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BGH · IV ZR 103/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 103/55

nem konkursreifen Unternehmen gegenüber seine wirtschaftliche Machtstellung ausnützt, um sich sämtliche Werte dieses Unternehmens anzueignen, so dass ein später zu eröffnendes Konkursverfahren wegen Mangels an Masse eingestellt werden müsste und die übrigen Gläubiger unbefriedigt bleiben. Er kaufte für sie Schweine auf und lieferte sie ihr zu dem Weiterverkauf.Die Bezahlung an den Kläger erfolgte mittels Schecks auf die Beklagte» bei deren Depositenkasse Pirma Konto unterhielt. Per Erlös aus der letzten Lieferung des Klägers ist gleichfalls auf das Konto der Firma bei der Beklagten eingezahlt worden. August 1951 habe sie noch einen von der Firma TfBI vorgelegten Scheck über 50.000,— DM für die Firma ingelöst. Darauf habe sie keinen weiteren Kredit mehr gewährt und auf Grund eines neuen Status festgestellt , dass die Firma erheblich über- Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu, beruht auf einer rechtsirrtümlichen Würdigung des Prozesstoffes« Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung der. Präge, ob das Verhalten der Beklagten mit dem Anstandsgefühl aller billig und ^ gerecht denkenden Xaufleute vereinbar ist, nicht die von dem erkennenden Senat in dem Urteil vom 2. Dadurch kann auch die von ihm getroffene Feststellung, die Beklagte habe eine Schädigung des Klägers weder in Kauf genommen noch gebilligt, beeinflusst sein« Diesen Schaden hätte die Beklagte nur zu ersetzen, wenn ihre bis dahin bestehenden gefühl aller billig und gerecht denkenden Xaufleute unvereinbar gewesen wäre und wenn sie weiter erkannt und gebilligt hätte, dass daraus der Kläger oder allgemein die lieferfir- Damit der Kredit in angemessenem Rahmen blieb, verpflichtete die Firma die von ihr aus den Weiterveräusserungen erzielten Erlöse auf ein Konto einzuzahlen, das sie bei der Beklagten unterhielt. Diese Geschäfte sind, wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, vom Standpunkt eines ehrbaren Kaufmanns aus nicht zu missbilligen« Gegen die Feststellung dee Berufungsgerichts, die Beklagte habe bis zu dem 7. August 1951 überhaupt nicht mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Firma Ifl^^^^ihre Lieferanten nicht bezahlen werde und bezahlen könne, ist auch nichts einzuwenden. Aufgabe es war, Sorge dafür zu tragen, dass die eingehenden Verkaufserlöse ausnahmslos auf das Konto der Firma bei der Beklagten eingezahlt wurden, ergibt sich, dass sie von diesem Zeitpunkt an dieser Firma gegenüber Misstrauen hegte. Im Hinblick auf die schon früher in Anspruch genommenen Sicherheiten und besonders auch wegen des Misstrauens, das die Beklagte gegen die Firma hegte, hätte sie, bevor sie die- die von ihr zu fordernde Prüfung ergeben hätte, dass durch den Vertrag vom 7* August 1951 in Verbindung mit den früher geschlossenen Übereignungsverträgen alle wesentlichen Werte der Firma auf die Beklagte übertragen würden, so dass Drit- Die Beklagte durfte aber vom Standpunkt des billig und gerecht denkenden Kaufmanns aus auch im Hinblick auf den Kläger und andere Gläubiger der Firma MflHHfeäen Vertrag vom 7- August 1951 nicht ohne sorgfältige Prüfung schliessen. Diese ergab sich einmal aus der Höhe ihrer Forderung gegen die Firma und zu dem andern daraus, dass die Firma verpflichtet war, sämtliche Verkaufserlöse auf ihr Konto bei der Beklagten einzuzahleh. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, dass die Beklagte, falls sie die Lage der Firma sorgfältig geprüft hätte, auch erkannt hätte, dass die Firma schon lange nur durch den von der Beklagten eingeräumten Kredit am Leben gehalten und in die Lage versetzt worden war einzukaufen. Unter diesen Umständen durfte sie ihre wirtschaftliche Stärke gegenüber der Firma MppBH nicht so weit ausnutzen, dass dieser Firma sämtliche greifbaren Werte entzogen wurden, sodass allein die Beklagte sich daraus für ihre Forderung befriedigen konnte und die übrigen Gläubiger der Firma leer ausgehen mussten. Es ist sittenwidrig, wenn ein Grossgläubiger einem konkursreifen Unternehmen gegenüber seine wirtschaftliche Machtstellung ausnutzt, um sich sämtliche Werte dieses Unternehmens anzueignen, so dass ein später zu eröffnendes Konkursverfahren wegen Mangels an Masse eingestellt werden müsste und die übrigen Gläubiger unbefriedigt bleiben. Falls der Kläger durch ein solches Verhalten der Beklagten geschädigt