Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf») vom 28» November 1967 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen » Im Jahre 1964 erhob der Kläger gegen die Beklagte eine Scheidungsklage, mit der er die Scheidung der Ehe der Parteien aus dem Verschulden <br Beklagten nach § 43 EheG begehrte» Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 16» Dezember 1964 abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung durch Von Rechts wegen Tatbestand: 1. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat ein Empfangsbekenntnis ausgestellt, nach dem ihm das Urteil des Landgerichts am 21. Es kann, ohne daß weitere Ermittlungen erforderlich erscheinen, davon ausgegangen werden, daß die Datumsangabe in dem Empfangsbekenntnis auf einem Versehen beruht und das Urteil dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht vor dem 29o März 1967 zugestellt worden ist. Denn in den Akten befindet sich ein Vermerk, daß das Urteil mit allen Unterschriften erst am 21, März 1967 Vorgelegen habe, und ein weiterer Vermerk, nach dem die Verfügung vom 21, März 1967, daß die Ausfertigung des Urteils nebst Protokollabschrift den Anwälten mit E.B. zuzustellen sei, erst am 29» März ausgeführt wurde. Unangreifbar wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei (§48 Abs, 1 EheG), Nach der Auffassung des Berufungsgerichts greift der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durch (§48 Abs a 2>EheG), Der Kläger sei im Vorprozeß, nachdem ihm bestätigt worden sei, daß er keinen Scheidungsgrund gehabt habe, verurteilt worden, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten wiederherzustellen. Wenn er sich dem verschloß, so ist aber damit nicht ohne weiteres gesagt, daß er die eingetretene unheilbare Ehezerrüttung überwiegend verschuldet habe. Dann kann aber der Tatsache, daß der Kläger der in dem Herstellungsurteil an ihn ergangenen Aufforderung, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, nicht nachkam, für die bereits vorher eingetretene endgültige Ehezerrüttung regelmäßig keine ursächliche Bedeutung mehr beigemessen werden» Nur ausnahmsweise kann auch bei vorher unheilbar zerrütteter Ehe anzunehmen sein, daß die schuldhafte Nichterfüllung der Pflicht, die Gründe des Herstellungsurteils zu prüfen und dem Urteil Folge zu leisten, noch eine maßgebliche Bedeutung für den schließlich bestehenden Zerrüttungszustand hat» So mag es liegen, wenn erst das Herstellungsurteil den Kläger darüber belehrt hat, daß die Gründe, aus denen er bisher schuldlos glaubte,sich von der Ehe ab- Es kommt also darauf an, unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien und der von ihnen angebotenen Beweise zu ermitteln, wann in der Person des Klägers die Zerrüttung unheilbar wurde, und auf welche Tatsachen seine ablehnende Einstellung gegen die Beklagte zurückgeht, Eine eingehende Vernehmung beider Parteien über den Verlauf der Ehe wird angebracht seim Zu entscheiden ist dann darüber, ob es die dem Kläger zu dem Vorwurf gereichende?entscheidende Zerrüttungsursache ist, da3 er sich von der Beklagten abwendete oder in solchei Abwendung beharrte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein Ehegatte verpflichtet ist, ein gewisses Maß an Schwierigkeiten, Mißhelligkeiten und Enttäuschungen, die das Zusammenleben mit dem Ehepartner für ihn mit sich bringt, zu tragen und erst recht dann gegenüber einem ehewidrigen Verhalten des anderen Nachsicht walten zu lassen, wenn er selbst zu diesem Verhalten durch eine grobe Handlungsweise Anlaß gegeben hat« Andererseits v/ar auch von der Beklagten zu erwarten, ein gewisses Maß an Schwierigkeiten, die sich aus der Ehe mit dem Kläger für sie ergaben, auf sich zu nehmen, wenngleich ihr nicht zuzu demuten war, sich erhebliche Beschimpfungen und Mißhandlungen gefallen zu lassen<> Sollte sie ohne hinreichenden Anlaß Schwierigkeiten aus dem Wege gegangen sein, indem sie den Kläger verließ, so erscheint es verständlich, daß sich das auf seine Einstellung zu ihr negativ auswirkte; es könnte dann aber immer noch für die Entscheidung über die Schuld- Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und der Rechtsstreit on das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die Einwendungen eingegangen zu werden braucht, die die Revision gegen die Annahme
