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BGH · IV ZR 103/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 103/60

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Ein enger Zusammenhang zwischen Verfolgung und Schädigung ist nicht in dem Sinne Voraussetzung für die Gewährung eines Härteausgleichs, daß ein Antragsteller, beim Fehlen dieser Voraussetzung, von vornherein von der Berücksichtigung bei der Gewährung von Härteausgleichsleistungen ausgeschlossen ist, ohne daß noch eine'weitere Prüfung seines Antrags im Rahmen einer Ermessensentscheidung in Betracht kommt. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung können freilich Art und Umfang der Schädigung sowie auch das Verhältnis, in welchem der Geschädigte zu dem Verfolgten stand, im Einzelfall von Erheblichkeit sein0 betrug Da den jüdischen Rechtsanwälten während der nationalsozialistischen Herrschaft die Berufsausübung untersagt wurde, kam die Praxis der Sozietät zu dem Erliegen« Seit 1939 hat die Klägerin daher Rentenzahlungen auf Grund des Sozietätsvertrages nicht meto erhalten« Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Klägerin beim Lan&fcaentschädigungsamt des beklagten iandes (l£A) den An Spruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Port kommen angemeldet, hilfsweise hat sie die Gewährung eines Härteausgleichs’ erbeten« Juli 1958 hat das ISA den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin und ihr verstorbene Ehemann nicht durch nationalsozialistische Verfolgungsmaß nahmen verfolgt worden seien. Sie sei nur von den Auswir leungen der gegen die jüdischen Gesellschafter ihres Ehemannes Die Unterhaltsverpflichtung der jüdischen Rechtsanwälte habe auf dem Vertrag vom 11. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin nur den Antrag auf Bewilligung eines weiter verfolgt und gebeten, das beklagte Band zu verurteilen dern durch eine gegen einen anderen gerichtete Verfolgungs-maßnahme geschädigt worden sind« Der Geschädigte braucht al nicht auch der folgte zu sein (vgl« van Dam/Loos über den dort zu entscheiden war, war der Schaden des Llägers auch durch eine ihn selbst gerichtete Verfol jung entstanden, so daß es auf die Präge, ob auch ein nur littelbar Geschädigter den Härteausgleich erhalten könne Die Klägerin ist zweifellos durch die Verfolgung der jüdischen Anwaltskollegen ihres verstorbenen Ehemannes siner Versorgungsrente, die der Klägerin als Witwe nach auf Gewährung eines Härteausgleichs in dem Bescheid, gegen Klägerin beruhe auf dem Gesellschaftsvertrag vom 11- Ja nuar 1926* Das Verhältnis der Klägerin zu den Verfolgten sei also ein rein geschäftliches Gewesen* Für eine aus Ver folgungsgründen mittelbar verursachte Schädigung dieser Ar könne ein Härteausgleich nicht gewährt werden* Bei dieser Auffassung ist das beklagte Land auch in den Erklärungen, aie es im Laufe des vorliegenden Fwechtsstreits abgegeben hat daß Klägerin gegenüber ihren Kindern unterhal berechtigt sei und sich in keiner Notlage befinde Mit dieser Begründung konnte das beklagte Land, v/ie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Versagung der als Härteausgleich beantragten Unterhaltsbeihilfe nicht hinreichend rechtfertigen« Es geht bei seiner Entscheidung von der irrigen, offenbar durch die Ausführungen sung aus, daß das mehlen eines engeren inneren Zusammenhanges zwischen Verfolgung und Schädigung die Gewährung eines Härteausgleichs in jedem Falle ausschließe* Damit hat das beklagte Land die mögliche Berücksichtigung bei der Gewährung von Härteausgleichsleistungen allgemein von einer Voraussetzung abhängig gemacht, die xeiffi Gesetz nicht vorgesehen ist, es hat m* a* »W* den Kreis der Fälle, in denen eine Lrmessensausübung in Betracht kommt bzw* den Kreis der Geschädigten , denen nach dem Ermessen der Entschädigungsbehörde ein Härteausgleich an sich gewährt werden kann, enger gezogen als das Gesetz* Das Gesetz setzt lediglich das Bestehen eines adäquaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Schädigung voraus* uch dann enn er auf der Verfolgung einer mit dem Geschä äigten nicht identischen Person beruht da (Br mittelbar Geschädigte bei der Berücksich tigung im Rahmen des Härteausgleichs nicht besser gestellt sein kann als der unmittelbar Geschädigte. für bestimmte Personen abgesehen ~ keine weiteren Voraussetzungen für die grundsätzliche Möglichkeit einer Berücksichtigung beim Eärteausgleieh auf.Das schließt freilich nicht aus, daß Art und Umfang der Schädigung sowie auch das Verhältnis, in welchem der Geschädigte zu dem Verfolgten stand, im Einzelfall bei der voxi der Entschädigungsbehörde nach Bejahung der all- gleichegewährung zu treffenden Ermessensentscheidung, also bei der dabei vorzunehmenden Abwägung der in diesem Fall für und gegen die Gewährung einer Ausgleichsleistung spre chenden Umstände in der Richtung gewertet werden können daß sie für die Versagung oder Minderung der beantragten Ausgleichsleistung sprechen» Der hier umstrittene Bescheid und die angeführte im Laufe dieses Rechtsstreits abgegebe ne Stellungnahme des beklagten Landes lassen aber, wie auch das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht er kennen,ob aas beklagte Land sich bei seiner Entscheidung bewußt gewesen ist, daß es Art und Umfang der Schädigung und das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Ver folgten nur in diesem Sinne berücksichtigen und nicht als Umstände werten durfte, durch die der Spielraum für se einem bestimmten Sinne maßgebend waren, damit die Gerichte in der Lage sind, die ihnen gemäß § 211 BEG obliegende Prü fung vorzunehmen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck Diesen Anforderungen weder der angefoch tene' Bescheid noch die Stellungnahme des beklagten Landes Die allgemeine Bemerkung» das Verhält nis de in zu den Verfolgten sei ein rein geschäftliches gewesen, ist nicht geeignet, den wirtschaftlichen und recht rj einen Beitrag zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz für die Zeit nach dem fode ihres Ehemannes ver der zu unter halten hat, ist lit Pall seines vor zeitigen Ahlehens mit ein wesentliches Ziel sei ner beruflichen Andererseits die Frau auf diese Versorgung ein natürliches. daß an einein engen Verhältnis der Klägerin zu den Verfolgten fehle Nach allem unterliegt die Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 17« Juli 1958 durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken,sö^daß die Revision des beklagten Landes mit der sich aus § 97 ZPO § 225 Abs, 1 BEG ergeben-den Kostenfolge zurückzuweisen war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GewährungLandjüdischengSchädigungmBEGKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 Ein enger Zusammenhang zwischen Verfolgung und Schädigung ist nicht in dem Sinne Voraussetzung für die Gewährung eines Härteausgleichs, daß ein Antragsteller, beim
 Fehlen dieser Voraussetzung, von vornherein von der Berücksichtigung bei der Gewährung von Härteausgleichsleistungen ausgeschlossen ist, ohne daß noch eine'weitere Prüfung seines Antrags im Rahmen einer Ermessensentscheidung in Betracht kommt. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung können freilich Art und Umfang der Schädigung sowie auch das Verhältnis, in welchem der Geschädigte zu dem Verfolgten stand, im Einzelfall von Erheblichkeit sein0
BGH, Urte v. 9- November I960 - IV ZR 103/60 - OLG Schleswig
LG Kiel
 Verkündet
am 9o November I960 Klott,Justizobersekretär als Urkundsbeamter
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amen
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In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein,
 vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel
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Beklagten und Kevisionsklägers
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Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Lr.
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gegen

