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BGH

Gericht: BGH

Im März 1961 hat der Kläger Klage erhoben und die Scheidung seiner Ehe begehrt, weil die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit 195o nicht mehr bestehe. Sie hat der Scheidung der Ehe widersprochen und geltend gemacht, der Kläger habe 1948 oder 1949 ein Liebesverhältnis mit Eugenie begonnen. Die überwiegenden Vermögenswerte seien von ihr in die Ehe mitgebracht worden, sie habe verhindern wollen, daß der Kläger ihr Vermögen mit einer anderen Prau "vertue" uüd auch das Erbe des Kindes gefährde. Der Kläger hat dieses Urteil mit der Berufung angegriffen und zur Begründung des Rechtsmittels ausgeführt, das Landgericht habe die Schuldfrage nicht richtig entschie-den. Die Beklagte habe vom Beginn der Ehe an dem Kläger keine Zuneigung entgegengebracht, stets ein mürrisches und lieb-loses Wesen an den Tag gelegt und bei jeder Gelegenheit zu dem Ausdruck gebracht, daß ihr an geschlechtlichen Beziehungen nichts gelegen sei. Aus diesen, von der Beklagten zu verantwortenden Gründen sei die Ehe schon zerrüttet gewesen, als der Kläger im Pebruar 1949 Prau Härtner kennengelernt habe. Per Kläger hat zur Begründung seines Rechtsmittels weiter vorgetragen, daß von einer Bindung der Beklagten an die Ehe keine Rede sein könne. Hätte sie wirklich auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehofft, so hätte sie nicht wenige Tage nach dem Weggang des Klägers die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe einschneidend verändert und das gemeinschaftliche Vermögen der Parteien auseinandergesetzt. Pie Beklagte habe nach dem Weggang des Klägers nichts unternommen, um auf den Kläger einzuwirken, wieder zurückzukommen. Sie habe stattdessen ihre Tochter so beeinflußt,‘ daß diese den Kläger nicht mehr als ihren Vater angesehen und behandelt habe. Daß sie schon wenige Tage nach diesem E eignis auf die Aufhebung der Gütergemeinschaft hingov/irkt habe, sei zu verstehen, da der Kläger aus dem Geschäft der Beklagten alle möglichen Sachen für seinen Hausbau "verzogen" habe. Der Kläger könne sich dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, nicht darauf berufen, daß die Beklagte nichts unternommen habe, um den Kläger wieder für einngemeinsames Leben zu gewinnen. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt * daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG gegeben sind, da zwischen den Parteien seit 195° keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß sich der Kläger endgültig von der Beklagten abgewandt habe, so daß eine V/iederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht zu erwarten sei. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils ist die Ehe der Parteien "im wesentliche normal" verlaufen, da der Kläger mit der fehlenden Neigung der Beklagten zu dem Geschlechtsverkehr "offenbar fertig geworden sei". Durch dieses Verhalten hat der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet. Daraus hätte nämlich nicht hergeleitet werden können, daß das Vermögen der Beklagten durch Maßnahmen des Klägers gefährdet worden sei. Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten der Beklagten dahin gewürdigt, daß die Beklagte schon_damals^ keine Bindung an die Ehe gehabt habe. Diese Beurteilung des Verhaltens der Beklagten wird in dem angefochtenen Urteil in folgenden Sätzen zusammengefaßt: Die Beklagte war damals 43 Jahre alt und 13 Jahre verheiratet. Unter solchen Umständen hätte nach der Überzeugung des Senats die Beklagte als erfahrene Frau und Mutter nicht schon 8 Tage nach dem Weggang des Klägers eine vollständige vermögensrechtliche Trennung vom Kläger herbeigeführt, wenn sie eine echte Bindung an die Ehe gehabt hätte. Sie ließen auch erkennen, daß die Beklagte sich schon damals vom Kläger innerlich losgesagt habe ..Auch das spätere Verhalten der Beklagten bestätigt nach Ansicht des Berufungsgerichts diese Einstellung: In den folgenden 1£ Jahren der Trennung der Parteien habe sie nichts unternommen, um den Kläger zur Rückkehr zur Familie zu bewegen. a) Baß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Frage der Bindung an die Ehe zu Ungunsten der Beklagten verwertet hat, daß sie sehr bald nach der Trennung der Parteier eine vertragliche Aufhebung der Gütergemeinschaft mit