KVO § 38; VVG § 149 Hat der Unternehmer (Versicherungsnehmer) die Ansprüche aus der gemäß § 27 Abs. 1 GüKG abgeschlossenen Haftpflicht Versicherung an den Verfügungsberechtigten (Haftpflichtgläubiger) nach § 38 Abs.3 KVO abgetreten, so ist dieser berechtigt, den Versicherer unmittelbar auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Die Firma RabflH^B hatte bei den Beklagten eine Haftpflichtversicherung zur Deckung ihrer vertraglichen Ersatzpflicht nach den Bestimmungen der Kraftverkehrs-ordnung (KVO) abgeschlossen. August 1970 zunächst gegen die Firma ScBBH* erhobenen Klage hat die Klägerin die ihr abgetretenen Ansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag geltend gemacht und Ersatz des Wertes der vernichteten Ware, der Kosten der Schadensfeststellung, sonstiger Unkosten und des entgangenen Gewinns, insgesamt Zahlung von DM 64.449?50 Die Beklagten haben unter anderem ihre Passivlegitimation bestritten und sich auf Verjährung des an die Klägerin abgetretenen Anspruchs aus dem Beförderungsvertrag mit der Firma RabMHHP berufen. > i n uiiiin iiiiiiniiwirnmin pniniimiinwirifrrimm imiTinnS^-r-mr-r rrrimiri Die Revision wendet sich unter Berufung auf das im Recht der Haftpflichtvers icherung geltende Trennungsprinzip dagegen, daß das Berufungsgerioht der Klägerin als der Geschädigten einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten als Versicherer zuerkannt hat. Die Versicherung, die die Firma Rab^BHB als Unternehmer des gewerblichen Güterfernverkehrs zur Deckung der nach der KVO bestehenden Schadenshaftung bei den Beklagten pflichtgemäß (§2? Andererseits hat der Geschädigte als außerhalb des Versicherungs\\rhältnisses stehender Dritter grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer, insbesondere keinei § 7 Nr. 3 AHB enthält eine grundsätr für die Versicherungsansprüche und t endgültiger Feststellung nur mit aut des Versicherers zu einer Vereinigui Deckungsgläubigerschaft in einer Per Anspruch auf Zahlung, iche Abtretungssperre wirkt, daß es vor deren rücklicher Zustimmung von Haftpflicht- und ?n kommen kann. Bei der KVO-Haftpflichtversic’| srung dagegen ist der VN (Unternehmer) nach § 38 Abs.3 KV \ berechtigt und auf Verlangen des nach dem Beförderungsv- j trag Verfügungsberechtigten verpflichtet, die ihm aus (er Versicherung zu- Besondere Voraussetzungen für das Hecnt VT'T, diese Rechte abzutreten, stelle die Es kann hier mithin alsbald dazu kommen und dir ff 1 lebt den Vorschrift nicht auf.daß sich die Rectae aus dem Beförderungsvertrag (Haftpfiichtansnrüche) und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (Deckungsansprüche) Ferner ist den Versicherern gemäß § 38 Abs. 2 KVO ausdrücklich das Recht eingeräumt, an dem in § 37 KVO geregelten Verfahren zur Feststellung des KVO-Haftpflichtschadens durch ihre Abwicklungsstelle? In den Fällen des v 38 Abs.f und 3 KVO ist der Zeitpunkt ihrer Entscheidung dafür maß- Im vorliegenden Fall wurden der Klägerin die Versicherungsansprüche gegen die Beklagten von der Firma Ra'b®-■■P nach § 38 Abs.3 KVO abgetreten. Verfügungsb erecht i gt e im Sinne dieser Vorschrift war die Klägerin zuvor dadurch geworden, daß der Spediteur Rap0 ihr die Ansprüche gegen die Firma Rab^HIHP aus dem Beforderungsvertrag abtrat. Die Klägerin ist nunmehr berechtigt, die mit der Klage verfolgten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in der Form von Zahlungsansprüchen unmittelbar gegen die Beklagten geltend zu machen. a) Ob die Abtretung der Versicherungsansprüche vor endgültiger Feststellung der Haftpflicht des KVO-IJnterneh-mers dem verfügungsberechtigten Geschädigten das Recht verschafft. die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in dieser Form gegen den Versicherer zu verfolgen, ist allerdings in Schrifttum und Rechtsprechung umstritten (vgl. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (VersR 1957, 579, 580) hat unmittelbare Zahlungsansprüche des Geschädigten gegen den KVO-Versicherer abgelehnt und dem Geschädigten vor Klärung der Haftpflicht im Haftpflichtverhältnis trotz der Abtretung nur das Recht zuerkannt, gegen den Versicherer auf Feststellung des Versicherungsschutzes zu klagen. Dezember 1955 (VersR 1956, 31) die Entscheidung des Berufungsgerichts gebilligt, das dem geschädigten Auftraggeber der Fuhrunternehmer, die ihm ihre Versicherungsansprüche gemäß § 38 Abs.3 KVO abgetreten hatten, unmittelbare Zahlungsansprüche gegen den KVO-Versicherer zugesprochen hatte. Das sonst im Recht der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsprinzip steht einem unmittelbaren Zahlungsanspruch des geschädigten Haftpflichtgläubigers gegen den Versicherer nicht entgegen, wenn der Anspruch aus der KVO-HaftpflichtverSicherung an den Geschädigten abgetreten worden ist. Durch die dargelegten Besonderheiten, wie sie in § 38 Abs, 2S 3 und § 40 Abs» 3 Satz 2 KVO ihren Niederschlag gefunden haben, unterscheidet sich die Haftpflichtversicherung, die der Unternehmer gemäß § 27 Abs. 1 GüKG zur Deckung seiner Schadenshaftung nach der KVO abzuschlieüen hat* jedoch wesentlich von der gewöhnlichen Haftpflichtversicherung. Sie eröffnet die Möglichkeit, daß sich Haftpflichtgläubiger und Versicherer als Gläubiger und Schuldner im Deckungsverhältnis selbst unmittelbar gegenübertreten , ohne daß dagegen von den Beteiligten, einschließlich des VN, sachliche oder zeitliche Schranken aufgerichtet werden könnten« Mit der Abtretung des Deckungsanspruchs erlangt der Haftpflichtgläubiger auch nicht nur das Recht, gegen den Versicherer auf Feststellung des Versicherungsschutzes zu klagen, ein Recht, das er bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses {§ 256 ZPO) auch vor der Abtretung besitzt er kann den Versicherer vie-Imehr aufgrund der Abtretung auch dann auf Zahlung in Anspruch nehmen, wenn die Haftpflichtfrage im Haftpflicht • Verhältnis zu dem VN noch nicht geklärt ist. cherung bereits § 158 c WG erheblich gestärkt, indem er bestimmt, daß der Versicherer dem Haftpflichtgläubiger die Leistungsfreiheit überhaupt nicht, das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nur unter besonderen Voraussetzungen entgegenhalten kann (Abs.1, 2). Während durch diese Vorschriften aber noch kein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Haftpflichtgläubigers gegen den Versicherer begründet wird (§ 158 c Abs.6 WG), muß aufgrund der genannten Vorschriften der KVO, insbesondere des § 38 Abs. 3, ein solcher Zahlungsanspruch für den Haftpflichtgläubiger anerkannt werden, wenn ihm der Deckungsanspruch gegen den Versicherer von dem VN (KVO-Unternehmer) abgetreten worden ist. Mag auch der VN selbst wegen des Trennungsprinzips nur einen Anspruch auf Versicherungsschutz und noch keinen Anspruch auf Befreiung von einer konkreten Verbindlichkeit haben, solange die Haftpflicht noch nicht festgestellt ist (vgl. Solange dies nicht der Fall ist, kann der Gläubiger (nur) den VN auf Zahlung in Anspruch nehmen, und der VN kann vom Versicherer verlangen, diesen Anspruch - nach Feststellung der Haftpflicht in der Regel ebenfalls durch Zahlung an den Gläubiger - abzudecken. Bestreitet der Versicherer die Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seine Deckungspflicht, so mutet es die Gegenmeinung dem Geschädigten zu, durch Führung von zwei Prozessen die Erreichung seines Ziels zu versuchen und das entsprechend hohe Kostenrisiko zu übernehmen, ohne daß für diesen Umweg ein ausreichender Sachgrund ersichtlich ist. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. a) Auch wenn man die Beklagten in entsprechender Anwendung des § 417 BGB, wie das Berufungsgericht meint, oder etwa gemäß § 404 BGB für berechtigt hält, sich gegenüber den Klageansprüchen aus dem Versicherungsvertrag darauf zu berufen, daß der Anspruch der Klägerin gegen die Firma HabflH^0 aus dem Beförderungsvertrag verjährt sei, so ist die Einrede unbegründet, weil die Klage gegen die Beklagten zu 1 - 7 als innerhalb der Verjährungsfrist erhoben anzusehen ist. Eine Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs aus dem Beförderungsvertrag durch Anerkenntnis (§ 208 BGB) liegt nicht vor. teien geben davon aus, daß die Klage gegen die beklagten Versicherer aufgrund der abgetretenen Versicherungsansprü-che die Verjährung des Anspruchs aus dem Beforderungsvertrag unterbrochen hat, wenn sie innerhalb der für diesen geltenden Verjährungsfrist erhoben worden ist. Die Beklagten haben sich auf Verjährung offensichtlich nur berufen, weil sie meinen, dies sei nicht der Fall» Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 7 als am 14» Oktober 1970, also