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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger bat Klage erhoben und mit dieser, abgesehen von anderen Entschädigungsansprüchen, zunächst unter Einstufung in den höheren Bienst für einen, ^ntschädigungezeitraum vom 1. Das Landgericht hat durch Grundurteil ausgesprochen, daß der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Nach weiterer Verhandlung hat das Landgericht das beklagte Land durch Scblußurteil verurteilt, an den Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 7 660 DM zu zahlen, und die weitergehende Klage wegen Berufsschadens abgewiesen• Das beklagte Laad hat gegen das Schlußurteil Berufung eingelegt und beantragt, die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Bntschädigung wegen Berufs-Schadens der Höhe nach abzuweisen. Während der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht anhängig war, hat der Kläger in einer auch dem beklagten Land zugegangenen Erklärung ausgesprochen, daß er die Rente wähle* bat beantragt, die Berufung des beklagten Landes mit der Maßgabe zuriickzuv/eisen, daß das beklagte Land verurteilt werde, an ihn unter Einstufung io die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes für die 2eit vom 1. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht sugelassen worden ist, beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht 2uriickzuver-weisen, bilfsweiae, die Berufung des beklagten Landes zur lickzuweisen und nach den letzten Anträgen zur Klage zu erkennen. 1 * Der Kläger bat dadurch, daß er während des zweiten Rechtslage nach dem Ablauf der Berufungsfrist einen Schriftsatz eingereicht hat, in dem er die Rentenwahl erklärt und einen entsprechenden Antrag gestellt hat, unselbständige Anachlußberufung eingelegt (§ 209 Abs. 1 BEG, § 268 Br. 3, § 521 Abs.1, § 522 a ZPO). jedoch unbegründet, während das Berufungsgericht mit Recht der Berufung des beklagten Bandes atattgegeben und die Klage wegen Berufsschäden© in vollem Umfang abgewiesen hat. Allerdings würde auch dann, wenn das Grundurteil zulässig wäre, die Annahme einer wesentlichen Beschränkung der Brwerbstätigkeit im Sinne des § 66 Abs.3 BKG für das Betragsverfahren nicht bindend sein und die Abweisung der Klage mit der Begründung, daß sich die Voraussetzungen des § 66 Abs.3 BEG nicht feststellen ließen, nicht unmöglich machen, wie ebenfalls in dem Urteil des Senats vom 12.Juli 1963 gesagt wird; den gegenteiligen Erwägungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Da aber dem Grundurteil von vornherein keine Y/irkung zu kommt, war das Berufungsgericht in dem weiteren Verfahren entgegen der Auffassung der Revision auch in der Beurteilung der Frage, ob der Kläger aus den Gründen des § 1 B£G verfolgt wurde, frei, Ks trifft auch nicht zu, daß, wie die Revision meint, das beklagte Land die in dem Grundurteil festgestellten Tatsachen nach § 1?6 Abs. 2 BKG als erwiesen habe gelten lassen, da es das Grundurteil nicht angegriffen habe, und daß es sie weiter gegen sich gelten lassen müsse, da eine solche KrKlärung unwiderruflich sei. 5. Das Berufungsgericht bat nicht festzustellen vermocht, daß die Tankstelle des Klägers mit der angeschlossenen Reparaturwerkstatt im Jahre 1940 aus Verfolgungegründen geschlossen wurde. Auch daran, daß der Kntzug von drei Mietwagenkonzessionen aus solchen Gründen erfolgt sei, hat das Berufungsgericht erhebliche Zweifel, doch ist es zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß die an sich sachlich zu vertretenden Maßnahmen vom Landratsamt deswegen gegen ihn getroffen worden seien, weil die Kreisleitung der NSDAP sie durchgesetzt habe, um den Kläger als eine politisch Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 176 Abs. 2 BEG verletzt hat, wie die Revision ohne nähere Angaben ganz allgemein rügt. 4* Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, daß der Kläger Entschädigung zu beanspruchen hat, soweit für die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen Verfolgungsgründe ursächlich waren und durch sie in der Gesamtzeit der Schädigung eine j&inkommensminderung von mehr als 25 gegenüber dem in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzielten Einkommen eintrat (Urteile des Senats vom 29* April 1959 IV ZR 513/58, Die wiederum dem tatsächlichen Bereich angehörende Feststellung des Berufungsgerichts, die Einkommensminderung, die durch die Verfolgung gegenüber dem in den letzten drei vorhergehenden Jahren erzielten Einkommen eingetreten sei, habe den nach § 66 Abs.3 BEG vorausgesetzten Prozentsatz von 25 nicht erreicht, ist gleichfalls unangreifbar. Wenn das Berufungsgericht bei