einer Auseinandersetzung des Gesamtguts sowie eine vertragliche Aufhebung des gegenseitigen Erbpflichtteilsrechts herbeigeführt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei einer derartigen vertraglichen Gestaltung der wirtschaftlichen Grundlage des ehelichen Lebens ist es nicht rechtsfehlerhaft, aus der von den Beklagten betriebenen ^^hebung dieser Gütergemeinschaft Schlüsse auf ihre Bindun an den Kläger zu ziehen. Wurde von der damals A3 Jahre alten Beklagten, einer erfahrenen Frau, wie in dem angefochtenen Urteil hervorgehoben wird, die Aufhebung dieser dem V/esen der Ehe entsprechend gestalteten Lebensgemeinschaft betrieben, so hat die Beklagte damit der Ehe die Vermögensgrundlage entzogen und den Kläger genötigt, sich eine eigene Daseinsgrundlage aufzubauen. Sie hat damit einen Zustand herbeigeführt, wie er nach dem Gesetz in der Regel bei Scheidung einer Ehe oder beim Tode eines Ehegatten eintritt, sofern nicht in diesem Pall die Gütergemeinschaft zv/±schen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern fortgesetzt wird. b) Die Revision irrt ferner, wenn sie meint, der Kläger habe durch sein Verhalten vor dem Abschluß des Aufhebungs-Vertrages die Beklagte zu diesem Schritt veranlaßt. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der Parteien angenommen9 daß die Beklagte die Aufhebung der Gütergemeinschaft nach § Die Revision meint ferner, die Beklagte hätte auch nach § 1468 Nr. 3 BGB ad1, die Aufhebung der Gtr geineinschaft erlangen können; dieser Gesichtspunkt sei nicht erörtert worden, v/eil das Berufungsgericht es unter Verletzung von § 139 ZPO unterlassen habe, den Kläger nach der Verletzung seiner Unterhaltspflichten gegenüber der Tochter zu befragen. Pohl geht auch die R<4ge, die Beweiswürdigung des Berufungsrichters sei auch deshalb fehlerhaft, v/eil die Beklagte ”schleunigst" auf eine Änderung der güterrechtliche Verhältnisse habe hinwirken müssen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollte1.', Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe im V/iderspruch zur Bekundung der Beklagten angenommen, daß sie nichts unternommen habe, um ihre Schwiegereltern zur Einwirkung auf den Kläger zu veranlassen. Dine Verletzung des § 286 ZPO liegt darin nicht, weil das Berufungsgericht sich für diese Beweiswürdigung auf die Aussagen der Beklagten bei einer späteren Vernehmung, am 4. Bei dieser Vernehmung hat die Beklagte angegeben, daß sie in der langen Zeit der Trennung keine Schritte unternommen habe, um den Kläger zur Rückkehr zu bestimmen. unbegründete Das gilt auch für die Rüge, der Berufungsrichter habe gegen § 139 ZPO verstoßen, weil er nicht darauf hingewirkt habe, daß die Beklagte die Vernehmung Dr. Angermairs als Zeugen beantragte. 5. Zu Recht rügt dagegen die Revision, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der im ersten Rechtszuge von der Beklagten gestellte Hilfsantrag, im Palle der Scheidung ein Verschulden des Klägers auszusprechen, nicht auch im Berufungsverfahren zu beachten gewesen sei.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 1473 BGB § 286 ZPO § 1468 BGB § 139 ZPO § 1443 BGB § 286 ZPO § 53 EheG
BerufungsgerichtParteiAufhebungEheKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR lo2/64	URTEIL	Verkündet	am
26. Februar 1965
Ehrenberger
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Gärtnereibesitzerin Anna
 geb
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Gärtnermeister Moritz
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- Prozeßbevollinächtigter:
Kläger und Bevisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Y/ilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten v/ird das im schriftlichen Vorfahren ergangene Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, den Parteien zugestellt am 2o. Januar 1964, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-zugcs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 6. Juli 1936 in FBHÜ^die Ehe. Die Beklagte war damals 3o Jahre alt. Der etwa 5 1/2 Jahre jüngere Kläger heiratete als Gärtnermeister in den Gartenbaubetrieb der Beklagten in FflHHP ein.
Das einzige Kind aus dieser Ehe ist die am	1939
geborene Tochter Anneliese. Sie ist seit dem 3o. August 1962 verheiratet und zusammen mit ihrem Ehemann in der Gärtnerei ihrer Mutter tätig.