rechtzeitig erhoben anzusehen ist« Nachdem die Firma Se4HHl sodann erwidert hatte, die Klage gegen den Haftpflichtversicherer sei wie bei allen Haftpflichtversicherungen nicht möglich, bezeichnete die Klägerin mit Schriftsatz vom 5, Oktober 1970 als neue Beklagten (außer zwei inzwischen aus dem Prozeß wieder ausgeschiedenen Versicherungsgesellschaften) die jetzigen Beklagten zu 1 bis 7, Wenngleich die Klägerin dabei rechtsirrtümlich auf § 18 Ziff. Eine förmliche Zustellung ist den Akten nicht zu entnehmen« Mit Recht hat das Berufungsgericht die Zustellung gemäß § 187 Satz 1 ZPO als am 14. aus dem Beförderungsvertrag war die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 22. November 1970, wurden der Klägerin auch die Ansprüche der Firma RabSHBB gegen die Beklagten aus dem Versicherungsvertrag abgetreten. Diese Schriftsätze können unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles aber gleichwohl noch als inhaltlich zulässige Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 7 angesehen werden. Da somit von einer ordnungsgemäßen Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 7 innerhalb der Verjährungsfrist für den Anspruch der Klägerin gegen die Firma RabflHBP aus dem Beförderungsvertrag noch ausgegangen werden kann* liegt der Fall9 für den die Beklagten sich auf Verjährung berufen haben, nicht vor» Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 8 könne sich gleichwohl nicht auf Verjährung berufen, weil sie durch ihr Verhalten, wenn auch unabsichtlich, die Klägerin von der rechtzeitigen Klageerhebung gegen sie abgehalten habe. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich Jedenfalls aus dem von ihm weiter angeführten Grund als richtig, es sei auch nicht zu erkennen, daß die Beklagte zu 8 für sich allein die Verjährungseinrede erheben wolle, wenn die Einrede der Beklagten zu 1 bis 7 nicht durchgreift. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs und zur Frage eines Mitverschuldens der Klägerin weisen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten auf und werden von der Revision nicht beanstandet.
Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
nein
KVO § 38; VVG § 149
Hat der Unternehmer (Versicherungsnehmer) die Ansprüche aus der gemäß § 27 Abs. 1 GüKG abgeschlossenen Haftpflicht Versicherung an den Verfügungsberechtigten (Haftpflichtgläubiger) nach § 38 Abs. 3 KVO abgetreten, so ist dieser berechtigt, den Versicherer unmittelbar auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Die Haftpflicht des Unternehmers ist dann als Vorfrage zu prüfen. Das sonst für die Haftpflicht Versicherung geltende sogenannte Trennungsprinzip ist in diesem Falle nicht anwendbar.
BGH, Urt. v. 12. März 1975 - IV ZR 102/74 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 102/74 URTEIL Verkündet am
12. März 1975 Hellmann, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
1. C
H.W. Sta—, H. von StOi
2. U0B- und Müi
H. Kli
3.
NAflBM^ VERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT, W,
__ traße vertreten durch den Vorstand:
Dipl. Ing. 0. VflHB, Dr. E. Ca^», Dr._H.-J. SchwflH^ Dr. E. F—, H.H. MaflB^Dr. R. Schumi, R. St^»,
Dr. R. Schi »
VERSICHERUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT,
, Wo(fl®straße flfe, vertreten durch den Vorstand
______VERSICHERUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT, Ne®® a.
Mar^fl^MBplatz ®/fl, vertreten durch den Vorstand:
H. WeflKT K.-H. EiflBBIP, W. Sc hü fl®»,
4. GO—| TRflp^- und RÜCKVERSICHERUNGS AG, K0,
vertreten durch den Vorstand:
H. SpMB, Dr. D. BMi, A.V. Kleflfc Dr. He■■■9,
Dr. H. Sa^, H.P. Erflfl®^,
5. N®— A14BIIV VERSICHERUNGS AG, NflBV, RaflBB®platz^®7^T vertreten durch den Vorstand:
Dr. H. BeflB» C. BrfliBl, K.E. Bö|®,
6. RA®®B®»~ und VO^H— VERSICHERUNG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, WieflBH®» T straße®, vertreten durch den Vorstand: Dr. K.H. Wes B. Ko®®, J. BiflfV, Dr. R. Ba^®-Kr^, Dr. G.
7. GL— FIM——-AKTIENGESELLSCHAFT,
HoMBflBB^straße ^®, vertreten durch den Vorstand: Dr. P/_ImB^P7 P* Heb®®,
J. K®®, Dr, R. Wölfl®»,
F. He:
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Firma E(
EISKREM-FABRIKATION, E. Was^HHB^straße M,
& E.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dr. Hoegen
für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand?
