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BGH · IV ZR 102/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 102/53

Wer rechtskräftig zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden ist und alsdann im Statusverfahren festgestellt haben will, er sei nicht dessen Vater, hat nicht deshalb ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Peststellung, weil er die Kindeemutter mittels des Statusprozesses einer im,Vorprozeß erstatteten, seiner Behauptung nach strafbaren falschen,Zeugenaussage überführen will, um daraufhin nach einer (etwaigen) Bestrafung der • Kindesmutter eine Wiederaufnahme des Unterhaltsprozesses zu erreichen0 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8o Mai 1953 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird« Mai 1948, mit dem jetzigen Kläger geschlechtlich verkehrt; sonst aber habe sie in dieser Zeit mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt « Nach der Vernehmung weiterer Zeugen, die dafür benannt worden waren, daß die Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit auch anderen Männern die Beiwohnung gestattet habe, erließ das Amtsgericht in Kempen am 2« Dezember 1949 ein Urteil nach dem Klagantrag. Nach einer weiteren Beweisaufnahme, bei der auch ein Blutgruppengutachten eingeholt wurde, wies das Landgericht in Krefeld die Berufung des jetzigen Klägers durch Urteil vom 24« August 1950 zurück. Auch sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Kindesmutter wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Es sei den Umständen nach offenbar unmöglich, daß sie den Beklagten aus einem Geschlechtsverkehr mit ihm, dem Kläger, empfangen habe, wie durch Einholung eines erbbiologischen Gutachtens unter Einbeziehung der Mehrverkehrszeugen, eines Tragezeitgutachtens, eines Gutachtens über den positiven Vaterschaftsnachweis nach Löns und eines Gutachtens über den Wirbelsäulenvergleich nach Kühne bewiesen werden könne Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 20* Februar 1952 als unzulässig abgewiesen<> Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, nachdem es ihm durch Zwischenurteil vom 21« November 1952 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt hatte, durch Urteil vom i November 1952 die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt« Zu einer Wiedereinsetzung bestand jedoch keine Veranlassung, da der Kläger die Rechtsmittelfrist nicht versäumt hatte« Auf Verfahren, die die Frage der blutsmäßigen Abstammung zu dem Gegenstand haben, finden die Regeln des Statusprozesses Anwendung, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat0 Die in diesen Verfahren ergangenen Urteile sind deshalb nach § 640 ‘ZPO in Verbindung mit § 625 ZPO von Amts wegen zuzustellen (RGZ 165, 307 Z509/)• Das Landgericht hat zwar die .Zulässigkeit • der Klage auf Feststellung der blutsmäßigen Abstammung überhaupt verneint und folgerichtig auch nicht angenommen, daß der Rechtsstreit im Statusverfahren zu führen sei; diese bereits von dem Berufungsgericht als unzutreffend gekennzeichnete Rechtsansicht vermag jedoch nichts daran zü ändern, daß die für den Statusprozeß geltenden Vorschriften anwendbar blieben und daß das Erkenntnis des Landgerichts deshalb den Parteien von Amts wegen zugestellt werden mußte, damit die Berufungsfrist in Lauf gesetzt wurde» Die auf Betreiben des Beklagten erfolgte Urteilszustellung hatte diese Wirkung nicht (RGZ 32, 417 /4197; Stein-Jonas-Schönke § 625 Anm II 1; Baumbach-Lauterbach § 625 Anm 2)• Da das Urteil nicht von Amts wegen zugestellt und die Berufung vor Ablauf von 6 Monaten seit der Verkündung des Urteils bei dem Berufungsgericht eingegangen ist (§§ 516, 518 Abs 1 ZPO), ist das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden» 2c Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, daß die Frage der blutsmäßigen Abstammung als solche nicht Gegenstand eines Zivilprozesses sein könne; das Berufungsgericht ist dagegen zu einer Entscheidung in der Sache selbst gelangt» Zu ihr braucht jedoch nicht Stellung genommen zu werden, da die Klage, allerdings aus einem anderen als dem von dem Landgericht angenommenen Grunde, unzulässig ist und das Berufungsgericht schon deshalb über das Feststellungs-begehren des Klägers nicht sachlich entscheiden konnteö In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine die blutsmäßige Abstammung betreffende Klage zulässig sei, und daß auf sie die Vorschriften über das Statusverfahren nach den §§ 640 ff ZPO anzuwenden seien (Urteile des Senats vom 28o April.1952.