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BGH

Gericht: BGH

senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23* September 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Berufung des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 12» September 1958 zugestellte Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hamburg als unzulässig verworfen wird. Das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers im ersten Rechtszuge, Rechtsanwalt Eckstein in Berlin, am 22«September 1958 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger mit der Berufung angefochten. März 1959 darauf hingewiesen, daß er den Kläger im Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht vertreten könne, da die Ausnahme des § 224 Abs. 2 Hr. 2 BEG für ihn nicht in Betracht komme. In der Sache hat er gebeten, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm Elternrente und Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert In der Sache seihst hat es die Auffassung des Landgerichts gebilligt und daher das Hechtsmittel zurückgewiesen. Eine sachliche Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Hevisionsgericht muß unterbleiben, da das Berufungsge-^ rieht die Berufung zu Unrecht für zulässig gehalten und in der Sache selbst entschieden hat. Nach der Sachund Rechtslage hätte es dem Kläger die Wied er eins et zung in den vorigen Stand versagen und die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Die Zulässigkeit der Berufung ist nicht nur Voraussetzung für das Berufungsverfahren (§ 519 b ZPO), sondern auch für das darauffolgende Verfahren vor dem Revisionsgericht. März 1959, einem Montag, dem letzten Tage der Berufungsfrist, traf im Büro des Rechtsanwalts Ei( ein Schreiben aus der Kanzlei des Hechteanwalts Ho( in TB-AflB ein, durch das Hechtsanwalt Ei^BIB gebeten v/urde, in dieser Sache Berufung einzulegen. In dem erwähnten Durchschlag der Berufungsschrift fand sich aber die Bemerkung, daß das anzufechtende Urteil des Landgerichts Hamburg dem Kläger am 22. Dabei entging ihm, daß die Berufungsfriet in dieser Sache noch nicht abgelaufen war, sondern sich bis zu dem 23. Er hielt es aber für möglich, daß in dieser Sache schon von einem anderen Hechtsanwalt Berufung eingelegt worden war, und beauftragte daher einen Lehrling, sich am folgenden Tage darüber Gewißheit zu verschaffen. Has Berufungsgericht hat auch nicht angenommen, daß den Kläger der Vorwurf schuldhaften Handelns treffe, weil er erst kurz vor Ablauf der Prist den Auftrag erteilt habe, Berufung einzulegen. Gerade das ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß Hechtsanwalt Hr. bei richtiger Berechnung des Endes der Berufungsfrist in cter Lage gewesen wäre, "eine formelle Berufung zu fertigen, zu unterschreiben und unter Benutzung des sog. kastens*’ rechtzeitig an das Oberlandesgericht zu senden* An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß Hechtsanwalt Br.Fi^^ nach den Vereinbarungen, die er mit Rechtsanwalt Ei^|^^ getroffen hatte, berechtigt war, seine Tätigkeit als Vertreter auf diejenigen Angelegenheiten zu beschränken, in denen ein Handeln notwendig erschien* Bei dieser Sachlage handelte Rechtsanwalt Br* bei der Prüfung des Auftragsschreibens, das am 23* März 1959 eingegangen und ihm vorgelegt worden war, als Vertreter des Rechtsanwalts EiBHB (vgl. Me Revision des Klägers muß daher mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschä-digungskammer des Landgerichts Hamburg als unzulässig verworfen wird?»

Zitierte Normen: § 17 BEG § 232 ZPO § 218 BEG § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

