a) Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, daß den Ehegatten, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat, deswegen ein Verschulden oder das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. ‘.Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br. Pfretzschner, Br, Reinhardt und Br, Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29» Bezember 1967 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage zurückgewiesen worden ist. Mit Klage vom 14» Januar 1965 hat der Kläger erneut die Scheidung der Ehe, nunmehr aufgrund des § 48 EheG, begehrt o Die Beklagte hat Widerklage auf Wiederherstellung des ehelichen Lebens erhoben» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben» Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden» Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet; es hat deshalb den Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs» 2 EheG für zulässig gehalten» Dazu hat es ausgeführt, die Zerrüttung der Ehe sei nicht vor dem Jahre I960 eingetreten» Die früheren Verfehlungen der Beklagten, insbesondere ihr Ehebruch aus dem Jahre 1946, das Schuldenmachen und ihr Verhalten in Bezug auf die Gelder, die sie aus einer Miterbengemeinschaft ihrer Schwester erhalten habe, könnten für die heutige Zerrüttung der Ehe nur untergeordnete Bedeutung haben» Das gelte auch für die als wahr unterstellte Tatsache, daß die Beklagte den Kläger schon vor dem Jahre I960 fortlaufend beschimpft habe» Dagegen habe das Verhalten der Beklagten dem Jahre I960, insbesondere die abstoßende Art und Weise, in der sie den Kläger beschimpft habe, dazu beigetragen, die Abwendung des Klägers von der Ehe zu fördern., Der eigentliche und überwiegende Grund für die Zerrüttung der Ehe liege aber darin, daß der Kläger die Verbindung zu den Eheleuten H insbesondere zu der Erau H , ohne Rücksicht auf das dadurch bei der Beklagten hervorgerufene Gefühl des Zurückgesetztseine aufrechterhalten habe» Baß hierin die eigentliche innere Abkehr des Klägers von der Ehe zu sehen sei, werde dadurch bewiesen, daß sich der Kläger der Krau H, schon zugewendet habe, bevor die Beklagte ihn mit Beschimpfungen abgestoßen habe» Bie Beklagte habe den Kläger im Jahre 1962 auch nicht freiwillig verlassen, sondern nur zufolge des lieblosen Verhalten des Klägers, der sich beleidigende Äußerungen und erhebliche Mißhandlungen der Beklagten habe zuschulden kommen lassen. Jedoch ergibt sich aus dem anderen Grunde, daß dem beklagten Ehegatten die Ursachen für den inneren Vorgang des Verlustes der ehelichen Gesinnung bei seinem Ehepartner nicht ohne weiteres bekannt sein können, insoweit eine Darlegungspflicht des klagenden Ehegatten. Das Berufungsgericht ist daher hier zu Recht nicht von einer gegen die Beklagte sprechenden Vermutung eines Zerrüttungsverschuldens ausgegangen» Sie wäre im übrigen durch die Peststellung des Berufungsgerichts als widerlegt anzusehen, daß die Beklagte die eheliche Wohnung nur zufolge des lieblosen Verhaltens des Klagers verlassen habe» Dagegen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht fehlerfrei, soweit sie die Prüfung der Zerrüttungsursachen betreffen» Sie erscheinen zunächst insofern widersprüchlich, als das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger habe vom Jahre I960 ab, zu einer Zeit, bevor ihn die Beklagte beschimpft habe, die Gesellschaft der Frau H derjenigen der Beklagten vorgezogen (BU S» 6), während es an späterer Stelle der Urteilsgründe die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt hat, daß die Beklagte ihn schon vor dem Jahre I960 laufend beschimpft habe (3U S» 7)» Das Berufungsgericht hat zwar gemeint, die früheren Beschimpfungen könnten ebenso wie der Ehebruch der Beklagten aus dem Jahre 1946 für die heutige Zerrüttung der Ehe nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben» Doch ist diese Annahme nicht weiter begründet worden, und es erscheint Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die späteren Schimpfereien der Beklagten festgestelltj diese seien nach Art und Weise derart abstoßend gewesen, daß sie dazu beigetragen hätten? Wird weiter berücksichtigt, daß aus der Zeit vor I960 kein wesentliches Fehlverhalten des Klägers festgestellt worden ist, dann könnte in den früheren Beschimpfungen