Zum letzten Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien kam es im Jahre 1948. Seit dem 15. Januar 195o leben die Parteien voneinander getrennt. Der Kläger hat die Beklagte verlassen und ist mit Eugenie	zusammengezogpn	i*-/
und arbeiten im Gärt-*
 
Sic leben jetzt beide in IflHHHHi nereibetrieb der Eltern des Klägers.
Am 3o. Juni 1937 schlossen die Parteien einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbarten. Am 23. Januar 195o hoben sie diesen Vertrag wieder auf und setzten sich hinsichtlich des Gesamtgutes auseinander. Die Beklagte erhielt den ihr früher gehörenden Gärtnereibetrieb in FHHB als Alleineigentum. Am gleichen Tage verzichteten die Parteien in einem weiteren notariellen Vertrag gegenseitig auf das ihnen gegeneinander zustehende Ei*b- und Pflichtteilsrecht zugunsten der Tochter Anneliese.
Im März 1961 hat der Kläger Klage erhoben und die Scheidung seiner Ehe begehrt, weil die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit 195o nicht mehr bestehe. Zur weiteren Begründung er Klage hat er vorgetragen; Keiner der beiden Ehegatten kümmere sich um den anderen, die Beklagte habe den Kläger im Januar 195o ohne innere Erregung und Anteilnahme Weggehen lassen. Sie habe keine Liebe für ihn gehabt, auf ihr Betreiben seien sogleich nach dem Wegzug.).)! des Klägers die Vermögens- und erbrechtlichen Verhältnisse der Eheleute grundlegend geändert worden. Auch zwischen Vater und Tochter bestünde keine Verbindung mehr.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Für den Pall der Scheidung hat sie beantragt auszusprechen, daß dei Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe.
Sie hat der Scheidung der Ehe widersprochen und geltend gemacht, der Kläger habe 1948 oder 1949 ein Liebesverhältnis mit Eugenie	begonnen.	Ohne	Erfolg	habe	sie	sic)
bemüht, den Kläger von ihr zu lösen. Seit seinem Weggang lebe er mit ihr zusammen.
Es sei richtig, daß der Erb- und Ehevertrag aufgehoben und Gütertrennung vereinbart worden sei. Die überwiegenden Vermögenswerte seien von ihr in die Ehe mitgebracht worden, sie habe verhindern wollen, daß der Kläger ihr Vermögen mit einer anderen Prau "vertue" uüd auch das Erbe des Kindes gefährde. Im übrigen beruft sich die Beklagte darauf, daß sie streng katholisch erzogen und tief religiös sei. Schon aus diesen Gründen müsse sie der Scheidung widersprechen. Sie halte es für möglich, daß der Kläger doch noch wieder zu ihr zurückfinde, zu demal er als gelernter Gärtner bei dem gegenwärtigen Mangel an "Arbeitskräften gerade in dieser Berufssparte viel für die gemeinsame Zukunft der Eheleute tun könne".
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Scheidungsverlangen des Klägers an dem zulässigen und
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ueacnrncneii vvxuerspi'Ucn uer JDtruxcigteli vv -uDcs. üucu/ scheitern müsse.
Der Kläger hat dieses Urteil mit der Berufung angegriffen und zur Begründung des Rechtsmittels ausgeführt, das Landgericht habe die Schuldfrage nicht richtig entschie-den. Die Beklagte habe vom Beginn der Ehe an dem Kläger keine Zuneigung entgegengebracht, stets ein mürrisches und lieb-loses Wesen an den Tag gelegt und bei jeder Gelegenheit zu dem Ausdruck gebracht, daß ihr an geschlechtlichen Beziehungen nichts gelegen sei. Im Laufe der Ehe habe sie nichts unternommen, um die Verbindung der Parteien zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft werden zu lassen. Bei ihren mürrischen Verhalten und kalten Wesen habe der Kläger von Anfang an nur als Arbeitskraft etwas gegolten.
Aus diesen, von der Beklagten zu verantwortenden Gründen sei die Ehe schon zerrüttet gewesen, als der Kläger im Pebruar 1949 Prau Härtner kennengelernt habe. Eähere Bezie-
 
hungen zu ihr habe er erst längere Zeit nach der Trennung der Parteien aufgenommen.
