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BGH

Gericht: BGH

Rechtssätze: a) Die Grundsätze Über die Rechtsfolgen des Fehlens oder des Fortfalls der Geschäftsgrundlage sind*bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Vergleichs auch dann heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht vorliegen (i«A« an die st«Rspr d. tragsparteien« Umfang und Inhalt der aus dem Rechtsgeschäft sich ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsteile sind vielmehr in einem solchen Falle nach dem inneren Sinn und Zweck des Geschäfte,^ unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vorhandenen «richtigen" Geschäftsgrundlage, gemäß den §§ 157, 242 BGB zu beurteilen und zu bemessen, d.h« nach Treu^und. Landgericht die Kläger mit ihrer Klage auf Fest-„ Stellung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 28. Wegen des Anspruchs auf Auskunftserteilung wir der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. PP gen* von GppB und Die Kläger sind die unehelichen Kinder- des Erblassers aus einer Verbindung mit seiner früheren Gutssekretärin Ottilie Schl Nachdem der Erblasser am 9« März 1940 die Vaterschaft^ zu der Klägerin zu 1) vor dem Jugendamt anerkannt hatte, errichtete er vor dem Notar WtfflP in CdHPam 7» November 1940 ein öffentliches Testament* Darin war u.a. der Klägerin zu 1) der Betrag von 150.000,— Pur den Pall, dass von der Kih-desmutter noch weitere Kinder geboren werden sollten^ deren Vater der Erblasser sei, sollte an Stelle dieser Bestimmung jedes Kind den Betrag erhalten, der ihm als Pflichtteil für den Pall, dass es qin eheliches Kind des Erblassers wäre, zustehen würde. Februar 1942 (Bl 48) teilte der Vormund der Mutter der Kläger die ihm angeblich von G^HHV genannten Werte des Nachlasses mit und wies darauf hin, dass eine Vergleichs summe von 200.000,— Frau Otti Sch^NNfc schliesst sich dem Obigen Vergleich an und erklärt, dass ihr nach Zahlung der obengenannten Summe keinerlei Ansprüche irgendweif eher Art gegen den Nachlass des von G(flpB ' Am 23* August 1948 wurde Hechtsanwalt in zu dem Vormund der Kläger bestellt» Er hat mlt\ Schreiben vom 3« Oktober 1949 den Vergleich wegen arg- \ listiger Täuschung und wegen Irrtums angefochten. Da die Vorstellung über die Höhe des Nachlasses irrtümlich gewesen sei, sei der Vergleich nach § 779 BGB unwirksam® Seine Nichtigkeit ergebe sich auch aus § 138 BGB® Die Kläger haben daher die Feststellung der Nichtig^ keit des Vergleichs und die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über den Nachlass beantragt® des Nachlasses für den Vergleich ohne jede Bedeutung gewesen« Die Vergleichssumme sei nicht vom. Testament vom 7« November 1940 wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, so dass den Klägern irgendwelche Ansprüche gegen die Beklagten auch dann nicht zustehen würden» wenn der Vergleich vom 28« Januar 1943 nichtig sei* Es fehle Sitten verstoose, könnte nach dem Vortrag der Beklagten dann begründet sein, wenn die in dem Testament angeordneten Zuwendungen an die Kläger eine versteckte Zuwendung an die Kindesmutter dar stellen und zu dem Zweck vorgenommen sind, um die Kindesmutter für ihre ehebrecherische Hingabe an den Erblasser zu belohnen oder sie zur Fortsetzung des. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe diese Festr Stellung nicht treffen können, wenn es die Aussagen der Zeugen und berücksichtigt hätte« Biese Zeugen mögen ihrerseits ihre Oberzeugung dahin zu dem Ausdruck gebracht haben, dass der Erblasser mit .der Zuwendung an die Kläger in Wirklichkeit die .Kindesmutter als seine Geliebte habe bedenken wollen, wie es nach einem früheren Testament vom'11« Februar 1940 zunächst seine Absicht ge-, wesen war« Bas hinderte aber das Berufungsgericht nicht, sich auf Grund der gesamten Umstände, .insbesondere auch der Tatsache, dass das Testament vom 7* November 1940 vor einem erfahrenen Notar errichtet war, dem die. Ist somit von der Gültigkeit des Testaments vom 7« November 1940 auszugehen, so kann das Rechtsschutzinteresse der Kläger, insbesondere auch ihr rechtliches Interesse an der von ihnen“ begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs‘nicht zweifelhaft sein, unabhängig davon, ob ihnen, wie sie geltend gemacht haben,' im Falle der Nichtigkeit des Testaments und des Vergleichs noch Unterhaltsansprüche gegen die Beklagten zustehen würöen* IIo lo Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Nichtigkeit des Vergleichs sich aus § 779 BGB auch dann nicht ergebe, wenn die Parteien, wie die Kläger behaupten, bei seinem Abschluss von einem* bestimmten, der .Wirklichkeit nicht entsprechenden Umfang und Wert* des Nachlasses als einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen seien« Denn auch dann fehle es in jedem Falle an dem zweiten Erforder- .* nis des § 779, dass der Streit über die Gültigkeit des *. Testaments und damit über das Bestehen der Vermächtnisforderung der Kläger, den beizulegen nach dem Text des' Vergleiches, dessen Haüptzv/eck gewesen sei, bei Kennt?-: die Kläger sich beim Abschluss des Vergleichs ••Über den Umfang und damit über eine verkehrsv/esentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hätten, so dass ihnen nach § 119' . Biese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar; Zwar nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RG 101, 68), zutreff end ah, dass der Un^fang des Nachlasses als einer Sachgesamtheit eine Eigenschaft des Nachlasses ist, weil durch ihn dessen Y/ert mitbe-' " . stimmt wird (vgl auch RG 61, 86), Ein Anfechtungsrecht' / besteht jedoch nach § 119 Abs 2* nur wegen Irrtums über ; wesentliche Eigenschaften derjenigen Sache, auf die sich die rechtsgeschäftliche Erklärung, welche angefochteh' werden soll, bezogen, d.h, welche den Gegenstand des an-? gefochtenen Rechtsgeschäfts gebildet hat (RGRKomm Aufl § 119 Anm 5 S 229)* Eine Sache im Sinne dieser Bestimmung kann nach der jetzt in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Meinung auch ein unkörperlicher Gegenstand z,B, ein Recht sein (RG 149, 238)« Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs in diesem Sinne war jedoch nicht der Nachlass, sondern die Vermächtnisforderung der Kläger, Deren Höhe war zwar kraft ausdrücklicher An-, Ordnung des Erblassers durch den* Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls und somit' mittelbar auch durch den Um-~ fang des Nachlasses bestimmt, weil der Wert des Nachlasses die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Vermächtnis-forderupg bilden sollte. Ein solcher, den inneren Wert der Forderung betreffender Wertcharakter aber ist von den Umständen, die als Rechnungsfaktoren ihre zahlen=» oder mengenmässige5 Höhe bestimmen, unabhängig* Würde man derartige Umstände, die nur äusserlich oder mittelbar