worden ist, ist diese ihm zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Schaden vorsätzlich zugefügt hat. Der Kläger wäre durch das Verhalten der Beklagten geschädigt, wenn er, ohne dass die Beklagte den Vertrag vom 7« August 1951 mit der Firma Ipppgpgeschlossen hätte, für seine Forderung ganz oder teilweise befriedigt worden wäre, wie er es behauptet hat. Ob diese Behauptung zutrifft, wirdein Vergleich der Vermögenslage der Firma MpHHB wie sie sich ohne die durch den Vertrag vom 7. Für die gegebenenfalls zu treffende Feststellung, ob die Beklagte den Kläger vorsätzlich geschädigt hat, ist zu beachten, dass der Vorsatz der Beklagten nicht schon dadurch entfällt, dass sie am 7- August 1951 noch beabsichtigte, von der Firma USBBPausgestellte Schecks einzulösen. Es kommt vielmehr darauf an festzustellen, welche Vorstellungen die Beklagte sich für den Fall machte, dass sie den der Firma tf^m^eingeräumten Kredit kündigte, ob sie damit rechnete und es billigte, dass der Kläger oder andere dann noch nicht befriedigte Gläubiger der Firma Schaden erleiden würden. Sie wäre dann davon ausgegangen, dass die Firma MflHHPihre Verbindlichkeiten aus dem von ihr eingeräumten Kredit erfüllen sollte.

Zitierte Normen: § 826 BGB
ForderungFirmaPirmaKreditKlägerSchadenScheck

Volltext der Entscheidung

2476 089
Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzt BGB §§ 138, 826
Rechtssatzs Kredit zur Finanzierung von Geschäften eines Gross-
nem konkursreifen Unternehmen gegenüber seine wirtschaftliche Machtstellung ausnützt, um sich sämtliche Werte dieses Unternehmens anzueignen, so dass ein später zu eröffnendes Konkursverfahren wegen Mangels an Masse eingestellt werden müsste und die übrigen Gläubiger unbefriedigt bleiben. Soweit diese durch das Verhalten des Grossgläubigers geschädigt worden sind, kann er ihnen gegenüber zu dem Schadensersatz verpflichtet sein.
Aktenzeichen: IV ZR 103/55
Urt. des BGH vom 2. November 1955 Kammergericht in Berlin*
Händlers
 Sittenwidrig handelt ein Grossgläubiger, wenn er ei«
IV ZR 103/55
Verkündet am 2. November 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZT-
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landwirts und Fabrikanten Georg B	in
 itr.flfc
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Bank AG. in
 die
Strassei
 vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Johannes C| und Paul	beide	in BflHB
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächiigter: Rechtsanwalt)
hat der IV. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Br« Kregel .
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Januar 1955 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwieeen.
Von Rechts wegen
 
£7
Tatbestand:
Der Kläger stand mit der Firma Franz	Engros-
Schlächterei und Pleischgrosshandel, Inhaber Pranz MflD in Geschäftsverbindung. Er kaufte für sie Schweine auf und lieferte sie ihr zu dem Weiterverkauf. Die Bezahlung an den Kläger erfolgte mittels Schecks auf die Beklagte» bei deren Depositenkasse	Pirma
 Konto unterhielt. Die Beklagte hatte dieser zur Bezahlung von Fleischlieferungen Kredit'eingeräumt'mit der Verpflichtung» aus den 'Fleischverkäufen eingehende Beträge auf ihr Konto bei der Beklagten einzuzahlen» Bur Sicherung ihr&r Forderungen aus dem Kredit Verhältnis mit der Pirma hatte die Beklagte sich am 29. Juni 1951 von dieser Aussen-atände im Betrage von 73.018,68 DM abtret'en, durch Vertrag vom 4« Juli 1951 Inventargegenstände im Anschaffungswerte von 26.300,— DM und durch Vertrag vom 19« Juli 1951 Frischfleisch und Speckvorräte, die sich in den Häumen 4er Firma in BflBBk M®BBBBPbtrasse flHHP > und HflHfetrasse, befanden, im Werte von insgesamt 70.000,— DM Übereignen lassen. Ab Ende Juli 1951 liess die Beklagte die Einhaltung der mit	getroffenen Verein-
barungen durch ihren in dessen Betrieb entsandten Angestellten JflINBt Überwachen. Ferner hat die Pirma MflHHBlder Beklagten durch Sicherungsvertrag vom 7- August 1951 sämtliche Bestände der Pirma an Fleischwaren aller Art mit der; Massgabe übereignet, dass unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren in ihr Eigentum übergehen sollten, sobald die Pirma	das	Eigentum	an	ihnen	erwarb, und dass die
 Pirma	befugt	sein	seilte,	das	Fleisch im eigenen
 Namen zu veräussern. Durch den gleichen Vertrag hat sich die Beklagte auch die Ansprüche aus den von der Pirma MflHP WKtt) über.die Pleischwaren geschlossenen Kaufverträgen ab-, treten lassen.