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IOSLJI528/68 URTEIL Verkündet am 30* September 197^ B 1 e c h e r , Justizobersekretär ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rentners Karl istraße (¥estf0) 7 Klagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächfcigter: Rechtsanwalt gegen Frau Vanda G MHHHHM ile'0° S®P(¥estfo), HflH^trcße^^ 7 .Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr»Pfretzschner imd Dr 0 Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf») vom 28» November 1967 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen » rene Beklagte haben am 10»August 1962 die Ehe geschlossen» Kinder sind aus der Ehe nicht her« vorgegangen., Seit dem 19c Dezember 1963 leben die Parteien getrennt» Im Jahre 1964 erhob der Kläger gegen die Beklagte eine Scheidungsklage, mit der er die Scheidung der Ehe der Parteien aus dem Verschulden <br Beklagten nach § 43 EheG begehrte» Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 16» Dezember 1964 abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung durch Von Rechts wegen Tatbestand: 1908 geborene Kläger und die am Urteil des Oberlandesgerichts vom 30. November 1963 zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Beklagten verurteilte das Oberlandesgericht den Kläger, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wiederherzustellen. Zu ehelichen Beziehungen zwischen den Parteien kam es Jedoch nicht mehr. Der Kläger hat erneut Klage auf Scheidung erhoben. Er hat nunmehr beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch nach § AB EheG zu scheiden. Die Beklagte hat der Scheidung v/idersprochen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen . Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s che idungsg ründ e^, 1. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat ein Empfangsbekenntnis ausgestellt, nach dem ihm das Urteil des Landgerichts am 21. März 1967 zugestellt worden sei. Die Berufung des Klägers ist am 2. Mai 1967 bei dem Oberlandesgericht eingegangen; in der Berufungsschrift heißt es, das Urteilcfes Landgerichts sei am 31. März 1967 zugestellt. Die Berufungseinlegung wäre verspätet, wenn das Empfangsbekenntnis & ä k'UI richtig wäre, dagegen rechtzeitig, v/enn die Urteilszustellung am 29o, 30, oder 31» März 1967 erfolgt wäre, da der 29* April 1967 ein Sonnabend, der 30o April 1967 ein Sonntag und der 1. Mai 1967 ein gesetzlicher Feiertag war. Es kann, ohne daß weitere Ermittlungen erforderlich erscheinen, davon ausgegangen werden, daß die Datumsangabe in dem Empfangsbekenntnis auf einem Versehen beruht und das Urteil dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht vor dem 29o März 1967 zugestellt worden ist. Denn in den Akten befindet sich ein Vermerk, daß das Urteil mit allen Unterschriften erst am 21, März 1967 Vorgelegen habe, und ein weiterer Vermerk, nach dem die Verfügung vom 21, März 1967, daß die Ausfertigung des Urteils nebst Protokollabschrift den Anwälten mit E.B. zuzustellen sei, erst am 29» März ausgeführt wurde. Dafür spricht auch, daß das Empfangsbekenntnis des Gegenanwalts, in dem er die Zustellung des Urteils des Landgerichts bestätigt, das Datum des 30, März 1967 trägt. Das Berufungsgericht ist auf die Frage einer Fristversäumnis bei der Einlegung der Berufung nicht eingegangen, 2, Die nach Maßgabe des § 547 Abs, 1 ZPO aF zulässige Revision ist begründet. Unangreifbar wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei (§48 Abs, 1 EheG), Nach der Auffassung des Berufungsgerichts greift der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durch (§48 Abs a 2>EheG), Der Kläger sei im Vorprozeß, nachdem ihm bestätigt worden sei, daß er keinen Scheidungsgrund gehabt habe, verurteilt worden, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten wiederherzustellen. Seitdem habe er nichts unternommen, um dieser Verpflichtung zu entsprechen. Infolge seiner beharrlich grundlos ablehnenden Haltung habe er das eheliche Verhältnis unheilbar tiefgreifend zerrüttet. Ihn treffe die überwiegende Schuld an dieser Zerrüttung, zu demal die Beklagte bis in die jüngste Zeit hinein wiederholt ihre Bereitschaft und ihren Willen kundgetan habe, mit dem Kläger die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen o Mit dieser Begründung läßt sich die Annahme, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überv/iegend verschuldet habe, nicht rechtfertigen. Es trifft zwar zu, daß der Kläger verpflichtet war, aus der ihn zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft verurteilenden Entscheidung die Folgerungen zu ziehen und sich, soweit möglich, um eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen. Wenn er sich dem verschloß, so ist aber damit nicht ohne weiteres gesagt, daß er die eingetretene unheilbare Ehezerrüttung überwiegend verschuldet habe. Wäre der Fintritt der Unheilbarkeit der Ehezerrüt-tung vermieden worden, wenn der Kläger nach seiner Verurteilung pflichtgemäß dem Herstellungsurteil Folge geleistet und sich innerlich und äußerlich bemüht hätte,, It. a die Grundlage für ein gemeinsames eheliches Leben zu schaffen, so v/äre sein schuldhaftes Beharren in der ehefeindlichen Einstellung mitursächlich für den unheilbaren Zerrüttungszustand, in