Die Klägerin, die unter anderem Eiskrem herstellt, beauftragte am 29. Juli 1969 di© Speditionsfirma J.H.W. DfBi ln WieflBBi mit dem Transport von 30.000 kg Eiskrem und Tiefkühlkost im Gesamtwert von DM 56.582,90 von ihrer Zentrale in AflB/ObmB zu ihren Niederlassungen in HanflHB und HamfBl. Die Firma DflBT gab den Auftrag an die Spedition K&0 Rap® in Ham®H| weiter, die schließlich das Transportunternehmen Bernhard RabflBHM in LeflHB mit der Beförderung der Ware beauftragte«
Die Ware wurde am 30. Juli 1969 in A^[|D in einen Lastzug der Firma RabBIBHft verladen. Auf
der Fahrt stellte sich ein Schaden am Vorgelege des Differentials des Motorwagens ein. Infolge der durch die notwendige Reparatur eingetretenen Verzögerung kam der Lastzug etwa 71/2 Stunden später als erwartet, nämlich am
1. August 1969 gegen 0.30 Uhr, in HarBiBB an. Da sowohl die für HanBHB als auch die für HamBD bestimmte Ware angetaut war, verweigerte die Klägerin in ihren Auslieferungslagern die Annahme. Die Ware wurde später nach Besichtigung durch Havariekommissare im wesentlichen vernichtet. Ein kleinerer Teil konnte für DM 5.275,— noch veräußert werden.
Die Firma RabflH^B hatte bei den Beklagten eine Haftpflichtversicherung zur Deckung ihrer vertraglichen Ersatzpflicht nach den Bestimmungen der Kraftverkehrs-ordnung (KVO) abgeschlossen. Sie hat ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, die Firma DBB und die Firma Rapp haben ihre Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag mit der Firma RabflBBB an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin meldete den Schaden mit Schreiben vom 12. November 1969 bei der Firma Oskar Scfl^^B KO in HamBIB der Abwicklungsstelle der Beklagten, an. Diese lehnte nach Bearbeitung des Schadenfalles Ersatzansprüche mit Schreiben vom 18. Februar 1970 ab.
Mit der am 6. August 1970 zunächst gegen die Firma ScBBH* erhobenen Klage hat die Klägerin die ihr abgetretenen Ansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag geltend gemacht und Ersatz des Wertes der vernichteten Ware, der Kosten der Schadensfeststellung, sonstiger Unkosten und des entgangenen Gewinns, insgesamt Zahlung von
DM 64.449?50 verlangt« Spätsi hat sie eile Klage auf die jetzigen Beklagten u^gestei'It, Sic begehrt entsprechend der quotenmäßigen Haftung der Beklagten als HaftpfLichtversicherer von der Beklagten zu 1 20 von den Be-
klagten zu 2 bis 4 je 15 %f von den Beklagten zu 5? 6 und 8 je 10 % und von der Beklagten zu 7 5 % des ge-
nannten Gesamtbetrages. Die Beklagten haben unter anderem ihre Passivlegitimation bestritten und sich auf Verjährung des an die Klägerin abgetretenen Anspruchs aus dem Beförderungsvertrag mit der Firma RabMHHP berufen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des bezeichneten Anspruchs abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr nach Beweisaufnahme über die Schadensursache in Höhe von DM 54.053»20 stattgegeben. Es hat eine Haftpflicht der Firma RabflHHIK angenommen? weil die Kühlaggregate des Lastzuges entweder schadhaft, oder in ihrer Leistung nicht ausreichend gewesen seien? um die vertraglich ausbedungene Temperatur von -25 0 C bei der sommerlichen Hitze zu erreichen und zu halten.
Mit der zugelassenen Revision, die die Klägerin zurückzuweisen bittet, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfange.
Entscheidungsgründei
> i n uiiiin iiiiiiniiwirnmin pniniimiinwirifrrimm imiTinnS^-r-mr-r rrrimiri
Die Revision wendet sich unter Berufung auf das im Recht der Haftpflichtvers icherung geltende Trennungsprinzip dagegen, daß das Berufungsgerioht der Klägerin als der Geschädigten einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten als Versicherer zuerkannt hat. Außerdem beanstandet sie, daß das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung nicht hat durchgreifen lassen. Diese Rügen haben keinen Erfolg.