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Anfang August 1951 erfolgte die letzte Lieferung des
 Klägers zu dem Rechnungsbeträge von 9-954,31 DM an die Firma
$ ** *
Die. Firma	gab	dew	Kläger	einen auf die-
sen Betrag lautenden und auf den 11. August 1951 vordatierten Scheck. Auf Anfrage der mit der Einziehung beauftragten Bank bestätigte der Leiter der Pepos it enkasse NflNHBpder Beklagten am 9. August 1951, dass der Scheck gedeckt sei.
Am 13. August 1951 liess die Beklagte den Scheck mit Protestvermerk zurUckgehen. Per Erlös aus der letzten Lieferung des Klägers ist gleichfalls auf das Konto der Firma	bei
 der Beklagten eingezahlt worden. .
Pie. Firma	bat	ihren	Geschäftsbetrieb	wegen
 Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eingestellt. Ihr Inhaber hat den Offenbarungseid geleistet. Per Kläger besitzt einen gerichtlichen Schuldtitel gegen	in	Höhe der
 Klageforderung.	.	.	:
Per Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung seiner letzten Lieferung. Er hat behauptet, er habe sich das Eigentum an .dem gelieferten Fleisch bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten. Obwohl di.es dem Angestellten	bekannt	gewesen	sei,	habe	dieser	die	Ab-
führung des Erlöses der letzten Lieferung an die Beklagte veranlasst. Pie Beklagte hafte auch, da sie das gesamte Vermögen der Firma	übernommen	habe.	Sie	sei	schadens-
ersatzpflichtig, da sie ihn dadurch* dass sie der Firma
 einen überhöhten Kredit gewährt habe, Über deren Kreditwürdigkeit getäuscht habe. Sie sei später darauf ausgegangen, sich wegen ihrer eigenen Forderung unter bewusster Benachteiligung des Klägers zu befriedigen. Pie Sicherungs-Verträge, auf Grund deren das gesamte der Beklagten übereig-nete Warenlager der Firma	der	Beklagten
 veräussert worden sei, fechte er wegen Gläubigerbenachteili-
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gung an. Schliesslich hafte die Beklagte, da ihr Depositenkassenleiter zugesichert habe, der Scheck werde eingelöst werden. Im Vertrauen auf diese Zusicherung habe er davon abgesehen, seine Forderung früher geltend zu machen. Dadurch sei ihm ein Schaden entstanden.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9«954>31 DM nebst 12 56 Zinsen seit dem 11. Dezember 1931 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abeweisen.
Sie hat-behauptet, sie habe nicht die Absicht gehabt, die Gläubiger der Firma MflHBüzu täuschen. Sie sei vielmehr selbst ein Oj^fer einer Täuschung der Firma	gewor~
den. .Diese habe ihr einen Status zu dem 20. Juni 1951 vorgelegt, in dem die Firma als ein gesundes und kreditwürdiges Unternehmen ausgewiesen worden sei. Später seien ihr erst Bedenken gekommen. Am 6. August 1951 habe sie noch einen von der Firma TfBI vorgelegten Scheck über 50.000,— DM für die Firma
 ingelöst. Diese habe ihr vorgespiegelt, der Mnlö-ser liefere für diesen Betrag Fleisch, während es sich in Wahrheit um eine alte Schuld gehandelt habe. Darauf habe sie keinen weiteren Kredit mehr gewährt und auf Grund eines neuen Status festgestellt , dass die Firma	erheblich	über-
schuldet sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte bittet, d ie Revision zurückzuweisen.