- Der Kläger, so wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, erstrebe ein Urteil des Inhalts, daß er nicht der Erzeuger des Beklagten sei, ersichtlich deshalb, weil er vermittels des Urteils den Nachweis erbringen wolle, daß die im Unterhaltsprozeß als Zeugin eidlich vernommene Kindesmutter sich einer strafbaren Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht habe, und weil er, wenn sie deswegen bestraft worden sei, die Wiederaufnahme des Unterhaltsrechtsstreits betreiben wolle» Die Bemühung des Klägers, durch eine Strafanzeige sein Ziel zu erreichen, Der Senat hat bereits in der erwähnten ersten Entscheidung vom 28o April 1952, die die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft grundsätzlich zugelassen hat, zu dem Ausdruck gebracht, daß das Hechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage nicht anzuerkennen ist, wenn der die Vaterschaft Leugnende bereits durch rechtskräftiges Urteil zur Leistung des Unterhalts verurteilt ist und nur die Beseitigung dieser rechtskräftigen Entscheidung erreichen will, da das im Statusverfahren ergehende Erkenntnis das Unterhaltsurteil nicht zu beseitigen vermag (BGHZ 5, 585 /?0l7)• Die Frage ist sodann in dem Urteil vom 18. von Unterhalt Verurteilte sein Interesse an der von ihm be-gehrten Feststellung, daß das beklagte Kind nicht von ihm er- 1 zeugt sei, nicht mit seinem Wunsch, den Unterhaltsprozeß wie-';" der aufzurollen, begründen kann, daß er vielmehr besondere Umstände für ein anders geartetes Interesse an dieser Feststellung Vorbringen und beweisen muß. Hosenberg, der in der 5* Aufl seines Lehrbuches des Zivilprozeßrechts die hier abgelehnte Meinung vertreten hatte, dem zur UnterhaltsZahlung rechtskräftig Verurteilten, der im Statusverfahren ein obsiegendes Urteil erstreite, könne mittels der Restitutionsklage in Analogie von § 580 Nr 7-ZPO geholfen werden, hat diese Auffassung in der 6» Aufl des Lehrbuchs nicht mehr ausgesprochen, er will jedoch in solchem Pall jetzt die Vollstreckungsgegenklage gegen das Unterhaltsurteil zulassen (§ 162 I 1 d a.E» in beiden Auflagen)» Es kann dahinstehen, ob dieser Meinung zu folgen ist. Wenn der Kläger meint, in dem Statusverfahren werde die Kindesmutter einer strafbaren Verletzung ihrer Eidespflicht, deren sie sich nach seiner Behauptung in dem Unterhaltsrechtsstreit zu seinem Nachteil schuldig gemacht haben soll, überführt werden, und er werde nach ihrer Bestrafung den Unterhaltsrechtsstreit durch Erhebung der Restitutionsklage wieder aufnehmen können (§§ 580 Nr 3?

Zitierte Normen: § 516 ZPO § 172 StPO § 256 ZPO § 153 StGB
FeststellungInteresseBerufungsgerichtKindesmutterZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk?	f\XO	^	^
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetze	ZPO §§ 640, 644, 256; BGB. § 1717
Rechtssatzs
1« Urteile in Verfahren, die die Präge der bluts-mäßigen Abstammung zu dem Gegenstand haben, sind auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
, 2. Wer rechtskräftig zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden ist und alsdann im Statusverfahren festgestellt haben will, er sei nicht dessen Vater, hat nicht deshalb ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Peststellung, weil er die Kindeemutter mittels des Statusprozesses einer im,Vorprozeß erstatteten, seiner Behauptung nach strafbaren falschen,Zeugenaussage überführen will, um daraufhin nach einer (etwaigen) Bestrafung der • Kindesmutter eine Wiederaufnahme des Unterhaltsprozesses zu erreichen0
Aktenzeichens IV ZR 102/53	.	•
Urteil des BGH vom 4o Pebruar 1954	'	OLG	Düsseldorf
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rVJR J 02/33
Verkündet am 4. Februar 1954 Klett. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Buchdruckers Peter	in	hm bei Ki
-K^^-Straße 0,
Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den minderjährigen Bernd-Dieter K^^P^straße ^ ?
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bei Kt
 glich vertreten durch das Jugendamt des Kreises K , dieses vertreten durch den Amtsvormund Albert
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr«
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johann-sen, DroVo Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8o Mai 1953 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Der Beklagte ist am 19« Februar 1949 von der Zeugin Irmgard Sch^^ geh.	die	damals	noch unverheira-
tet war, außerehelich geboren worden« Mit der Behauptung, der jetzige Kläger habe seiner Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt, nahm er diesen in einem vor dem Amtsgericht in Kempen anhängig gemachten Rechtsstreit auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch« Im ersten
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Rechtszug des Unterhaltsprozesses bekundete die Kindesmutter, als Zeugin unter Eid, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit einmal, und zwar am 18. Mai 1948, mit dem jetzigen Kläger geschlechtlich verkehrt; sonst aber habe sie in dieser Zeit mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt « Nach der Vernehmung weiterer Zeugen, die dafür benannt worden waren, daß die Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit auch anderen Männern die Beiwohnung gestattet habe, erließ das Amtsgericht in Kempen am 2« Dezember 1949 ein Urteil nach dem Klagantrag. Nach einer weiteren Beweisaufnahme, bei der auch ein Blutgruppengutachten eingeholt wurde, wies das Landgericht in Krefeld die Berufung des jetzigen Klägers durch Urteil vom 24« August 1950 zurück.
Alsdann erstattete der Kläger gegen die Kindesmutter eine Strafanzeige wegen Verletzung der Eidespflicht, doch wurde das Ermittlungsverfahren gegen sie von dem Oberstaatsanwalt in Krefeld eingestellt. Die an den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf gerichtete Beschwerde des Klägers gegen den Einstellungsbescheid blieb erfolglos. Auch sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Kindesmutter wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. August 1951 als unbegründet verworfen.
 
Daraufhin strengte der Kläger im September 1951 den vorliegenden Rechtsstreit an»
Er hat behauptet, er habe innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt, vielmehr habe er nur in der ersten Hälfte des Monats April 1948 ein einziges Mal unter Anwendung von Schutzmitteln mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Dagegen habe die Kindesmutter, die in hohem Maße der Geschlechtslust ergeben sei, innerhalb der Empfängniszeit mit anderen Männern Verkehr gehabt. Es sei den Umständen nach offenbar unmöglich, daß sie den Beklagten aus einem Geschlechtsverkehr mit ihm, dem Kläger, empfangen habe, wie durch Einholung eines erbbiologischen Gutachtens unter Einbeziehung der Mehrverkehrszeugen, eines Tragezeitgutachtens, eines Gutachtens über den positiven Vaterschaftsnachweis nach Löns und eines Gutachtens über den Wirbelsäulenvergleich nach Kühne bewiesen werden könne
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Der Kläger hat beantragt,
 festzustellen, daß er nicht der Erzeuger des Beklagten sei»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Er hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, nur dieser habe seiner Mutter innerhalb der gesetz- 'V
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liehen Empfängnis zeit beigewohnt • Das Jugendamt als gesetzli- v eher Vertreter des Beklagten hat es abgelehnt, den Beklagten .... einer erbbiologischen Untersuchung unterziehen zu lassen, da v diese nur den Zweck haben könne, die Mutter des Beklagten des ',!; Meineides zu überführen und das Unterhaltsurteil dann im Wege des Restitutionsverfahrens zu beseitigen. Es könne dem Beklag-
 
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ten aber nicht zugemutet werden, seine Mutter der Gefahr einer Verurteilung wegen Meineides auszusetzen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 20* Februar 1952 als unzulässig abgewiesen<>
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, nachdem es ihm durch Zwischenurteil vom 21« November 1952 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt hatte, durch Urteil vom	i
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8- Mai 1953 zurückgewiesen und in den Urteilsgründen ausge-	!
sprechen, daß die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei»	■
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Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen	•
hat, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter«,	j
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Der Beklagte beantragtfdie Revision zurückzuweisen«	j
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11 Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf seinen	■
Antrag durch Zwischenurteil vom 21. November 1952 die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt« Zu einer Wiedereinsetzung bestand jedoch keine Veranlassung, da der Kläger die Rechtsmittelfrist nicht versäumt hatte« Auf Verfahren, die die Frage der blutsmäßigen Abstammung zu dem Gegenstand haben, finden die Regeln des Statusprozesses Anwendung, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat0 Die in diesen Verfahren ergangenen Urteile sind deshalb nach § 640 ‘ZPO in Verbindung mit § 625 ZPO von Amts wegen zuzustellen (RGZ 165, 307 Z509/)•
Dies gilt auch für Prozeßurteile (RG HRR 1942 Nr 730; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18« Aufl § 640 Anm II 7; Baumbach-Lauter-bach ZPO 21 o Aufl § 640 Anm 2 A; Frantz DR 1941 , 1973	.
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Das Landgericht hat zwar die .Zulässigkeit • der Klage auf Feststellung der blutsmäßigen Abstammung überhaupt verneint und folgerichtig auch nicht angenommen, daß der Rechtsstreit im Statusverfahren zu führen sei; diese bereits von dem Berufungsgericht als unzutreffend gekennzeichnete Rechtsansicht vermag jedoch nichts daran zü ändern, daß die für den Statusprozeß geltenden Vorschriften anwendbar blieben und daß das Erkenntnis des Landgerichts deshalb den Parteien von Amts wegen zugestellt werden mußte, damit die Berufungsfrist in Lauf gesetzt wurde» Die auf Betreiben des Beklagten erfolgte Urteilszustellung hatte diese Wirkung nicht (RGZ 32, 417 /4197; Stein-Jonas-Schönke § 625 Anm II 1; Baumbach-Lauterbach § 625 Anm 2)• Da das Urteil nicht von Amts wegen zugestellt und die Berufung vor Ablauf von 6 Monaten seit der Verkündung des Urteils bei dem Berufungsgericht eingegangen ist (§§ 516, 518 Abs 1 ZPO), ist das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden»
Das Zwischenurteil ist deshalb gegenstandslos»
2c Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, daß die Frage der blutsmäßigen Abstammung als solche nicht Gegenstand eines Zivilprozesses sein könne; das Berufungsgericht ist dagegen zu einer Entscheidung in der Sache selbst gelangt»
Es erhebt sich zunächst die Frage, ob das Berufungsgericht befugt war, über das materielle Rechtsverhältnis zu erkennen, obwohl im ersten Rechtszug eine prozessuale, die Zulässigkeit der Klage verneinende Entscheidung ergangen war.
 
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Zu ihr braucht jedoch nicht Stellung genommen zu werden, da die Klage, allerdings aus einem anderen als dem von dem Landgericht angenommenen Grunde, unzulässig ist und das Berufungsgericht schon deshalb über das Feststellungs-begehren des Klägers nicht sachlich entscheiden konnteö
 In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine die blutsmäßige Abstammung betreffende Klage zulässig sei, und daß auf sie die Vorschriften über das Statusverfahren nach den §§ 640 ff ZPO anzuwenden seien (Urteile des Senats vom 28o April.1952.- IV ZR 99/51 - BGHZ 5, 385, vom 5, Juni 1952 - IV ZR 185/51 - NJW 1952, 935; vom 18. Mai 1953 - IV ZR 126/52 - NJW 1953, 1545). Das Berufungsgericht macht sich auch die in jenen Entscheidungen zu dem Ausdruck kommende Auffassung zu eigen, daß bei der Statusfeststellungsklage wie bei jeder Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses Voraussetzung für eine Sachentscheidung das Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung sei» Wenn es jedoch hier ein derartiges Feststellungsinteresse des Klägers für gegeben hält, so setzt es sich damit in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der erkennende Senat in diesem Zusammenhänge entwickelt hat.
Der Kläger, so wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, erstrebe ein Urteil des Inhalts, daß er nicht der Erzeuger des Beklagten sei, ersichtlich deshalb, weil er vermittels des Urteils den Nachweis erbringen wolle, daß die im Unterhaltsprozeß als Zeugin eidlich vernommene Kindesmutter sich einer strafbaren Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht habe, und weil er, wenn sie deswegen bestraft worden sei, die Wiederaufnahme des Unterhaltsrechtsstreits betreiben wolle» Die Bemühung des Klägers, durch eine Strafanzeige sein Ziel zu erreichen,
 
habe keinen Erfolg gehabt, obwohl er die Anzeige bis zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung durchgefochten habe.