die Witwe Emma.
Straße

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 2. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske? Br. V. Werner, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Pie Revision des beklagten Landes gegen das
 Urteil des 4« Zivilsenats (Entschädigungssenats)
• *
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
.
Schleswig vom 25« November 1959 wird zuriiekgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen
 dem beklagten Land zur Last. Gerichtsgebiihren und
. •
Auslagen werden im Revisionsrechtszuge nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 1879 geborene Klägerin ist die Witwe des
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am 12. April 1933 verstorbenen
1
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tätig gewesenen
 Rechtsanwalts Dr
 Andreas
Der Verstorbene war viele
 Jahre vor seinem Tode mit jüdischen Rechtsanwälten in einer Anwaltssozietät verbunden« Am 11* Januar 1926 hatte er zu
 sammen mit damalB 4 jüdischen Rechtsanwälten m
den
 Sozietätsvertrag schriftlich neutoxiedergelegt* Nach diesem Vertrag waren die Mitgesellschafter verpflichtet, der Klä gerin nach dem Tode ihres Ehemannes aus den Erträgen der Praxis auf Lebenszeit eine Rente zu gewähren, die für das
 erste auf das Todesjahr folgende Jahr 66 2/3 des dem
 Verstorbenen zustehenden Gewinnanteils betrug, sich in den
 lolgenden
Jahren allmählich bis zu 20
minderte und
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 die dann folgende Zeit jährlich noch 10
betrug
 Da den
 jüdischen Rechtsanwälten während der nationalsozialistischen
 Herrschaft die Berufsausübung untersagt wurde, kam die Praxis der Sozietät zu dem Erliegen« Seit 1939 hat die Klägerin daher Rentenzahlungen auf Grund des Sozietätsvertrages nicht meto erhalten«
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Klägerin beim
 Lan&fcaentschädigungsamt des beklagten iandes (l£A) den An
 Spruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Port
 kommen angemeldet, hilfsweise hat sie die Gewährung eines
 Härteausgleichs’ erbeten«
Durch den Bescheid vom 17. Juli 1958 hat das ISA den
 Antrag abgelehnt, weil die Klägerin und ihr verstorbene
 Ehemann nicht durch nationalsozialistische Verfolgungsmaß
 nahmen verfolgt worden seien. Sie sei nur von den Auswir
 leungen der gegen die jüdischen Gesellschafter ihres Ehemannes
I
3
gerichteten Verfolgung betroffen worden. Die Gewährung eines
 Härteausgleichs nach § 171 HEG entfalle, weil ein enger 2u
sammenhang zwischen der Verfolgung und der Schädigung nicht gegeben sei. Die Unterhaltsverpflichtung der jüdischen Rechtsanwälte habe auf dem Vertrag vom 11. Januar 1926 beruht und sei daher nur ein rein geschäftliches Verhältnis gewesen.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin
 nur den Antrag auf Bewilligung eines
 weiter
verfolgt und gebeten, das beklagte Band zu verurteilen
9
ihr
 eine lebenslängliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe von monat
 lieh 550 DM, beginnend mit dem
 Januar 1958, so
 für
die vorausgegangene Zeit eine Nachzahlung von
200 DM zu
 leisten, und zwar die fälligen Beträge sofort, die künftigen
 jeweils amsMonat ©ersten« Das Landgericht hat die Klage abge
 wiesen« Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesge
 rieht das Urteil des Landgerichts geändert und den Bescheid
 des Landesentschädigungsamtes aufgehoben«. Mit dör Revision,
*
die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt das be
*
klagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur~ teils. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Nach §171 BEG kann Personen, deren Schädigung auf die
V
Verfolgungsgründe des
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BEG zurückzuführen ist, ein Härte-
ausgleich gewährt werden. Es ist allgemein anerkannt
1
daß
 von diesem Personenkreis auch diejenigen umfaßt werden
9
die
 nur mittelbar
9
nicht durch eine gegen sie selbst, son-
dern durch eine gegen einen anderen gerichtete Verfolgungs-maßnahme geschädigt worden sind« Der Geschädigte braucht
 al
nicht auch der
 folgte zu sein (vgl« van Dam/Loos
*
um
 zu
171 BEG; Blessin/Wilden Anm
 zu
171 BEG)
twas anderes hat auch der erkennende Senat in seinem ür
 eil vom 22» Mai 1959
IM Nr
 zu
171
RzW 1959
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1-16 (unter Ziff
 III)
nicht aussprechen wollen. In dem
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über den dort zu entscheiden war, war der Schaden des
 Llägers auch durch eine
 ihn selbst gerichtete Verfol
 jung entstanden, so daß es auf die Präge, ob auch ein nur
 littelbar Geschädigter den Härteausgleich erhalten könne
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licht ankam» Gegenstand jenes Rechtsstreits war vor allem
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3
ob der Kläger von dem Kreis der für einen Härte
 Ausgleich in Betracht kommenden Personen deshalb ausgeschlos
 sen war, weil er zu denen gehörte
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die Ponds mit beson
 lerer Zweckbestimmung vorgesehen sind.
Die Klägerin ist zweifellos durch die Verfolgung der
 jüdischen Anwaltskollegen ihres verstorbenen Ehemannes
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 lenen dieser sich zur gemeinsamen Ausübung des Anwaltsberufs
 susammengeschlossen hatte, geschädigt worden. Diese Verfol