Per Kläger hat zur Begründung seines Rechtsmittels weiter vorgetragen, daß von einer Bindung der Beklagten an die Ehe keine Rede sein könne. Es sei ihr nur recht gewesen, daß der Kläger das Haus verlassen habe. Hätte sie wirklich auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehofft, so hätte sie nicht wenige Tage nach dem Weggang des Klägers die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe einschneidend verändert und das gemeinschaftliche Vermögen der Parteien auseinandergesetzt. Padurch habe sie deutlich zu erkennen gegeben, daß für sie die Ehe nicht mehr bestehe.
Pie Beklagte habe nach dem Weggang des Klägers nichts unternommen, um auf den Kläger einzuwirken, wieder zurückzukommen. Pas hätte bei der von der Klägerin behaupteten Bindung an die Ehe und ihrer religiösen Grundlage nahegelegen. Pazu habe sie Gelegenheit genug gehabt, da der Kläger von 195o bis 1957 in	und Lfmi eine eigci
 Gärtnerei betrieben habe? Sie habe stattdessen ihre Tochter so beeinflußt,‘ daß diese den Kläger nicht mehr als ihren Vater angesehen und behandelt habe. Aus alledem werde deutlich, daß der Beklagten im Grunde an dem Weiterbestehen der Ehe nichts liege.
Pie Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie behauptet, dem Kläger die für eine gute Ehe notwendige Zuneigung entgegengebracht zu haben. Man hab einige kleinere Reisen gemeinsam unternommen und "insbeson-dere ja gut 2usammengearbeitetM. Per Kläger habe also aller durch seine Beziehungen zu Frau Eugenie	die Zerrüt-
tung der Ehe verursacht.
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Dio Beklagte wendet sich ferner gegen die Behauptung des Klägers, sein Weggang sei ihr nur recht gewesen. Daß sie schon wenige Tage nach diesem E eignis auf die Aufhebung der Gütergemeinschaft hingov/irkt habe, sei zu verstehen, da der Kläger aus dem Geschäft der Beklagten alle möglichen Sachen für seinen Hausbau "verzogen" habe. Dem habe sie entgegentreten müssen.
Der Kläger könne sich dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, nicht darauf berufen, daß die Beklagte nichts unternommen habe, um den Kläger wieder für einngemeinsames Leben zu gewinnen. Solche Schritte seien ihr erst zuzu demuten, wenn der Kläger seine Geliebte endgültig verstoßen habe. Nachdem sie ihre Tochter allein "zu einem anständigen Menschen" erzogen habe, wolle sie am Ende ihres Lebens nicht als geschiedene Frau dastehen.
Das Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft geschieden.
Die Beklagte hat Revision eingelegt, um zu erreichen, daß das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungegründet
1.	Das Berufungsgericht hat festgestellt * daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG gegeben sind, da zwischen den Parteien seit 195° keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß sich der Kläger endgültig von der Beklagten abgewandt habe, so daß eine V/iederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht zu erwarten sei.
 
2.	Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat der Berufungsrichter angenommen, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils ist die Ehe der Parteien "im wesentliche normal" verlaufen, da der Kläger mit der fehlenden Neigung der Beklagten zu dem Geschlechtsverkehr "offenbar fertig geworden sei". Erst nachdem der Kläger im Jahre 1949 Prau Härtner kennengelernt habe, habe es Spannungen zwischen den Parteien gegeben. Y/ie in dem angefochtenen Urteil weiter gesagt wird, sei es seit Anfang 195o zu Zärtlichkeiten zwischen dem Kläger und Eugenie H^|^^ gekommen. Sie hätten Mitte 195o zu geschlechtlichen Beziehungen geführt. Durch dieses Verhalten hat der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet.
3.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts greift der Widersprucl
 der Beklagten aber nicht durch, weil der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt. Hierzu wird in dem angefochtenen Urtei-gesagt? Schon wenige Tage nach seinem Weggang habe der Kläger eine schriftliche Aufforderung erhalten, mich am 23. Januar 195o beim Notar I^^^aohner in	einzufinden. Erst
 beim Notar habe er erfahren, aus welchem Grunde er bestellt war: Er sollte die Verträge über die Aufhebung der Gütergemeinschaft und über den gegenseitigen Erbpflichtteilsverzicht unterzeichnen. E» stellte sich heraus, daß der erste der beiden Verträge schon unterschriftsreif vorlag, als der Kläger erschien.
