- Prozcßbevollmächtigtcr; Rechtsanv/alt gegen das Land Rhoinland-Pfalz, vertroten durch don Leiter dos Landesamtes für Wiodorgutmachung und verwaltete Vermögen WHHt Beklagten und Rovisionsboklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3# Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johonnsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenhoim für Recht erkannt* Auf die RoVision der Klägerin wird das Urteil des 1. Nach der Besetzung DMBB durch deutsche Truppen im September 1939 und dem Einsetzen von »Gewaltmaßnahmen gegen die dortigen jüdischen Bürger wandorte die Klägerin mit ihrer Hutter im Sommer 194o nach Palästina aus, wo beide im September 194o ankamen. Hit ihrem Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungs-schadcns in Höhe von 5«ooo,- DH hat dio Klägerin boi den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt« Hit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihn weiter« Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgor icht nicht vertroten lassen« Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß eine grundsätzliche Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 4 Abs« 1 Kr. 1 c BEO besteht« Denn die Klägerin ist vor dem 31* Dezember 1932 ausgewandert und hatte ihren letzten Wohnsitz, der sich für sie als minderjähriges Kind gemäß § 11 1EG nach demjenigen ihres Vaters bestimmte, in Lauenbur g/Pommern, welches zu dem Deutschen Reich nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 gehörto. Sio wohnt jetzt im Staat Israel, mit dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen nicht unterhält, und § 4 Abs« 1 Kr« 1 c BEO versagt die Entschädigung solchen Verfolgten, die im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebioton haben, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Oktober 1959 - IV ZR 12o/59^, BH Nr. 2 zu § 119 BBG 1956), daß ein Kind, das vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungs-gründen ausgewandert ist, nicht im Reichsgebiet von der Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen erfaßt worden ist und deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 bis 118 BEG hat. Uit Recht verweist jedoch die Revision auf die vom Oborlandesgericht nicht erörterte und für die Zulassung dor Revision durch den erkennenden Senat ausschlaggebende Frage, ob die Klägerin bei dor gegebenen Sachlage nicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG Entschädigungsansprüche wegen Schadens in der vorberuflichen Ausbildung gemäß §§ 115 Abs.1, 118 Abs. 1 BEG geltend machen kann. Januar 1933 die in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Gebiete (zur Zeit untor fremdor Verwaltung stchondc deutsche Ostgebiete oder Gebiete außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstando vom 31* Dezember 1937) verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb dos Deutschen Rcichos genommen hat, weil ihm aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gcwaltmaßnehmon drohten. Gegen die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin bei ihrer Auswanderung aus Dfl^ nach Palästina im Sommer 194o bestehen nach don Feststellungen des Oberlandcsgcrichts keine rechtlichen Bedenken. Januar 1933, nämlich im Sommer 194o, verlassen und ihren Wohnsitz in Palästina, also außerhalb dos Deutschen Reiches, genommen, weil ihr aus Gründen dor Rasse* nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen drohten; denn, wie vom Oberlandosgericht festgo-stollt, konnte nach der Besetzung D|0|B durch deutsche Truppen im Septcmbor 1939.die damals schulpflichtige Klägerin ihren 1935 begonnenen Schulbesuch in der Pestalozzi-Volksschule in ZMBBP bei BMBB nicht mehr fort-sotzen, weil Gcwaltmaßnahmen gegen die dortigen jüdischen Bürger cinsotztcn. Zu Unrecht führt das Oborlandosgericht aus, selbst wenn die Klägerin als Vertriebene im Sinne des $ 1 BVFG anzusohen sei, stehe ihr nach den §§ 15o ff BEG koino Entschädigung wegen Ausbildungsschadens zu, da § 154 BEG die §§ 115 bis 119 BEG nicht mitaufgoftthrt habe. Danach haben Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten einen nach Art und Umfang beschränkten Entschädigungsanspruch nur dann, wenn sic, anders als die Klägerin, dio Voraussetzungen dos § 4 BEG nicht erfüllen.