Dieses besondere Sachverhältnis begründe jedenfalls sein Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne seines Antrags t
Der Senat hat bereits in der erwähnten ersten Entscheidung vom 28o April 1952, die die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft grundsätzlich zugelassen hat, zu dem Ausdruck gebracht, daß das Hechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage nicht anzuerkennen ist, wenn der die Vaterschaft Leugnende bereits durch rechtskräftiges Urteil zur Leistung des Unterhalts verurteilt ist und nur die Beseitigung dieser rechtskräftigen Entscheidung erreichen will, da das im Statusverfahren ergehende Erkenntnis das Unterhaltsurteil nicht zu beseitigen vermag (BGHZ 5, 585 /?0l7)• Die Frage ist sodann in dem Urteil vom 18. Mai 1955? das also erst nach Erlaß des jetzt angefochtenen Urteils ergangen ist, näher behandelt worden (NJW 1953? 1545) <> Der Senat hat sich dort mit der gegenteiligen Auffassung auseinandergesetzt und ist wiederum
 zu dem Ergebnis gelangt, daß der rechtskräftig zur Zahlung ;
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von Unterhalt Verurteilte sein Interesse an der von ihm be-gehrten Feststellung, daß das beklagte Kind nicht von ihm er- 1 zeugt sei, nicht mit seinem Wunsch, den Unterhaltsprozeß wie-';" der aufzurollen, begründen kann, daß er vielmehr besondere Umstände für ein anders geartetes Interesse an dieser Feststellung Vorbringen und beweisen muß. An dieser Auffassung ist auch gegenüber den von Deisenhofer (EJF 1954, 6) erhobenen Bedenken festzuhalten. Hosenberg, der in der 5* Aufl seines Lehrbuches des Zivilprozeßrechts die hier abgelehnte Meinung vertreten hatte, dem zur UnterhaltsZahlung rechtskräftig Verurteilten, der im Statusverfahren ein obsiegendes Urteil erstreite, könne mittels der Restitutionsklage in Analogie
 von § 580 Nr 7-ZPO geholfen werden, hat diese Auffassung in der 6» Aufl des Lehrbuchs nicht mehr ausgesprochen, er will jedoch in solchem Pall jetzt die Vollstreckungsgegenklage gegen das Unterhaltsurteil zulassen (§ 162 I 1 d a.E» in beiden Auflagen)» Es kann dahinstehen, ob dieser Meinung zu folgen ist. Das rechtliche Interesse an der noch durchzuführenden Klage auf Peststellung, daß der Beklagte nicht von dem Kläger abstamme, kann jedenfalls nicht damit begründet werden, daß auf Grund des erstrebten Urteils mit Hilfe der Vollstreckungsgegenklage die im Unterhaltsrechtsstreit ergangene Entscheidung beseitigt werden solle, ebenso wie sich das rechtliche Interesse auch nicht daraus herleiten läßt, daß der Kläger nach der Erledigung des Statusprozesses in einem ihm günstigen Sinne der Vollstreckung aus dem Unterhaltsurteil unter Berufung auf § 826 BGB entgegentreten wolle»
Wenn der Kläger meint, in dem Statusverfahren werde die Kindesmutter einer strafbaren Verletzung ihrer Eidespflicht, deren sie sich nach seiner Behauptung in dem Unterhaltsrechtsstreit zu seinem Nachteil schuldig gemacht haben soll, überführt werden, und er werde nach ihrer Bestrafung den Unterhaltsrechtsstreit durch Erhebung der Restitutionsklage wieder aufnehmen können (§§ 580 Nr 3?
 581 ZPO), so macht auch das seine Peststellungsklage nicht zulässig. Zwar kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, unter Umständen auch dadurch begründet sein, daß die Peststellung‘für ein Strafverfahren oder ein Verwaltungsverfahren, von Bedeutung ist.(RGZ 16, 390 /59J7» 31* 30/5.17; 56, 210^137; BGHZ 1, 181 ß&SJ\ Stein-Jonas-Schönke § 256 Anm III 2), und es ist dem Kläger auch nicht ohne weiteres ein berechtigtes Interesse daran abzusprechen, daß eine Frau, die nach seiner Überzeugung eine ihn
 
schädigende Verletzung der Eidespflicht begangen hat, dieser Tat überführt und bestraft wird (vgl § 172 StPO und dazu Löwe-Rosenberg StPO 20o Aufl § 172 Anm 6 b a.E.)» Der Kläger kann jedoch nicht, um eine strafrechtliche Verurteilung der Kindesmutter herbeizuführen, gegen das von dieser geborene Kind eine negative Peststellungsklage erheben» Denn nicht eine in dem Peststellungsprozeß zu seinen Gunsten ergehende Entscheidung, an die der Strafrichter nicht gebunden wäre, wür de für ein Strafverfahren, das gegen die Kindesmutter durchgeführt wird, von Bedeutung sein; in diesem würden allenfalls die in dem Zivilprozeß vorgenommenen Beweiserhebungen über die Abstammung des Kindes geeignet sein, die Unrichtigkeit der Aussage der Kindesmutter über den Erzeuger ihres Kindes darzutun» Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO besteht jedoch nur dann, wenn der Kläger an der von ihm begehrten Peststellung über das Rechtsverhältnis selbst ein anerkennenswertes Interesse hat» Prozeßtaktische Zwecke - zu denen auch Bemühungen, sich für ein anderes Verfahren Beweismittel zu beschaffen, zu rechnen sind - rechtfertigen die Peststellungsklage nicht (RG Warn 1935 Nr 30 /ß2, 65/)»
Überdies würde, wenn man der gegenteiligen Meinung folgen wollte, das Vorbringen des zur UnterhaltsZahlung rechtskräftig verurteilten Erzeugers, er beabsichtige mittels des Statusprozesses nachzuweisen, daß die Kindesmutter in dem Unterhaltsrechtsstreit die Unwahrheit gesagt habe, in fast allen Pallen dazu führen, daß die Präge der Vaterschaft des unehelichen Kindes nach dem Abschluß des Prozesses über den Unterhalt nochmals aufgerollt werden müßte; denn fast immer wird die Kindesmutter in dem Unterhaltsprozeß vernommen worden sein, und regelmäßig wird der als Erzeuger in Anspruch Genommene, der seine Vaterschaft bestreitet, ihre Aussage als unrichtig bezeichnen» Da auch die vorsätzliche unwahre nichteidliche Zeugenaussage strafbar ist (§ 153 StGB),
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würde er in allen diesen Pallen die Durchführung des Statusprozesses erreichen können, mittels dessen er letztlich von der Verpflichtung zur UnterhaltsZahlung freizu-kommen sucht» Damit würde aber der Grundsatz, daß der zur UnterhaltsZahlung Verurteilte die negative Abstammungsklage nicht deshalb erheben kann, weil er das Unterhaltsurteil beseitigen will, tatsächlich aufgehoben sein.
Andere Umstände, aus denen darauf geschlossen werden könnte, daß der Kläger ein anzuerkennendes rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat, sind nicht dargetan worden»
Die Präge, ob das erforderliche rechtliche Interesse vorliegt, ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Bevisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (Hosenberg § 86 II 3)« Ohne daß auf die Bügen der Bevision einzugehen war, die sich sämtlich auf die von dem Berufungsgericht in der Sache selbst getroffene Entscheidung beziehen, mußte deshalb die .Revision als unbegründet zurückgewiesen werden» Dabei war der Klarheit halber auch in dem entscheidenden Teil des Bevisionsurteils zu dem Ausdruck zu bringen, daß die Klage nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, unbegründet, sondern unzulässig ist»
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Dies stellt jedoch keinen Erfolg des Rechtsmittels dar, der dazu führen könnte, den Kläger von einem Teil der Kosten des Rechtsstreits zu entlasten» Vielmehr muß der . Kläger nach § 97 Abs 1 ZPO auch die Kosten der Revision in vollem Umfang tragen»
Schmidt	Raske
 Bundesrichter Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben»
v»Werner
 Wüstenberg
Schmidt