Dies alles sei auf Betreiben der Beklagten geschehen, die dazu von Verwandten oder Bekannten angeregt worden sei. Daß der Kläger zu diesem Vorhalten Anlaß gegeben habe, hat dw Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte habe nicht zu beweisen vermocht, daß der Kläger dem Gärtnereibetriebe der Beklagten V/erkzeuge oder andere Gegenstände entnommen habe. Selbst wenn er einige Sachen weggenommen und in seinen
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Betricb verbracht habe, hätte es dieses Verhalten nicht gerechtfertigt, die bestehende Gütergemeinschaft sofort aufzuheben und das Gesamtgut auseinanderzusetzen. Daraus hätte nämlich nicht hergeleitet werden können, daß das Vermögen der Beklagten durch Maßnahmen des Klägers gefährdet worden sei.
Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten der Beklagten dahin gewürdigt, daß die Beklagte schon_damals^ keine Bindung an die Ehe gehabt habe. Diese Beurteilung des Verhaltens der Beklagten wird in dem angefochtenen Urteil in folgenden Sätzen zusammengefaßt: Die Beklagte war damals 43 Jahre alt und 13 Jahre verheiratet. Das einzige aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind, die Tochter Anneliese, war erst lo Jahre alt. Die ehewidrigen Beziehungen, die der Kläger zu Eugenie	auf genommen hatte, be-
fanden sich damals noch im Anfangsstadium. Unter solchen Umständen hätte nach der Überzeugung des Senats die Beklagte als erfahrene Frau und Mutter nicht schon 8 Tage nach dem Weggang des Klägers eine vollständige vermögensrechtliche Trennung vom Kläger herbeigeführt, wenn sie eine echte Bindung an die Ehe gehabt hätte. Ihre Maßnahmen ließen darauf schließen, daß bei ihr die materiellen Dinge die Hauptsache waren. Sie ließen auch erkennen, daß die Beklagte sich schon damals vom Kläger innerlich losgesagt habe ..Auch das spätere Verhalten der Beklagten bestätigt nach Ansicht des Berufungsgerichts diese Einstellung: In den folgenden 1£ Jahren der Trennung der Parteien habe sie nichts unternommen, um den Kläger zur Rückkehr zur Familie zu bewegen. Dabei hätten in den ersten 7 Jahren der Trennung die Verkauf sstände der beiden Eheleute auf dem Wochenmarkt in
 einander schräg gegenübergestanden. Die Beklagte habe auch keinen Geistlichen ihres Vertrauens um Vermittlung gebeten, damit er helfe, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Sie behaupte -: auch nicht, die Eltern
 
des Klägers gebeten zu haben, in dieser Richtung auf den Kläger einzuwirken, obwohl sie bis 1962 lose Beziehungen zu ihren Schwiegereltern aufrechterhalten habe.
Biese Würdigung des Verhaltens der Beklagten liegt auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung, die in den Verantwortungs bereich des Tatrichters fällt. Bie Revision behauptet allerdings, die Beweiswürdigung des Berufungsrichters beruhe auf Verfahrensverstößen und unrichtiger Anwendung des sachlicher Rechts.Ihre Einwände sind unbegründet.
a) Baß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Frage der Bindung an die Ehe zu Ungunsten der Beklagten verwertet hat, daß sie sehr bald nach der Trennung der Parteier eine vertragliche Aufhebung der Gütergemeinschaft mit einer Auseinandersetzung des Gesamtguts sowie eine vertragliche Aufhebung des gegenseitigen Erbpflichtteilsrechts herbeigeführt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bie Revision meint, dagegen, diese Gestaltung des Vermögensrechts der Eheleute während bestehender Ehe habe "unmittelbar mit der Ehe nichts zu tun". Bas ist unzutreffend. Bie Frage der Bindung eines Ehegatten an die bestehende Ehe richtet sich zwar weitgehend nach den Umständen des Einzelfalles. Bie Revision übersieht, daß die Parteien hier durch die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft eine besonders enge Verbindung zwischen der ehelichen Lebensgemein Schaft und der Vermögensgemeinschaft herbeigeführt hatten.
Bei einer derartigen vertraglichen Gestaltung der wirtschaftlichen Grundlage des ehelichen Lebens ist es nicht rechtsfehlerhaft, aus der von den Beklagten betriebenen ^^hebung dieser Gütergemeinschaft Schlüsse auf ihre Bindun an den Kläger zu ziehen.