ZR 102/60
Verkündet
 am 11 ♦ November I960 Hoffmeister, Just.Angest♦ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2518 046
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 itraße
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flBHP in
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung -in Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November I960 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr* Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivil-.* senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23* September 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Berufung des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 12» September 1958 zugestellte Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hamburg als unzulässig verworfen wird.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und Auslagen; die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last»
Von Rechts wegen .
Tatbestand;
Der jetzt 71 Jahre alte jüdische Kläger lebt in Vor dem letzten Kriege war er in Rumänien ansässig. Im Jahre 1956 schickte er seine damals 12 Jahre alte Tochter Esther-Rachel nach Hamburg. Dort lebte sie zunächst in einem Mädchenstift, später im Haushalt einer Familie AflHD* Zeitweise besuchte sie eine Haushaltungsschule. Am 8. November 1941» im Alter von 17 Jahren, wurde sie nach Minsk^de^ortiert und ist seitdem verschollen.	X
Der Kläger fordert Elternrente. Seine Tochter, so hat er vorgetragen, wäre als Schneiderin ausgebildet worden, wenn sie nicht deportiert worden wäre. Aus den Einkünften dieses Handwerks würde sie ihn unterhalten haben, zu demal sie ihn schon während ihres Aufenthalts in Hamburg durch PaketSendungen unterstützt habe.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt; das Landgericht hat diese Entscheidung gebilligt. Es hat ln den Gründen seiner Entscheidung die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG, die Grundlage des Klageanspruchs, so ausgelegt, daß die bloße Möglichkeit einer Unterhaltsge-währung durch den getöteten Angehörigen nicht genüge, vielmehr Umstände vorliegen müssen» die eine spätere Unterhalt sgewährung durch den Verfolgten wahrscheinlich machen.
Nach der Überzeugung des Landgerichts liegen hier keine Anhaltspunkte für eine solche Wahrscheinlichkeit vor.
Das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers im ersten Rechtszuge, Rechtsanwalt Eckstein in Berlin, am 22«September 1958 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger mit der Berufung angefochten. Die am 9- März 1959 beim Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg eingegangene Berufungs-
schrift war jedoch nicht von Hechtsanwalt £(■■■> sondern von dem neuen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr.	in	MHK	unterzeichnet.	Dieser wurde vom
 Vorsitzenden des Entschädigungssenate mit Schreiben vom 12. März 1959 darauf hingewiesen, daß er den Kläger im Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht vertreten könne, da die Ausnahme des § 224 Abs. 2 Hr. 2 BEG für ihn nicht in Betracht komme. Im letzten Satz dieses Schreibens, das Hechtsanwalt Dr. Wolf am 16. März 1959 förmlich zugestellt wurde, wurde der Empfänger noch darüber belehrt, daß die Berufungsfrist bis Montag, den 23- Marz 1959* laufe. Rechtsanwalt Dr. Wflp hat hierauf die von ihm eingelegte Berufung zurückgenommen.
Durch den beim Hanseat!sehen Oberlandesgericht zu Hamburg zugelassenen Hechtsanwalt Ehat der Kläger erneut Berufung eingelegt. In der am 3. April 1959 beim Berufungsgericht eingegangenen Rechtsraitteischrift hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
In der Sache hat er gebeten, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm Elternrente und Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis 31* Oktober 1953 zu gewähren. Er hat zugleich beantragt, für die Berechnung der Rente davon auszugehen, daß die Verfolgte einem Beamten des einfachen Dienstes gleichgestellt und der volle Hundertsatz bewilligt wird. Die Beklagte hat gebeten, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise $ das Rechtsmittel aus sachlichen Gründen zurückzuweisen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert
 
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worden sei. Es hat ihm daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. In der Sache seihst hat es die Auffassung des Landgerichts gebilligt und daher das Hechtsmittel zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Eltemrente und Kapitalentschädigung weiter. Bas beklagte Land hat edldä in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
1. Eine sachliche Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Hevisionsgericht muß unterbleiben, da das Berufungsge-^ rieht die Berufung zu Unrecht für zulässig gehalten und in der Sache selbst entschieden hat. Nach der Sachund Rechtslage hätte es dem Kläger die Wied er eins et zung in den vorigen Stand versagen und die Berufung als unzulässig verwerfen müssen.
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Die Zulässigkeit der Berufung ist nicht nur Voraussetzung für das Berufungsverfahren (§ 519 b ZPO), sondern auch für das darauffolgende Verfahren vor dem Revisionsgericht. Der Senat hat daher, ohne an die Peststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein, die Frage der Zulässigkeit der Berufung selbständig zu prüfen und zu entscheiden (BUHZ 6, 369).
Biese Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden durfte. Biese Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen.
 
2. Am 23. März 1959, einem Montag, dem letzten Tage der Berufungsfrist, traf im Büro des Rechtsanwalts Ei( ein Schreiben aus der Kanzlei des Hechteanwalts Ho( in TB-AflB ein, durch das Hechtsanwalt Ei^BIB gebeten v/urde, in dieser Sache Berufung einzulegen. In diesem Auf-tragsschreiben mit dem Datum des 17* November 1959 war angegeben, daß die Berufungsfrist am 22. März 1959 ablaufe. Ein entsprechender Vermerk befand sich auch auf dem dem Auftragsschreiben beigefügten Durchschlag der Berufungsschrift, die früher in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. WflB in MBHB gef ertigt worden war. In dem erwähnten Durchschlag der Berufungsschrift fand sich aber die Bemerkung, daß das anzufechtende Urteil des Landgerichts Hamburg dem Kläger am 22. September 1958 zugestellt war.
- Am Tage des Eingangs dieser Schriftstücke war Hechtsanwalt Eichwald für einige Tage verreist.; er ließ sich durch Hechtsanwalt Dr. EBB vertreten. Diesem wurden die erwähnten Schriftstücke vorgelegt, als er am Abend des 23. März 1959 in der Kanzlei des Hechtsanwalts EiBH^ vorsprach. Dabei entging ihm, daß die Berufungsfriet in dieser Sache noch nicht abgelaufen war, sondern sich bis zu dem 23. März 1959 erstreckte, weil der vorangegangene Tag ein Sonntag war. Er hielt es aber für möglich, daß in dieser Sache schon von einem anderen Hechtsanwalt Berufung eingelegt worden war, und beauftragte daher einen Lehrling, sich am folgenden Tage darüber Gewißheit zu verschaffen.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht in Rechtsanwalt Dr. $B^ lediglich einen Mitarbeiter des Hechtsanwalts EiBBB» aber keinen Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO gesehen und die von Hechtsanwalt Dr.FBB verschuldete Fristversäumnis daher dem»Prozeßbevollmächtigten nicht zur Last gelegt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts
 
habe sich Hechtsanwalt Ei	darauf	verlassen können, daß
 der als Hechtsanwalt zugelassene Hr.	Uber die Bedeutung
 und Berechnung der Berufungsfrist ausreichend Bescheid wußte.
Has Berufungsgericht hat auch nicht angenommen, daß den Kläger der Vorwurf schuldhaften Handelns treffe, weil er erst kurz vor Ablauf der Prist den Auftrag erteilt habe, Berufung einzulegen.
3« Hiese Ausführungen enthalten entscheidungserhebliche Rechtsirrtümer, weil die Stellung des Hechtsanwalts Hr. nicht zutreffend beurteilt worden ist.
Ha Hechtsanwalt EiflHD am 23* März 1959 Uber die Ostertage, also länger als eine Woche, von Hamburg abwesend sein wollte, mußte er für seine Vertretung sorgen (§39 RAnwOBrZ). Mit dieser Vertretung hatte er den gleichfalls beim Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg zugelassenen Rechtsanwalt Hr.E^^ beauftragt. Hieser war keineswegs, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur um Mitarbeit in der Praxis gebeten worden, also einem juristisch vorgebildeten Hilfsarbeiter zu vergleichen. Ein solcher Mitarbeiter hätte die Hechtsanwalt Eiflm als Prozeßbevollmächtigten obliegenden Pflichten nicht erfüllen können. Hierauf kam es aber entscheidend an, da Hechtsanwalt EiflHHfc keinen sonstigen Vertreter bestellt hatte. Pür die rechtliche Beurteilung der Pflichten und Befugnisse, die Hechtsanwalt Hr. P^BMhatte, ist es ausschlaggebend, daß er in den Hechtsstreitigkeiten, in denen Hechtsanwalt EiflHP zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt war oder werden sollte, berechtigt war, selbständig Entschlüsse zu fassen und gegenüber der Partei und dem Gericht Prozeßhandlungen vorzunehmen. Gerade das ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß Hechtsanwalt Hr. bei richtiger Berechnung des Endes der Berufungsfrist in cter Lage gewesen wäre, "eine formelle Berufung zu fertigen, zu unterschreiben und unter Benutzung des sog. Abendbrief-
kastens*’ rechtzeitig an das Oberlandesgericht zu senden* An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß Hechtsanwalt Br.Fi^^ nach den Vereinbarungen, die er mit Rechtsanwalt Ei^|^^ getroffen hatte, berechtigt war, seine Tätigkeit als Vertreter auf diejenigen Angelegenheiten zu beschränken, in denen ein Handeln notwendig erschien*
Bei dieser Sachlage handelte Rechtsanwalt Br*	bei
 der Prüfung des Auftragsschreibens, das am 23* März 1959 eingegangen und ihm vorgelegt worden war, als Vertreter des Rechtsanwalts EiBHB (vgl. LM Nr. 13 zu § 232 Abs* 2 ZPO).
Er hatte in dieser Eigenschaft Uber die Annahme eines Mandates und die etwa notwendig erscheinenden Prozeßhandlungen zu entscheiden. Sein Handeln und Unterlassen ist daher nach § 232 Abs* 2 ZPO der Partei selbst zuzurechnen*
4. Baß Rechtsanwalt Br. FBBbei der Prüfung des Endes der Berufungsfrist nicht mit der ihm möglichen und hier erforderlichen Sorgfalt vorging und daher verkannte, daß die Berufungsfrist am Tage des Eingangs noch nicht abgelaufen war, hat das Berufungsgericht festgestellt* Seine Beurteilung des Verschuldens beruht auf den Ergebnissen der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung *des Rechtsanwalts Br* P^IP* Bie der Beurteilung des Verschuldens zugrunde liegenden Feststellungen sind nicht zu beanstanden und bedürfen keiner Ergänzung. -Geht daher, wie hier, die Fristversäumung auf ein Verhalten des Vertreters der Partei zurück, das den im Interesse der Rechtssicherheit zu fordernden Geboten sorgfältigen
 Handelns widerspricht, so muß die Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand versagt werden.
Ber Kläger hat daher die in § 218 Abs. 2 BEG auf sechs Monate ausgedehnte Frist zur Einlegung der Berufung versäumt.3 Bas Berufungsverfahren war daher unzulässig. Eine sachliche
 
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Nachprüfung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht kann deshalb nicht stattfinden. Me Revision des Klägers muß daher mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschä-digungskammer des Landgerichts Hamburg als unzulässig verworfen wird?»
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs.l, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Dr.Loewenheim
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