Bas Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen0 Bie außergerichtlichen Kosten dieses Rechtszuges hat das beklagte Land zu tragen. Der Kläger wurde zusammen' mit zahlreichen anderen Zigeunern nach Polen deportiert. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Rückwandererhilfe in Hohe von 6.000 DM auf Grund § 141 BEG. Der Bescheid führt aus, der Kläger sei im Jahre 1940 aus sicherheitspolizeilichen Gründen, nicht jedoch aus den Ver-.folgungsgründen des § 1 BEG nach Polen deportiert worden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat' auf die Berufung des Klä-gers das landgerichtliche Erkenntnis geändert und das beklagte -Land nach dem Klagantrag verurteilt. Die Revision muß daher mit der sich aus den §§ 97 ZPO?
IVäZRJP2/58 1$ Verkündet 2615 068 am 4„ Juni 1958 Seherin, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Kntschädigungsrechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Nieder-äersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Kevisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigters Hechtsanv/alt Br» in gegen den Musiker August in Landstraße, Kläger und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Hecht sanv/alt Br»tfH|fein hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Br, Loewenheim für Hecht erkannt? Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2„ Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. März 1958 wird zurückgewiesen o Bas Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen0 Bie außergerichtlichen Kosten dieses Rechtszuges hat das beklagte Land zu tragen. Von Rechts wegen u Tatbestands Der Kläger wurde an 16. Kai 1940 auf Grund des Erlasses, der die Abschiebung von 2500 Zigeunern aus den west-und nordv/estdeutschen Grenzgebieten zu Beginn des Frankreichfeldzuges angeordnet hatte, verhaftet. Der Kläger wurde zusammen' mit zahlreichen anderen Zigeunern nach Polen deportiert. Dort wurde er in verschiedenen Lagern in Haft gehaltene Darüber, daß der Kläger seit März 1943 auch seiner Zigeunerrasse wegen in Polen festgehalten worden ist, besteht kein Streit. Zu Anfang des Jahres 1945 erlangte der Kläger die Freiheit wieder. Er begab sich nach Nordhausen. Dort erlebte er die deutsche Kapitulation. Kurz vor der Besetzung der Stadt durch die Russen begab der Kläger sich im Frühsommer 1945 nach Westdeutschland. Seitdem lebt er im Gebiet der Bundesrepublik-. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Rückwandererhilfe in Hohe von 6.000 DM auf Grund § 141 BEG. Durch Teilbescheid hat die Entschädigungsbehörde den Antrag abgelehnt. Der Bescheid führt aus, der Kläger sei im Jahre 1940 aus sicherheitspolizeilichen Gründen, nicht jedoch aus den Ver-.folgungsgründen des § 1 BEG nach Polen deportiert worden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger hat beantragt, to *9 > s'V*'*' * fr V* +** ... ^ *wf ,.' *' jfi+~ den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Soforthilfe für Rückwanderer in Höhe von 6,000 DM zu zahlen«, Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Das Oberlandesgericht hat' auf die Berufung des Klä-gers das landgerichtliche Erkenntnis geändert und das beklagte -Land nach dem Klagantrag verurteilt. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Ent s chei dungs gründe % Die Revision ist nicht begründet. Wie der erkennende Senat in dem am gleichen Tag verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil in der Sache IV ZR 48/58 ausgesprochen hat, steht der Soforthilfeanspruch nach § 141 BEG auch einem Zigeuner deutscher Staatsangehörigkeit zu, der zwar nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG, wohl aber unrechtmäßig nach Polen "abgoschoben”, dort aber seit 1943 aus Verfolgungsgründen festgehalten worden ist, wenn er nach dem 8«, Mai 1945 in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird verwiesen. Der Sachverhalt '✓V* r - 4 der hier zu entscheidenden Sache ist im wesentlichen derselbe wie in dem dort entschiedenen» Der Klageanspruch ist daher begründet. Die Revision muß daher mit der sich aus den §§ 97 ZPO? 225 Abs. 1 BEG- ergebenden Kostenfolge zurückgewie- sen werden Ascher Raske Johannsen Wilden Dr, Loewenheim