Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting beschlossen: Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Der Tatrichter kann, wenn es für das äußere Bild der bedingungsgemäß versicherten Entwendung mangels anderer Beweismittel maßgeblich auf die Bewertung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers selbst ankommt, wie bei jeder anderen Beweisperson den vom Versicherungsnehmer gewonnenen persönlichen Eindruck zugrunde legen und sogar allein darauf seine Entscheidung stützen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 102/97 vom 15. Oktober 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 1997 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 71.500,- DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Versicherer sich zur Verneinung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers auf dessen einschlägige Vorstrafe be- 3 rufen könne, obwohl ihm diese schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages bekannt war, kommt es hier nicht entscheidend an. Der Tatrichter kann, wenn es für das äußere Bild der bedingungsgemäß versicherten Entwendung mangels anderer Beweismittel maßgeblich auf die Bewertung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers selbst ankommt, wie bei jeder anderen Beweisperson den vom Versicherungsnehmer gewonnenen persönlichen Eindruck zugrunde legen und sogar allein darauf seine Entscheidung stützen. So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat seine erheblichen Zweifel gegenüber der Schilderung des Klägers entscheidend auch darauf gegründet, daß dieser "im Hinblick auf seine persönliche Glaubwürdigkeit einen negativen Eindruck hinterlassen hat". Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting