Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Rsske, Dr* V: Werner und Maaß für Recht erkannt: Auch wenn das berücksichtigt wurde, sei aber nicht erwiesen, daß der Ehemann der Klägerin durch Drohungen dritter Personen, ihn wegen Rassenschande anzuzeigen, veranlaßt worden sei, in den Tod zu gehen. Er habe aus der Beteiligung an einem Fabrikunternehmen, das jedoch im Jahre 1932 stillgelegt worden sei, ein jährliches Einkommen von etwa 60 bis 100.000,— RM gehabt und sei ursprünglich sehr vermögend gewesen. In dem noch vorhandenen Entwurf eines Schreibens des Steuerberaters der Klägerin an die Steuerbehörde werde darüber ausgeführt, daß der Verstorbene bereits im Jahre 1935 Wertpapiere zu einem Gesamtpreise von 108c708,55 BM, im Jahre 1936 Wertpapiere zu einem Gesamtpreise von 68»274,45 BM und im Jahre 1937 solche zu einem Gesamtpreise von 175-543,65 BM verkauft höbe und daß der größte Teil der verbrauchten Beträge durch Verluste bei Wetten und durch Sonderzahlungen entstanden sei* Es.seien auch Vermögenszuwendungen an zwei Töchter erfolgt; ferner ergebe sich aus den Aussagen eines Zeugen, daß der Verstorbene ein ständiger Gast eines Restaurants am Kurfürstendamm in Berlin und ein "Kavalier” gewesen sei, er habe gerne andere eingeladen und an seinem Stammtisch in früheren Jahren einen Kreis von Freunden um sich gehabt* Hiernach, so meint das Berufungsgericht, könnten die Motive für die Selbsttötung in dem Verfall des Vermögens liegen, das nach der EinkommensSteuererklärung für das Jahr 1937 nach Abzug der Sonderausgaben nur noch 3-819,— BM Einkommen erbracht habe«. Bei dem Zuschnitt der Lebensführung des Verstorbenen, der Lebensverhältnisse seiner Familie und den Zuwendungen an die Kinder wäre es auch für ihn klar gewesen, daß die vorhandenen Vermögenswerte nicht züließen, den gewohnten Lebensstil aufrechtzuerhalten. Arierin unterhalten und deswegen auf Grund von Erpressungen erhebliche Geldzuwendungen gemacht habe, daß ihm von Privatpersonen mit einer Anzeige wegen Bassenschande gedroht worden sei, daß die Furcht, deswegen strafrechtlich belangt und darüber hinaus auf Grund einer Birektive des ,Chefs der Sicherheitspolizei vom 12. Das Berufungsgericht hat auf Grund tatsächlicher Feststellungen nicht als wahrscheinlich angesehen, daß der Ehemann der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in den Tod getrieben worden sei, sondern hierfür nur der durch ein Leben auf großem Fuße eingetretene VermögensSchwund ursächlich gewesen sei. Ist dies aber der Fall, so stellt es keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht eine Entschädigung für Schaden am Leben versagt hat, lassen, den Schriftsatzentwurf des Steuerberaters der Klägerin und die Abrechnungen der Bank Uber den Verkauf der Wertpapiere zu würdigen, die im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Erklärung der Klägerin vom 31« Oktober 1952 über einen an ihren Ehemann gerichteten Brief, in dem eine Krau die Zahlung einer größeren Geld summe verlangt und mit einer Anzeige gedroht habe, ergeben hätten, daß sein Freitod auf Erpressungen zurüokzuführen sei. Hach der ständigen Hecht-sprechung des erkennenden Senats (vgl inbes BGHZ 35 162 ff /I75/), ist es in einem solchen Falle nicht nötig auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jedes einzelne Beweismittel einzugehen und sich ausdrücklich mit ihnen auseinanderzusetzen, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Bie Revision übersieht hierbei, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Schriftsatzentwurf des Steuerberaters der Klägerin der größte Teil des Geldverbrauchs auf Verluste bei Wetten und Sonderzahlungen zurückgeführt wird und dies eine durchaus mögliche Erklärung für den Vermögensschwund sein kann. 3) Sind somit die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Hevisionsreehtszug nicht nachprüfbar, so bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Klägerin behaupteten Erpressungsversuche und die Drohungen mit einer Anzeige wegen Hassenschande eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG gewesen sind (vgl hierzu die Entscheidung des Senats vom 25* Januar 1957 in RzW57, 150^).
IV ZR 102/57 ‘ '.TT Verkündet am 19* Juni 1957 9542 022 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der verwitweten Frau Kate 3) WBB geh. 'BBBBBW (früher CWW^WWBB)* WB IMP Avenue , HgP YWBW* NY., Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen das land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbellinerplat« 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat där IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Rsske, Dr* V: Werner und Maaß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15* September 1956 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen ist das Verfahren gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand t Der im Jahre 1877 geborene, zuletzt in Westberlin wohnhaft gewesene Ehemann der Klägerin, ist am 13* Februar 1938 freiwillig aus dem Leben geschieden. Er war, wie die Klägerin, jüdischer Abstammung. Die Klägerin behauptet, ihr Mann sei damals Erpressern in die Hände gefallen. Diese hätten ihm mit einer Anzeige wegen "Rassenschande” gedroht, weil er Beziehungen zu einer "arischen” Frau unterhalten habe. Diese Drohungen hätten ihn in den Tod getrieben. - ‘ Sie verlangt eine Kapitalentschädigung und eine Witwenrente, • Die Entsehädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte haben ihr beides versagt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe $ I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, um eine Entschädigung für den Tod eines Verfolgten zuzubilligen, genüge die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen Tod und Verfolgung. Auch wenn das berücksichtigt wurde, sei aber nicht erwiesen, daß der Ehemann der Klägerin durch Drohungen dritter Personen, ihn wegen Rassenschande anzuzeigen, veranlaßt worden sei, in den Tod zu gehen. Er habe aus der Beteiligung an einem Fabrikunternehmen, das jedoch im Jahre 1932 stillgelegt worden sei, ein jährliches Einkommen von etwa 60 bis 100.000,— RM gehabt und sei ursprünglich sehr vermögend gewesen. Er habe aber? nachdem er im Jahre 1932 nach Berlin übergesiedelt sei, wo er eine 8-Zimmer-Wohnung mit einer jährlichen Miete von 5,000,— BM innegehabt habe, sein großes Wertpapiervermögen, das noch in der Vermögenserklärung für das Jahr 1935 mit 279-335,— BM angegeben worden sei, in der Zeit bis Anfang 1938 nahezu verbraucht. In dem noch vorhandenen Entwurf eines Schreibens des Steuerberaters der Klägerin an die Steuerbehörde werde darüber ausgeführt, daß der Verstorbene bereits im Jahre 1935 Wertpapiere zu einem Gesamtpreise von 108c708,55 BM, im Jahre 1936 Wertpapiere zu einem Gesamtpreise von 68»274,45 BM und im Jahre 1937 solche zu einem Gesamtpreise von 175-543,65 BM verkauft höbe und daß der größte Teil der verbrauchten Beträge durch Verluste bei Wetten und durch Sonderzahlungen entstanden sei* Es.seien auch Vermögenszuwendungen an zwei Töchter erfolgt; ferner ergebe sich aus den Aussagen eines Zeugen, daß der Verstorbene ein ständiger Gast eines Restaurants am Kurfürstendamm in Berlin und ein "Kavalier” gewesen sei, er habe gerne andere eingeladen und an seinem Stammtisch in früheren Jahren einen Kreis von Freunden um sich gehabt* Hiernach, so meint das Berufungsgericht, könnten die Motive für die Selbsttötung in dem Verfall des Vermögens liegen, das nach der EinkommensSteuererklärung für das Jahr 1937 nach Abzug der Sonderausgaben nur noch 3-819,— BM Einkommen erbracht habe«. Bei dem Zuschnitt der Lebensführung des Verstorbenen, der Lebensverhältnisse seiner Familie und den Zuwendungen an die Kinder wäre es auch für ihn klar gewesen, daß die vorhandenen Vermögenswerte nicht züließen, den gewohnten Lebensstil aufrechtzuerhalten. Die von dem Ehemann der Klägerin sicherlich gewonnene Erkenntnis seiner allmählich immer bedrohlicher werdenden finanziellen Lage und der Unmöglichkeit, diese zu beseitigen, könne fUr seinen JSnt-schluß maßgebend gewesen sein, aus dem Leben zu scheiden. Biese Annahme werde auch durch den Inhalt der ersten eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 25. August 1952 unterstützt, in der sie davon spreche, daß das Vermögen aufgebraucht wurde, um die Lebenskosten zu bestreiten« Sie werde weiterhin durch die Aussage eines Zeugen unterstützt, derzufolge der Verstorbene als Kavalier" gegolten hätte und gewöhnt gewesen wäre, Ausgaben zu machen und auf großem Fuße zu leben. Biese Lebensweise hätte aber nicht mehr der wirklichen Höhe seines Einkommens in den Jahren 1936 und 1937 entsprochen. All dies, wozu noch von einem Zeugen bestätigte Bepressionen hinzugekommen wären, hätten in dem Ehemann der Klägerin möglicherweise den Entschluß, in den fod zu gehen, entstehen lassen. Aber selbst wenn man davon ausgehe, daß der Ehemann noch nach Inkrafttreten des sogenannten Blutschutzgesetzes ein intimes Verhältnis zu einer sog. Arierin unterhalten und deswegen auf Grund von Erpressungen erhebliche Geldzuwendungen gemacht habe, daß ihm von Privatpersonen mit einer Anzeige wegen Bassenschande gedroht worden sei, daß die Furcht, deswegen strafrechtlich belangt und darüber hinaus auf Grund einer Birektive des ,Chefs der Sicherheitspolizei vom 12. August 1937 in Schutzhaft verbracht zu werden, und dies ihn zu dem Freitod veranlaßt habe, so fehle es an einer gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme einer der in § 2 BEG genannten Stellen. Benn diese hätten keine Kenntnis von seinem Verkehr mit einer Arierin gehabt, und nach dem Vortrag der Klägerin hätten auch lediglich Drohungen von Privatpersonen Vorgelegen. Das Blutschutz-gesetz sei keine unmittelbar gegen den Verstorbenen gerichtete Gewaltmaßnahme gewesen. Dies wäre nur dann der Pall, wenn bereits eine - nach der Lebenserfahrung unwahrscheinliche - Anzeige des Erpressers erstattet worden wäre, so daß eine Verfolgung unmittelbar bevorgesbanden hätte. II, Die Präge, ob ein Verfolgter vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist, ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner RzW55> ET 294 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, grundsätzlich eine Frage tatsächlicher Art, die in der Revisionsinstanz nur insoweit nachgeprüft werden kann, als die Feststellung des Berufungsgerichts unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, gegen ErfahrungsSätze oder Denkgesetze erfolgt ist oder bei ihrer Beurteilung Rechtsbegriffe verkannt sind. Das Berufungsgericht hat auf Grund tatsächlicher Feststellungen nicht als wahrscheinlich angesehen, daß der Ehemann der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in den Tod getrieben worden sei, sondern hierfür nur der durch ein Leben auf großem Fuße eingetretene VermögensSchwund ursächlich gewesen sei. Ist dies aber der Fall, so stellt es keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht eine Entschädigung für Schaden am Leben versagt hat, III. Die Revision glaubt allerdings die tatsächliche Würdigung und die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts angreifen zu können, 1) So rügt sie zunächst Verletzungen des § 286 2P0 und des § 176 BEG. Das Berufungsgericht habe nämlich unter- lassen, den Schriftsatzentwurf des Steuerberaters der Klägerin und die Abrechnungen der Bank Uber den Verkauf der Wertpapiere zu würdigen, die im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Erklärung der Klägerin vom 31« Oktober 1952 über einen an ihren Ehemann gerichteten Brief, in dem eine Krau die Zahlung einer größeren Geld summe verlangt und mit einer Anzeige gedroht habe, ergeben hätten, daß sein Freitod auf Erpressungen zurüokzuführen sei. Wie das angefochtene Urteil ergibt, hat das Berufungsgericht jedoch weder den Schriftsatzentwurf des Steuerberaters noch die Erklärung vom 31. Oktober 1952 übersehen. Vielmehr hat es deren Inhalt eingehend und auch sachentsprechend gewürdigt. Hach der ständigen Hecht-sprechung des erkennenden Senats (vgl inbes BGHZ 35 162 ff /I75/), ist es in einem solchen Falle nicht nötig auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jedes einzelne Beweismittel einzugehen und sich ausdrücklich mit ihnen auseinanderzusetzen, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Bas ist aber hier der Fall. 2) Weiter will die Revision einen Verstoß gegen Erfahrungssätze insofern rügen, als auch bei noch so verschwenderischem Leben nicht ein Wertpapiererlös von 58.310,— BM in nur 2 1/2 yonaten hätte verbraucht sein können, wenn nicht Erpressungen dazugekommen wären. Bie Revision übersieht hierbei, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Schriftsatzentwurf des Steuerberaters der Klägerin der größte Teil des Geldverbrauchs auf Verluste bei Wetten und Sonderzahlungen zurückgeführt wird und dies eine durchaus mögliche Erklärung für den Vermögensschwund sein kann. - 7 •• 1 t 3) Sind somit die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Hevisionsreehtszug nicht nachprüfbar, so bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Klägerin behaupteten Erpressungsversuche und die Drohungen mit einer Anzeige wegen Hassenschande eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG gewesen sind (vgl hierzu die Entscheidung des Senats vom 25* Januar 1957 in RzW57, 150^). Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob in dem Erlaß judenfeind-lieher Gesetze, wie insbesondere den sogenannten Blutschutzgesetzen, im einzelnen Fall nicht eine gegen die von diesem Gesetz betroffenen Personen unmittelbar gerichtete Gevalt-maßnahme liegen könnte (vgl hierzu die oben angeführte Bnt-rcheidung RzW55> 294"*1)-• * Die Revision war vielmehr schon aus den zuerstgenannten Gründen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen« Schmidt Ascher Baske v. Werner Maaß