der Feststellung des Nettogewinns des Klägers aus der Reparaturwerkstätte in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung statt auf die Zeit vom 1. Me Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Schätzung des Gewinns aus dem Betrieb von vier konzessionierten Mietfabrzeugen die vom Kläger für seine Angaben angebotenen Beweise nicht erschöpft, indem es den früher bei dem Kläger angestellten Kraftfahrer DBHB nicht vernommen habe, der dafür benannt worden sei, daß mit jedem Kraftwagen im Jahr durchschnittlich 70 000 km gefahren worden seien. baa angefochtene Urteil ist schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil es fiir die Gesamtzeit der Schädigung den Prozentsatz der verfolgungsbedingten Binkommeosminderung an dem in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung erzielten Einkommen gemessen, eine gleicbbleibende verfolgungsbedingte Ertragsminderung angenommen und im Hinblick darauf davon abgesehen bat, das Ende des Entschädigungszeitraums festzustellen« Bei dieser Berechnung kann die verfolgungsbedingte Einkommensminderung n-iemals gegenüber dem Einkommen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung das in § 66 Abs« 3 BEG für einen Entschädigungsanspruch vorausgesetzte Ausmaß erreicht haben« 5« Bach alledem hat das Berufungsgericht mit Hecht der Berufung des beklagten Landes stattgegeben und die Klage auf Entschädigung wegen Berufsschadens in vollem Umfang abgewiesen« Es wäre angebracht gewesen, wenn das Berufungsgericht ausdrücklich auch die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen hätte« Nicht zu beanstanden ist es schließlich, daß das Berufungsgericht dem Kläger die gesamten außergerichtlichen Kosten der ersten beiden Hechtszüge auferlegt bat (§ 209 Abs. 1 BEG, § 91 Abs.1, § 92 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 209 BEG § 521 ZPO § 81 BBG § 176 BEG § 92 ZPO
LandGrundBerufungsgerichtGrundurteilAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2522 027
U_ZR_[02/63
Verkündet am 19. Februar 1964
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke In dem iSntschädigungsrecbtsstreit
s
des Johann B
S^P^Pstraße Klägers und Revisions klügere,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* CHHHP io
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen»
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmäcbtigter; Rechtsanwalt Br. ^HiP in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Februar 1964 unter Mitwirkung des denatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter daske, Johannsen, Wüstenberg und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bis Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenate (Kntscbädigungseenata) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 1963 wird zurückgewissen.
Ber Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision«
Bas Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand^.
Der Kläger betrieb vor dem zweiten Weltkrieg io OfHHBHP eine Tankstelle mit angeechlossener Reparaturwerkstatt sowie ein Kraftdroecbkenunternehmen mit vier konzessionierten Fahrzeugen. Außerdem hatte er eine größere Anzahl von nichtkonzessionierten Personenkraftwagen laufen, die er mit Fahrer oder an Selbstfahrer vermietete. Nach dem Ausbruch des Krieges mußte der Kläger die Tankstelle schließen. Ferner wurden ihm bis Anfang 1941 drei oder vier Taxikonzessionen entzogen. Die übrigen Fahrzeuge meldete der Kläger nach und nach bei der Zulassungs-stelle ab; teils waren sie ihm beschlagnahmt worden, teils konnte er sie wegen der Kraftstoffrationierung nicht mehr vermieten. Von 1942 bis zu dem Kriegsende hatte der Kläger nur noch einen Wagen als Taxe laufen. Als im September 1944	geräumt	werden
 sollte, setzte sich der Kläger mit seiner Frau in einen Ort an der deutsch-niederländischen Grenze ab. Dort wurde er nach der Besetzung durch alliierte Truppen interniert und bis zu dem Juni 1945 in einem Bager festgehalten.
Der Kläger beansprucht unter anderem Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch wesentliche Beschränkung in einer selbständigen JJrwerbs-tätigkeit.
Im Verfahren vor der Rotscbüdigungsbebörde hat er vorgebracht, die Parteidienststellen hätten ihn als politisch unzuverlässig angesehen. Er habe seinerzeit Juden versteckt und über die Grenze gebracht. Dieser
 
uneigennützige Einsatz babe zu Maßnahmen gegen ihn geführt. Im Juni 1939 sei er für drei läge und am Karfreitag 1940 für drei Wachen inhaftiert worden. Seine Tankstelle sei 1940 aus politischen Gründen geschlossen worden. Ferner sei er von Bebördenauf-trägen ausgeschlossen und öffentlich als Steuersünder angeprangert worden.