 
Ents cheidungs gründe %
Die Revision ist begründet«
Rach den vom Berufungsgericht insoweit verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann der Klager seinen Anspruch nur auf § 826 BGB oder auf die Bestimmungen des AnfechtungsgesetzeB stützen«
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu, beruht auf einer rechtsirrtümlichen Würdigung des Prozesstoffes« Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung der. Präge, ob das Verhalten der Beklagten mit dem Anstandsgefühl aller billig und ^ gerecht denkenden Xaufleute vereinbar ist, nicht die von dem erkennenden Senat in dem Urteil vom 2. Februar 1955, IV ZR 252/54 IV B 1955» 402) ausgeführten Rechtsgedanken genügend berücksichtigt. Dadurch kann auch die von ihm getroffene Feststellung, die Beklagte habe eine Schädigung des Klägers weder in Kauf genommen noch gebilligt, beeinflusst sein«
Nach § 826 BGB trifft denjenigen eine Schadensersatz-Pflicht, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt«
Stundung des Kaufpreises lieferte. Diesen Schaden hätte die Beklagte nur zu ersetzen, wenn ihre bis dahin bestehenden
 gefühl aller billig und gerecht denkenden Xaufleute unvereinbar gewesen wäre und wenn sie weiter erkannt und gebilligt hätte, dass daraus der Kläger oder allgemein die lieferfir-
1) Der Kläger könnte dadurch geschädigt sein, dass er am 6. August 1951 überhaupt Ware an die Firma unter
 Geschäftsbeziehungen zu der Firma H|
mit dem Anstands-
inen der Firma
 Schaden erleiden könnten.
t\ *
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die bis zu dem 6. August 1951 bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Firma	nicht	gegen
 die Eecnts- und Sittenordnung verstiessen. Die Beklagte hatte der Firma	einen	Kredit in laufender Rechnung
 eingeräumt, der von der Firma benutzt werden sollte, um ihre Lieferanten zu bezahlen. Damit der Kredit in angemessenem Rahmen blieb, verpflichtete die Firma	die
 von ihr aus den Weiterveräusserungen erzielten Erlöse auf ein Konto einzuzahlen, das sie bei der Beklagten unterhielt. Ausserdem Ubereignete sie der Beklagten zur Sicherheit Inventargegenstände, und Warenvorräte und trat ihre Aussenstän-de in bestimmter Höhe ab. Diese Geschäfte sind, wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, vom Standpunkt eines ehrbaren Kaufmanns aus nicht zu missbilligen« Gegen die Feststellung dee Berufungsgerichts, die Beklagte habe bis zu dem 7. August 1951 überhaupt nicht mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Firma Ifl^^^^ihre Lieferanten nicht bezahlen werde und bezahlen könne, ist auch nichts einzuwenden.
2) Sach dem eigenen Vortrag der Beklagten war ihr aber., bereits Ende Juli 1951 bekannt geworden, dass die Wirtschaft-^ liehe Lage der Firma	angespannt war. Daraus, dass
 sie einen ihrer Angestellten in das Geschäft sandte, dessen . Aufgabe es war, Sorge dafür zu tragen, dass die eingehenden Verkaufserlöse ausnahmslos auf das Konto der Firma bei der Beklagten eingezahlt wurden, ergibt sich, dass sie von diesem Zeitpunkt an dieser Firma gegenüber Misstrauen hegte.
Nach der eigenen Darstellung der Beklagten (S 4 des Schriftsatzes vom 7« Mai 1954 Bl^d'.A« hatte die Beklagte ferner am 7. August 1951 vor Abschluss des an diesem Tage getätigten Vertrages erfahren, dass sie • von M|HBl getäuscht worden war, da die am 6. August 1951 an Vormold gezahlten 50.000,— DM die Bezahlung einerfrühermLieferung betrafen und für
 sie nicht neues Fleisch geliefert wurde, wie sie hatte an-nehmen müssen.
Vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Kaufmanns aus ist es bei dieser Sachlage 2u missbilligen, dass die Beklagte sich am 7« August 1951 ohne nähere Prüfung sämtliche bei der Firma	vorhandenen und die später in
 ihre Geschäftsräume gelangenden Warenbestände übereignen und sich alle Forderungen aus der der Firma widerruflich gestatteten Veräusserung dieser Waren abtreten liess. Im Hinblick auf die schon früher in Anspruch genommenen Sicherheiten und besonders auch wegen des Misstrauens, das die Beklagte gegen die Firma	hegte, hätte sie, bevor sie die-
sen neuen Sicherungsübereignungsvertrag schloss, die wirtschaftliche. Lage der Firma durch eine fachkundige Person sorgfältig prüfen müssen. Die Beklagte hätte davon absehen ;
müssen, den Vertrag vom 7. August 1951 zu schliesseh, falls
/
die von ihr zu fordernde Prüfung ergeben hätte, dass durch
 den Vertrag vom 7* August 1951 in Verbindung mit den früher
 geschlossenen Übereignungsverträgen alle wesentlichen Werte
 der Firma auf die Beklagte übertragen würden, so dass Drit-
%
te über die Kreditwürdigkeit der Firma getäuscht werden könnten«
Die Beklagte durfte aber vom Standpunkt des billig und gerecht denkenden Kaufmanns aus auch im Hinblick auf den Kläger und andere Gläubiger der Firma MflHHfeäen Vertrag vom 7- August 1951 nicht ohne sorgfältige Prüfung schliessen. Sie hatte dieser Firma gegenüber eine wirtschaftliche Machtstellung. Diese ergab sich einmal aus der Höhe ihrer Forderung gegen die Firma und zu dem andern daraus, dass die Firma verpflichtet war, sämtliche Verkaufserlöse auf ihr Konto bei der Beklagten einzuzahleh. Wenn die Firma	vertrags-
treu war, konnte sie sich aus dieser wirtschaftlichen Bindung
 
n
/

an die Beklagte nicht lösen. Diese Abhängigkeit durfte die Beklagte nicht ohne nähere gewissenhafte Prüfung der Verhältnisse einseitig zu ihrem Vorteil ausnutzen. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, dass die Beklagte, falls sie die Lage der Firma sorgfältig geprüft hätte, auch erkannt hätte, dass die Firma schon lange nur durch den von der Beklagten eingeräumten Kredit am Leben gehalten und in die Lage versetzt worden war einzukaufen. Unter diesen Umständen durfte sie ihre wirtschaftliche Stärke gegenüber der Firma MppBH nicht so weit ausnutzen, dass dieser Firma sämtliche greifbaren Werte entzogen wurden, sodass allein die Beklagte sich daraus für ihre Forderung befriedigen konnte und die übrigen Gläubiger der Firma leer ausgehen mussten. Es ist sittenwidrig, wenn ein Grossgläubiger einem konkursreifen Unternehmen gegenüber seine wirtschaftliche Machtstellung ausnutzt, um sich sämtliche Werte dieses Unternehmens anzueignen, so dass ein später zu eröffnendes Konkursverfahren wegen Mangels an Masse eingestellt werden müsste und die übrigen Gläubiger unbefriedigt bleiben.
Falls der Kläger durch ein solches Verhalten der Beklagten geschädigt worden ist, ist diese ihm zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Schaden vorsätzlich zugefügt hat. Der Kläger wäre durch das Verhalten der Beklagten geschädigt, wenn er, ohne dass die Beklagte den Vertrag vom 7« August 1951 mit der Firma Ipppgpgeschlossen hätte, für seine Forderung ganz oder teilweise befriedigt worden wäre, wie er es behauptet hat. Ob diese Behauptung zutrifft, wirdein Vergleich der Vermögenslage der Firma MpHHB wie sie sich ohne die durch den Vertrag vom 7. August 1951 herbeigeführten Rechtsfolgen ergeben würde mit der, wie sie tatsächlich bestand, ergeben.
Für die gegebenenfalls zu treffende Feststellung, ob die Beklagte den Kläger vorsätzlich geschädigt hat, ist zu beachten, dass der Vorsatz der Beklagten nicht schon dadurch entfällt, dass sie am 7- August 1951 noch beabsichtigte, von der Firma USBBPausgestellte Schecks einzulösen. Es kommt vielmehr darauf an festzustellen, welche Vorstellungen die Beklagte sich für den Fall machte, dass sie den der Firma tf^m^eingeräumten Kredit kündigte, ob sie damit rechnete und es billigte, dass der Kläger oder andere dann noch nicht befriedigte Gläubiger der Firma Schaden erleiden würden. Die Haftung der Beklagten würde nicht schon dadurch entfallen, dass sie diese zuletzt genannte möglich-1 keit überhaupt nicht erwogen hat. Sie wäre dann davon ausgegangen, dass die Firma MflHHPihre Verbindlichkeiten aus dem von ihr eingeräumten Kredit erfüllen sollte. Da sie selbst den Kredit gekündigt hat, muss sie sich unter den hier gegebenen Umständen ihres sittenwidrigen Handelns so behandeln lassen, als habe sie gewusst und gebilligt, dass in diesem Fall Dritte Schaden erleiden könnten*
Schmidt Ascher Haske Johannsen Kregel