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Wurde von der damals A3 Jahre alten Beklagten, einer erfahrenen Frau, wie in dem angefochtenen Urteil hervorgehoben wird, die Aufhebung dieser dem V/esen der Ehe entsprechend gestalteten Lebensgemeinschaft betrieben, so hat die Beklagte damit der Ehe die Vermögensgrundlage entzogen und den Kläger genötigt, sich eine eigene Daseinsgrundlage aufzubauen. Sie hat damit einen Zustand herbeigeführt, wie er nach dem Gesetz in der Regel bei Scheidung einer Ehe oder beim Tode eines Ehegatten eintritt, sofern nicht in diesem Pall die Gütergemeinschaft zv/±schen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern fortgesetzt wird. Hierdurch machte sie es zunächst unmöglich, die Gärtnerei wieder in der früheren Weise gemeinsam zu betreiben, sie nötigte den Kläger von sich aus dazu, sich eine eigene Baseinsgrundlage zu schaffen. Daß ein solcher Zwang mit seinen Folgen das Trennende, das der Kläger durch sein Verhalten in die Ehegemeinschaft gebracht hatte, noch vertiefte, und die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft selbst dann, wenn der Kläger seine Geliebte verstoßen hätte, erschwerte, ist sicher. Unter diesen Umständen konnte der Berufungsrichter in einem solchen Verhalten einer erfahrenen Frau ein Loosagen von der Ehe sehen und zwar auch dann, wenn ihr von anderer Seite geraten worden war, die erwähnten Verträge abzuschließen.
b) Die Revision irrt ferner, wenn sie meint, der Kläger habe durch sein Verhalten vor dem Abschluß des Aufhebungs-Vertrages die Beklagte zu diesem Schritt veranlaßt. Dieser Einwand der Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der Parteien angenommen9 daß die Beklagte die Aufhebung der Gütergemeinschaft nach §
1468 Nr. 2 BGB a.F. nicht beanspruchen konnte. Es hat dabei unterstellt, daß der Kläger ein Glasdach weggenommen und in seinen neu eingerichteten Betrieb verbracht hat. < v
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Ein solches Verhalten rechtfertigte die Aufhebung der genannten Gemeinschaft jedoch noch nicht, weil der Kläger nicht mit der Absicht gehandelt hatte, die Beklagte zu benachteiligen. Auf das Pehlen der Benachteiligungsabsicht konnte das Berufungsgericht schließen, weil der Kläger glaubte, zu diesem Verhalten berechtigt zu sein, v/eil er ä: Glasbedachung gekauft und bezahlt hatte. Dem steht nicht entgegen, daß ein solcher Erwerb nach § 1473 Abs. 1 BGB a.] in das Gesamtgut fiel. Die Rüge der Revision, das Berufung* goricht habe bei dieser Beweiswürdigung § 286 ZPO verletzt, ist unbegründet. Die Revision meint ferner, die Beklagte hätte auch nach § 1468 Nr. 3 BGB ad1, die Aufhebung der Gtr geineinschaft erlangen können; dieser Gesichtspunkt sei nicht erörtert worden, v/eil das Berufungsgericht es unter Verletzung von § 139 ZPO unterlassen habe, den Kläger nach der Verletzung seiner Unterhaltspflichten gegenüber der Tochter zu befragen. Eine solche Präge war nicht angebrach v/eil die Unterhaltsfrage für den Abschluß des Aufhebungsvertrages, eine Woche nach der Trennung der Parteienpgar keine Rolle spielen konnte. Obendrein hat die Beklagte auch später keine Schritte unternommen, um zu Gunsten der Tochter Anneliese die Erfüllung der Unterhaltspflichte: beim Kläger (lurchzusetzen.
 Pohl geht auch die R<4ge, die Beweiswürdigung des Berufungsrichters sei auch deshalb fehlerhaft, v/eil die Beklagte ”schleunigst" auf eine Änderung der güterrechtliche Verhältnisse habe hinwirken müssen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollte1.', durch das Verwaltungsrecht des Ehemannes (§ 1443 BGB a.P.) benachteiligt zu werden. Für diese Gefah spreche sogar "ein prima facie-Bev/eis". Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kümmerte sich der Kläger nach der Trennung der Parteien um die Gärtnerei der Beklagten überhaupt nicht mehr, jeder der Eheleute ging seinen Weg.