Die Entschädigungsbebörde bat den Antrag abgelehnt.
Der Kläger bat Klage erhoben und mit dieser, abgesehen von anderen Entschädigungsansprüchen, zunächst unter Einstufung in den höheren Bienst für einen, ^ntschädigungezeitraum vom 1. Mai 1940 bis zu dem 1, Januar 1947 eine Kapitalentschädigung verlangt.
Er hat ergänzend vorgetragen, wegen seiner politischen Unzuverlässigkeit seien ihm auch drei Miet-wagenkonzessionen entzogen worden.
Das Landgericht hat durch Grundurteil ausgesprochen, daß der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Bas Urteil ist innerhalb der Berufungsfrist nicht angefochten worden.
Nach weiterer Verhandlung hat das Landgericht das beklagte Land durch Scblußurteil verurteilt, an den Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 7 660 DM zu zahlen, und die weitergehende Klage wegen Berufsschadens abgewiesen•
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Das beklagte Laad hat gegen das Schlußurteil Berufung eingelegt und beantragt, die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Bntschädigung wegen Berufs-Schadens der Höhe nach abzuweisen.
Während der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht anhängig war, hat der Kläger in einer auch dem beklagten Land zugegangenen Erklärung ausgesprochen, daß er die Rente wähle* bat beantragt, die Berufung des beklagten Landes mit der Maßgabe zuriickzuv/eisen, daß das beklagte Land verurteilt werde, an ihn unter Einstufung io die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes für die 2eit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente und fUr die vorhergehende Zeit eine Entschädigung in Höhe eines Jahresbetrages zu zahlen«
Das Oberlandesgericht hat das Schlußurteil des Landgerichts geändert und die wegen des Berufsschadens erhobene Klage in vollem Umfang abgewiesen«
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht sugelassen worden ist, beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht 2uriickzuver-weisen, bilfsweiae, die Berufung des beklagten Landes zur lickzuweisen und nach den letzten Anträgen zur Klage zu erkennen.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zur lickzuweisen«
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1 * Der Kläger bat dadurch, daß er während des zweiten Rechtslage nach dem Ablauf der Berufungsfrist einen Schriftsatz eingereicht hat, in dem er die Rentenwahl erklärt und einen entsprechenden Antrag gestellt hat, unselbständige Anachlußberufung eingelegt (§ 209 Abs. 1 BEG, § 268 Br. 3, § 521 Abs. 1, § 522 a ZPO).
Als Begründung der Ansohlußberufung reicht unter den gegebenen Umständen die in dem Schriftsatz enthaltene Erklärung der Rentenwahl aus.
Die Anschlußberufung ist. jedoch unbegründet, während das Berufungsgericht mit Recht der Berufung des beklagten Bandes atattgegeben und die Klage wegen Berufsschäden© in vollem Umfang abgewiesen hat. Ohne Rechtsirrtum ist nämlich das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger keine Kapital-entscbädigung wegen Beschränkung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zusteht. Damit entfällt auch das von ihm geltend gemachte Recht auf eine Rente.
Es setzt voraus, daß ein Anspruch auf eine Kapitalentschädigung gegeben ist, an deren Stelle es tritt (§ 81 BBG).
2. In dem angefochtenen Urteil wird ausgefUhrt, daß das von dem Landgericht erlassene Grundurteil einer erneuten Entscheidung über den Grund des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs nicht entgegenstebe. Das Grundurteil sei unzulässig gewesen und habe daher keine Rechtskraft erlangen können.
Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet.
 
Im Entschädigungsverfabren ist ein Grandurteil nicht zulässig, wenn die Tatsachen, die für die Anerkennung des Anspruchs seinem Grunde nach und für die Höhe des Anspruchs maßgebend sind, zu dem Teil dieselben sind, zu dem Teil in engem Zusammenhang miteinander stehen und es deshalb kaum durchführbar und Jedenfalls in hohem Maße unzweckmäßig und verwirrend ist, daß getrennte Entscheidungen über den Grund und den Betrag des Anspruchs ergehen. Der erkennende Senat hat zunächst in einem Urteil vom 6. Juni 1962 IV ZR 41/62 (RzW 1962, 453 Br* 16) dargelegt, daß diese Voraussetzungen für den Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheits-schadens zutreffen. In einem weiteren Urteil vom 12. Juli 1963 IV ZR 314/62 (RzW 1964, 29 Nr. 17) hat er näher ausgeführt, daß dasselbe für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Beschränkung in einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt. Daran ist festzuhalten. Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil, das vor der zweiten angeführten Entscheidung des Senats ergangen ist, auf Grund ähnlicher Erwägungen zu demselben Ergebnis gelangt. Allerdings würde auch dann, wenn das Grundurteil zulässig wäre, die Annahme einer wesentlichen Beschränkung der Brwerbstätigkeit im Sinne des § 66 Abs. 3 BKG für das Betragsverfahren nicht bindend sein und die Abweisung der Klage mit der Begründung, daß sich die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 BEG nicht feststellen ließen, nicht unmöglich machen, wie ebenfalls in dem Urteil des Senats vom 12.Juli 1963 gesagt wird; den gegenteiligen Erwägungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden.
 
Da aber dem Grundurteil von vornherein keine Y/irkung zu kommt, war das Berufungsgericht in dem weiteren Verfahren entgegen der Auffassung der Revision auch in der Beurteilung der Frage, ob der Kläger aus den Gründen des § 1 B£G verfolgt wurde, frei, Ks trifft auch nicht zu, daß, wie die Revision meint, das beklagte Land die in dem Grundurteil festgestellten Tatsachen nach § 1?6 Abs. 2 BKG als erwiesen habe gelten lassen, da es das Grundurteil nicht angegriffen habe, und daß es sie weiter gegen sich gelten lassen müsse, da eine solche KrKlärung unwiderruflich sei. Die angeführte.Vorschrift betrifft die Beweiswürdigung. Bei dieser wird das Gericht nicht durch das Prozeßverhälten einer Partei, insbesondere nicht durch ein Geständnis, rechtlich gebunden (Urteil des Senats vom 6. April I960 IV ZR 196/59, RzW I960, 408 Nr. 76), abgesehen davon, daß sich nicht ohne weitereu annehmen läßt, das beklagte Land habe dadurch, daß es gegen das Grundurteil kein Rechtsmittel eingelegt habe, den in diesem festgestellten Sachverhalt als Grundlage für das weitere Verfahren gelten lassen wollen.
5. Das Berufungsgericht bat nicht festzustellen vermocht, daß die Tankstelle des Klägers mit der angeschlossenen Reparaturwerkstatt im Jahre 1940 aus Verfolgungegründen geschlossen wurde. Auch daran, daß der Kntzug von drei Mietwagenkonzessionen aus solchen Gründen erfolgt sei, hat das Berufungsgericht erhebliche Zweifel, doch ist es zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß die an sich sachlich zu vertretenden Maßnahmen vom Landratsamt deswegen gegen ihn getroffen worden seien, weil die Kreisleitung der NSDAP sie durchgesetzt habe, um den Kläger als eine politisch
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unzuverlässige Person zu treffen und zu schädigen.
Biese auf der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beruhende Beurteilung des Sachverhalts ist aus Rechts-gründen nicht angreifbar. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 176 Abs. 2 BEG verletzt hat, wie die Revision ohne nähere Angaben ganz allgemein rügt. In der Revisionsinstanz ist ebenfalls nur davon auszugehen, daß die Entziehung der drei Mietwagenkonzessionen eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme war.
4* Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, daß der Kläger Entschädigung zu beanspruchen hat, soweit für die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen Verfolgungsgründe ursächlich waren und durch sie in der Gesamtzeit der Schädigung eine j&inkommensminderung von mehr als 25 gegenüber dem in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzielten Einkommen eintrat (Urteile des Senats vom 29* April 1959 IV ZR 513/58,
RzW 1959* 401 Kr. 45» und vom 20. Kovember 1959 IV ZR 142/59» HzW I960, 131 Nr. 31, ferner Beschluß vom 9* Januar 1963 IV ZB 347/62).
Die wiederum dem tatsächlichen Bereich angehörende Feststellung des Berufungsgerichts, die Einkommensminderung, die durch die Verfolgung gegenüber dem in den letzten drei vorhergehenden Jahren erzielten Einkommen eingetreten sei, habe den nach § 66 Abs. 3 BEG vorausgesetzten Prozentsatz von 25 nicht erreicht, ist gleichfalls unangreifbar. Dabei ist erheblich, daß die im Rabmen des § 66 Abs. 3 BEG erheblichen üstsachen sich auf den Umfang des durch die Verfolgung entstandenen Schadens beziehen und im gerichtlichen
 
Verfahren nach Maßgabe des § 287 Abs* 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs* 1 BEG zu treffen sind. Es ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht gegen § 176 Abs. 2 BEG verstoßen! hat. Die Revision hätte im einzelnen darlegen mlissen, worin sie einen solchen Verstoß erblickt.
Wenn das Berufungsgericht bei der Feststellung des Nettogewinns des Klägers aus der Reparaturwerkstätte in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung statt auf die Zeit vom 1. Oktober 1937 bis zu dem 30. September 1940 auf die Zeit vom 1. Juli 1937 bis zu dem 30. September 1940 abgestellt hat, so handelt es sich dabei, wenn nicht um einen Schreibfehler, um ein offenbares Versehen, das die Entscheidung im Ergebnis nicht beeinflußt haben kann; denn selbst wenn man die Einkünfte aus der Reparaturwerkstatt, die durch die Verfolgung nicht beeinträchtigt wurden, ganz außer acht ließe, würde sich nach den getroffenen Feststellungen immer noch eine verfolgungöbediogte Kin-kommensminderung von weniger als 2$ # ergeben.
Me Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Schätzung des Gewinns aus dem Betrieb von vier konzessionierten Mietfabrzeugen die vom Kläger für seine Angaben angebotenen Beweise nicht erschöpft, indem es den früher bei dem Kläger angestellten Kraftfahrer DBHB nicht vernommen habe, der dafür benannt worden sei, daß mit jedem Kraftwagen im Jahr durchschnittlich 70 000 km gefahren worden seien.
Auf diesen Bewoisantrag brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht eiozugehen, weil der Kläger ihn nur im ersten Rechtszug gestellt und als Berufungsbeklagter nicht auf ihn Bezug genommen hat» Seine auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 4. Mai 1*962 nochmals
 
aufgestellte Behauptung, jedes Fahrzeug habe im Jahr durchschnittlich 70 000 km'gefahren, und er könne zu dem Miet- und Leihwagengeschäft nur wiederholen, was er bisher schon vorgetragen habe, läßt sich nicht als eine Wiederholung auch des Antrags auffassen, den Kraftfahrer	als	Zeugen Uber
 die jährlich gefahrenen Kilometer zu vernehmen, und die auf Seite 4 des genannten Schriftsatzes erfolgte Bezugnahme auf Beweisantritte in dem erstinstanzlichen Schriftsatz, in dem auch D(mD benannt war, betrifft den Verdienst aus der Tankstelle und nicht die Anzahl der mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer* Im übrigen hätte der Kläger mindestens nach Durchführung der Beweisaufnahme, zu der er in dem Schriftsatz vom 29* November 1962 Stellung genommen bat, erklären müssen, welche Beweiserhebung er weiterhin fUr erforderlich hielt* Ks ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in Anwendung des § 287 ZPO die je Fahrzeug jährlich gefahrenen Kilometer auf der Grundlage der Auskunft des Verbandes des Verkehregewerbes Nordrhein vom 28* September 1961 ermittelt hat*
Beizutreten ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch bei der nach § 66 Abs* 3 BEG erheblichen Feststellung, ob sich die verfolgungsbedingte ^inkommensminderung auf mehr als 2$ # beläuft, derjenige Teil der Einkünfte nicht zu berücksichtigen ist, der sich als Ertrag des in dem Geschäft des Verfolgten investierten Kapitals darstellt (§§ 1, 14 Abs. 2 3. DV-BEG).
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baa angefochtene Urteil ist schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil es fiir die Gesamtzeit der Schädigung den Prozentsatz der verfolgungsbedingten Binkommeosminderung an dem in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung erzielten Einkommen gemessen, eine gleicbbleibende verfolgungsbedingte Ertragsminderung angenommen und im Hinblick darauf davon abgesehen bat, das Ende des Entschädigungszeitraums festzustellen« Bei dieser Berechnung kann die verfolgungsbedingte Einkommensminderung n-iemals gegenüber dem Einkommen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung das in § 66 Abs« 3 BEG für einen Entschädigungsanspruch vorausgesetzte Ausmaß erreicht haben«
5« Bach alledem hat das Berufungsgericht mit Hecht der Berufung des beklagten Landes stattgegeben und die Klage auf Entschädigung wegen Berufsschadens in vollem Umfang abgewiesen« Es wäre angebracht gewesen, wenn das Berufungsgericht ausdrücklich auch die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen hätte«
Einer Änderung des entscheidenden Teils des angefochtenen Urteils bedarf es jedoch nicht, da Uber dessen Inhalt und Bedeutung kein Zweifel besteht«
Nicht zu beanstanden ist es schließlich, daß das Berufungsgericht dem Kläger die gesamten außergerichtlichen Kosten der ersten beiden Hechtszüge auferlegt bat (§ 209 Abs. 1 BEG, § 91 Abs. 1,
§ 92 Abs. 2 ZPO).
Die Revision des Klägers muß daher zurückgewiesen werden.
 
. Die Entscheidung liber die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BE6, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher Baske Johannsen WUstenberg Dr.Loewenheim