1. Die Versicherung, die die Firma Rab^BHB als Unternehmer des gewerblichen Güterfernverkehrs zur Deckung der nach der KVO bestehenden Schadenshaftung bei den Beklagten pflichtgemäß (§2? Abs. 1 GüKG) abgeschlossen hat, ist eine Haftpflichtversicherung (BGH NJW 1968, 836). Im Recht der Haftpflichtversicherung gilt, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, das sogenannte Trennungsprinzip (vgl. im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts z.B. BGH VersR I960, 74 und 626; 1967, 770). Hiernach sind die Frage der Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) gegenüber dem Geschädigten und die Frage der versicherungsrechtlichen Deckungspflicht ies Versicherers gegenüber dem VN im Streifalle grundsätzlich in getrennten Prozessen auszutragen, nämlich erstere im H<\ftpflichtprozeß zwischen dem VN und dem Geschädigten, letztere im Deckungsprozeß zwischen dem VN und dem Versicherer.,her Versicherer darf demgemäß im Deckungsprozeß die Haftp.j Lichtfrage nicht zur Erörterung stellen, sofern nur der (l schädigte seinen Anspruch mit einem in den Schutzbereich der \ Versicherung fallenden Rechtsverhältnis begründet. Andererseits hat der Geschädigte als außerhalb des Versicherungs\\rhältnisses stehender Dritter grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch gegen
den Versicherer, insbesondere keinei § 7 Nr. 3 AHB enthält eine grundsätr für die Versicherungsansprüche und t endgültiger Feststellung nur mit aut des Versicherers zu einer Vereinigui Deckungsgläubigerschaft in einer Per
Anspruch auf Zahlung, iche Abtretungssperre wirkt, daß es vor deren rücklicher Zustimmung von Haftpflicht- und ?n kommen kann.
Bei der KVO-Haftpflichtversic’| srung dagegen ist der VN (Unternehmer) nach § 38 Abs. 3 KV \ berechtigt und auf Verlangen des nach dem Beförderungsv- j trag Verfügungsberechtigten verpflichtet, die ihm aus (er Versicherung zu-
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Besondere Voraussetzungen für das Hecnt VT'T, diese Rechte abzutreten, stelle die Es kann hier mithin alsbald dazu kommen
und dir ff 1 lebt den Vorschrift nicht auf. daß sich die Rectae
aus dem Beförderungsvertrag (Haftpfiichtansnrüche) und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (Deckungsansprüche)
in einer Person vereinigen. Durch diese Rechtsvorschrift wird das Abtretungsverbot des § 7 Nr. 3 AHB verdrängt. Ferner ist den Versicherern gemäß § 38 Abs. 2 KVO ausdrücklich das Recht eingeräumt, an dem in § 37 KVO geregelten Verfahren zur Feststellung des KVO-Haftpflichtschadens durch ihre Abwicklungsstelle? mi Iruwirkeu. In den Fällen des v 38 Abs. f und 3 KVO ist der Zeitpunkt ihrer Entscheidung dafür maß-
gebend, wann eine durch Verhandlungen eingetretene Hemmung der Verjährung endet (§ An Abs. 3 S, 2 KVO).
Im vorliegenden Fall wurden der Klägerin die Versicherungsansprüche gegen die Beklagten von der Firma Ra'b®-■■P nach § 38 Abs. 3 KVO abgetreten. Verfügungsb erecht i gt e im Sinne dieser Vorschrift war die Klägerin zuvor dadurch geworden, daß der Spediteur Rap0 ihr die Ansprüche gegen die Firma Rab^HIHP aus dem Beforderungsvertrag abtrat.
Die Klägerin ist nunmehr berechtigt, die mit der Klage verfolgten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in der Form von Zahlungsansprüchen unmittelbar gegen die Beklagten geltend zu machen.
a) Ob die Abtretung der Versicherungsansprüche vor endgültiger Feststellung der Haftpflicht des KVO-IJnterneh-mers dem verfügungsberechtigten Geschädigten das Recht verschafft. die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in dieser Form gegen den Versicherer zu verfolgen, ist allerdings in Schrifttum und Rechtsprechung umstritten (vgl. z.B, einerseits Heuer hei Guelde/Killenberg, KVO 2. Auf1., 5 38 Anm.
18 m. w. 7. - verneinend; andererseits Jobannsen bei Möller/
Bruck, VVG 8. Aufl., Bd. IV, Anm. B 33, 53, 60 m. w. N.
- bejahend). Das Oberlandesgericht Düsseldorf (VersR 1957, 579, 580) hat unmittelbare Zahlungsansprüche des Geschädigten gegen den KVO-Versicherer abgelehnt und dem Geschädigten vor Klärung der Haftpflicht im Haftpflichtverhältnis trotz der Abtretung nur das Recht zuerkannt, gegen den Versicherer auf Feststellung des Versicherungsschutzes zu klagen. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dagegen in seinem Urteil vom 1. Dezember 1955 (VersR 1956, 31) die Entscheidung des Berufungsgerichts gebilligt, das dem geschädigten Auftraggeber der Fuhrunternehmer, die ihm ihre Versicherungsansprüche gemäß § 38 Abs. 3 KVO abgetreten hatten, unmittelbare Zahlungsansprüche gegen den KVO-Versicherer zugesprochen hatte. Der II. Zivilsenat hat hierbei zur Frage des unmittelbaren Zahlungsanspruchs des Auftraggebers gegen den Versicherer allerdings nicht ausdrücklich Stellung genommen. Der Hinweis von Heuer (aaO S. 509), der Senat habe dies nicht tun können, weil der Versicherer als Revisionskläger das ihm ungünstige Berufungsurteil Minsoweit11 nicht angefochten habe, trifft nicht zu, denn es handelt sich hierbei um eine Frage des materiellen Rechts, die der II. Zivilsenat auf die Revision des Versicherers ohne besondere Rüge prüfen konnte.
b) Der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf aaO, die überwiegend auch im Schrifttum vertreten wird, vermag der Senat nicht beizutreten.