den Wert eines Gegenstandes bestimmen, zu den wesentlichen Eigenschaften dieses Gegenstandes rechnen,, so würde das zu einer unangemessenen Ausdehnung des Rechtsbegriffs der wesentlichen Eigenschaft führen und damit die Anfechtbarkeit eines an sich gül- tigen Rechtsgeschäfts ins Ungewisse zerfliessen lassen (vgl RG 149, 239; 64, 269; Gruchot 48, 102; Staudinger-Rieszler Anm 26 zu § 119 BGB)» Für eine möglichst wfeite Auslegung des Begriffs der wesentlichen Eigenschaffcund damit für eine Erweiterung der Möglichkeit, ein Rechtsgeschäft wegen eines Irrtums im Beweggrund anzufechten, besteht heute umsoweniger ein Bedürfnis, als der in den letzten Jahrzehnten von der Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelte Begriff des Fehlens der Geschäftsgründlage bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Rechtsge- Der Vormund hat sich, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, beim Abschluss des Vergleichs über die Höhe der Vermächtnisforderung seiner Mündel und damit über die Höhe und den Wert der Gegenleistung geirrt, die er dafür erbrachte, dass die Vertragsgegner das Bestehen dieses an sich von ihnen bestrittenen Anspruchs vergleichsweise anerkannten. Die Höhe dieser Gegenleistung betrug bei einer von dem Vormund auf Grund der ihm bekannten Unter lagen errechneten Vermächtnisforderung von insgesamt 2660886,— RM 66.886,— Desgleichen ist der Wert eines Gegenstandes nach feststehender Rechtsprechung nicht als eine Eigenschaft des Gegenstandes im Sinne des § 119 Abs 2 BGB anzusehen (RG JW 1912, 525; HG DZ 1926, 742? Die von den Klägern erklärte Anfechtung des Vergleichs ist somit auch als Anfechtung wegen Irrtums unwirksam. ,. 14 ...Sie würde nur dann durchgreifen können,’ wenn die Vorstellung des Vormundes oder beider Vertragsteile über eine bestimmte Höhe der Vermächtnisforderung ausdrücklich zu dem Vertragsinhalt erhoben worden wäre« Das ist aber von den Klägern nicht behauptet und auch nach dem schriftlichen Vertragstext nicht der Fall* 5. Die Kläger haben ihre Klage schliesslich auch darauf gestützt, dass entweder beide Parteien,, oder doch der Vormund beim Abschluss des Vergleichs von einem Irrtum über die Geschäftsgrundlage geleitet gewesen sei, so dass der Vergleich aus diesem Grunde auch dann unwirksam sei, wenn die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht gegeben seien» Dass jedenfalls der Vormund beim Vergleichsabschluss von der Vorstellung ausgegangen sei, der Wert des Nachlasses sei nicht wesentlich höher als 1.523»443>-RMf während sein wirklicher Wert erheblich, nämlich um min-destens 484.820,— zweifelhaft sein, wie der Umstand, dass diese Vorstellung für die Zustimmung des Vormundes zu einem Vergleich die-ses Inhalts von massgebender Bedeutung gewesen sei. Die vom Berufungsgericht nicht vorgenommpne - weil ; von seinem Standpunkt aus auchjiicht ^erforderliche-Prüfung der Präge, .wieweit dieses Vorbringen der Kläger, erheblich ist, führt Zu folgenden Erwägungen« _. Eine begründete Berufung auf das fehlen der Geschäftsgrundlage* führt keineswegs in jedem Palle zu einer völligen Nichtigkeit des.Geschäfts oder zu einem Rücktritts-recht für eine oder beide Vertragsparteien» Umfang und. solchen Palle nach dem inneren Sinn und Zweck des Geschäft-tes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelteiles, insbesondere der verkannten "richtigenNGeschäftsgrundlage, gemäss den §§ 157, 242 BGB so zu beurteilen und zu bemessen, d.h gegebenenfalls so an die wirkliche Sachlage anzupassen, wie es bei Zugrundelegung eines von Treu ünd Glauben, insbesondere von dem Gedanken der Treue zu dem gegebenen Wort be^ stimmten Verhaltens der Parteien gerecht und billig ist. Sachlage und bei verständiger Würdigung des Palles von den • Erben für seine Bündel pflichtgemäss einen höheren Betrag gefordert haben würde als 200o000,— RM.. Stellung findet in den gesamten vom Berufungsgericht erörterten Umständen, insbesondere auch in der Aussage des Vormundes selbst, eine hinreichende Stütze» Der von der Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO dagegen erhobene Angriff ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat auch überzeugend dargelegt, dass der Standpunkt des Bevollmächtigte^ der Erben, der Nachlass könne unter keinen Um- * ständen eine höhere last als 200o000,— RM tragen , mit der Feststellung des richtigen Nachlassumfanges und mit der Erkenntnis, dass der Nachlasswert nicht v/ie von Grfohmann errechnet 1.523.443»— RM höher lag, j nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen wäre, so dass Groh^iann einer Mehrforderung des Vormundes jedenfalls mit dieser Begründung nicht überzeuigend hätte entgegentreten können« Vielmehr hätten die Erben von ihrem Standpunkt aus, dassl bei einem Nachlassv/ert von 1.523 «443,— RM eine Ab-finchng der Kläger mit 200.000,— körnet das Berufungsgericht demgemäss auch zu der Überzeugung, dass eine solche Mehrforderung des Vormundes mit grösserer Wahrscheinlichkeit zu einem weiteren Nachgeben der Erben als zu einem Scheitern des Vergleichs, den doch beide Vertragsteile nach den Feststellungen des Be?-rufungsgerichts ernstlich *und ehrlich anstrebten, geführt haben würde. Unter diesen Umständen wäre das starre Festhalten der Beklagten an der Auffassung, dass die Vermächtnisforderung durch den Vergleich und dessen Erfüllung in jedem Palle ihre vollständige Erledigung gefunden habe, ebensowenig mit Treu und Glauben zu vereinbaren wie ein Bestehen der Kläger auf der völligen Hinfälligkeit des Vergleichs mit dem Ziel, nun alle Vorteile zu erlangen, die ein Wiederaufleben ihrer Vermächtnisansprüche unter den heutigen Verhältnissen für sie mit sich bringen würde« Diesem Bestreben der Kläger könnte umsoweniger eine innere Berechtigung zugesprochen werden, als selbst bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen im Jahre 1943 und einer nachfolgenden Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage der Gültigkeit des Testaments die Auszahlung der Vermächtnisforderungen ohne Präge noch in Reichs- * mark erfolgt wäre»» Eine gerechte Abwägung der aus dieser Sachlage sich ergebenden beiderseitigen Interessen würde vielmehr, falls ein Pehlen der Geschäftsgrundlage in dem von den Klägern* geltend gemachten Sinne festzustellen ist, dazu nötigen, die Verpflichtung der Beklagten aus dem Vergleich so zu bemessen, dass die an die Kläger zu zahlende Abfindung zu dem wirklichen Nachlasswert in das gleiche Verhältnis gebracht wird, wie die im Vergleich festgesetzte Abfindung zu dem damals angenommenen Nachlasswert»* Dem Vergleich lag nach dem Schreiben des Vormundes vom 26» Pcbruar 1942 folgende'' Berechnung zugrundes .. ’teil der Kläger unter der nach dem Testament zugrunde zu legenden Voraussetzung, dass die Kläger neben den Beklage ten zu 1) bis 3) eheliche