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Betrieb somit die Beklagte mit Wissen und Willen des Klägers ihre Gärtnerei selbständig (§ 1452, § 14o5 Abs. 2 BGB a.F.), so konnte sie ungeachtet des Bestehens des Verv/altungsrechts des Mannes über das Gesamtgut verfügen, soweit dies der Geschäftsbetrieb mit sich brachte. Dies gilt auch für außergewöhnliehe Geschäfte, wenn sie nur mit dem Geschäftsbetrieb Zusammenhängen. Diese Freiheit er-*-streckte sich sogar auf Verfügungen über Grundstücke (Doelle, Familienrecht, S. 923)» Die Gefahren des fortbestehenden Ver-\altungsrcchts des Mannes minderten sich auch deshsd/b, weil die Beklagte berechtigt war, die zu ihrem Ei-werbsge schüft gehörenden Gegenstände unmittelbar in Besitz zu nehmen und sie dieses Hecht auch mit der Übernahme des Betriebes ausgeübt hat (vgl. HGZ 84, 47; Doelle, S. 9o4) • Gegenüber den Zugriffen dos Klägers konnte sich die Beklagte nach § 859 ff BGB schützen. Die Revision irrt also, wenn sie meint, schon aus diesen Gründen hätte die Beklagte nicht anders handeln können.
Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe im V/iderspruch zur Bekundung der Beklagten angenommen, daß sie nichts unternommen habe, um ihre Schwiegereltern zur Einwirkung auf den Kläger zu veranlassen. Dine Verletzung des § 286 ZPO liegt darin nicht, weil das Berufungsgericht sich für diese Beweiswürdigung auf die Aussagen der Beklagten bei einer späteren Vernehmung, am 4. November 1963 (Bl. lo9 GA) berufen kann. Bei dieser Vernehmung hat die Beklagte angegeben, daß sie in der langen Zeit der Trennung keine Schritte unternommen habe, um den Kläger zur Rückkehr zu bestimmen.
Auch die übrigen verfahrensrechtlichen Rügen, mit denen die Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der Bindung an die Ehe angreift, sind offensichtlich
 
unbegründete Das gilt auch für die Rüge, der Berufungsrichter habe gegen § 139 ZPO verstoßen, weil er nicht darauf hingewirkt habe, daß die Beklagte die Vernehmung Dr. Angermairs als Zeugen beantragte. Hierzu bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil der Kläger im Schriftsatz vom 28.6.61 auf die Bedeutung eines solchen Beweisantritts hingc-wiesen hatte. Nach alledem kann die Entscheidung des Berufungsgerichts zu dieser Präge aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
5. Zu Recht rügt dagegen die Revision, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der im ersten Rechtszuge von der Beklagten gestellte Hilfsantrag, im Palle der Scheidung ein Verschulden des Klägers auszusprechen, nicht auch im Berufungsverfahren zu beachten gewesen sei. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird dazu gesagt, einen derartigen Antrag habe die Beklagte im zweiten Rechtszug nicht gestellt. Daraus ist aber nicht zu folgern, daß die Beklagte davon absehen wollte, einen derartigen Antrag zu stellen. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß die Beklagte im Berufungsverfahren gehalten gewesen wäre, einen solchen Antrag ausdrücklich neu zu stellen. Diese Ansicht beruht auf Rechtsirrtum. Die Beklagte hielt auch im Berufungsverfahren an diesem Widerspruch fest. Darin liegt im Z eifei der Hilfsantrag, im Palle der Scheidung den Schuld aussprueh in das Urteil aufzunehmen. Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in der PamRZ 1964, 37 abgedruckten Entscheidung näher begründet (ferner LM Nr. 3 zu § 53 EheG * FamR 196o, 395) <> Dort wird auch gesagt, daß die Beklagte im Revisionsverfahren geltend machen kann, daß über diesen Hilfsantrag auf Feststellung der Schuld des Klägers keine Entscheidung ergangen ist. Die geforderte Entscheidung steht nämlich im engsten Zusammenhang mit der Entscheidung über die Schuld an der Zerrüttung
 der Ehe, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 16. Januar 1963 - IV ZR 159/62 - ausgesprochen hat. Dieser Revision sangriff muß daher zur Aufhebung des Berufungsurteils führen.
Ascher Raske Maaß Bundesrichter Y/llden Dr.Graf
 ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher