Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Terno und Seiffert am 25. Durch das mit der Revision angefochtene Urteil wurde die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen zurückgewiesen und wegen der vom Beklagten vorsorglich erklärten Aufrechnung die Beschwer auf 60.000 DM festgesetzt. Über die vom Beklagten behauptete Pflichtteilsgegenforderung hat aber das Berufungsgericht nicht rechtskraftfähig entschieden. § 322 Rdn. 18) und auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 519 Abs.3 ZPO hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung verneint. Das hat zur Folge, daß eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Pflichtteilsforderung nicht vorliegt (BGH, Beschluß vom 24.2.1994 - VII ZR 209/93 - BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Hilfsaufrechnung 7 = NJW 1994, 1538 unter II 1 a). Ohne Bedeutung ist, daß das Berufungsgericht außerdem einen Pflichtteilsanspruch des Beklagten mit der Begründung als nicht bestehend bezeichnet hat, es sei von dessen Miterbenstellung auszugehen. Diese zusätzlichen Ausführungen über die Begründetheit der Aufrechnung sind als nicht vorhanden zu behandeln, weil das Berufungsgericht die Frage nach der Zulässigkeit nicht etwa offengelassen, sondern wie ausgeführt verneint hat (BGH, Urteil vom 13.4.1983 - VIII ZR 320/80 - LM ZPO § 322 Nr. 98 = NJW 1984, 128, jeweils unter I 2).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 102/96 vom 25. September 1996 in dem Rechtsstreit des Herrn Fritz P< , Si i, RI Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Herrn Heinz H( Straße a. d. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Walter >latz N 2 >A Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Terno und Seiffert am 25. September 1996 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer durch das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Januar 1996 auf 90.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Durch das mit der Revision angefochtene Urteil wurde die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen zurückgewiesen und wegen der vom Beklagten vorsorglich erklärten Aufrechnung die Beschwer auf 60.000 DM festgesetzt. Der Beklagte meint demgegenüber, er sei durch das Berufungsurteil in Höhe von 90.000 DM beschwert. Er habe hilfsweise nicht nur mit dem bei der Beschwerfestsetzung berücksichtigten Auseinandersetzungsanspruch, sondern weiter auch mit einem Pflichtteilsanspruch aufgerechnet. Sein Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer ist nicht begründet. 3 Ein Beklagter ist zusätzlich zur Klageforderung in jeweils gleicher Höhe dann beschwert, wenn er vorsorglich die Aufrechnung mit Gegenforderungen geltend gemacht und das Instanzgericht das Nichtbestehen dieser Forderungen rechts-kraftfähig gemäß §§ 322 Abs. 2 ZPO festgestellt hat (BGHZ 48, 212, 213). Über die vom Beklagten behauptete Pflichtteilsgegenforderung hat aber das Berufungsgericht nicht rechtskraftfähig entschieden. Das Berufungsurteil stellt in seinen Entscheidungsgründen nämlich fest, daß der Beklagte "derzeit keinen bezifferten Pflichtteilsanspruch geltend" macht. Er habe einen Pflichtteilsanspruch "auch nicht annähernd dargestellt", seine Berufungsbegründung enthalte "dazu keinen ausreichenden Sachvortrag, § 519 Abs. 3 ZPO". Mit den Hinweisen auf die mangelnde Individualisierung der Gegenforderung (Zöller/Vollkommer, ZPO 19. Aufl. § 322 Rdn. 18) und auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 519 Abs. 3 ZPO hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung verneint. Das hat zur Folge, daß eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Pflichtteilsforderung nicht vorliegt (BGH, Beschluß vom 24.2.1994 - VII ZR 209/93 - BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Hilfsaufrechnung 7 = NJW 1994, 1538 unter II 1 a). Ohne Bedeutung ist, daß das Berufungsgericht außerdem einen Pflichtteilsanspruch des Beklagten mit der Begründung als nicht bestehend bezeichnet hat, es sei von dessen Miterbenstellung auszugehen. Diese zusätzlichen Ausführungen über die Begründetheit der Aufrechnung sind als nicht vorhanden zu behandeln, weil das Berufungsgericht die Frage nach der Zulässigkeit nicht etwa offengelassen, sondern wie ausgeführt verneint hat (BGH, Urteil vom 13.4.1983 - VIII ZR 320/80 - LM ZPO § 322 Nr. 98 = NJW 1984, 128, jeweils unter I 2). Dr. Schmitz Dr. Zopfs Römer Terno Seiffert