Kinder des Erblassers gewesen, wären, nicht l/lO, sondern 3__________3/40« Bei dem Auch die oben vargenommene Errechnung *des Reichsmarkbeträges der etwa noch zu zahlenden Vermächtnisausgleichdforderung ist - unter Zugrundaü^'-gung eines angenommenen Nachlassmehrwertes von 300«000,-r;EM: nur durchgeführt, um daran beispielhaft zu zeigen, nach welchen grundsätzlichen Masstäben die Zahlungsverpflichtung ' der Beklagten aus dem Vergleich zu bemessen ist, wenn das Vorbringen der Kläger durchgreift, dass der Inhalt des Ver-gleichs von einem Irrtum über die Geschäftsgründlage beeinflusst worden sei« Umfanges« dieser Verpflichtung massgebenden Nachlasswertes wird alsdann noch folgendes zu beachten sein: Soweit die Parteien in den Verhandlungen, die zu dem Abschluss des Ver- " ' gleichs geführt haben, bei der Ermittlung des. Nachlass- ' wertes in beiderseitigem Einverständnis die ertragbringenden Nachlassgegenstände mit dem Einheits- bbzw« Ertragswert eingesetzt haben, würde dies auch bei einer, erneuten Pest- ^ Setzung des Nachlasswertes zu geschehen haben« Der hierauf gerichtete» in dem Vergleichsabschluss zürn Ausdruck gekommene Wille der Parteien würde von ihrem Irrtum -über.-die Geschäftsgrundlage nicht berührt« Nach den Peat- * Stellungen des Berufungsgerichts kann gerade auch darin ein vergleichsweises Entgegenkommen des Vormundes, d.h. ein Teil seiner Gegenleistung für die "Anerkennung""der strittigen Vermächtnisforderung durch die Erben bestanden* Fortbestehen ihres Anspruchs auf Auskunftserteilung anzunehmen, der, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen*hat, ursprünglich mit ihrem einem Pflichtteilsanspruch ähnlich gestalteten Vermächtnisanspruch gegeben war und der ihnen auch,zur Ermittlung der Höhe einer ihnen noch verbleibenden Aus-r hängt davon ab, ob ein Irrtum über die Geschäftsgrundlage in dem Sinne,- wie die Kläger es behaupten, tatsächlich Vorgelegen hat« Soweit das Berufungsgericht hei der Prüfung dieser Präge nicht zu der Feststellung.eines beiderseitigen Irrtums über Umfang und Wert des Nachlasses als wesentliche Grundlage für die Vereinbarung einer'Vergleichs-summe von 200«000,— RU gelangt, wird es darauf ankommen, ob die Beklagten oder dessen Vertreter bei. Abschluss des Vergleichs erkannt haben, dass die Vorstellung des Vormundes, der Nachlasswert betrage nicht erheblich mehr.als 2, Bas Berufungsgericht stellt fest,' dass der Vormund bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluss des Vergleichs geführt haben, im Hinblick auf ein gewisses Hisstrauen in die Rechtsposition seiner Mündel.gehemmt gewesen sei, ganz klare Vertragsgrundlagen, insbesondere die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu fordern und sich deshalb bereit gezeigt habe, die ihm von v'erte zu- Das Berufungsgericht wird danach zu prüfen haben, ob in diesem Verhalten des Vormundes ein vergleichsweise erklärter Verzicht auf eine weitergehende Auskunft, als sie in den Angaben enthalten war, zu erblicken ist und ob für diesen Verzicht - dem Bevollmächtigten der Beklagten erkennbar - auch die- Vorstellung wesentlich war, , dass der Nachlasswert im wesentlichen vollständig angegeben sei« v Das Berufungsgericht wird danach auch zu prüfen haben, ob der Anspruch auf Auskunftserteilung damit nicht insbesondere bei Berücksichtigung einer etwaigen auf Grund des Vergleichs

Zitierte Normen: § 119 BGB § 48 ErbVErG § 1601 BGB § 286 ZPO § 2311 BGB
BGBHöheBerufungsgerichtvergleichenVergleichErblasserVormundRMKläger

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung!
2502 097

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I« Gesetz: Hechtssatz:
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BGB § 119 Ahs 2«
Umstände, die nur mittelbar den Wert eines Gegenstandes bestimmen, gehören nicht zu den verkehre- ' wesentlichen Eigenschaften im Sinne des § 119 Abs 2 BGB (vgl RGZ 149, 239)«» Desgleichen ist der Wert v	eines	Gegenstande^als	solcher	nicht	als.eine Eigen-
schaft des Gegenstandes im Sinne des § 119 Abs 2 BGB anzusehen (vgl HG JU 1912., 525? RGIj'ä 1926, 742;
RG HRR 1932 Nr 224)o
II« Gesetz:	BGB	§§ 157, 242, 779«»
Rechtssätze: a) Die Grundsätze Über die Rechtsfolgen des Fehlens oder des Fortfalls der Geschäftsgrundlage sind*bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Vergleichs auch dann heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht vorliegen (i«A« an die st«Rspr d. RG, vgl RGZ 152, 403),
*	»	4
b) Eine begründete Berufung auf das Fehlen der Ger schäftsgrundlage führt keineswegs in jedem-Falle zu einer völligen Nichtigkeit des Geschäfts oder
 zu einem Rücktrittsrecht für eine oder beide Ver-
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tragsparteien« Umfang und Inhalt der aus dem Rechtsgeschäft sich ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsteile sind vielmehr in einem solchen Falle nach dem inneren Sinn und Zweck des Geschäfte,^ unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vorhandenen «richtigen" Geschäftsgrundlage, gemäß den §§ 157, 242 BGB zu beurteilen und zu bemessen, d.h« nach Treu^und. Glau-ben an die wirkliche Sachlage anzupassen«. Dabei sind ^ • nur solche Eingriffe in das begründete Rechtsverhältnis vorzunehmen, die unumgänglich notwendig er-
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scheinen, um ein mit Treu und Glauben zu vereinbarendes Ergebnis zu erzielen (i.A*. an die Rspr d, HG und d, OGHBrZ vgl OGHZ 1, 67 tt
* Aktenzeichens * IV ZR 103/51 Urteil vom 21. Februar 1952
OLG Celle
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I
IV ZR103/51
Verkündet am 21« Februar 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Vol ke s In dem Hechtsstreit
 geb
1» des Landwirts Georg Heinrich von
2. der Ehefrau Karin S von G^B»
3«* der Ehefrau Elisabeth gen« von GflHHI in S1 4« des Landwirts Fritz S zu 1), 2)’ und 4) wohnhaft in
 gen.
Krs. At
 Beklagte und Revieionskläger,
-	Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
g e g e n «
die minder jährigen Kinder 1. Vera Sch^BB, geb« am	1940,
2« Wolfgang SchflBU, geb« am^^HBl 1941» beide v/olinhaft in strasse
 vertreten durch ihren Vormund, Rechtsanwalt K«
in bHHB»
Kläger und Revisionsbeklagte,
-	prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Br.
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 17* Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Bersch, Ascher, Baske*
Br* Hartz und Br* v. Werner
 für Hecht erkannt:	.
Bas Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichta in Celle vom 26. Februar 1951 wird aufgehoben.
Bie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 23o Juni 1950 wird zurückgewiesen, soweit das ~	.
Landgericht die Kläger mit ihrer Klage auf Fest-„ Stellung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 28. Januar 1943 abgewiesen hat.
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Wegen des Anspruchs auf Auskunftserteilung wir der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagten zu 1) bis 3) sind die ehelichen Kinder und Erben.des am 7. März 1*941 verstorbenen Wolfgang '4J0P . PP	gen*	von	GppB und
 Die Kläger sind die unehelichen Kinder- des Erblassers aus einer Verbindung mit seiner früheren Gutssekretärin Ottilie Schl
 Nachdem der Erblasser am 9« März 1940 die Vaterschaft^ zu der Klägerin zu 1) vor dem Jugendamt anerkannt hatte, errichtete er vor dem Notar WtfflP in CdHPam 7» November 1940 ein öffentliches Testament* Darin war u.a. der Klägerin zu 1) der Betrag von 150.000,— RM vermacht, an deren Stelle die Summe des Pflichtteils eines ehelichen Kindes tre- .
ten sollte, wenn diese 10# höher oder niedriger als
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150o000»— RM sein würde. Pur den Pall, dass von der Kih-desmutter noch weitere Kinder geboren werden sollten^ deren Vater der Erblasser sei, sollte an Stelle dieser Bestimmung jedes Kind den Betrag erhalten, der ihm als Pflichtteil für den Pall, dass es qin eheliches Kind des Erblassers wäre, zustehen würde. Den Nettowert, seines Vermögens . hatte der Erblasser mit etwa 1.600.000,— RMt angegeben.
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Am 5. Juni 1941-;wurde Rechtsanwalt SflMHp in aPHP zu dem Vormund der Kläger bestellt. Er sollte insbesondere
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ihre Vermächtnisansprüche den Erb’en gegenüber geltend machen. Als Gegenvormund wurde der. Altbauer CpHppl PpBP eingesetzt.
Als der Vormund wegen der Vermächtnisforderungen an
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die Beklagten herantrat, weigerten diese sich, die An»
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spräche zu erfüllen. Sie meinten unter Hinweis auf §
138 BGB und § 48 ABs 2 TestG, das Testament sei nichtig.
In der Folgezeit Wurden Vergleichsverhandlungen zwischen dem Vormund und Gegenvormund einerseits und dem Güter» direktor G^flHHl als Bevollmächtigten der Erben andererseits geführt. Im Verlauf der Verhandlungen soll in einer Aufstellung der Nachlassgegenstände den Nachlasswert mit 1.523*443»— RM angegeben haben. Danach wurde der Anspruch der Kläger nach Abzug des Pflicht» ^ teils der Ehefrau des Erblassers, die dieser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hatte, in Höhe von 190.000,— Hl! auf je 133*344,— HM errechnet. Mit Schreiben vom 26. Februar 1942 (Bl 48) teilte der Vormund der Mutter der Kläger die ihm angeblich von G^HHV genannten Werte des Nachlasses mit und wies darauf hin, dass eine Vergleichs summe von 200.000,— RM für beide Mündel, die Grohmann den Beklagten vorschlagen wolle, annehmbar sei. Eine Abschrift dieses Briefes übersandte der Vor- * mund später bei den Verhandlungen wegen der Genehmigung des Vergleichs dem Vormundschaf tsgericlit, damit dieses sich ein zutreffendes Bild über das Vermögen des Erblassers machen könne.
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Am 28. Januar 1943 Wurde ein Vergleich geschlossen, und vom Vormundschaftsgericht genehmigt. In diesem Vergleich ist einleitend der verschiedene Standpunkt/der beiden Vertragsteile hinsichtlich der Gültigkeit des Testaments erörtert und sodann folgendes bestimmt;
"Zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten wurde folgender Vergleich geschlossen;
Die Erben zahlen zu dem Ausgleich für alle Ansprüche jeglicher Art der obengenannten Kinder für die Vergangenheit und Zukunft eine einmalige Abfindungssumme von* 200.000,— RM. Dieser Betrag ist fällig bis zu dem 2. Januar i943» Sollte bis dahin die vor-mundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt seih, erfolgt die Zahlung innerhalb 6 Wochen nach Empfang der Genehmigung durch den Vormund* Die Vormünder verzichten aüf alle weitergehenden Ansprüche der Kinder,	'
Frau Otti Sch^NNfc schliesst sich dem Obigen Vergleich an und erklärt, dass ihr nach Zahlung der obengenannten Summe keinerlei Ansprüche irgendweif eher Art gegen den Nachlass des	von	G(flpB	'
zustehen.n
Die Vergleichssumme wurde in den folgenden Monaten
 gezahlt«	.	/
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Am 20o Mai 1946 beurkundete der Vormund als Notar . den Erbauseinandersetzungsver.trag der Beklagteh..
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Am 23* August 1948 wurde Hechtsanwalt	in
 zu dem Vormund der Kläger bestellt» Er hat mlt\ Schreiben vom 3« Oktober 1949 den Vergleich wegen arg- \ listiger Täuschung und wegen Irrtums angefochten.
Die Kläger haben behauptet, der Bevollmächtigte der, Beklagten habe den Nachlassbestand zu gering angegeben, um die Forderung der Kläger*niedrig zu halten» Abgesehen davon, dass an Stelle der Verkehrswerte nur die Einheitswerte angegeben worden seien, seien Vermögensgegenstäride im Werte von 484.820,.:— HM überhaupt nicht genannt», Soweit
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die Kläger bisher übersehen könnten, habe der Nachlass
 mindestens einen Wert von 2®5 Millionen RM gehabt®
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Sie haben daher die Nichtigkeit des Vergleichs geltend gemacht und die Ansicht vertreten, die Höhe des Nachlasswertes sei feste Grundlage des Vergleichs gewesen®
Da die Vorstellung über die Höhe des Nachlasses irrtümlich gewesen sei, sei der Vergleich nach § 779 BGB unwirksam® Seine Nichtigkeit ergebe sich auch aus § 138 BGB®
Unter Berücksichtigung der Geste&tverhältnisse enthalte der Vergleichsabschluss einen Verstoss gegen die guten Sitten®
Hilfsweise haben sie Nichtigkeit des Vergleichs infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geltend gemacht, da GgHfe arglistig Über die tatsächliche Höhe des Nachlasses getäuscht habe sowie ferner Nichtigkeit infolge Anfechtung wegen Irrtums® Diese sei gemäss § 119 Abs 2 BGB wirksam erklärt, da mindestens Rechtsanwalt S^BHfe als Vormund sich in einem Irrtum über den Umfang des Nachlasses befunden habe lind den Vergleich niemals abgeschlossen haben würde,, wenn ihm alle- Vermögensgegen-
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stände bekannt gewesen wären® Bie am 9® Oktober 1949 er- * klärte Anfechtung sei auch rechtzeitig erfolgt, denn erst der neue Vormund, Rechtsanwalt Whabe nach eingehenden Nachforschungen festgestellt, dass der Nachlass nicht vollständig angegeben worden sei®
Die Kläger haben daher die Feststellung der Nichtig^ keit des Vergleichs und die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über den Nachlass beantragt®
Die Beklagten haben bestritten, dass der Nachlass einen Gesamtwert von 2.5 Millionen RM.gehabt und dass von ihrer Seite der Vormung der Kläger über Umfang und Wert des Nachlasses getäuscht worden sei® Im übrigen sei der Umfang
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des Nachlasses für den Vergleich ohne jede Bedeutung gewesen« Die Vergleichssumme sei nicht vom. Nachlasswert» ; sondern von dem Risiko eines Rechtsstreitssüber die Gül- . tigkeit .des Testaments abhängig gewesen« ..
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme gemäss» dem Antrag der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Kläger ha*» ' ben hiergegen Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszuge auch geltend gemacht» dass dem Besthalten an dem Vergleich auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung* entge- % genstehe«
Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweiserhebung das Urteil des Landgerichts aufgehoben und nach dem' Klageantrag erkannt« Hit der Revision begehren die Beklagten die Yoederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründex
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• *
I« Die Revision macht in erster Linie geltend» dass das-
Testament vom 7« November 1940 wegen Sittenwidrigkeit
 nichtig sei, so dass den Klägern irgendwelche Ansprüche
 gegen die Beklagten auch dann nicht zustehen würden» wenn
 der Vergleich vom 28« Januar 1943 nichtig sei* Es fehle
.somit für die mit der Klage geltend.gemachten Ansprüche
 an einem.Rechtsschutzinteresse«
* * . * * '
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Auffassung» dass'
der Inhalt des Testaments vom 7« November 1940» sei es im
 Sinne des zur Zeit seiner Errichtung noch geltenden § 48
Abs 2 TestGf» sei es im Sinne des § 138 BGB» gegen die guten

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Sitten verstoose, könnte nach dem Vortrag der Beklagten dann begründet sein, wenn die in dem Testament angeordneten Zuwendungen an die Kläger eine versteckte Zuwendung an die Kindesmutter dar stellen und zu dem Zweck vorgenommen sind, um die Kindesmutter für ihre ehebrecherische Hingabe an den Erblasser zu belohnen oder sie zur Fortsetzung des. ehebrecherischen Verkehrs mit diesem zu bestimmen« Biese auf tatsächlichem Gebiet liegende Voraussetzung hat das Berufungsgericht, an dessen Feststellungen der Senat insoweit gebunden ist, ohne Rechtsverstoss verneint. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe diese Festr Stellung nicht treffen können, wenn es die Aussagen der Zeugen	und	berücksichtigt	hätte«	Biese
 Zeugen mögen ihrerseits ihre Oberzeugung dahin zu dem Ausdruck gebracht haben, dass der Erblasser mit .der Zuwendung an die Kläger in Wirklichkeit die .Kindesmutter als seine Geliebte habe bedenken wollen, wie es nach einem früheren Testament vom'11« Februar 1940 zunächst seine Absicht ge-, wesen war« Bas hinderte aber das Berufungsgericht nicht, sich auf Grund der gesamten Umstände, .insbesondere auch der Tatsache, dass das Testament vom 7* November 1940 vor einem erfahrenen Notar errichtet war, dem die. Be Stimmung des § 48 Abs 2 TestG nicht unbekannt sein konnte, eine gegenteilige Überzeugung zu bilden« Fehl geht insbesondere auch der Hinweis der Revision, eine Zuwendung an die Mündelmutter liege"schon deshalb vor, weil ihr die Nutznies-sung an dem Vermögen ihrer Kinder zustehe« Nach § 1707 BGB ist das nicht' der Fall« Zwar ist das:uneheliche Kind unter . Umständen verpflichtet, seiner Mutter Unterhalt zu gewähren (§§ 1601, 1705 BGB). Bieder Umstand nötigte indes das Berufungsgericht nicht zu dem Schluss, dass der Erblasser im Hinblick darauf die Kläger bedacht habe«
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Ist somit von der Gültigkeit des Testaments vom 7« November 1940 auszugehen, so kann das Rechtsschutzinteresse der Kläger, insbesondere auch ihr rechtliches Interesse an der von ihnen“ begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs‘nicht zweifelhaft sein, unabhängig davon, ob ihnen, wie sie geltend gemacht haben,' im Falle der Nichtigkeit des Testaments und des Vergleichs noch Unterhaltsansprüche gegen die Beklagten zustehen würöen*
IIo lo Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Nichtigkeit des Vergleichs sich aus § 779 BGB auch dann nicht ergebe, wenn die Parteien, wie die Kläger behaupten, bei seinem Abschluss von einem* bestimmten, der .Wirklichkeit nicht entsprechenden Umfang und Wert* des Nachlasses als einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen seien« Denn auch dann fehle es in jedem Falle an dem zweiten Erforder- .* nis des § 779, dass der Streit über die Gültigkeit des *. Testaments und damit über das Bestehen der Vermächtnisforderung der Kläger, den beizulegen nach dem Text des' Vergleiches, dessen Haüptzv/eck gewesen sei, bei Kennt?-: .>
nis des wirklichen Nachlasswertes nicht entstanden wäre«
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Bern ist beizutreten«. Voraussetzung für die Nichtig- . keit eines Vergleichs“ ist neben^anderem, dass der Streit, oder die Ungewissheit, welche die Parteien durch den ; '	.
Vergleich beseitigen wollten, bei.Kenntnis der Sachlage $ nicht entstanden wäre (vgl RG 149, 142}RGHKomm § 779»
Anm 6 b)« Beseitigen wollten die Parteien im vorliegenden. Falle den Streit über die Frage, ob das Testament vom ,
7» November 1940 gültig sei. Bieser Streit war zu jeder Zeit unabhängig von der angeblich beim Vergleichsabschluss verkannten Höhe des Nachlasswertes« .	*	*
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2o ' Das Berufungsgericht hat dann die Präge untersucht, ob der Vergleich wegen Verstosses gegen die guten Sitten gemäss § 138 BGB nichtig sei0 Seine Ausführungen hierzu, in denen es zu einer Verneinung dieser Präge, kommt, lassen gleichfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen«
3o Weiter hat das Berufungsgericht die Präge geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung des Vormundes durch die Irben bezw« durch deren Bevollmächtigten GBHHI gegeben seien« Es stellt dazu fest, dass sie in dem Brief des damaligen Vormundes, Rechtsanwalt sBHB» . vom 26« Februar 1942 an. die Kutter der Kläger enthaltene Aufstellung über die einzelnen Nachlassgegenstände mit dem wirklichen Nachlassbestand nicht übereinstimme, weil darin' erhebliche, im Berufungsurteil im einzelnen aufgeführte Vermögensgegenstände im Gesamtwerte von mindestens etwa/"
300*000,— RK fehlten« Es stellt weiter fest, dass diese/ *
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unvollständige Aufstellung dem Vormund von	über-
geben worden sei« Dabei sieht es jedoch nicht als bewiesen
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an, dass die irrige Überzeugung des Vormundes, die.erwähnte Aufstellung vom 26« Februar 1942 sei. vollständig,,, voxt GBHHfe äurch arglistige Täuschung hervorgerufen sei,*
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Diese vom Berufungsgericht eingehend »begründeten. Feststellungen liegen auf dem Gebiet tatrichterlicher Üb*ef-zeugungsbildüng, deren Überprüfung dem Revisionsgericht /
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nicht zusteht«.Verstösse gegen Denkgesetze, Erfahrungs-Sätze oder verfahrensrechtliche Bestimmungen werden insoweit von der Revision nicht gerügt«
4® Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass

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die Kläger sich beim Abschluss des Vergleichs ••Über den Umfang und damit über eine verkehrsv/esentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hätten, so dass ihnen nach § 119'	.
