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BGH

Gericht: BGH

Erbin des Hans war auf Grund eines Testaments vom 3» September 1934 die uneheliche Tochter der Beklagten? Io Die Revision meint, die Feststellung des Berufungsgerichts, Hars BJUHk habe ein formgültiges privatschriftliches Testament vom 16. Für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, daß ein rechtsgültiges privatschriftliches Testament vorhanden gewesen sei, spreche einmal die Tatsache, daß die Erblasserin der Beklagten sich dazu bereitgefunden habe, in der vor dem Notariat in Konstanz aufgenommenen Öffentlichen Urkunde vom 28. Februar 1933 vorhanden gewesen sei, spreche aber auch der Beglaubigungsvermerk, den die in Potokopie überreichte Abschrift dieses Testaments trage. Da es sich um eine von der Kanzlei des Landgerichts in Vaduz vorgenommene Beglaubigung handele, sei nicht ohne weiteres anzunehmen, daß' der Abschrift ein rechtsgültiges und von dem Erblasser nicht eigenhändig unterschriebenes Original-Testament nicht zugrundegelegen habe. Die in Schreibma-schinenschrift gefertigte Abschrift habe naturgemäß auch nur die Unterschrift in Schreibmaschinenschrift, nicht aber im Original aufweisen können, "Mangels besonderer Anhaltspunkte, die jedenfalls von der Beklagten nicht hätten vorgetragen werden können, könne deshalb aus der Tatsache, daß aus der Abschrift nicht ersichtlich sei, ob es sich um eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Verfügung von Todes wegen handele, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, daß die Urkunde selbst nicht in der vorgeschriebenen Form abgefaßt worden sei." Das Berufungsgericht sage nämlich selbst nur» es könne aus der Tatsache, daß die Abschrift nicht ersichtlich mache, ob das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sei, ein Schluß auf den Formmangel nicht ohne weiteres gezogen werden. Bei dieser Rüge wird übersehen, daß das Berufungsgericht mit dieser Aus-führung nur einem Einwand hat begegnen wollen, der gegen das Vorliegen eines formgültigen Testaments hergeleitet werden könnte. Es hat aber seine Feststellung, daß ein solches vorliege, nicht auf diesen Umstand gegründet, sondern auf andere Tatsachen, wie seine Ausführungen ergeben, die den von der Revision beanstandeten voran gehen. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision weiter rügt, die Beweislast hinsichtlich der Formrichtigkeit des Testaments verkannt. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß ein rechtsgültiges privatschriftliches Testament vorhanden gewesen sei» wie sich aus III Abs 1 und 2 der Entscheidungsgründe ergibt. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe einen Denkfehler begangen, wenn es aus der Erklärung über ein eigenhändiges Testament einen SchlufS auf die Formrichtigkeit, nicht nur auf das Vorhandensein einer privatschriftlichen Urkunde ziehe. Das Berufungsgericht hat nicht nur dies festgestellt, sondern auch, daß das umstrittene Testament seinem Inhalt nach der beglaubigten Abschrift (Bl 95 GA) entspreche. Februar 1935 sei ein eigenhändiges gewesen, so beruht die Feststellung, es läge ein formgültiges Testament vor, nicht auf einem Denkfehler. Dezember 1936 geschlossen hat, es habe ein solches Testament Vorgelegen, liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung, die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist. Dies gilt auch von der Ausführung des Berufungsgerichts, es sei auch davon auszugehen, daß "vor Aufnahme der Urkunde-Erörterungen eine Vergewisserung stattgefunden habe, daß ein solches Testament auch vorhanden gewesen sei, da es sich um Erklärungen gehandelt habe, die vor einem Notar abgegeben worden seien." Es sei auch auffällig, daß die Klägerin sich zogen habe, jedoch in auffallender Weise nicht für das Vorhandensein eines formrichtigen eigenhändigen Testaments. II, Die Revision wendet sich schließlich gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Testament vom 13« Februar 1933 gegeben hat. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl LM (Nr 1) § 286 (D) ZPO), bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sach= und Rechtslage durch das Berufungsgericht nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefimden hat. sodann seine Auslegung des Testaments vom 16, Februar 1933 im Urteil eingehend begründet, indem es sich nicht nur mit dessen Wortlaut auseinandersetzte, sondern auch einen Vergleich mit dem späteren Testament (vom 3c September 1934) anstellte und die für den Erblasser damals bestehende tatsächliche Lage erörterte» Es ist daher an-zunehmen, daß es das wie erwähnt eingehend erörterte Vorbringen der Beklagten, das streitige Grundstück sei das einzige Vermögensstück des Erblassers gewesen, nicht übersehen, sondern nur deswegen in seiner Urteilsbegründung nicht besonders mit behandelt hat, weil es diesen Umstand, den übrigens die Klägerin substantiiert bestritten und die Beklagte nicht unter Beweis gestellt hatte, für unerheblich gehalten hat.

Zitierte Normen: § 2258 BGB § 286 ZPO
FeststellungeigenhändigBerufungsgerichtErblasserAbschriftTestamentKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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IV_ZE 102/56
Verkündet am 27- Oktober 1956 Hoffmeister? Just, Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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der Witwe Franziska D
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 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
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gegen die Witwe Olga R HHIHR gebe D|
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 Klägerin und Revisionsbeklagte
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hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Scheffler, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt*
Die Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6, März 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Klägerin ist die eheliche Tochter der Beklagten, Sie macht ihren Klageanspruch - auf Auflassung und Herausgabe des G-rundstücks
 Str. ^ - als Hechtsnachfolgerin der Eheleute M^|in
(Liechtenstein) auf Grund einer Abtretung geltend. Diesen hatte nach der Behauptung der Klägerin der im Jahre 1936 verstorbene Kaufmann Hans Bf^Hh der e^n Bruder der Frau M|m war, das ihm gehörige Grundstück durch ein eigenhändig geschriebenes Testament vom 16. Februar 1933 vermacht. Erbin des Hans	war	auf	Grund	eines
 Testaments vom 3» September 1934 die uneheliche Tochter der Beklagten? die Direktrice Martha Bu^lHlfe; diese ist im Jahre 1953 verstorben und von ihrer Mutter? der Beklagten? als Alleinerbin beerbt worden.
Die Beklagte hat gegen den Klageanspruch, soweit er auf das Testament vom 16. Februar 1933 gestützt worden ist? zwei Einwendungen erhoben. Einmal hat sie bestritten, daß ein formgültiges Testament vorliege. Zweitens hat sie behauptet, es handele sich bei dieser letztwilligen Verfügung vom 16.Februar 1933 nicht um ein Vermächtnis? sondern um eine Erbeinsetzung. Da nun Hans B^B am 3o September 1934 ein weiteres Testament errichtet habe, in dem er Frl. Martha BuimiHk zur Erbin eingesetzt habe, sei das Testament vom 16. Februar 1933 gemäß § 2258 BGB aufgehoben.
Das Landgericht Berlin in Berlin-Charlottenburg hat der Klage stat-tgegeben.
Das Kammergerieht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet? die Revision zurü ckzuwe i s en•
Entseheidungsgründe s
Io Die Revision meint, die Feststellung des Berufungsgerichts, Hars BJUHk habe ein formgültiges privatschriftliches Testament vom 16. Februar 1933 errichtet, sei unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen wordene Dies trifft nicht zu. Das Kammergericht hat seine Feststellung folgendermaßen begründet?
Die von der Beklagten Vorgebrachten Zweifel, daß der Erblasser	tatsächlich	ein gültiges privat-
schriftliches Testament des Inhalts errichtet habe, den die beigebrachte Abschrift des Testaments vom 16. Februar 1933 ausweise, und ihr Bestreiten, daß der Erblasser ein solches eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe, erschienen nicht begründet. Die Beklagte, sei nicht in der Lage, Tatsachen vorzubringen, die einen bestimmten Anhalt für die Berechtigung ihrer Zweifel und ihres Bestreitens geben konnten.
Für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, daß ein rechtsgültiges privatschriftliches Testament vorhanden gewesen sei, spreche einmal die Tatsache, daß die Erblasserin der Beklagten sich dazu bereitgefunden habe, in der vor dem Notariat in Konstanz aufgenommenen Öffentlichen Urkunde vom 28. Dezember 1936 anzuerkennen, daß der Erblasser B^|^| den Eheleuten MflB ^as Grundstück als Vermächtnis zugewendet habe. In dieser Urkunde sei ausdrücklich ein früheres eigenhändiges” Testament■ vom 16. Februar 1933 erwähnt; es müsse also vorhanden gewesen sein. Da es sich um Erklärungen handele, die vor einem amtlichen Notar abgegeben worden seien, sei auch davon auszugehen, daß vor Aufnahme der Urkunde-Erörterungen eine Vergewisserung stattgefunden habe, daß ein solches Testament auch vorhanden sei.
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 des weiteren am 28, Dezember 19-36 noch einen Erbvertrag geschlossen hätten, in dem letztere ihrerseits das Grund-
offenbar nur geschehen, um jeden Zweifel an der Tatsache und der Wirksamkeit des Vermächtnisses auch gegenüber der späteren Erbeinsetzung durch das Testament vom 3o September 1934 ausschließen zu wollen. Keinesfalls biete diese zusätzliche Maßnahme einen Anhalt dafür, daß das privatschriftliche Testament etwa nicht vorhanden oder nicht gültig gewesen wäre.
Dafür., daß ein privatschriftliches Testament des B^| vom 16. Februar 1933 vorhanden gewesen sei, spreche aber auch der Beglaubigungsvermerk, den die in Potokopie überreichte Abschrift dieses Testaments trage. Dort sei bescheinigt, daß die am 26. November 1936 gefertigte Abschrift mit der Urschrift gleichlautend sei.
Es folge daraus, daß eine Urschrift Vorgelegen habe. Da es sich um eine von der Kanzlei des Landgerichts in Vaduz vorgenommene Beglaubigung handele, sei nicht ohne weiteres anzunehmen, daß' der Abschrift ein rechtsgültiges und von dem Erblasser nicht eigenhändig unterschriebenes Original-Testament nicht zugrundegelegen habe. Die in Schreibma-schinenschrift gefertigte Abschrift habe naturgemäß auch nur die Unterschrift in Schreibmaschinenschrift, nicht aber im Original aufweisen können, "Mangels besonderer Anhaltspunkte, die jedenfalls von der Beklagten nicht hätten vorgetragen werden können, könne deshalb aus der Tatsache, daß aus der Abschrift nicht ersichtlich sei, ob es sich um eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Verfügung von Todes wegen handele, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, daß die Urkunde selbst nicht in der vorgeschriebenen Form abgefaßt worden sei."
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Die Revision rügt hierzu einmal, es fehle die erforderliche positive Feststellung der Formrichtigkeit. Das Berufungsgericht sage nämlich selbst nur» es könne aus der Tatsache, daß die Abschrift nicht ersichtlich mache, ob das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sei, ein Schluß auf den Formmangel nicht ohne weiteres gezogen werden. Bei dieser Rüge wird übersehen, daß das Berufungsgericht mit dieser Aus-führung nur einem Einwand hat begegnen wollen, der gegen das Vorliegen eines formgültigen Testaments hergeleitet werden könnte. Es hat aber seine Feststellung, daß ein solches vorliege, nicht auf diesen Umstand gegründet, sondern auf andere Tatsachen, wie seine Ausführungen ergeben, die den von der Revision beanstandeten voran gehen.
Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision weiter rügt, die Beweislast hinsichtlich der Formrichtigkeit des Testaments verkannt. Dies wäre der Fall, wenn es zu dem Ergebnis gekommen wäre, es ließe sich über die Wahrung der Form keine sichere Feststellung treffen und wenn es diese Unsicherheit zu lasten der Beklagten hätte gehen lassen. Das ist aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß ein rechtsgültiges privatschriftliches Testament vorhanden gewesen sei» wie sich aus III Abs 1 und 2 der Entscheidungsgründe ergibt.
Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe einen Denkfehler begangen, wenn es aus der Erklärung über ein eigenhändiges Testament einen SchlufS auf die Formrichtigkeit, nicht nur auf das Vorhandensein einer privatschriftlichen Urkunde ziehe. Ein Denkfehler könnte vielleicht dann.angenommen werden, wenn weiter nichts festgestellt worden wäre, als daß ein Testament
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eigenhändig geschrieben worden sei. So aber liegt es hier nicht. Das Berufungsgericht hat nicht nur dies festgestellt, sondern auch, daß das umstrittene Testament seinem Inhalt nach der beglaubigten Abschrift (Bl 95 GA) entspreche. Dies geht aus II Abs 2 Satz 1 der Ent s che i dungs gründe /[Seite 7 der Urteilsausfertigung/’ hervor. Nimmt man diese Feststellung mit der Feststellung zusammen, das Testament vom 16. Februar 1935 sei ein eigenhändiges gewesen, so beruht die Feststellung, es läge ein formgültiges Testament vor, nicht auf einem Denkfehler.
Daß das Berufungsgericht aus der Erwähnung des "früheren eigenhändigen Testaments vom 16.2.1933” in der notariellen Verhandlung vom 28. Dezember 1936 geschlossen hat, es habe ein solches Testament Vorgelegen, liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung, die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist. Dies gilt auch von der Ausführung des Berufungsgerichts, es sei auch davon auszugehen, daß "vor Aufnahme der Urkunde-Erörterungen eine Vergewisserung stattgefunden habe, daß ein solches Testament auch vorhanden gewesen sei, da es sich um Erklärungen gehandelt habe, die vor einem Notar abgegeben worden seien." Im übrigen handelt es sich bei dem letzteren nur um eine Hilfserwägung.
Im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbar ist die weitere, auf rein tatsächlichem Gebiet liegende Erwägung des Berufungsgerichts, der Erbvertrag, den Fräulein Martha Bum||mit den Eheleuten	28. Dezem-
ber 1936 geschlossen habe, spreche nicht gegen das Vorhandensein oder die Gültigkeit des streitigen Testaments.
Die Revision meint weiter, es hätte vom Berufungsgericht berücksichtigt werden müssen, daß das Nichtvorliegen des strittigen Testaments in Verbindung damit, daß nur das spätere Testament vom 3« September 1934 in
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einer Fotokopie aus dem Besitz der Eheleute M
vor-
gelegt worden sei, Bedenken gegen eine Annahme vom tatsächlichen Vorhandensein eines formrichtigen Testaments ergäben. Es sei auch auffällig, daß die Klägerin sich
 zogen habe, jedoch in auffallender Weise nicht für das Vorhandensein eines formrichtigen eigenhändigen Testaments. Auch dieses Vorbringen richtet sich nur gegen die tatsächliche Würdigung durch das Berufungsgericht.
II, Die Revision wendet sich schließlich gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Testament vom 13« Februar 1933 gegeben hat. Sie meint, die Annahme des Kammergerichts, es läge die Anordnung eines Vermächtnisses, also keine Erbeinsetzung vor, sei dann nicht haltbar, wenn - wie die' Beklagte behauptet habe - das Grundstück praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers dargestellt habe. Mit dieser Rüge kann die Revision ebenfalls nicht durchdrungen.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl LM (Nr 1) § 286 (D) ZPO), bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sach= und Rechtslage durch das Berufungsgericht nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefimden hat. Das ist hier der Fall, Das Berufungsgericht hatte in seinem Auflagebeschluß vom 11. November 1955 der • Klägerin ”im Hinblick auf § 2087 BGB auf gegeben, im einzelnen unter Angabe des Wertes naher darzulegen, welche Vermögensgegenstände außer dem streitigen Grundstück noch zu dem Nachlaß, des Erblassers	gehört
 hätten.” Zu dieser Frage haben die Parteien sodann in dem im Tatbestand des Urteils angeführten Schriftsätzen naher Stellung genommen. Das Berufungsgericht hat
 zwar wiederholt auf das Zeugnis der Eheleute M
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sodann seine Auslegung des Testaments vom 16, Februar 1933 im Urteil eingehend begründet, indem es sich nicht nur mit dessen Wortlaut auseinandersetzte, sondern auch einen Vergleich mit dem späteren Testament (vom 3c September 1934) anstellte und die für den Erblasser damals bestehende tatsächliche Lage erörterte» Es ist daher an-zunehmen, daß es das wie erwähnt eingehend erörterte Vorbringen der Beklagten, das streitige Grundstück sei das einzige Vermögensstück des Erblassers gewesen, nicht übersehen, sondern nur deswegen in seiner Urteilsbegründung nicht besonders mit behandelt hat, weil es diesen Umstand, den übrigens die Klägerin substantiiert bestritten und die Beklagte nicht unter Beweis gestellt hatte, für unerheblich gehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO-Schmidt	Johannsen	Scheffler Wüstenberg Wilden