den die Ehe der Parteien schließlich gelangte» Das Gewicht dieses und seines etwaigen sonstigen schuldhaften Verhaltens in seiner Bedeutung für die Zerrüttung wäre dann gegebenenfalls gegenüber anderen Zerrüttungsursachen abzuwägen o Es ist jedoch auch möglich, daß die Ehe in der Person des Klägers bereits unheilbar zerrüttet war, bevor gegen ihn das Herstellungsurteil erging, das heißt also, daß bereits damals ein Zustand eingetreten war, der unter keinen Umständen eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft erwarten ließ» Durch einen solchen Zustand der Ehe wurde die Verurteilung des Klägers zur Herstellung der Gemeinschaft nicht notwendig ausgeschlossen (BGH LK § 43 EheG Nr» 7, dazu Beitzke MDR 1957, 544). Dann kann aber der Tatsache, daß der Kläger der in dem Herstellungsurteil an ihn ergangenen Aufforderung, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, nicht nachkam, für die bereits vorher eingetretene endgültige Ehezerrüttung regelmäßig keine ursächliche Bedeutung mehr beigemessen werden» Nur ausnahmsweise kann auch bei vorher unheilbar zerrütteter Ehe anzunehmen sein, daß die schuldhafte Nichterfüllung der Pflicht, die Gründe des Herstellungsurteils zu prüfen und dem Urteil Folge zu leisten, noch eine maßgebliche Bedeutung für den schließlich bestehenden Zerrüttungszustand hat» So mag es liegen, wenn erst das Herstellungsurteil den Kläger darüber belehrt hat, daß die Gründe, aus denen er bisher schuldlos glaubte,sich von der Ehe ab- wenden zu dürfen, in Wirklichkeit nicht Vorlagen, wenn er aber gleichwohl an seiner ablehnenden Einstellung festgehalten hat«, Es kommt also darauf an, unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien und der von ihnen angebotenen Beweise zu ermitteln, wann in der Person des Klägers die Zerrüttung unheilbar wurde, und auf welche Tatsachen seine ablehnende Einstellung gegen die Beklagte zurückgeht, Eine eingehende Vernehmung beider Parteien über den Verlauf der Ehe wird angebracht seim Zu entscheiden ist dann darüber, ob es die dem Kläger zu dem Vorwurf gereichende?entscheidende Zerrüttungsursache ist, da3 er sich von der Beklagten abwendete oder in solchei Abwendung beharrte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein Ehegatte verpflichtet ist, ein gewisses Maß an Schwierigkeiten, Mißhelligkeiten und Enttäuschungen, die das Zusammenleben mit dem Ehepartner für ihn mit sich bringt, zu tragen und erst recht dann gegenüber einem ehewidrigen Verhalten des anderen Nachsicht walten zu lassen, wenn er selbst zu diesem Verhalten durch eine grobe Handlungsweise Anlaß gegeben hat« Andererseits v/ar auch von der Beklagten zu erwarten, ein gewisses Maß an Schwierigkeiten, die sich aus der Ehe mit dem Kläger für sie ergaben, auf sich zu nehmen, wenngleich ihr nicht zuzu demuten war, sich erhebliche Beschimpfungen und Mißhandlungen gefallen zu lassen<> Sollte sie ohne hinreichenden Anlaß Schwierigkeiten aus dem Wege gegangen sein, indem sie den Kläger verließ, so erscheint es verständlich, daß sich das auf seine Einstellung zu ihr negativ auswirkte; es könnte dann aber immer noch für die Entscheidung über die Schuld- frage erheblich sein, ob der Kläger sich unversöhnlich zeigte und eine etwa von der Beklagten erstrebte Aussöhnung und Rückkehr verhinderte„ Für die Tatsachen, aus denen sich die überwiegende Schuld des Klägers ergibt, hat die Beklagte die Bev/eis-lasto Doch bleiben Behauptungen des Klägers über die Gründe dafür, daß er keine eheliche Gesinnung mehr hat, außer Betracht, wenn sich für sie nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit ergeben hat» Hinreichend wahrscheinlich hat er seinen Vortrag gemacht, wenn der Richter nach dem gesamten Ergebnis der Verhandlung zu der Auffassung gelangt, daß es so gewesen sein kann, wie der Kläger angegeben hat. Eine Bindung an Feststellungen, die im Vorprozeß getroffen worden sind, besteht nicht. Der gesamte Sachverhalt ist vielmehr nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze selbständig festzustellen0 Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und der Rechtsstreit on das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die Einwendungen eingegangen zu werden braucht, die die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhebt, daß die Beklagte einen hinreichenden Bindungswillen an die Ehe zu dem Ausdruck gebracht habe» Doch sei bemerkt, daß der Kläger der Beklagten das Fehlen der Bindung oder der zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nachv/eisen mußo Einer Feststellung, daß das Gericht vom Bestehen der Bindung überzeugt sei, bedarf es nicht» Senatspräsident Dr» Hauß ist dienstlich ortsabv/esend und dadurch verhindert zu unterschreiben Johannsen Johannsen Wüstenberg Dr» Pfretzschner Dr» Reinhardt