Abs 2 BGB ein Anfechtungsrecht zugestanden habe, das sie, auch rechtzeitig ausgeübt hätten,	*	.	,<•
Biese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar; Zwar nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RG 101, 68), zutreff end ah, dass der Un^fang des Nachlasses als einer Sachgesamtheit eine Eigenschaft des Nachlasses ist, weil durch ihn dessen Y/ert mitbe-' "	.
stimmt wird (vgl auch RG 61, 86), Ein Anfechtungsrecht' / besteht jedoch nach § 119 Abs 2* nur wegen Irrtums über ; wesentliche Eigenschaften derjenigen Sache, auf die sich die rechtsgeschäftliche Erklärung, welche angefochteh' werden soll, bezogen, d.h, welche den Gegenstand des an-? gefochtenen Rechtsgeschäfts gebildet hat (RGRKomm Aufl § 119 Anm 5 S 229)* Eine Sache im Sinne dieser Bestimmung kann nach der jetzt in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Meinung auch ein unkörperlicher Gegenstand z,B, ein Recht sein (RG 149, 238)« Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs in diesem Sinne war jedoch nicht der Nachlass, sondern die Vermächtnisforderung der Kläger, Deren Höhe war zwar kraft ausdrücklicher An-, Ordnung des Erblassers durch den* Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls und somit' mittelbar auch durch den Um-~ fang des Nachlasses bestimmt, weil der Wert des Nachlasses die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Vermächtnis-forderupg bilden sollte. Ob man in dieser Tatsache als solcher eine Eigenschaft der Vermäefttnisforderung erblicken kann, mag dahingestellt bleiben, denn darüber halben sich die Parteien jedenfalls nicht geirrt. Umfang und
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Wert des Nachlasses werden jedoch dadurch, dass sie auf diese .Weise rechnungsmässig die Höhe der Vermächtnis for derung bestimmen, selbst nicht zu Eigenschaften der For-derungo Sie sind für diese nicht wer'tbe stimmend in dem öin ne, dass sie der. Forderung unabhängig von ihrer Ziffern- ’ mässigen Höhe einen ihr selbst dauernd anhaftenden Wertcharakter verleihen* In diesem Sinne, würde etwa^der Umstand, dass eine Forderung gesichert ist oder dass sie zu einer Gruppe von Forderungen gehört, die im Konkurs- A verfahren oder bei der Währungsumstellung bevorrechtigt sind, eine Eigenschaft der Forderung bedeuten können»
Ein solcher, den inneren Wert der Forderung betreffender Wertcharakter aber ist von den Umständen, die als Rechnungsfaktoren ihre zahlen=» oder mengenmässige5 Höhe bestimmen, unabhängig* Würde man derartige Umstände, die nur äusserlich oder mittelbar den Wert eines Gegenstandes bestimmen, zu den wesentlichen Eigenschaften dieses Gegenstandes rechnen,, so würde das zu einer unangemessenen Ausdehnung des Rechtsbegriffs der wesentlichen Eigenschaft
 führen und damit die Anfechtbarkeit eines an sich gül-
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tigen Rechtsgeschäfts ins Ungewisse zerfliessen lassen (vgl RG 149, 239; 64, 269; Gruchot 48, 102; Staudinger-Rieszler Anm 26 zu § 119 BGB)» Für eine möglichst wfeite Auslegung des Begriffs der wesentlichen Eigenschaffcund damit für eine Erweiterung der Möglichkeit, ein Rechtsgeschäft wegen eines Irrtums im Beweggrund anzufechten, besteht heute umsoweniger ein Bedürfnis, als der in den letzten Jahrzehnten von der Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelte Begriff des Fehlens der Geschäftsgründlage bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Rechtsge-
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schäfts in weitem Umfange auch eine Berücksichtigung irrtümlicher nicht zu dem Inhalt des Rechtsgeschäfts erhobener
 Vorstellungen eines Beteiligten oder beider Vertragsteile* über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Umstände zulässt, ohne dabei notwendig zu derartig einschneidenden, und oft der Interessenlage nicht gerecht werdenden Eingriffen in die Rechtsbeziehungen der Vertragsteile zu führen, wie das bei der Anfechtung regelmässig der Pall ist«
Der Vormund hat sich, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, beim Abschluss des Vergleichs über die Höhe der Vermächtnisforderung seiner Mündel und damit über die Höhe und den Wert der Gegenleistung geirrt, die er dafür erbrachte, dass die Vertragsgegner das Bestehen dieses an sich von ihnen bestrittenen Anspruchs vergleichsweise anerkannten. Die Höhe dieser Gegenleistung betrug bei einer von dem Vormund auf Grund der ihm bekannten Unter lagen errechneten Vermächtnisforderung von insgesamt 2660886,— RM 66.886,— RM (266.886 - 200.000) RM. War der wirkliche Wert der Vermächtnisforderung höher, so erhöhte sich auch sine Gegenleistung um diesen Mehrbetrag.
Die Höhe (Grösse) einer Geldforderung oder einer Forderung auf Leistung anderer vertretbarer Sachen ist • lediglich die zahlen- (mengen)mässige Bezeichnung ihres Inhalts«. Sie kann daher begrifflich nicht als eine Eigenschaft der Forderung angesehen werden«. Desgleichen ist der Wert eines Gegenstandes nach feststehender Rechtsprechung nicht als eine Eigenschaft des Gegenstandes im Sinne des § 119 Abs 2 BGB anzusehen (RG JW 1912, 525; HG DZ 1926,
 742? RG HRR 1932 Nr 224).
Die von den Klägern erklärte Anfechtung des Vergleichs ist somit auch als Anfechtung wegen Irrtums unwirksam.

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Sie würde nur dann durchgreifen können,’ wenn die Vorstellung des Vormundes oder beider Vertragsteile über eine bestimmte Höhe der Vermächtnisforderung ausdrücklich zu dem Vertragsinhalt erhoben worden wäre« Das ist aber von den Klägern nicht behauptet und auch nach dem schriftlichen Vertragstext nicht der Fall*
5. Die Kläger haben ihre Klage schliesslich auch darauf gestützt, dass entweder beide Parteien,, oder doch der Vormund beim Abschluss des Vergleichs von einem Irrtum über die Geschäftsgrundlage geleitet gewesen sei, so dass der Vergleich aus diesem Grunde auch dann unwirksam sei, wenn die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht gegeben seien» Dass jedenfalls der Vormund beim Vergleichsabschluss von der Vorstellung ausgegangen sei, der Wert des Nachlasses sei nicht wesentlich höher als 1.523»443>-RMf während sein wirklicher Wert erheblich, nämlich um min-destens 484.820,— HM höher gewesen sei, könne ebensowenig . zweifelhaft sein, wie der Umstand, dass diese Vorstellung für die Zustimmung des Vormundes zu einem Vergleich die-ses Inhalts von massgebender Bedeutung gewesen sei.
Die vom Berufungsgericht nicht vorgenommpne - weil ; von seinem Standpunkt aus auchjiicht ^erforderliche-Prüfung der Präge, .wieweit dieses Vorbringen der Kläger, erheblich ist, führt Zu folgenden Erwägungen«	_.
Die Grundsätze über die Rechtsfolgen des Rehlens
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oder des Portfalls der Geschäftsgrundlage sind bei der. , Beurteilung der Rechtsfolgen eines Vergleichs auch dahn V
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heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen des §779 BGB
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nicht vorliegen. Diese Auffassung ist vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten worden (RG 152, 403I
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RGRKomm 9* Aufl § 779 Anm 6 f mit weiteren Nachweisen) »
Der Senat schliesst sich ihr an®
Eine begründete Berufung auf das fehlen der Geschäftsgrundlage* führt keineswegs in jedem Palle zu einer völligen Nichtigkeit des.Geschäfts oder zu einem Rücktritts-recht für eine oder beide Vertragsparteien» Umfang und.
