Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichto Düsseldorf vom 2. Die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Das die Ehe der Parteien aus § 48 EheG mit Schuldausspruch gegen den Kläger scheidende Urteil des Oberlande sgerichts ist der Beklagten am 17* August 1967 zugestellt worden. September 1967 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte um Bewilligung des Armenrechts zur Einlegung der Revision gebeten. nen Schriftsatz hat die Beklagte Revision eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfi'ist gebeten« Im Palle der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs wegen Verneinung der Armut muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt werden, daß die Partei sich für arm halten durfte und vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen mußte, wobei auch zu der Tatsache Stellung zu nehmen ist, daß die Partei das Rechtsmittel inzwischen auf eigene Kosten eingelegt hat (so u.
25^ OOP BUNDESGERICHTSHOF ( I IV 2R 1024/68 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit geb der Ehefrau Anita Gisela Ingeborg E| Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Werbegestalter Max Heinz E I^pstraße 0^ Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt • Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1968 unter Mitwirkung aeo Senatspräsidenten Dr. Hauß und der ßundeorichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: I. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichto Düsseldorf vom 2. August 1967 wird zurückgewiesen. II. Die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen. III. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision und des Wiedereinsetzungsantrags. gründe : Das die Ehe der Parteien aus § 48 EheG mit Schuldausspruch gegen den Kläger scheidende Urteil des Oberlande sgerichts ist der Beklagten am 17* August 1967 zugestellt worden. Mit dem am 11. September 1967 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte um Bewilligung des Armenrechts zur Einlegung der Revision gebeten. Durch den ihr am 30. Januar 1968 zugestellten Beschluß ist der Beklagten das Armenrecht verweigert worden, weil sie nicht dargetan hat, daß sie außerstande ist, die für die Einlegung und Durchführung der Revision erforderlichen Mittel aufzubringen. Mit dem am 12. Februar 1968 eingegange- ~ 3 - nen Schriftsatz hat die Beklagte Revision eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfi'ist gebeten« Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Kin-legung der Revision verhindert war (§§ 233, 236 ZPO). Im Palle der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs wegen Verneinung der Armut muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt werden, daß die Partei sich für arm halten durfte und vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen mußte, wobei auch zu der Tatsache Stellung zu nehmen ist, daß die Partei das Rechtsmittel inzwischen auf eigene Kosten eingelegt hat (so u. a. BGH IM ZPO § 236 Nr. 4 und BGHZ 2.6, 99, 101). Da das Wiedereinsetzungsgesuch hierzu nichts vorgebracht hat, mußte es als unbegründet zurückgewiesen werden. Daraus ergibt sich zugleich die Unzulässigkeit der Revision, die gemäß § 554 a ZPO zu verv/erfen war. Dr. Hauß Dr. Buchholz