jung brachte die Praxis dieser Anwälte zu dem Erliegen. Damit

ntfiel die tatsächliche Voraussetzung
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die Gewährung
*
siner Versorgungsrente, die der Klägerin als Witwe nach
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des Gesellschaftsvertrages vom 11. Juni 1926 gegen die
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Inhaber der Praxis zustand. Die Erfüllung des Versorgungs-
mspruchs, den ihr verstorbener Ehemann
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 seiner Arbeitskraft in
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len sich die vorliegende Klage richtet, mit der Begründung
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 Schädigung bestanden habe11« Daran fehle es hier» Die Un-
terhaltsverpf Lichtung der jüdischen Hechtsanwälte gegenüber
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Klägerin beruhe auf dem Gesellschaftsvertrag vom 11- Ja
 nuar 1926* Das Verhältnis der Klägerin zu den Verfolgten
 sei also ein rein geschäftliches Gewesen* Für eine aus Ver folgungsgründen mittelbar verursachte Schädigung dieser
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könne ein Härteausgleich nicht gewährt werden* Bei dieser Auffassung ist das beklagte Land auch in den Erklärungen,
 aie es im Laufe des vorliegenden Fwechtsstreits abgegeben hat
(Schriftsatz vom 13» April 1959
9
Bl
19
A und vom 19
Sep
 tember 1959
9
Bl
55 GA)., verblieben* Es hat darin jedoch
 die Versagung des Härteausgleichs auch noch damit begrün
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9
daß
 Klägerin gegenüber ihren Kindern unterhal
 berechtigt sei und sich in keiner Notlage befinde
 Mit dieser Begründung konnte das beklagte Land, v/ie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Versagung der als Härteausgleich beantragten Unterhaltsbeihilfe nicht hinreichend rechtfertigen« Es geht bei seiner Entscheidung von der irrigen, offenbar durch die Ausführungen
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sung aus, daß das mehlen eines engeren inneren Zusammenhanges
 zwischen Verfolgung und Schädigung die Gewährung eines Härteausgleichs in jedem Falle ausschließe* Damit hat das
 beklagte Land die mögliche Berücksichtigung bei der Gewährung von Härteausgleichsleistungen allgemein von einer
 Voraussetzung abhängig gemacht, die xeiffi Gesetz nicht vorgesehen ist, es hat m* a* »W* den Kreis der Fälle, in denen eine Lrmessensausübung in Betracht kommt bzw* den Kreis der Geschädigten , denen nach dem Ermessen der Entschädigungsbehörde ein Härteausgleich an sich gewährt werden kann, enger gezogen als das Gesetz* Das Gesetz setzt lediglich
 das Bestehen eines adäquaten ursächlichen Zusammenhangs
 zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Schädigung voraus*
uch dann
 enn er auf der Verfolgung einer mit dem Geschä
 äigten nicht identischen Person beruht
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der Verfolgung eigen
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da (Br mittelbar Geschädigte bei der Berücksich
 tigung im Rahmen des Härteausgleichs nicht besser gestellt sein kann als der unmittelbar Geschädigte. Darüber hinaus
 teilt aber das Geset
 im
171 BEG
von dem hier nicht in
 Betracht kommenden Fehlen eines besonderen Ausgleichsfonds
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für bestimmte Personen abgesehen ~ keine weiteren Voraussetzungen für die grundsätzliche Möglichkeit einer Berücksichtigung beim Eärteausgleieh auf.
Das schließt freilich nicht aus, daß Art und Umfang der Schädigung sowie auch das Verhältnis, in welchem der Geschädigte zu dem Verfolgten stand, im Einzelfall bei der voxi der Entschädigungsbehörde nach Bejahung der all-
gemeinen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Au
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gleichegewährung zu treffenden Ermessensentscheidung, also
 bei der dabei vorzunehmenden Abwägung der in diesem Fall für und gegen die Gewährung einer Ausgleichsleistung spre
 chenden Umstände in der Richtung gewertet werden können
9
daß sie für die Versagung oder Minderung der beantragten Ausgleichsleistung sprechen» Der hier umstrittene Bescheid
 und die angeführte im Laufe dieses Rechtsstreits abgegebe
 ne Stellungnahme des beklagten Landes lassen aber, wie auch
 das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht er
 kennen,ob aas beklagte Land sich bei seiner Entscheidung bewußt gewesen ist, daß es Art und Umfang der Schädigung
 und das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Ver