Inhalt der aus dem Rechtsgeschäft sich ergebenden.Rechte und Pflichten der Vertragsteile sind vielmehr in einem . solchen Palle nach dem inneren Sinn und Zweck des Geschäft-tes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelteiles, insbesondere der verkannten "richtigenNGeschäftsgrundlage, gemäss den §§ 157, 242 BGB so zu beurteilen und zu bemessen, d.h gegebenenfalls so an die wirkliche Sachlage anzupassen, wie es bei Zugrundelegung eines von Treu ünd Glauben, insbesondere von dem Gedanken der Treue zu dem gegebenen Wort be^ stimmten Verhaltens der Parteien gerecht und billig ist. Dabei sind nur solche Eingriffe in das begründete Rechtsverhältnis vorzunehmen, die unumgänglich notwendig erscheinen,
 um ein mit Treu und Glauben zu vereinbarendes Ergebnis zu
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erzielen. Der Senat folgt damit dem Grundsatz, der in zahlreichen Entscheidungen des Reichsgerichts zu dem Ausdruck gekommen und auch vom Obersten Gerichtshof der
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britischen Zone mit einer ausführlichen Begründung über- . nommen worden ist (RG 100, 132; 153, 359; JW 1938', 1647/
1937, 1149, 2036 u 3155? OGHZ 1, 67 ff iW)*	•	.
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Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenom-
menen Prüfung der Anfechtbarkeit^J.es Vergleichs festge-. .. stellt, dass der Vormund bei Kenntnis der wirklichen ‘
Sachlage und bei verständiger Würdigung des Palles von den • Erben für seine Bündel pflichtgemäss einen höheren Betrag
 gefordert haben würde als 200o000,— RM.. Diese Fest-. Stellung findet in den gesamten vom Berufungsgericht erörterten Umständen, insbesondere auch in der Aussage des Vormundes selbst, eine hinreichende Stütze» Der von der Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO dagegen erhobene Angriff ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat auch überzeugend dargelegt, dass der Standpunkt des Bevollmächtigte^ der Erben, der Nachlass könne unter keinen Um- * ständen eine höhere last als 200o000,— RM tragen , mit der Feststellung des richtigen Nachlassumfanges und mit der Erkenntnis, dass der Nachlasswert nicht v/ie von Grfohmann errechnet 1.523.443»— RM betrug, Sondern bei gleichen* Bewertungsmasstäben um mindestens 300.000,— RM höher lag, j nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen wäre, so dass Groh^iann einer Mehrforderung des Vormundes jedenfalls mit dieser Begründung nicht überzeuigend hätte entgegentreten können« Vielmehr hätten die Erben von ihrem Standpunkt aus, dassl bei einem Nachlassv/ert von 1.523 «443,— RM eine Ab-finchng der Kläger mit 200.000,— RM tragbar sei und von
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ihnejti zugestanden werden solle, sich nach Ermittlung eines Mehrwertes von etwa 300.000,— RM der (relativen) Berechn tigijng einer entsprechenden Mehrforderung des Vormundes vernünftigerweise nicht verschliessen können. Folgerichtig
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körnet das Berufungsgericht demgemäss auch zu der Überzeugung, dass eine solche Mehrforderung des Vormundes mit grösserer Wahrscheinlichkeit zu einem weiteren Nachgeben der Erben als zu einem Scheitern des Vergleichs, den doch beide Vertragsteile nach den Feststellungen des Be?-rufungsgerichts ernstlich *und ehrlich anstrebten, geführt haben würde. Unter diesen Umständen wäre das starre Festhalten der Beklagten an der Auffassung, dass die Vermächtnisforderung durch den Vergleich und dessen Erfüllung in
 jedem Palle ihre vollständige Erledigung gefunden habe, ebensowenig mit Treu und Glauben zu vereinbaren wie ein Bestehen der Kläger auf der völligen Hinfälligkeit des Vergleichs mit dem Ziel, nun alle Vorteile zu erlangen, die ein Wiederaufleben ihrer Vermächtnisansprüche unter den heutigen Verhältnissen für sie mit sich bringen würde« Diesem Bestreben der Kläger könnte umsoweniger eine innere Berechtigung zugesprochen werden, als selbst bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen im Jahre 1943 und einer nachfolgenden Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage der Gültigkeit des Testaments die Auszahlung der Vermächtnisforderungen ohne Präge noch in Reichs- * mark erfolgt wäre»»
Eine gerechte Abwägung der aus dieser Sachlage sich ergebenden beiderseitigen Interessen würde vielmehr, falls ein Pehlen der Geschäftsgrundlage in dem von den Klägern* geltend gemachten Sinne festzustellen ist, dazu nötigen,
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die Verpflichtung der Beklagten aus dem Vergleich so zu bemessen, dass die an die Kläger zu zahlende Abfindung zu dem wirklichen Nachlasswert in das gleiche Verhältnis gebracht wird, wie die im Vergleich festgesetzte Abfindung zu dem damals angenommenen Nachlasswert»* Dem Vergleich lag nach dem Schreiben des Vormundes vom 26» Pcbruar 1942 folgende'' Berechnung zugrundes	.. •;
*ert des reinen Nachlasses nach Abzug des Pflichtteile* . der Witwe	'	lo333.443,-^.BÄC""
"Pflichtteil" jedes der Kläger 1/10	.	•	133»344,-- ÄäV
vergleichsweise vermindert auf	\	100.000,--»HM,
d.h» auf rund 75 *$><>	's’'
Es ist deshalb davon auszugehen, dass beide.Parteien sich
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dahin einigen wollten, dass der richtig errechnete Betrag des Pflichtteils mit Rücksicht auf ihre verschiedene Auffassung über die Gültigkeit des Testaments auf 75 $6 herabgesetzt werden sollte«	%	.
Nun sind-den Vertragsparteien bei der Errechnung des
 Pflichtteils- abgesehen von ihrem Irrtum über, d.en Umfang
 des Nachlasses - zwei weitere Fehler- unterlaufen.* Einmal
 ist bei der Errechnung des Reinnachlasses zu Unrecht der
 Pflichtteil der Witwe des•Erblassers abgssetzt (vgl Planck
 4* Aufl Anm 2 c zu § 2311 BGB). Sodann*betrug der Pflicht-
’teil der Kläger unter der nach dem Testament zugrunde zu
 legenden Voraussetzung, dass die Kläger neben den Beklage
 ten zu 1) bis 3) eheliche Kinder des Erblassers gewesen,
 wären, nicht l/lO, sondern 3__________3/40«	Bei	dem
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von den Parteien errechneten Nachlasswert von 1.523*443 RM (ohne Abzug des Pflichtteils der Witwe) hätte also der,vol-‘ le Pflichtteil der Kläger 3 x 1.523.443 = 114.258.235 Ri
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(nicht 133.344>— RM) betragen.