IV ZR 102/62 Verkündet am Io. Oktober 1962 Ju3tizange8teilter als Urkundsboamter der Geschäftsstelle 2**9 QG? / Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit geb. Zf der Frau Dorothea Dv/ora H _ Israel, HflHBHBstraNe, Klägerin und Hovislonsklägerin, - Prozcßbevollmächtigtcr; Rechtsanv/alt gegen das Land Rhoinland-Pfalz, vertroten durch don Leiter dos Landesamtes für Wiodorgutmachung und verwaltete Vermögen WHHt Beklagten und Rovisionsboklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3# Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johonnsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenhoim für Recht erkannt* Auf die RoVision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinetraße vom 6. Oktober 1961 aufgehoben. Auf dio Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankenthal vom 4. April 1961 geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin S.ooo,- D8f zu zahlen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten dos Rechtsstreits trägt das beklagte* Land. Von Rechts wegen fr ✓ Tatbestands Die am A April 1929 in LHm/Pommern geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie wohnte bis zu dem Jahre 1933 zusammen mit ihren Eltern, dem Kaufmann Eduard ZW und dessen Ehefrau Selma, gcb. LfSHBp, in LMHHB* Unter dem Eindruck von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gegen sein Ladengeschäft für Herrengarderobe übersiedclte der Vater der Klägerin mit seiner Familie im Jahre 1933 nach D^HB» wo er die Vertretung der Woinfirma Eduard BHBin Rhoin übernahm. Im Jahre 1933 trat die Klägerin in die Festalozzi-Volksschule in bei DOBB Nach der Besetzung DMBB durch deutsche Truppen im September 1939 und dem Einsetzen von »Gewaltmaßnahmen gegen die dortigen jüdischen Bürger wandorte die Klägerin mit ihrer Hutter im Sommer 194o nach Palästina aus, wo beide im September 194o ankamen. Da beide keine Einreisebewilligung besaßen, wurden sic im Oktober 194o durch die englische Verwaltung auf die Insel Mauritius deportiert und dort bis zu dem 11. August 1943 festgehalten. Sic kehrten darauf naoh Palästina zurück, wo sie heuto noch leben. Der Vater und der Bruder der Klägerin hatten im Jahre 1941 versucht, von DBIB über Jugoslawien nach Palästina zu gelangen, wurden aber in Jugoslawien aufgegriffen und im Oktober 1941 in dem Lager ZaflBMi erschossen. Die Klägerin, die bis zu dem Verlassen DMB vier Klassen der Volksschule besucht hatte, konnte weder auf der Insel Mauritius noch nach der Einwanderung nach Palästina ihre Schulausbildung fortsetzen, da sie den Lebensunterhalt für sich und ihro an Diabetes erkrankten Hutter verdienen und ihro Huttor pflegen mußte« Hit ihrem Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungs-schadcns in Höhe von 5«ooo,- DH hat dio Klägerin boi den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt« Hit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihn weiter« Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgor icht nicht vertroten lassen« Ent schoidungsgründe % Die Revision ist begründet« Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß eine grundsätzliche Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 4 Abs« 1 Kr. 1 c BEO besteht« Denn die Klägerin ist vor dem 31* Dezember 1932 ausgewandert und hatte ihren letzten Wohnsitz, der sich für sie als minderjähriges Kind gemäß § 11 1EG nach demjenigen ihres Vaters bestimmte, in Lauenbur g/Pommern, welches zu dem Deutschen Reich nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 gehörto. Sio wohnt jetzt im Staat Israel, mit dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen nicht unterhält, und § 4 Abs« 1 Kr« 1 c BEO versagt die Entschädigung solchen Verfolgten, die im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebioton haben, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Gemäß § 4 Abs. 4 BBG kann die Bundesregierung aber bestimmen, welche Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, so behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen untorhalten würden. Von dieser Ermächtigung ist in Bezug auf Israel Gebrauch gemacht worden (vgl. KabinettsboSchluß vom 7. August 1956, Bundosan2cigcr Nr. 164 vom 24. August 1956} Blessin/Bhrig/ Wilden, Bundesentschädigungsgesotzc, 3« Aufl., § 4 BEG, Anm. 2o 8. 264)» Bas Oborlandesgericht verneint im Hinblick auf §§ 115 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 BEG einen Entschädigungsanspruch der Klägerin, r/öil sie zur Seit der Auswanderung erst vier Jahre alt gewesen sei und daher nicht im Reichsgebiet von der Verfolgung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung betroffen worden sei. Biese Erwägungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung dos Senats (Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 12o/59^, BH Nr. 2 zu § 119 BBG 1956), daß ein Kind, das vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungs-gründen ausgewandert ist, nicht im Reichsgebiet von der Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen erfaßt worden ist und deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 