrer Verhaftung seien in ihrer Wohnung Mobiliar und Wertsachen im Werte von 6.500 DM vom SD beschlagnahmt worden. Die Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, I. wegen Schadens an Leben 1. an die Klägerin ab 1. Dezember 1944 unter Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eine Kapi t alent s chädigung, 2. ebenso an den Kläger naclri der gleichen Einstufung für die Zeit vom 1.Dezember 1944 bis 30. November 19$1 eine Kapitalent-schädigung, II. wegen Schadens an Freiheit den Klägern 150 DM, III. wegen Schadens an Eigentum und Vermögen den Klägern 1.000 DM zu zahleno j Die Klägerin hat außerdem beantragt, das beklagte land zu verurteilen, an sie 1. v/egen Schadens an Freiheit 1.050 DM, 2. v/egen Schadens an Körper und Gesundheit a) für die Zeit vom 1. November 1944 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine KapitalentSchädigung, b) für die Zeit ab 1. November 1953 eine monatliche Rente nach einer Einstufung in den gehobenen Dienst und unter Annahme einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Erwerbsminderung, 3. v/egen Schadens an Eigentum 6.500 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat sich vor dem Landgericht diesen beiden Klagen gegenüber nicht vertreten lassen. Das Landgericht hat beide Klagen abgev/iesen. Gegen diese Entscheidungen haben die Kläger und die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat beide Verfahren verbunden. Die Kläger haben beantragt, das angefochtene Ürteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, 1. an die Klägerin a) für die Zeit vom 1. Dezember 1944 bis 1. Juni 1948 nach einer Einstufung in den mittleren Dienst und unter Zugrundelegung einer monatlichen Rente von 200 DM eine KapitalentSchädigung für 42 Monate = 8.400 DM, b) 2 Jahreswitwenrenten als Abfindung nach Wiederverheiratung nach einer Einstufung in den gehobenen Dienst in Höhe von zusammen 5.440 DM, c) ab 1. Mai 1959 eine monatliche Witwenrente nach einer Einstufung in den gehobenen Dienst, 2. an den Kläger Hillesheim als Halbwaisenrente a) für die Zeit vom 1. Dezember 1944 bis 1. Juni 1948 nach einer Einstufung in den mittleren Dienst 3*007 DM, b) für die Zeit vom 1. Juni 1946 bis 28. Februar 1951 nach einer Einstufung in den gehobenen Dienst 3*512 DM, 3* den Klägern für Schaden an Freiheit 450 DM zu zahlen. Die Klägerin hat ferner beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1. v/egen Schadens an Freiheit 450 DM, 2. wegen Schadens an Vermögen 6*500 DM, 3* wegen Schadens an Körper und Gesundheit a) für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine KapitalentSchädigung unter Zugrundelegung der Mindestrente von monatlich 100 DM, b) ab 1.* November 1953 eine monatliche Rente von vorläufig 110 DM zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung der Kläger und der Klägerin zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen insoweit, als es die Berufung der Klägerin zu 2 zurückgewiesen hat. Soweit die Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist, hat der erkennende Senat die Revision zugelassen. Die Kläger und die Klägerin haben Revision eingelegt. Sie verfolgen ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die von den Klägern und der Klägerin eingelegten Revisione] sind unbegründet. I. Die von der Klägerin erhobene Klage auf Entschädigung wegen der von ihr selbst erlittenen Unbill ist nach den vom Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei getroffenen Feststellungen mit Recht abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat hierzu zunächst festgestellt, daß die Klägerin selbst nicht aus den in § 1 Abs. 1 BEG aufgeführten Gründen verfolgt worden sei. Sie sei nur deswegen bestraft worden, weil sie ihren Ehemann zur Fahnenflucht verleitet habe. Den Strafverfolgungsbehörden und dem Sondergericht sei nichts davon bekannt gewesen, daß die Klägerin und ihr Ehemann politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen und enge Beziehungen zu rassisch verfolgten Personen gehabt hätten. Die von der Revision gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe sind unbegründet. Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die strafbare Handlung, um deretv/illen der Ehemann der Klägerin zu dem Tode verurteilt worden war, als solche keine politische war. Der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin durch ein Sondergericht verurteilt worden war, nötigt zu keiner anderen Würdigung; denn die Sondergerichte waren nicht nur zuständig, Handlungen abzuurteilen, die aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus i.S. des § 1 BEG begangen waren, sondern ihre Zuständigkeit erstreckte sich auch auf zahlreiche andere Vergehen, die die damaligen Machthaber für besonders bedeutsam und schwer hielten. Es ist daher der Umstand, daß ein Vergehen durch ein Sondergericht abgeurteilt worden ist, kein Indiz dafür, daß der Verurteilte dadurch als politischer Gegner des Nationalsozialismus i.S. des § 1 BEG verfolgt worden ist. Schon daraus folgt, daß die Klägerin auch nicht als Verfolgte i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG gelten kann. Dazu wäre Voraussetzung, daß ihr Ehemann selbst Verfolgter gewesen wäre. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht aber, wie noch dargelegt wird, nicht treffen können. Im Ergebnis rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, daß die Klägerin auch nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG als Verfolgte gilt. Das Berufungsgericht ist von dem DM BEG 1956 § 6 Nr. 23 veröffentlichten Urteil des Senats ausgegangen. In Abwehr der Verfolgung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG sei eine Handlung begangen, wenn der Handelnde damit nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen von sich oder einem anderen habe abwenden wollen. Objektiv müsse dazu eine Abwehrhandlung gegenüber einer tatsächlich vorhandenen oder jedenfalls drohenden Ver- folgung Vorgelegen und subjektiv müsse der Geschädigte mit dem Willen gehandelt haben, den Zielen der nationalsozialisti* sehen Herrschaft dadurch entgegenzuwirken, daß er das dem Verfolgten drohende Unrecht abwandte. Das Berufungsgericht meint nun, diesen Willen habe die Klägerin nicht gehabt. Sie habe ihren Ehemann nur zur Fahnen-flucht verleitet, um sein Leben zu retten. Die Klägerin und ihr Ehemann seien nur bestrebt gewesen, einer Verfolgung aus-zuv;eichen, sie hätten sich nicht von dem Gedanken leiten lassen, damit auch den Zielen der nationalsozialistischen Herrschaft entgegenzuwirken. Liese Würdigung verstößt gegen ^ Lenkgesetze. Wenn dem Ehemann der Klägerin eine Verfolgung gedroht hätte und wenn die Klägerin gewußt hätte, daß er als politischer Gegner des Nationalsozialismus verfolgt werden würde, hätte sie, ihr Vorbringen als wahr unterstellt, notv/endig ihren Ehemann auch deswegen der Verfolgung entzogen, um den Zielen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entgegenzuwirken. Lenn es war gerade ein wesentliches Ziel der nationalsozialistischen Gewalthaber, ihre Gegner zu verfolgen und auszu demerzen. Lurch jede Handlung, die sich gegen die Verwirklichung dieses Zieles richtete, wurde objektiv einem Ziel der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entgegengewirkt. Laran, daß die Klägerin j dieses auch wollte, könnte kein Zweifel bestehen, wenn sie, wie sie behauptet, die von ihr gleichfalls behaupteten, gegen den Nationalsozialismus gerichteten Bestrebungen ihres Ehemannes gekannt, gebilligt und sogar gefördert hätte. Wegen dieses Fehlers konnte das Urteil jedoch nicht aufgehoben werden, denn das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es sei nicht erwiesen, daß der Ehemann der Klägerin und diese selbst Verfolgte im Sinne des § 1 BEG seien, -10- daß sie aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus in der von der Klägerin behaupteten Weise Widerstand geleistet hätten. Es stehe zwar fest, daß beide mit den holländischen Widerstandskämpfern in Verbindung gestanden hätten und daß der Ehemann der Klägerin ras-sich Verfolgten und auch holländischen Studenten Dienste erwiesen hätte. Es sei aber nicht erwiesen, daß der Ehemann der Klägerin dabei aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat es im Gegenteil als naheliegend angesehen, daß der Ehemann der Klägerin mit den Kreisen der holländischen Widerstandskämpfer allein im Interesse seiner dienstlichen Tätigkeit Verbindung unterhalten habe. Ferner hält das Berufungsgericht es für möglich, daß er aus rein persönlichem Streben für den Fall des von ihm befürchteten unglücklichen Ausgangs des Krieges, Anschluß bei den Wider-Standskämpfern gesucht habe. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts greift die Revision erfolglos an. Sie wendet sich im wesentlichen nur gegen die Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie nach § 562 ZPO im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Es ist zwar richtig, daß der Ehemann der Klägerin Personen, die von den nationalsozialistischen Gewalthabern verfolgt v/urden, insbesondere Juden, in beachtlicher Weise geholfen hat. In aller Regel ist auch anzunehmen, daß jemand, der in solcher Weise verfolgten Personen hilft, das tut, um den nationalsozialistischen Bestrebungen entgegenzuwirken. Es kann aber auch im einzelnen Fall einmal anders gewesen sein. Das Berufungsgericht gründet seine Annahme, der Beweggrund für das Handeln des Ehemanns der Klägerin sei möglicherweise keine Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus gewesen, auf den eigenen politischen Werdegang des Ehemanns der Klägerin, seine Beziehungen zur NSDAP, die schon in die Zeit vor dem Jahre 1935 zurückreichten und auf seine dienstliche Stellung, die ihn nötigte, engen Kontakt mit V-Leuten und anderen zwielichtigen Personen zu unterhalten. Diese Würdigung ist möglich und mit Rechtsrügen nicht angreifbar. Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob der Ehemann der Klägerin nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG vielleicht als Verfolgter gilt, ob er also auf Grund eigener Gewissensent-Scheidung sich durch sein Tun zugunsten der verfolgten Juden gegen die Mißachtung der Menschenwürde und die sittlich auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat. Wäre das der Pall gewesen und hätte die J Klägerin durch ihr Tun einer, ihrem Ehemann deswegen drohende Verfolgung abwenden wollen, d^g^ hätte sie als Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2/sgelten können. Es kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht hieran gedacht hat. Denn die oben wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen schließen es aus, den § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG zugunsten des Ehemanns der Klägerin anzuwenden, weil sich aus ihnen ergibt, daß die:-.. Beweggründe des Ehemanns der Klägerin zu seinem Handeln nicht erwiesen sind. Da sonach nicht festgestellt v/erden kann, daß die Klägerin durch ihr Tun von ihrem Ehemann eine Verfolgung ^ abwenden wollte, die ihm aus den in § 1 BEG aufgeführten Gründen hätte drohen können, ist ihre auf Entschädigung wegen ihres selbst erlittenen Unbills gerichtete Klage mit Recht abgev/iesen worden. II. Soweit mit der Klage der Anspruch auf Hinterbliebenenrente und Ansprüche des Ehemanns der Klägerin, die auf die Kläger als seine Erben übergegangen sind, geltend gemacht v/erden, ist die Revision gleichfalls unbegründet. -12- Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Ansprüche bestünden nicht, da der Ehemann der Klägerin nach § 6 Abs.l Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Er sei mehr als nominelles Mitglied der SS gewesen. Auch habe er den Nationalsozialismus Vorschub geleistet. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die gegen diese Feststellung gerichteten Rügen begründet sind. Die Klage ist, soweit mit ihr ererbte Entschädigungsansprüche und Ansprüche auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden, im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden, weil solche Ansprüche nicht entstanden sind. Sie würden nur bestehen, wenn festgestellt werden könnte, daß der Ehemann der Klägerin aus einem der in § 1 BEG genannten Gründe zu dem Tode verurteilt worden ist. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht aber nicht treffen können. Im Zusammenhang mit der Erörterung der von der Klägerin geltend gemachten eigenen Ansprüche hat das Berufungsgericht ganz allgemein ausgeführt, es spreche alles dafür, daß der Strafverfolgungsbehörde und dem Kriegsgericht die politische Motivierung des Untertauchens des Erblassers und der Klägerin, wie sie in diesem Verfahren geltend gemacht v/erde, nicht bekannt geworden sei. Denn der Passierschein für sich allein bedeutete keinen Beweis oder auch nur Hinweis für eine Fahnenflucht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, da er die verschiedensten Möglichkeiten und Beweggründe zulasse. Unter diesen Umständen scheide vorliegend eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft - als unbewiesen - aus. Auch eine Verfolgung aus Gründen der Rasse scheide aus; denn insbesondere nach den Bekundungen des Zeugen Dr. seien in der Untersuchung keine Feststellungen darüber getroffen worden, daß der Erblasser und die Klägerin Verbindung zu rassisch Verfolgten unterhalten hätten; solche Beziehungen wären also dem Gericht nicht bekannt und daher nicht Verfolgungsgrund gewesen. Danach mußten die Revisionen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgev/iesen werden. Ascher Raske Johannsen Maaß Dr. Graf