Das sonst im Recht der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsprinzip steht einem unmittelbaren Zahlungsanspruch des geschädigten Haftpflichtgläubigers gegen den Versicherer nicht entgegen, wenn der Anspruch aus der KVO-HaftpflichtverSicherung an den Geschädigten abgetreten worden ist. Das Trennungsprinzip ist im Gesetz selbst nicht ausdrücklich verankert. Die Rechtsprechung hat es
in Fällen entwickelt, in dev?a Ha </c>,fJ ichiuuispru er, und Deckungsanspruch nicht in eir.er Hund vereinigt waren und wegen des in den Vertragshedingungen für die Haftpflichtversicherung aufgestellten Ab iretungsverbots auch nicht vereinigt sein konnten. Durch die dargelegten Besonderheiten, wie sie in § 38 Abs, 2S 3 und § 40 Abs» 3 Satz 2 KVO ihren Niederschlag gefunden haben, unterscheidet sich die Haftpflichtversicherung, die der Unternehmer gemäß § 27 Abs. 1 GüKG zur Deckung seiner Schadenshaftung nach der KVO abzuschlieüen hat* jedoch wesentlich von der gewöhnlichen Haftpflichtversicherung. Schon aufgrund der Bestimmungen des § 38 Abs * 2 und des § 40 Abs. 3 Satz 2 KVO sind Geschädigter und Versicherer rechtlich einander näher gerückt. Die grundlegende Abweichung vom Recht der gewöhnlichen Haftpflichtversicherung enthält aber die Vorschrift des § 38 Abs. 3 KVO, Indem sie das Abtretungsverbot des § 7 Nr. 3 AHB verdrängt, beseitigt sie die wesentliche Stütze des Trennungsprinzips, soweit es zugunsten des Versicherers besteht. Sie eröffnet die Möglichkeit, daß sich Haftpflichtgläubiger und Versicherer als Gläubiger und Schuldner im Deckungsverhältnis selbst unmittelbar gegenübertreten , ohne daß dagegen von den Beteiligten, einschließlich des VN, sachliche oder zeitliche Schranken aufgerichtet werden könnten«
Mit der Abtretung des Deckungsanspruchs erlangt der Haftpflichtgläubiger auch nicht nur das Recht, gegen den Versicherer auf Feststellung des Versicherungsschutzes zu klagen, ein Recht, das er bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses {§ 256 ZPO) auch vor der Abtretung besitzt er kann den Versicherer vie-Imehr aufgrund der Abtretung auch dann auf Zahlung in Anspruch nehmen, wenn die Haftpflichtfrage im Haftpflicht • Verhältnis zu dem VN noch nicht geklärt ist. Die Stellung des Haftpflichtgläubigers gegenüber dem Versicherer hat £i\? den Bereich der Pflichtversi-
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cherung bereits § 158 c WG erheblich gestärkt, indem er bestimmt, daß der Versicherer dem Haftpflichtgläubiger die Leistungsfreiheit überhaupt nicht, das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nur unter besonderen Voraussetzungen entgegenhalten kann (Abs. 1, 2). Während durch diese Vorschriften aber noch kein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Haftpflichtgläubigers gegen den Versicherer begründet wird (§ 158 c Abs. 6 WG), muß aufgrund der genannten Vorschriften der KVO, insbesondere des § 38 Abs. 3, ein solcher Zahlungsanspruch für den Haftpflichtgläubiger anerkannt werden, wenn ihm der Deckungsanspruch gegen den Versicherer von dem VN (KVO-Unternehmer) abgetreten worden ist. Mag auch der VN selbst wegen des Trennungsprinzips nur einen Anspruch auf Versicherungsschutz und noch keinen Anspruch auf Befreiung von einer konkreten Verbindlichkeit haben, solange die Haftpflicht noch nicht festgestellt ist (vgl.
OLG Düsseldorf und Heuer aaO), so steht dies der Annahme eines Zahlungsanspruchs in der Person des Haftpflichtgläu-bigers aufgrund der Abtretung nicht entgegen. Ob der Grundsatz von BGHZ 7, 244, 246; 12, 136, 141, wonach sich der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit bei Abtretung an deren Gläubiger in einen Zahlungsanspruch umwandelt, auch hier Anwendung findet, kann dahingestellt bleiben. Der unmittelbare Zahlungsanspruch des Haftpflichtgläubigers nach Abtretung des Deckungsanspruchs ergibt sich jedenfalls aus dem Zweck des § 38 Abs. 3 KVO und der Tatsache, daß nunmehr Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch in einer Hand vereinigt sind. Solange dies nicht der Fall ist, kann der Gläubiger (nur) den VN auf Zahlung in Anspruch nehmen, und der VN kann vom Versicherer verlangen, diesen Anspruch - nach Feststellung der Haftpflicht in der Regel ebenfalls durch Zahlung an den Gläubiger - abzudecken. Es ist nicht einzusehen, warum der Haftpflichtgläubiger, dem nach der Abtretung beide An-
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Daß der VN in dem irr cot zwischen Heft Haftpflicht-gläubiger* und dem Versicherer aj.s Zeuga über die Haftpflicht» frage vernommen werden kann, rechtfertigt für sich allein die Auf re chterhaitung des frermiuigaprinzips im Abtretungs-falle des § 38 Abs, 3 KVO nichts Zwar lat der Haftpflicht-gläubiger der (BeilSrderimgs-}Ver tragspartner, unter Umständen sogar ein guter Kunde des VN, Indessen kann die Zahl der Fälle, in denen der VN selbst Uber den KVO-Ver-sicherungsfall unmittelbar Angaben machen kann, unter den heutigen, sehr weitgehend diuu b den Einsatz von Hilfskräften gekennzeichneten Verbalfcnizcan des Geschäftsund Wirtschaftslebens nicht als so bedeutend angesehen werden, daß bei Zulassung der direkten Zahlungskiage das Haftpflichtgläubigers gegen den Versicherer eine unzu^utbara Verschlechterung der Lage des Versicherers zu befürchten wäre. Die Möglichkeit der richten >,:U nen Bewe:! sv- ird iguug ei-sehe int in den in Betracht kommende;: Fairen arc genügender Ausgleich* Es ist nicht zu erkennen* ccß sonstige srhutzwurdjge Belange
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beeinträchtigt werden könnten, wenn im Falle der Abtretung des Deckungsanspruchs nach § 38 Abs. 3 KVO das Trennungsprinzip aufgegeben und der Streitfall zwischen Haftpflichtgläubiger und Versicherer erschöpfend ausgetragen wird, die aus sozialer, wirtschaftlicher und praktischer Sicht bei der Schadensabwicklung die Hauptbeteiligten sind. Bestreitet der Versicherer die Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seine Deckungspflicht, so mutet es die Gegenmeinung dem Geschädigten zu, durch Führung von zwei Prozessen die Erreichung seines Ziels zu versuchen und das entsprechend hohe Kostenrisiko zu übernehmen, ohne daß für diesen Umweg ein ausreichender Sachgrund ersichtlich ist.
2. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.
a) Auch wenn man die Beklagten in entsprechender Anwendung des § 417 BGB, wie das Berufungsgericht meint, oder etwa gemäß § 404 BGB für berechtigt hält, sich gegenüber den Klageansprüchen aus dem Versicherungsvertrag darauf zu berufen, daß der Anspruch der Klägerin gegen die Firma HabflH^0 aus dem Beförderungsvertrag verjährt sei, so ist die Einrede unbegründet, weil die Klage gegen die Beklagten zu 1 - 7 als innerhalb der Verjährungsfrist erhoben anzusehen ist.
Der Anspruch aus dem Beförderungsvertrag verjährt gemäß § 40 Abs. 1 KVO in einem Jahr. Die Verjährungsfrist lief gemäß § 40 Abs. 2 e, Abs. 3 Satz 1 KVO unter Berücksichtung der durch die Schadensfeststellung eingetretenen Hemmung (12. November 1969 bis 18. Februar 1970 = 98 Tage) vom 2. August 1969 bis 9# November 1970. Eine Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs aus dem Beförderungsvertrag durch Anerkenntnis (§ 208 BGB) liegt nicht vor. Die Par-
teien geben davon aus, daß die Klage gegen die beklagten Versicherer aufgrund der abgetretenen Versicherungsansprü-che die Verjährung des Anspruchs aus dem Beforderungsvertrag unterbrochen hat, wenn sie innerhalb der für diesen geltenden Verjährungsfrist erhoben worden ist. Die Beklagten haben sich auf Verjährung offensichtlich nur berufen, weil sie meinen, dies sei nicht der Fall»
Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 7 als am 14» Oktober 1970, also rechtzeitig erhoben anzusehen ist«