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folgten nur in diesem Sinne berücksichtigen und nicht als Umstände werten durfte, durch die der Spielraum für se
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Ermessen vorweg über Wortlaut und Sinn des Gesetzes hinaus
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Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, müssen Ermessensentscheidungen der Entschädigungshehörden erkennen
 lassen, welche Gründe für die Ausübung des Ermessens
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einem bestimmten Sinne maßgebend waren, damit die Gerichte
 in der Lage sind, die ihnen gemäß § 211 BEG obliegende Prü
 fung vorzunehmen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
 überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck
• #
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der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gehrauch gemacht
 worden ist
(vgl.
in she 8. LM Nr
 zu
211 BEG
RzW 1959»
461 Nr. 15). Diesen Anforderungen
 weder der angefoch
 tene' Bescheid noch die Stellungnahme des beklagten Landes
■
in diesem Rechtsstreit. Die allgemeine Bemerkung» das Verhält
 nis de
 in zu den Verfolgten sei ein rein geschäftliches
 gewesen, ist nicht geeignet, den wirtschaftlichen und recht
 rj
w
liehen Gehalt dieses Verhältnisses
 erschöpfend zu kennzeich-
nen und von solchen Verhältnissen abzuheben, die mehr als
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rein geschäftlicher Natur sein würden? Bei der Würdigung
 eines Sachverhalts im Rahmen der nach
171 BEG vorzunehmen
 den Ermessensentscheidung kommt es wesentlich darauf an
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in
 welchem
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dieser Sachverhalt einem entschädigungsfähigen
 Verfolgungs- und Entschädigungstatbestand ähnlich ist
 Im
■
vorliegenden Palle wird insoweit zu beachten sein, daß der
 Gesellschaftsvertrag vom
 Januar 1926 der Klägerin
 als
wesentlichen Ertrag der beruflichen
 ihres Ehe
 mannes
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einen Beitrag zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen
 Existenz für die Zeit nach dem fode ihres Ehemannes ver
» *
schaffen sollte
 Für
9
der
 zu unter
 halten hat, ist
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Pall seines vor
 zeitigen Ahlehens
 mit ein wesentliches Ziel sei
 ner beruflichen
 Andererseits
die Frau auf
 diese Versorgung ein natürliches. Recht, insbesondere dann
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wenn sie, wie es die Regel ist
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Hausfrau und Lebensg
 fährtin des Mannes und als Mutter der gemeinsamen Kinder
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die berufliche Existenz des Mannes menschlich und Wirtschaft
 lieh wesentlich mitträgt*
Unter diesem Gesichtspunkt kann der
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klagte
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meint, entscheidend darauf ankommen, daß nicht
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, sondern lediglich ihr Ehemann seine beruf-

troffen ist, entscheidend auch auf ihre Einkommens- und
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Vermögensverhältnisse ankommeno Sind diese so> daß ihre
 für die Bauer
 ohne
die
 dieses
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Spruchs hinreichend gesichert
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enthaltenen Angaben zur Kenntnis genommen und ist danach offenbar bei seiner Auffassung geblieben» daß auch die
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♦
*
*

der Vermögens
 und
der
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einer Entscheidung zugrunde gelegt hat und welches Gewicht
 es ihnen
 etwa im Vergleich zu der von
 in erster Linie
 gegebenen Begründung
 hat
f
daß
 an einein engen
 Verhältnis der Klägerin zu den Verfolgten fehle
 Nach allem unterliegt die Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 17« Juli 1958 durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken,sö^daß die Revision des beklagten
 Landes mit der sich aus § 97 ZPO § 225 Abs, 1 BEG ergeben-den Kostenfolge zurückzuweisen war.
i
*

* * *
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*