sogar die erste Ursache für die Zerrüttung der Ehe zu sehen sein, und sie könnten, eventuell im Zusammenhang mit den sonstigen früheren Verfehlungen der Beklagten, den Kläger dazu gebracht haben, häufiger die Gesellschaft der Frau H zu suchen. Für die Abwägung des Serrüttungsverschuldens könnte es weiter erforderlich sein, nähere Feststellungen Über das Ausmaß der dem Kläger vorzuwerfenden Verfehlungen zu treffen« Insbesondere könnte es darauf ankommen festzustellen, welcher Art die dem Kläger zur Last gelegten Beleidigungen und Mißhandlungen waren und ob sie durch das Ver-' halten der Beklagten ausgelöst worden sind» Dabei würde es auch von Bedeutung sein können, ob die Behauptung des Klägers .zutrifft9 daß die Beklagte ihn wiederholt angespuckt habe, eine Behauptung, deren Kichtberücksichtigung die Revision mit der Bemerkung gerügt hat, daß das Oberlandesgericht in dem Urteil des Vorprozesses vom 29» Mai 1964 der Beklagten ihre Erklärung, den Kläger nicht angespuckt zu haben, nicht geglaubt habe» Andererseits wird zu prüfen sein, ob und inwieweit die Schimpfereien der Beklagten durch ein ehewidriges Verhalten des Klägers veranlaßt worden sind und milder beurteilt werden können«
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein EheG § 48 Abs» 2 a) Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, daß den Ehegatten, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat, deswegen ein Verschulden oder das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. b) Der Ehegatte, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder sich sonst von der Ehe losgesagt hat, hat im einzelnen darzulegen und wahrscheinlich zu machen, welche Gründe zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben„ BGH, Urto v. 4o Februar 1970 - IV ZR 1027/68 - OLG Köln LG Borin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X2.zS.i022/68 URTEIL Verkündet am 4» Februar 1970 9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Schreiners Josef L , E /Sieg, B Straße , - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen die Ehefrau Magdalena L ' geb<, P , S' , G straße , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - 2 ‘.Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br. Pfretzschner, Br, Reinhardt und Br, Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29» Bezember 1967 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Ber im Jahre 1904 geborene Kläger und die im Jahre 1906 geborene Beklagte haben am 27. Januar 1933 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1935 und 1940 geborene Kinder hervorgegangen. Nachdem die Parteien seit Januar 1962 in der ehelichen Wohnung getrennt gelebt hatten, erhob der Kläger ira April 1962 eine auf § 43 EheG- gestützte Scheidungsklage, Bas Landgericht erkannte durch Urteil vom 16. Oktober 1962 auf Scheidung aus beiderseitigem Verschulden, das Oberlandesgericht wies die Klage durch Urteil vom 29» Mai 1964 ab. Während dieses Rechts- strcits, gegen Ende des Jahres 1962, verließ die Beklagte die eheliche Y/ohnung» Mit Klage vom 14» Januar 1965 hat der Kläger erneut die Scheidung der Ehe, nunmehr aufgrund des § 48 EheG, begehrt o Die Beklagte hat Widerklage auf Wiederherstellung des ehelichen Lebens erhoben» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben» Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden» Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG» ^ntscheidungsgründe^ Mit der nach § 547 Abs» 1 ZPO aF statthaften Revision kann nur die Überprüfung begehrt werden, ob der gegen die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG erhobene Widerspruch der Beklagten begründet ist» Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet; es hat deshalb den Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs» 2 EheG für zulässig gehalten» Dazu hat es ausgeführt, die Zerrüttung der Ehe sei nicht vor dem Jahre I960 eingetreten» Die früheren Verfehlungen der Beklagten, insbesondere ihr Ehebruch aus dem Jahre 1946, das Schuldenmachen und ihr Verhalten in Bezug auf die Gelder, die sie aus einer Miterbengemeinschaft ihrer Schwester erhalten habe, könnten für die heutige Zerrüttung der Ehe nur untergeordnete Bedeutung haben» Das gelte auch für die als wahr unterstellte Tatsache, daß die Beklagte den Kläger schon vor dem Jahre I960 fortlaufend beschimpft habe» Dagegen habe das Verhalten der Beklagten dem Jahre I960, insbesondere die abstoßende Art und Weise, in der sie den Kläger beschimpft habe, dazu beigetragen, die Abwendung des Klägers von der Ehe zu fördern., Der eigentliche und überwiegende Grund für die Zerrüttung der Ehe liege aber darin, daß der Kläger die Verbindung zu den Eheleuten H insbesondere zu der Erau H , ohne Rücksicht auf das dadurch bei der Beklagten hervorgerufene Gefühl des Zurückgesetztseine aufrechterhalten habe» Baß hierin die eigentliche innere Abkehr des Klägers von der Ehe zu sehen sei, werde dadurch bewiesen, daß sich der Kläger der Krau H, schon zugewendet habe, bevor die Beklagte ihn mit Beschimpfungen abgestoßen habe» Bie Beklagte habe den Kläger im Jahre 1962 auch nicht freiwillig verlassen, sondern nur zufolge des lieblosen Verhalten des Klägers, der sich beleidigende Äußerungen und erhebliche Mißhandlungen der Beklagten habe zuschulden kommen lassen. Biese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern» Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Grundsatz nicht beachtet, daß gegen die Beklagte, da sie die Ehegemeinschaft aufgegeben habe, die tatsächliche Vermutung spreche, die Zerrüttung der Ehe verschuldet zu haben, greift allerdings nicht durch, Bie Trennung von dem Ehepartner kann nach der Lebenserfahrung ebenso die Eolge einer bereits eingetretenen EheZerrüttung sein wie die Ursache für eine spätere Zerrüttung der Ehe, In ihr wird oft nurdie Kundgabe oder die äußere Burchführung einer bereits vorher eingetretenen inneren Lossagung von der Ehe liegen, Bie Trennung besagt daher für sich noch nichts dafür, daß den Ehegatten, der sie vollzogen hat, ein Verschulden oder das überwiegende Verschulden an der EheZerrüttung trifft» Deshalb besteht dafür auch keine tatsächliche Vermutung (ebenso v. Gerkan FamRZ 1964, 15 ff.» 17. Gernhuber FamR § 27 IV 7, Deubner NJW 1969, 1645 ff., 1647; anders die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Jedoch ergibt sich aus dem anderen Grunde, daß dem beklagten Ehegatten die Ursachen für den inneren Vorgang des Verlustes der ehelichen Gesinnung bei seinem Ehepartner nicht ohne weiteres bekannt sein können, insoweit eine Darlegungspflicht des klagenden Ehegatten. Ir hat die Grün-de für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung darzutun. Insbesondere hat er darzulegen, was ihn bewogen hat, sich von seinem Ehepartner zu trennen oder abzuwenden. Dazu genügt es nicht, daß er allgemeine und nicht überprüfbare Behauptungen aufsteilt. Vielmehr hat er die Gründe für seine Lossagung von der Ehe im einzelnen substantiiert und in solcher Weise darzulegen, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorhandensein spricht. Hat er das getan, dann ist rechtlich zu würdigen, ob anzunehmen ist, daß die Zerrüttung der Ehe unter den von ihm angegebenen Umständen von ihm jedenfalls nicht überwiegend verschuldet worden ist. Ist das anzunehmen und wird die Darlegung des Klägers durch das weitere Verhandlung s~ und Beweisergebnis nicht entkräftet, dann bleibt es bei der sieh aus § 48 Abs. 2 EhG ergebenden Beweislast des widersprechenden Ehegatten (BGH LM EheG § 48 II Nr. 92 = FamRZ 1968, 508 » NJW 1968, 18257, LM EheG § 48 II Nr. 93 = FamRZ 1968, 592,, BGH NJW 1969, f.; dazu Johannsen FamRZ 1969, 353 ff, 364; im Er-gebnis ebenso die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , vgl. BGB~RGRK EheG 10/11. Auf 1. § 48 Anns. 306 mit Nachweisen, Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 48 Rn 159, Kommt der klagende Ehegatte seiner Darlegungspflicht nicht nach und sind auch sonst keine Gründe erkennbar, die ihn dazu veranlaßt und berechtigt haben könnten, sich von seinem Ehepartner zu trennen, dann kann allerdings ohne nähere Prüfung angenommen Vierden, daß er die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat» Denn dann kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, daß ex' sich von seiner Ehe losgesagt hat aus Gründen, die er verborgen halten will, weil sie ihm vorzuwerfen sind» Das Berufungsgericht ist daher hier zu Recht nicht von einer gegen die Beklagte sprechenden Vermutung eines Zerrüttungsverschuldens ausgegangen» Sie wäre im übrigen durch die Peststellung des Berufungsgerichts als widerlegt anzusehen, daß die Beklagte die eheliche Wohnung nur zufolge des lieblosen Verhaltens des Klagers verlassen habe» Dagegen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht fehlerfrei, soweit sie die Prüfung der Zerrüttungsursachen betreffen» Sie erscheinen zunächst insofern widersprüchlich, als das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger habe vom Jahre I960 ab, zu einer Zeit, bevor ihn die Beklagte beschimpft habe, die Gesellschaft der Frau H derjenigen der Beklagten vorgezogen (BU S» 6), während es an späterer Stelle der Urteilsgründe die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt hat, daß die Beklagte ihn schon vor dem Jahre I960 laufend beschimpft habe (3U S» 7)» Das Berufungsgericht hat zwar gemeint, die früheren Beschimpfungen könnten ebenso wie der Ehebruch der Beklagten aus dem Jahre 1946 für die heutige Zerrüttung der Ehe nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben» Doch ist diese Annahme nicht weiter begründet worden, und es erscheint fraglich? oh sie bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zutreffend ist. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die späteren Schimpfereien der Beklagten festgestelltj diese seien nach Art und Weise derart abstoßend gewesen, daß sie dazu beigetragen hätten? die Abwendung des Klägers von der Ehe zu fördern. Ein derartiges Verhalten der Beklagten könnte aber dafür sprechen, daß es nicht als bloße Reaktion auf ein Verhalten des Klägers zu verstehen ist, sondern aus einer zänkischen Natur der Beklagten resultiert. Dadurch würde aber die Behauptung des Klägers an Wahrscheinlichkeit gewinnen, daß die Beklagte ihm auch schon in früherer Zeit in einer abstoßenden Weise mit* ihren Schimpfereien zugesetzt habe. Wird weiter berücksichtigt, daß aus der Zeit vor I960 kein wesentliches Fehlverhalten des Klägers festgestellt worden ist, dann könnte in den früheren Beschimpfungen sogar die erste Ursache für die Zerrüttung der Ehe zu sehen sein, und sie könnten, eventuell im Zusammenhang mit den sonstigen früheren Verfehlungen der Beklagten, den Kläger dazu gebracht haben, häufiger die Gesellschaft der Frau H zu suchen. Die dadurch bewirkte Zurücksetzung der Beklagten würde diese dann selbst durch ihr Verhalten maßgeblich verursacht oder mitverursacht haben. Das Berufungsgericht wird daher unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Verlaufs der Ehe erneut die wahren Ursachen der EheZerrüttung zu ergründen haben. Für die Abwägung des Serrüttungsverschuldens könnte es weiter erforderlich sein, nähere Feststellungen Über das Ausmaß der dem Kläger vorzuwerfenden Verfehlungen zu treffen« Insbesondere könnte es darauf ankommen festzustellen, welcher Art die dem Kläger zur Last gelegten Beleidigungen und Mißhandlungen waren und ob sie durch das Ver-' halten der Beklagten ausgelöst worden sind» Dabei würde es auch von Bedeutung sein können, ob die Behauptung des Klägers .zutrifft9 daß die Beklagte ihn wiederholt angespuckt habe, eine Behauptung, deren Kichtberücksichtigung die Revision mit der Bemerkung gerügt hat, daß das Oberlandesgericht in dem Urteil des Vorprozesses vom 29» Mai 1964 der Beklagten ihre Erklärung, den Kläger nicht angespuckt zu haben, nicht geglaubt habe» Andererseits wird zu prüfen sein, ob und inwieweit die Schimpfereien der Beklagten durch ein ehewidriges Verhalten des Klägers veranlaßt worden sind und milder beurteilt werden können« Die Revision erweist sich daher insoweit als begründet, als die Sache zur Vornahme der weiteren Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist« Die Aufhebung des Berufungsurteils hat sich auf den feil zu beschränken, durch den die Klage aus § 48 EheG abgewiesen worden ist« Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Klägers zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestätigt hat, ist die Entscheidung mit der nur nach § 547 Abs« 1 ZPO a»F« statthaften Revision nicht anfechtbar« Jedoch wird diese Entscheidung gegenstandslos, wenn das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung die Scheidung der Ehe aussprechen sollte (BGH IM ZPO § 547 Abs. 1 Nr« 11 = PaiaRZ 1965, 498 - NJW 1965, 2059)» Johannsen Wüstenherg Dr« Pfretzschner Pr« Reinhardt Br. Buchholz