Bei einem um 300.000,— RM höheren Nachlasswert hätte .
sich dieser Betrag um 22.500,— RM, also auf 136.758.235/RM,
erhöht. Bei einer Anpassung des Vergleichsinhalts an die*
wirklichen von* den Parteien verkannten rechtlichen und .
tatsächlichen Vertragsgrundlagen würde sich hiernach eine
 Vergleichsforderung der Kläger von je 136.758.235 x.75 ^
“ 100 ^ 192.568,67 RM ergeben, gegenüber der in dem Vergleich vom
'28. Januar 1943 vereinbarten summe, also ein Mehrbetrag^
von insgesamt^ » 2.568,67 = 5.137,34 ,RM. Die Frage, in"
welchem Verhältnis dieser Betrag auf D-Mark umzustellen
 wäre, ist ebenfalls nach Treu und Glauben, insbesondere
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unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes zu entscheiden, dass die Abfindung der Kläger auch hei Zugrundelegung des richtigen Nachlasswertes und entsprechender Erhöhung der. Vergleichssumme gemäss den obigen Darlegungen in . jedem-Pal-le noch in Reichsmark gezahlt worden wäre, so dass eihe’hö-here' Umstellung als im Verhältnis 10:1 grundsätzlich nicht angemessen sein dürfte, es-sei denn, dass die Kläger’nach-r
weisen können, dass ihnen bei der Anlegung des Abfin- ; '
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dungsbeträges, die sie’vöfgenommen haben würden, ein:.* höherer DM-Wert erhalten geblieben wäre«, Biese Präge’ bei'. ’ ’ darf indes im vorliegenden Verfahren noch keiner .Entscheidung, da ein Zahlungsanspruch mit der gegenwärtigen Klage noch nicht geltend gemacht isto. Auch die oben vargenommene Errechnung *des Reichsmarkbeträges der etwa noch zu zahlenden Vermächtnisausgleichdforderung ist - unter Zugrundaü^'-gung eines angenommenen Nachlassmehrwertes von 300«000,-r;EM: nur durchgeführt, um daran beispielhaft zu zeigen, nach welchen grundsätzlichen Masstäben die Zahlungsverpflichtung ' der Beklagten aus dem Vergleich zu bemessen ist, wenn das Vorbringen der Kläger durchgreift, dass der Inhalt des Ver-gleichs von einem Irrtum über die Geschäftsgründlage beeinflusst worden sei«
Bei der Ermittlung des für die Bemessung, des. Umfanges« dieser Verpflichtung massgebenden Nachlasswertes wird alsdann noch folgendes zu beachten sein: Soweit die Parteien in den Verhandlungen, die zu dem Abschluss des Ver- " ' gleichs geführt haben, bei der Ermittlung des. Nachlass- ' wertes in beiderseitigem Einverständnis die ertragbringenden Nachlassgegenstände mit dem Einheits- bbzw« Ertragswert eingesetzt haben, würde dies auch bei einer, erneuten Pest- ^ Setzung des Nachlasswertes zu geschehen haben« Der hierauf
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gerichtete» in dem Vergleichsabschluss zürn Ausdruck gekommene Wille der Parteien würde von ihrem Irrtum -über.-die Geschäftsgrundlage nicht berührt« Nach den Peat- * Stellungen des Berufungsgerichts kann gerade auch darin ein vergleichsweises Entgegenkommen des Vormundes, d.h. ein Teil seiner Gegenleistung für die "Anerkennung""der strittigen Vermächtnisforderung durch die Erben bestanden*
haben, dass er sich grundsätzlich mit diesen Wertmasstäbön .
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zufrieden gab, bei deren Zugrundelegung sich im übrigen etwa der gleiche Nachlasswert ergab, den der Erblasser bei*.Errichtung des Testaments angegeben hatte« Es würde darum >kfein Grund bestehen, den Klägern jetzt einen einseitigen Widerruf dieses Entgegenkommens zu gestatten«
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Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben hiernach in jedem Palle die M0glichlce.it und die Notv/endigkeit, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten unter Berücksichtigung der erörterten Gesichtspunkte neu zu bemessen, ohne van einer grundsätzlichen Nichtigkeit', des Vergleichs auszugehen« Mit ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs waren deshalb die Kläger abzuweisen«
III« Soweit ihnen nach den obigen Ausführungen noch ein
 Zahlungsanspruch zusteht, ist auch das. Fortbestehen ihres
 Anspruchs auf Auskunftserteilung anzunehmen, der, wie das
 Berufungsgericht zutreffend angenommen*hat, ursprünglich
 mit ihrem einem Pflichtteilsanspruch ähnlich gestalteten
 Vermächtnisanspruch gegeben war und der ihnen auch,zur
 Ermittlung der Höhe einer ihnen noch verbleibenden Aus-r
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gleichsforderung grundsätzlich ebenfalls zustehen muss«
Ihr hierauf gerichteter Klageanspruch ist jedoch noch nicht
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zur Entscheidung reif, so dass insoweit aus folgenden Gründen eine ZurUckverwei^ung- des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erforderlich ist*
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1.	Voraussetzung für.das Bestehen eines Anspruchs auf Auskunftserteilung ist, dass ein*AuBgleichsansprüch mindestens dem Grunde nach noch besteht« Ob das der fall.ist,
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hängt davon ab, ob ein Irrtum über die Geschäftsgrundlage in dem Sinne,- wie die Kläger es behaupten, tatsächlich Vorgelegen hat« Soweit das Berufungsgericht hei der Prüfung dieser Präge nicht zu der Feststellung.eines beiderseitigen Irrtums über Umfang und Wert des Nachlasses als wesentliche Grundlage für die Vereinbarung einer'Vergleichs-summe von 200«000,— RU gelangt, wird es darauf ankommen, ob die Beklagten oder dessen Vertreter bei. Abschluss des Vergleichs erkannt haben, dass die Vorstellung des Vormundes, der Nachlasswert betrage nicht erheblich mehr.als 1.523.433,— RU, für seinen Y/illen,' sich mit einer. Abfindungssumme von 200.000,— RU zufrieden zu geben, wesent- . lieh mitbestimmend war (vgl RG i68, 126/127; JV 1937, 2036, Nr 5)o	'	*
2,	Bas Berufungsgericht stellt fest,' dass der Vormund
 bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluss des Vergleichs geführt haben, im Hinblick auf ein gewisses Hisstrauen in die Rechtsposition seiner Mündel.gehemmt gewesen sei, ganz klare Vertragsgrundlagen, insbesondere die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu fordern und sich deshalb bereit gezeigt habe, die ihm von	v'erte zu-
grunde zu legen«. Der Vormund hat dazu bei. seiner Vernehmung als Zeuge erklärt, dass er bewusst von der Vorlegung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses abgesehen habe, wfeil
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er habe fürchten müssen, dass hei einer solchen Forderung die Vergleichsverhandlungen abgebrochen worden wären«
Das Berufungsgericht wird danach zu prüfen haben, ob in diesem Verhalten des Vormundes ein vergleichsweise erklärter Verzicht auf eine weitergehende Auskunft, als sie in den Angaben	enthalten war, zu erblicken ist
 und ob für diesen Verzicht - dem Bevollmächtigten der Beklagten erkennbar - auch die- Vorstellung wesentlich war, , dass der Nachlasswert im wesentlichen vollständig angegeben sei«	v
3» Die Beklagten haben (Schriftsatz vom 1«2«50. Bl 44) auf die .von ihnen zu-den Testamentsakten 2 IV/9/41 und 2 IV 12/41 eingereichte Nachlassaufstellung sowie (Schriftsatz vom 24«2«50, Bl 53) auf die Erbschaftssteuerakten, insbesondere die Erbschaftssteuererklärung (Bl 136 d«A«) verwiesen«
Diese Urkunden sind nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils neben Vormundschafts- und verschiedenen Grundakten zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Das Berufungsgericht wird danach auch zu prüfen haben, ob der Anspruch auf Auskunftserteilung damit nicht insbesondere bei Berücksichtigung einer etwaigen auf Grund des Vergleichs

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bestehenbleibenden Beschränkung der Auskunftspflicht (vgl oben Ziffer 2) bereits im wesentlichen erfüllt ist.
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Dr. Bersch Ascher Baske • Br* Hartz voaWerner