Die ursprünglich gegen die Abwicklungsstelle der Beklagten, die Firma ScflBV KG, erhobene Klage kann dieser Klage gegen die Beklagten nicht gleichgeachtet werden. Als die Firma ScdB ihre Passivlegitimation bestritt und zu dem Ausdruck brachte, es müßten die Speditionsversicherer verklagt werden, entgegnete die Klägerin mit Schriftsatz vom 16» September 1970, daß sie die Ansprüche ”aus §§ 29 ff», 38 KV0M geltend machen wolle. Nachdem die Firma Se4HHl sodann erwidert hatte, die Klage gegen den Haftpflichtversicherer sei wie bei allen Haftpflichtversicherungen nicht möglich, bezeichnete die Klägerin mit Schriftsatz vom 5, Oktober 1970 als neue Beklagten (außer zwei inzwischen aus dem Prozeß wieder ausgeschiedenen Versicherungsgesellschaften) die jetzigen Beklagten zu 1 bis 7, Wenngleich die Klägerin dabei rechtsirrtümlich auf § 18 Ziff. 2 SVS Bezug nahm, so war doch zweifelsfrei, daß die Beklagten zu 1 bis 7 Partei sein sollten. Dieser Schriftsatz ging dem Prozeßbevollmächtigten der ursprünglich verklagten Firma der dann
auch die jetzigen Beklagten vertrat, spätestens am 14, Oktober 1970 zu. Eine förmliche Zustellung ist den Akten nicht zu entnehmen« Mit Recht hat das Berufungsgericht die Zustellung gemäß § 187 Satz 1 ZPO als am 14. Oktober 1970 bewirkt angesehen. Gläubiger des Anspruchs gegen die Firma Rab^BBl
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aus dem Beförderungsvertrag war die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 22. Januar 1970 aufgrund der Abtretung durch die Firma Rap^ geworden. Spätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist, nämlich am 9. November 1970, wurden der Klägerin auch die Ansprüche der Firma RabSHBB gegen die Beklagten aus dem Versicherungsvertrag abgetreten.
Weder der Schriftsatz vom 16. September 1970 noch der vom 5. Oktober 1970 enthielten allerdings eine zusammenhängende Darstellung des Anspruchsgrundes oder einen ausdrücklichen Antrag gegen die Beklagten zu 1 bis 7 (§§ 281, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Den Klageantrag unter Bezeichnung der Haftungsquoten der einzelnen Beklagten enthielt vielmehr erst der Schriftsatz der Klägerin vom 18. Dezember 1970. Diese Schriftsätze können unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles aber gleichwohl noch als inhaltlich zulässige Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 7 angesehen werden. Die ursprüngliche Beklagte war die Abwicklungsstelle der jetzigen Beklagten. Diese und jene wurden von demselben Prozeßbevollmächtigten vertreten. Er wußte aus der ursprünglichen Klageschrift genau, was die Klägerin verlangte und aus welchem Geschehen sie ihren Anspruch herleitete. Es konnte für ihn kein Zweifel darüber bestehen, daß die Klägerin in dem Schriftsatz vom 5. Oktober 1970 stillschweigend auf den Antrag und das ihn begründende Vorbringen in der Klageschrift Bezug nahm. Eine gewisse Unklarheit bestand dabei freilich hinsichtlich der Frage, wie der Antrag auf Zahlung von rund DM 64.000,-, der gegen die Firma ScflHB gestellt worden war, für die jetzigen Beklagten zu verstehen war. Aber selbst wenn der Antrag etwa dahin aufzufassen gewesen wäre, daß die Klägerin die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten wünschte, so hätte dies die Zulässigkeit der Klage nicht berührt.
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Da somit von einer ordnungsgemäßen Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 7 innerhalb der Verjährungsfrist für den Anspruch der Klägerin gegen die Firma RabflHBP aus dem Beförderungsvertrag noch ausgegangen werden kann* liegt der Fall9 für den die Beklagten sich auf Verjährung berufen haben, nicht vor»
b) Auf die Beklagte zu 8 ist die Klage unstreitig erst im Verhandlungstermin vom 17» Dezember 1970, also nach Ablauf der genannten Frist erstreckt worden.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 8 könne sich gleichwohl nicht auf Verjährung berufen, weil sie durch ihr Verhalten, wenn auch unabsichtlich, die Klägerin von der rechtzeitigen Klageerhebung gegen sie abgehalten habe. Ob dem gefolgt werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich Jedenfalls aus dem von ihm weiter angeführten Grund als richtig, es sei auch nicht zu erkennen, daß die Beklagte zu 8 für sich allein die Verjährungseinrede erheben wolle, wenn die Einrede der Beklagten zu 1 bis 7 nicht durchgreift. Diese tatrichterliche Auslegung des Vorbringens der Beklagten zu 8 ist möglich. Für sie spricht insbesondere, daß diese Beklagte die zeitliche Besonderheit der Klage gegen sie nicht hervorgekehrt, sondern sich gemeinsam und einheitlich mit den anderen Beklagten gegen die Klage verteidigt hat» Diese Einschränkung der Verjährungseinrede ist rechtlich unbedenklich»
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs und zur Frage eines Mitverschuldens der Klägerin weisen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten auf und werden von der Revision nicht beanstandet.
Die Revision ist somit insgesamt unbegründet.
Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Dr. Hoegen