bis 118 BEG hat. Uit Recht verweist jedoch die Revision auf die vom Oborlandesgericht nicht erörterte und für die Zulassung dor Revision durch den erkennenden Senat ausschlaggebende Frage, ob die Klägerin bei dor gegebenen Sachlage nicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG Entschädigungsansprüche wegen Schadens in der vorberuflichen Ausbildung gemäß §§ 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 BEG geltend machen kann. Biese Frage ist zu bejahen. Ist dor Verfolgte Vertriebener im Sinne des $ 1 dos Bundosvcrtricbonengoaetzos, so hat or gemäß Satz 2 aaO den in § 64 Abs« 1 Satz 1 BEG genannten Anspruch auch dann, v/enn die Verfolgung io Vertroibungsgebiet begonnen hat. Biese Voraussetzungen sind hier erfüllt« Hach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach dem 3o. Januar 1933 die in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Gebiete (zur Zeit untor fremdor Verwaltung stchondc deutsche Ostgebiete oder Gebiete außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstando vom 31* Dezember 1937) verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb dos Deutschen Rcichos genommen hat, weil ihm aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gcwaltmaßnehmon drohten. Gegen die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin bei ihrer Auswanderung aus Dfl^ nach Palästina im Sommer 194o bestehen nach don Feststellungen des Oberlandcsgcrichts keine rechtlichen Bedenken. war auch Vortreibungs- gcbict im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen. Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 124/61 -, RzW 1962, 368 Hr. 3o) bei der Entscheidung über Entschädigungsansprüche deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, die vor der allgemeinen Vertreibung aus Verf olgungs-gründon ausgewandert sind, grundsätzlich davon auszugehen, daß sic von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären, wenn sic zur Zeit der allgemeinen Vertreibung sich noch im Vertroibungsgebiet auf gehalten hätten. Hach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Klägorin Dfl^| nach dom 3o. Januar 1933, nämlich im Sommer 194o, verlassen und ihren Wohnsitz in Palästina, also außerhalb dos Deutschen Reiches, genommen, weil ihr aus Gründen dor Rasse* nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen drohten; denn, wie vom Oberlandosgericht festgo-stollt, konnte nach der Besetzung D|0|B durch deutsche Truppen im Septcmbor 1939.die damals schulpflichtige Klägerin ihren 1935 begonnenen Schulbesuch in der Pestalozzi-Volksschule in ZMBBP bei BMBB nicht mehr fort-sotzen, weil Gcwaltmaßnahmen gegen die dortigen jüdischen Bürger cinsotztcn. Die Verfolgung hat damit auch im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 HEG im Vertreibungsgebiet begonnen. Da die Klägerin in ihror vorberuflichon Ausbildung cino erzvAingenc Unterbrechung erlitten hat und eine Nachholung der versäumten Ausbildung nicht erfolgt ist und auch nicht mehr in Betracht kommt, stoht ihr gemäß §§ 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 BEG der begehrte Entschädigungsbetrag von 5»ooo,~ DM zu. Zu Unrecht führt das Oborlandosgericht aus, selbst wenn die Klägerin als Vertriebene im Sinne des $ 1 BVFG anzusohen sei, stehe ihr nach den §§ 15o ff BEG koino Entschädigung wegen Ausbildungsschadens zu, da § 154 BEG die §§ 115 bis 119 BEG nicht mitaufgoftthrt habe. Das Obcrlandosgoricht übersieht dio den §§ 15o ff BEG zugrunde liogendc Grundsatzbestimmung des § 149 BEG. Danach haben Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten einen nach Art und Umfang beschränkten Entschädigungsanspruch nur dann, wenn sic, anders als die Klägerin, dio Voraussetzungen dos § 4 BEG nicht erfüllen. Das bedeutet, daß diejenigen Vertriebenen, die die Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllen und daher voll anspruchsberechtigt sind, nicht zu den in den $§ 15o ff BEG behandelten besonderen Gruppen von Verfolgten gehören. Es bedeutet ferner, daß die §§ 15o ff BEG nur subsidiär gelten, also nur dann, wenn die genannten Verfolgten nicht schon auf Grund der sonstigen Vorschriften des BEG Entschädigungsansprüche haben. (Vgl. Blessin/Ehrig/ Wilden, aaO, § 149 BEG, Anm. 2 S. 85o f; van Dao/Loos, aaO, § 149 BEG, Anm. 5 S. 66o). Aus diesen Gründen ist das angefochtone Urteil auf zu-heben, auf die Berufung der Klägorin das landgcrichtlichc Urteil zu ändern und das hoklagto Band antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2o9 Abs. 225 Abs. 1 BEG, 91 ZPO. Ascher Johannscn Wüstenberg Bundesrichter Dr.Loov/cnhcii Wilden ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher