Tatbestands Me Klägerin zu 2) war Eigentümerin eines im Grundbuch von &(HHHB3d II Bl 173 verzeichneten Hausgrundstücks Plan Nr 256 1/2, Die Beklagten belassen ein Transportunternehmenj den Zwecken dieses Betriebs dienten ein Lastkraftwagen Marke "Phänomen** Granit 27 nebst Anhänger und ein Personenkraftwagen Marke "Wanderer" neuesten Typs« Seit Februar 1948 fanden zwischen den Streitteilen Verhandlungen statt, die den Austausch dieser Fahrzeuge gegen das Grundstück der Klägerin zu 2) zu dem Gegenstand hatten, da der Kläger zu 1) beabsichtigte, ein Transportunternehmen zu begründen. ber 1948 auf 1 120,— DM geschätzt worden war, an den Preis weiterverkauft» Der Lastkraftwagen und der Anhänger wurden nicht geschätzt, sie befinden sich noch im Besitz der Kläger, Die Beklagten wurden am 10. Die Kläger verlangen mit der Klage alles das heraus, was die Beklagten auf Grund des Vertrages vom 9«. Juli 1948 erhalten haben sowie die von ihnen gezogenen Nutzungen und Früchte» Sie machen geltend, der Vertrag vom 9»Juli 1948 sei nichtig, da der Schätzwert des ihnen überlassenen LKW nicht nach Maßgabe der 3» Anordnung des Reichspreiskommissars vom 28.Februar 1941 zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28. es sei Sache der Kläger gewesen, die Schätzung des in ihrem Besitz befindlichen LKW zu veranlassen, Sie, die Beklagten, hätten die Kläger wiederholt darauf hingewiesen, daß die Kraftfahrzeuge geschätzt werden müssten, insbesondere sei dies auch bei der Übergabe des LKW (am 13-Mai 1948) geschehen. 1„ Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 9-Juli 1948 nichtig ist, weil er unter Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift zustandegekommen ist. Überschreitet der Kaufpreis den Schätzwert nicht, so verwandelt der Kaufvertrag sich aus einem schwebend unwirksamen in einen vollwirksamen Vortrag, weicht er nach oben ab, so gilt, wie das Reichsgericht in der in DR 1942, 1409 abgedruckten Entscheidung im Anschluß an ein früheres Urteil (DR 1939, 1633) zutreffend ausgeführt hat, der zulässige Kaufpreis als vereinbart, sofern nicht der Vertrag schon deswegen von vornherein nichtig ist, weil die Parteien übereinstimmend von der Schätzung absehen und das Gesetz damit umgehen wollten. Die Anordnung bezieht sich demnach auch auf Tauschverträge, bei denen mindestens einer der zu tauschenden Gegenstände ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist, so auch Süßkoch in DR 1941, 1630- Die Anwendung des § 4 bedeutet in einem derartigen Pall, daß der wert oder Preis der gegen den Kraftwagen eingetauschten Gegenstände den Schätzwert nicht übersteigen darf, der gemäß den Vorschriften der 3.Anordnung festzustellen ist.- Der Zweck der Preisanordnung vom 28« Februar 1941, die Preise für gebrauchte Kraftfahrzeuge zu ordnen und zu kontrollieren, läßt eine andere Möglichkeit der Anwendung in einem solchen Fall nicht zu, wreiche Folgen sich bezüglich der Wirksamkeit des Vertrages ergeben, wenn der Schätzwert des Kraftwagens den Wert des Tauschgegenstandes nicht erreicht, ist in anderem Zusammenhang zu erörtern- 2» Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der hier vorliegende Vertrag unter den Anwendungsbereich der 3•Anordnung vom 28«Februar 1941 fällt« Der Kläger zu 1) wollte mit anderen zusammen*ein Transport unternehmen begründen und brauchte zu diesem Zweck Kraftfahrzeuge, besonders Lastkraftwagen« Diese hat er sich dadurch verschaffen wollen, daß er ein von der Klägerin zu 2), seiner Bhefrau, ererbtes Hausgrund stück dafür in Tausch gab» Dieser Zweck lag auch den verschiedenen mit den Beklagten zunächst privatschriftlich getroffenen Vereinbarungen zugrunde, die schliesslich zu dem Abschluss des notariell beurkundeten Vertrages vom 9-Juli 1948 führten. Ob es sich bei ihm auch rechtlich um den Abschluss eines Tauschvertrages im Sinne des § 515 BGB oder um die Verknüpfung eines Grundstückskaufvertrages mit einem solchen über die Kraftfahrzeuge handelt, bei denen nur die Kaufpreise gegeneinander verrechnet wurden, braucht hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht entschieden zu werden. Wäre nur der Vertrag über die Veräusserung und den Erwerb der Kraftfahrzeuge wegen Verstosses gegen die genannte Anordnung endgültig nichtig, weil der Schätzwert des Lastkraftwagens nicht in der vorgeechriebenen Weise und innerhalb der zulässigen Prist ermittelt worden ist, so würde, wie sich aus dem Zusammenhang der Geschäfte ergibt; auch der GrundStücksveräusserungsvertrag und der Vertrag Uber den Personenkraftwagen, der in rechter Frist geschätzt wurde, nach § 159 BGB nichtig sein. Im Gegensatz hierzu hat das Reichsgericht sich in dem Urteil in DR 1942, 1409 auf den Standpunkt gestellt, die Übereignung eines Kraftfahrzeugs sei bei Verstoß gegen die 2. Es erscheint dem Senat nicht zweifelsfrei, ob dieser Ansicht für die Anwendung der 3« Anordnung, insbesondere auch im Hinblick auf die durch die 3-Anordnung abweichend von der 2.Anordnung eingeführte Nach-holbarkeit der Feststellung des Schätzwertes, gefolgt werden ksnn. 5« Stellt man sich mit dem Berufungsgericht auf den Standpunkt, daß die Vollzugsgeschäfte auch im Falle der Nichtigkeit des schuldrech blichen Tauschvertrags wirksam sind, dann haben die Parteien die Leistungen, die sie auf Grund des nichtigen Vertrages vom 9. 1948 ausgetauscht haben, einander nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzugewähren (§§ 812 ff BGB)» Das Berufungsgericht verneint jedoch auf Grund des § 817 Satz 2 BGB einen Anspruch der Kläger, weil sie "bei der Leistung in Bezug auf ihren Zweck einen Gesetzesverstoss begangen und sich dessen bewusst gewesen wären”. a) Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, das Berufungsgericht habe nach den gesamten Einzelheiten des Palles und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß es den Klägern darauf angekommen sei, in den Besitz der Fahrzeuge ohne Schätzung zu gelangen«. Dieser Ablauf der Ereignisse, deren Feststellung zu dem Teil auf den Bekundungen des vom Berufungsgericht als glaubwürdig hezeichneten Zeugen Hu^B beruhe, zeige, daß es den Klägern darauf angekommen sei, den von ihuen beabsichtigten Transportbetrieb möglichst schnell zu eröffnen» Die Kläger hätten in der Zeit zwischen Übergabe (13.Mai 1948) und Abschluss des endgültigen Vertrags (9.Juli 1948) reichlich Zeit gehabt, den Wagen schätzen zu lassen. Beklagten vorgenommene Wertung der Fahrzeuge und dies könne zur Folge haben, daß die Beklagten zu dem Abschluss des Vertrages nicht mehr bereit wären. Da sie aber an dem Zustandekommen des Vertrags, insbesondere auch an der Erlangung der Fahrzeuge alles Interesse gehabt hätten, um die damals für das Iransportgewerbe erwartete Konjunktur auszunutzen, sei es ihnen in ihrem Interesse liegend erschienen, die Schätzung nicht vorzunehmen. Aus den Feststellungen des Berufungsurteils ergibt sich, daß der Ber^-ungsrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung und des rgebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger zu 1)- der die Verhandlungen mit den Beklagten geführt hat und für dessen Handlungen und Wissen die Klägerin zu 2) einzustehen hat, von der Beklagten zu 2) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, daß eine Schätzung der Kraftfahrzeuge erforderlich sei, und daß er in voller Absicht die Vornahme der Schätzung unterlassen hat, um die von ihn beabsichtigte lausch-transaktion nicht zu gefährden. 2s ist dann nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht annimmt, der Kläger habe wissentlich mit der Leistung an die Beklagten einen Zweck verfolg ■, der gegen ein gesetzliches Verbot verstosse. Die Übertragung des Grundstücks war ebenso verbotswidrig wie die Hingabe und Annahme des Kraftwagens, ohne daß es auch hier darauf ankommt, v#ie man den Gesamtvorgang rechtlich würdigt, ob als Tausch oder als die Verbindung zweier Kaufverträge, deren etwaiger Zusammenhang nach § 139 BGB auch von der Revision nicht in Abrede gestellt werden kann. Es liegt daher neben der Sache, wenn die Revision etwas für sich daraus ableiten will, daß sich die Gesetzwidrigkeit nur auf die Verträge über die Fahrzeuge beschränke und daß nur die Übereignung dieser Fahrzeuge gesetzwidrig und nichtig sei, daß aber gegenüber dem auf xiückübertragung des Grundstücks erhobenen Bereic\erungsanspruchs ein Einwand auS § 817 Satz 2 3GB nicht geltend gemacht werden könne. Was die Revision hierzu vorträgt, ist im wesentlichen das Vorbringen der Kläger, mit dem sie sich gegen die Behauptung der Beklagten wenden, den Klägern sei von dem Schätzungszwang nichts bekannt gewesen, erst im Januar 1949 anlässlich einer Besprechung mit seinem Anwalt sei der Kläger zu 1) darüber durch diesen unterrichtet worden, die Beklagten hätten ihn darüber nicht in Kenntnis gesetzt. Das Berufungsgericht unterlässt es auch nicht, solche Umstände zu berücksichtigen, die die Kläger zur Erhärtung ihres Vorbringens angeführt haben, wie die Aussage des Zeugen mit der sich das Berufungs- Einmal stützt das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Kenntnis des Klägers zu 1) nicht auf Erfahrungssätze, sondern darauf, daß dem Kläger von der Beklagten ausdrücklich gesagt worden sei, die V/agen müßten geschätzt werden, und daß der Kläger auch zugesagt habe« die Schätzung vornehmen zu lassen« Im ganzen gesehen, enthalten die hier behandelten Bevisions-rügen nicht mehr als einen in diesem Kechtszug unbeachtlichen Angriff auf die Bev/eiswürdigung des Berufungsgerichts, Daher können die Kläger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht erheben. Denn dann können sich die Beklagten gegenüber den mit der Klage geltend gemachten, aus §§ 985 ff BGB herzuleitenden Ansprüchen wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Palls mit Erfolg darauf berufen, daß die Kläger von der Erhebung dieser Ansprüche ausgeschlossen sind, weil ihr Verhalten gegen Treu und klauben ver-stosst (§ 242 BGB)o a) Zu diesem Ergebnis kommt auch der Beruiungsrich-ter« wenn er in den von ihm angestellten HilfserWägungen ausführt, gegen den auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch könnten die Beklagten die 1 inrede der Arglist erheben, weil die Kläger sich durch die Verfolgung dieses Anspruchs in Gegensatz zu ihrem früheren Einmal steht sie auf dem Standpunkt, diese Einrede sei stets ohne weiteres gegenüber einem Anspruch ausgeschlossen, der darauf gestützt werde.-..daß ein Rechtsgeschäft wegen Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei (§ 154 BGB). Abgesehen hiervon hätten die Kläger aber nicht arglistig gehandelt- Wäre die Schätzung vorgenommen worden, dann würde sich herausgestellt haben, daß die Kraftwagen gegen ein Grundstück ausgetauscht worden seien, das einen viel höheren V/ert als sie gehabt hätte. c) Es kann dahinstehen, ob die Kläger die Einrede der Arglist damit aus dem Felde schlagen könnten, daß sie sich darauf berufen, sie hätten es nicht vertraglich übernommen, die ,/agen abschätzen zu lassen. Die Kläger können sich aber hier nicht darauf berufen, daß auch die Beklagten diese Pflicht, die Schätzung herbeizuführen, gehabt hätten. Vor allem hatten sie aber ausdrücklich erklärt, sie würden alles in Ordnung bringen, als sie von der Gegenseite auf die Notwendigkeit der Schätzung hingewiesen wurden- Darauf konnten sich die Beklagten verlassen- Es kann ihnen daher nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, sie hätten ja ihrerseits die Schätzung herbeiführen können. d) Js ist aber auch nicht richtig, daß der Vertrag endgültig nichtig gewesen sei, wenn die Schätzung vorgenommen worden wäre und sich dann herausgestellt hätte, daß die Parteien den \7ert der Fahrzeuge im Vertrage zu hoch angenommen hätten, so daß Sich die Sc) ätzung zu dem Nachteil der Beklagten ausgewirkt hätte. Das Reichsgericht hat in der bereits erwähnten Entscheidung, die in DR 1939, 1635 Nr 1 ahgedruckt ist, ausgesprochen, daß ein Verstoß gegen die im Rahmen des Vierjahresplans erlassenen Preisvorschriften nicht zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Geschäfts führt, es sei denn, daß beide Vertragsteile zur Umgehung der Bestimmungen verwerflich mitgewirkt haben. Anordnung abgeschlossene Kaufverträge zur Anwendung zu bringen sindc Das kann auch aus der Entscheidung in DR 1942, 1409 entnommen werden, denn in dem hier entschiedenen Pall war nach dem Abschluss des Kaufvertrages und vor dem Ergehen des reichsgerichtlichen Urteils die 2. Es ist aber nicht davon auszugehen, daß die Beklagten sich dann an den Vertrag nicht gebunden gehalten hätten, weil sie möglicherweise dies nur dann gekonnt hätten, wenn sie sich zu einer Erweiterung der sie nach dem Vertrag treffenden Zahlung eines Ausgleichs verstanden hätten. Denn dadurch, daß die Kläger die Lastkraftwagen der Schätzungsstelle nicht vorgeführt haben, ist jede Möglichkeit, den Vertrag mit einem gültigen Inhalt aufrechtzuerhalteii, genommen worden. In diesem Zusammenhänge fällt entscheidend ins Gewicht, daß die Kläger sich durch ihr Verhalten mit den Vorschriften der erwähnten Anordnung in Y/iderspruch gesetzt hatten und dadurch ein Wirksamwerden oder die Aufrechterhaltung des Vertrages verhinderten, weil sie an der Nichtvornahme der Schätzung nach den ausdrücklichen Feststellungen des Berufungsurteils ein Interesse hatten, und die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages lediglich darauf zurückzuführen ist, daß die Kläger sich in ihren Erwartungen, ein gutes Geschäft zu machen, getäuscht sahen. Im Hinblick auf diese besonderen Umstände und die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der 3* Anordnung kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, wenn sie meint, die Einrede aus § 242 BGB könne gegenüber der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, die auf dem Verst oss gegen ein gesetzliches Verbot beruhe, nicht durchgreifen.
IT ZR 102/52 I Verkündet n ^25» Juni 1953 ft-f-Ott, Just izange stell ter Els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. T. r k: ^Us> I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) des Verwaltungsinspektors i.R. Eduard B( in HflB^straße WB, 2) dessen Ehefrau Katharina geh. Ba0, daseihst, Kläger und iteVisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen 1) 2) den Transportunternehmer Ernst P in hei La^i^, °p^®gasse O0, dessen Ehefrau Agnes geh. S^|P, daselbst, Beklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. hat der IV. Zivilsenat des -öundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18.Juni 1953 unter Mitwirkung des* Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Br.Kregel für Recht erkanntg u. •' * • Bie Revision gegen das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in heustadt/Y/einstraße vom 13-November 1951 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Me Klägerin zu 2) war Eigentümerin eines im Grundbuch von &(HHHB3d II Bl 173 verzeichneten Hausgrundstücks Plan Nr 256 1/2, Die Beklagten belassen ein Transportunternehmenj den Zwecken dieses Betriebs dienten ein Lastkraftwagen Marke "Phänomen** Granit 27 nebst Anhänger und ein Personenkraftwagen Marke "Wanderer" neuesten Typs« Seit Februar 1948 fanden zwischen den Streitteilen Verhandlungen statt, die den Austausch dieser Fahrzeuge gegen das Grundstück der Klägerin zu 2) zu dem Gegenstand hatten, da der Kläger zu 1) beabsichtigte, ein Transportunternehmen zu begründen. Die Verhandlungen führten schliesslich zu dem Abschluss eines von dem Notar Dr.K0H|V beurkundeten Vertrages vom 9« Juli 1948 - UrkBeg Nr 572/48 Nach diesem verkaufte die Klägerin zu 2) mit Zustimmung ihres Ehemanns, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung lebte, an die im Gü--^erstand der rrrungenschaftsgemeinschaft lebenden Beklagten das oben genannte Grundstück und liess es ihnen aufo Nach Ziffer VII des Vertrags sollte der verein-barte Kaufpreis von 8 000,— DM wie folgt entrichtet werden: Ein Teilbetrag von 5 450,— DM sollte dadurch beglichen sein, daß die Beklagten der Klägerin zu 2) den gleichwertigen LKW nebst Anhänger bereits vorher übereignet hatten. Zur Tilgung eines weiteren Teilbetrages von 2 000,— IM verpflichteten sich die Beklagten bis längstens 1.August 1948, an die Verkäuferin den erwähnten gleichwertigen fahrbereiten und vierfach bereiften PKW zu übereignen. Weiter wird in dem Vertrag beurkundet, daß ein Teilbetrag von 100,— DM bereits bezahlt sei und daß der verbleibende Rest von 450,— DM bis zu dem 1.Januar 1949 bezahlt werden sollte. Der LKW mit dem Anhänger war der Klägerin bereits am 13» Mai 1948 übergeben worden» Der PKW ging am 6»August 1948 in ihren Besitz über« Sie hat den letzteren. ber 1948 auf 1 120,— DM geschätzt worden war, an den Preis weiterverkauft» Der Lastkraftwagen und der Anhänger wurden nicht geschätzt, sie befinden sich noch im Besitz der Kläger, Die Beklagten wurden am 10. Februar 1949 als Eigentümer des verkauften 6-rundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Kläger verlangen mit der Klage alles das heraus, was die Beklagten auf Grund des Vertrages vom 9«. Juli 1948 erhalten haben sowie die von ihnen gezogenen Nutzungen und Früchte» Sie machen geltend, der Vertrag vom 9»Juli 1948 sei nichtig, da der Schätzwert des ihnen überlassenen LKW nicht nach Maßgabe der 3» Anordnung des Reichspreiskommissars vom 28.Februar 1941 zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28. Februar 1941 (Reichsanzeiger 1941 Nr 57 Seite 2) vor dem Vertrag bezw. innerhalb zweier Monate nach dem Abschluss desselben festgestellt worden sei.. Ferner haben sie vorgetragen, der PKW sei nicht fahrbereit gewesen, sie hätten die Mängel unmittelbar nach der Übergabe gerügt. Der LR*.; habe ebenfalls alsbald Mängel gezeigt, er habe wiederholt repariert werden müssen. Die von ihnen aufgewendeten Reparaturkosten überstiegen, so behaupten sie, die aus dem LKW gezogenen Nutzungen. Die Kläger haben den Beklagten die Rückgewähr des LKW und des Anhängers, Zahlung eines Betrages von 1 120,— DM als Erlös des verkauften PKW nebst 4 7» Zinsen seit dem 7*September 1948, sowie Zahlung der von den Beklagten auf das Haus- nachdem er von dem Ingenieur fahrzeugschätzungsstelle in L von der Kraft- am 213eptem- Automobilhändler HäÜK am 8. September 1948 zu diesem grundstück entrichteten Abgaben und Lasten Zug um Zug gegen die mit der Klage verlangten Leistungen ange-boten. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten- Sie wenden ein. es sei Sache der Kläger gewesen, die Schätzung des in ihrem Besitz befindlichen LKW zu veranlassen, Sie, die Beklagten, hätten die Kläger wiederholt darauf hingewiesen, daß die Kraftfahrzeuge geschätzt werden müssten, insbesondere sei dies auch bei der Übergabe des LKW (am 13-Mai 1948) geschehen. Der Kläger zu 1) habe aber auf der sofortigen Übergabe des Wagens bestanden und erklärt, er werde die Schätzung nachholen. Er habe auch dem Ingenieur Le^p-bei der Schätzung des PKW erklärt, der LKW brauche nicht geschätzt zu werden, da er gut laufe und ein gutes G-eschäf'f bedeute. ..as die erhobenen Mängelrügen anlange, so stehe ihnen entgegen, daß die Kläger in dem notariellen Vertrag vom 9-Juli 1948 erklärt hätten, den LKW in einwandfreiem Zustand erhalten zu haben. Bei der Übernahme des PKW habe der Kläger einen Fachmann zugezogen und nach Besichtigung und einer Probefahrt den Wagen unter Ausschluss späterer Beanstandungen übernommen. Die Kläger bestreiten, von den Beklagten auf das Bestehen des Schätzzwanges aufmerksam gemacht worden zu sein, erst im Januar 1949 habe der Kläger zu 1) von einem solchen erfahren. Das Landgericht in Landau hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen sie die Klaganträge weiter, hilfsweise haben sie in diesem Rechtszug beantragt, a) die Beklagten zu verurteilen- an die Kläger DM 6 510;— Zug um Zug gegen Rückgabe des Last-kraftwagens Marke "Phänomen" nebst Anhänger zu zahlen und b) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Out der Beklagten zu 2) zu dulden. Die Beklagten haben um Zurückweisung der Revision gebeten. Bntscheidungsgründes Die Revision ist in rechter Form und Frist eingelegt- sie ist jedoch unbegründete 1„ Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 9-Juli 1948 nichtig ist, weil er unter Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift zustandegekommen ist. Zur Zeit seines Abschlusses war die 5» Anordnung des Reichspreiskommissars zur Regelung der Verbraucherprei se und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauch ten Kraftfahrzeugen vom 28. Februar 1941 (ReichsAnz Nr 56 S 2) im Lande Rheinland-Pfalz noch in Kraft. Die für den rech-csgeschäftlichen Verkehr wichtigste Besfcim mung ist ihr § 4. Hiernach darf beim Verkauf.von gebrauchten Kraftfahrzeugen von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher oder von einem Verbraucher an einen Kraftfahrzeughändler der Kaufpreis den Schätz wert nicht übersteigen, der durch eine von der Deutschen Automobil-Treuhand GmbH in Berlin zugelassene Schätzungsstelle auf Grund einer nach bestimmten Rieht linien durchgeführten Schätzung festgestellt ist. Der Schätzwert ist für die Zeit des Abschlusses des Vertrages oder der für einen anderen vertraglich bestimmten Zeitpunkt festzustellen. Die Abschätzung muss grundsätzlich vor dem maßgebenden Zeitpunkt erfolgen,- sie kann jedoch unbeschadet der Gültigkeit des Kaufvertrages nach dem Ablauf von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgeholt werden«, Aus dieser Vorschrift ergibt sich.- daß die Schätzung nicht Selbstzweck ist, sondern der Feststellung des Kaufpreises dient, der nach der Anordnung für einen gebrauchten Kraftwagen vereinbart werden kann» Es handelt sich um eine Regelung der Preisbildung, die jedoch abweichend von den sonst geltenden Vorschriften den zulässigen Preis nicht allgemein regelt (Höchstpreis) oder nach den zu einem gewissen Zeitpunkt im Verkehr allgemein geltenden Kaufpreisen (Stoppreis), sondern mit Rücksicht auf die Art.der hier von der Preisregelung betroffenen Gegenstände den von einer bestimmten amtlich zugelassenen Stelle festgestellten Preis für maßgebend erklärt« Die sich für..das bürgerliche Recht ergebende Folge ist die, daß der Verkauf eines Kraftfahrzeuges zu einem anderen als dem so ermittelten Schätzwert unzulässig ist und gegen ein gesetzliches Verbot verstösst, Ist die Schätzung zur Zeit des Vertragsabschlusses oder des.für den Wert sonst maßgebenden Zeitpunktes nicht vorgenommen, so kann sie binnen zwei Monaten nachgeholt werden. Geschieht dies, so wird der Mangel behoben? Überschreitet der Kaufpreis den Schätzwert nicht, so verwandelt der Kaufvertrag sich aus einem schwebend unwirksamen in einen vollwirksamen Vortrag, weicht er nach oben ab, so gilt, wie das Reichsgericht in der in DR 1942, 1409 abgedruckten Entscheidung im Anschluß an ein früheres Urteil (DR 1939, 1633) zutreffend ausgeführt hat, der zulässige Kaufpreis als vereinbart, sofern nicht der Vertrag schon deswegen von vornherein nichtig ist, weil die Parteien übereinstimmend von der Schätzung absehen und das Gesetz damit umgehen wollten. Wird die Schätzung innerhalb des genannten Zentraums nicht nachgeholt, so wird der Kaufvertrag endgültig nichtig, Nach § 11 Abs 1 Lit a der Anordnung finden ihre Vorschriften nicht nur auf Kaufverträge, sondern auf alle anderen Arten entgeltlicher Voräusserungsgeschäfte mit gebrauchten Kraftv/agen Anwendung., Die Anordnung bezieht sich demnach auch auf Tauschverträge, bei denen mindestens einer der zu tauschenden Gegenstände ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist, so auch Süßkoch in DR 1941, 1630- Die Anwendung des § 4 bedeutet in einem derartigen Pall, daß der wert oder Preis der gegen den Kraftwagen eingetauschten Gegenstände den Schätzwert nicht übersteigen darf, der gemäß den Vorschriften der 3.Anordnung festzustellen ist.- Der Zweck der Preisanordnung vom 28« Februar 1941, die Preise für gebrauchte Kraftfahrzeuge zu ordnen und zu kontrollieren, läßt eine andere Möglichkeit der Anwendung in einem solchen Fall nicht zu, wreiche Folgen sich bezüglich der Wirksamkeit des Vertrages ergeben, wenn der Schätzwert des Kraftwagens den Wert des Tauschgegenstandes nicht erreicht, ist in anderem Zusammenhang zu erörtern- 2» Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der hier vorliegende Vertrag unter den Anwendungsbereich der 3•Anordnung vom 28«Februar 1941 fällt« Der Kläger zu 1) wollte mit anderen zusammen*ein Transport unternehmen begründen und brauchte zu diesem Zweck Kraftfahrzeuge, besonders Lastkraftwagen« Diese hat er sich dadurch verschaffen wollen, daß er ein von der Klägerin zu 2), seiner Bhefrau, ererbtes Hausgrund stück dafür in Tausch gab» Dieser Zweck lag auch den verschiedenen mit den Beklagten zunächst privatschriftlich getroffenen Vereinbarungen zugrunde, die schliesslich zu dem Abschluss des notariell beurkundeten Vertrages vom 9-Juli 1948 führten. Wirtschaftlicher Zweck des Vertrages- war der Tausch von Grundstück gegen die Kraftfahrzeuge der Beklagten. Ob es sich bei ihm auch rechtlich um den Abschluss eines Tauschvertrages im Sinne des § 515 BGB oder um die Verknüpfung eines Grundstückskaufvertrages mit einem solchen über die Kraftfahrzeuge handelt, bei denen nur die Kaufpreise gegeneinander verrechnet wurden, braucht hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht entschieden zu werden. Wäre nur der Vertrag über die Veräusserung und den Erwerb der Kraftfahrzeuge wegen Verstosses gegen die genannte Anordnung endgültig nichtig, weil der Schätzwert des Lastkraftwagens nicht in der vorgeechriebenen Weise und innerhalb der zulässigen Prist ermittelt worden ist, so würde, wie sich aus dem Zusammenhang der Geschäfte ergibt; auch der GrundStücksveräusserungsvertrag und der Vertrag Uber den Personenkraftwagen, der in rechter Frist geschätzt wurde, nach § 159 BGB nichtig sein. Das hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen. Hiergegen kann auch die Revision stichhaltige Bedenken nicht vortragen. 3c Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Vertrag bezw. die Verträge nicht dadurch rechtswirksam geworden sind, daß die 3c Anordnung durch eine LandesVerordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 4 c Juni 1949 (GVB1 S 274) aufgehoben worden ist. Die Verordnung hat sich rückwirkende Kraft nicht beigelegt. Ihr Erlaß beruht, wie die Aufhebung von wirt- k - 9 ~ schaftsrechtlichen Vorschriften zu dieser Zeit überhaupt, nicht auf einer Änderung der wirtschaftspolitischen Auffassung, sondern auf einer solchen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die die öffentliche Bewirtschaftung und Preisregelung entbehrlich machten» Ist ein Rechtsgeschäft wegen Verstosses gegen die nachher aufgehobene Bestimmung nichtig (§ 134 BGB), so bleibt es bei der Nichtigkeit. Dies hat der Senat in einer nicht veröffentlichten .Entscheidung vom 26.Februar 1953 IV ZR 124/50 bereits ausgesprochen. Ob eine Heilung dann eingetreten wäre, wenn die Aufhebung innerhalb der im vorliegenden Fall maßgebenden Schätzungsfrist erfolgt wäre, braucht nicht entschieden zu werden, dieser Fall liegt hier nicht vor. 4 • Fraglich ist, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, die Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Streitteilen sich auf die Auflassung des HausgrundStücks an die Beklagten erstreckt. Wie der Senat in dem Urteil vom 18. Oktober 1951 - IV ZR 63/50 (Lindenmaier-Möhring Nr 3 zu § 1 a K.7V0) - für Kompensationsgeschäfte entschieden hat, folgt aus dem in § 1 a EWVO ausgesprochenen Verbot derartiger Geschäfte nicht ohne weiteres, daß auch das seinem Vollzug dienende Erfüllungsgeschäft nichtig ist. Das deutsche bürgerliche Recht unterscheidet nämlich, wie in dem erwähnten Urteil dargelegt ist, scharf zwischen dem Grund- und Vollzugsgeschäft, diese sind daher nicht Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 139 BGB. Verpflichtung und Erfüllung sind vielmehr grundsätzlich voneinander unabhängige Rechtsvorgänge, sofern nicht im Einzelfall ein abweichender Wille der Vertragsteile erkennbar ist. Das gleiche hat der Senat für Verträge, die unter Missachtung der für die Bewirtschaftung von Lebensmitteln erlassenen Vorschriften abgeschlossen worden sind, in dem bereits erwähnten Urteil vom 26, Februar 1953 - IV ZR 124/50 - ausgesprochen und sich für seinen Standpunkt insbesondere auf die Vorschrift des § 817 Satz 1 BGB bezogen. Sie ware gegenstandslos, wenn man annimmt, auch das dingliche Erfüllungsgeschäft sei stets nichtig, sofern es der Vollzie' ung eines schuldrechtlichen (Grund-)Geschäfts dient, das wegen Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Im Gegensatz hierzu hat das Reichsgericht sich in dem Urteil in DR 1942, 1409 auf den Standpunkt gestellt, die Übereignung eines Kraftfahrzeugs sei bei Verstoß gegen die 2. Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom November 1939 (Reichsanzeiger Nr 272) ebenfalls nichtig. Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone ist ihm gefolgt (OGHZ 1. 171) und der I.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Meinung- in dem Urteil vom 28cApril 1952 I ZE 64/52 angeschlossen. Es erscheint dem Senat nicht zweifelsfrei, ob dieser Ansicht für die Anwendung der 3« Anordnung, insbesondere auch im Hinblick auf die durch die 3-Anordnung abweichend von der 2.Anordnung eingeführte Nach-holbarkeit der Feststellung des Schätzwertes, gefolgt werden ksnn. Die Frage braucht aber für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil das Ergebnis dieses Rechtsstreites nicht davon abhängt. 5« Stellt man sich mit dem Berufungsgericht auf den Standpunkt, daß die Vollzugsgeschäfte auch im Falle der Nichtigkeit des schuldrech blichen Tauschvertrags wirksam sind, dann haben die Parteien die Leistungen, die sie auf Grund des nichtigen Vertrages vom 9. Juli 1948 ausgetauscht haben, einander nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzugewähren (§§ 812 ff BGB)» Das Berufungsgericht verneint jedoch auf Grund des § 817 Satz 2 BGB einen Anspruch der Kläger, weil sie "bei der Leistung in Bezug auf ihren Zweck einen Gesetzesverstoss begangen und sich dessen bewusst gewesen wären”. a) Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, das Berufungsgericht habe nach den gesamten Einzelheiten des Palles und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß es den Klägern darauf angekommen sei, in den Besitz der Fahrzeuge ohne Schätzung zu gelangen«. Dies wird im einzelnen auf Grund des Verlaufs der zwischen den Parteien gepflogenen Verhandlungen und der d,abei getroffenen Vereinbarungen dargelegt. Ferner stellt das Berufungsgericht fest, bei der Übergabe des Lastkraftwagens am 13.Mai 1948 sei der Zeuge Huber dabeigewesen. Hierbei sei der Kläger zu 1) von der Beklagten zu 2) ausdrücklich auf die Notwendigkeit, den Wagen schätzen zu lassen, hingewiesen worden. Der Kläger zu 1) habe erklärt, er werde diese Angelegenheit in Ordnung bringen. Dieser Ablauf der Ereignisse, deren Feststellung zu dem Teil auf den Bekundungen des vom Berufungsgericht als glaubwürdig hezeichneten Zeugen Hu^B beruhe, zeige, daß es den Klägern darauf angekommen sei, den von ihuen beabsichtigten Transportbetrieb möglichst schnell zu eröffnen» Die Kläger hätten in der Zeit zwischen Übergabe (13.Mai 1948) und Abschluss des endgültigen Vertrags (9.Juli 1948) reichlich Zeit gehabt, den Wagen schätzen zu lassen. Sie hätten dies nur unterlassen, weil sie befürchtet hätten, das Schätzungs-ergebnis werde niedriger ausfallen als die von den 12 - Beklagten vorgenommene Wertung der Fahrzeuge und dies könne zur Folge haben, daß die Beklagten zu dem Abschluss des Vertrages nicht mehr bereit wären. Da sie aber an dem Zustandekommen des Vertrags, insbesondere auch an der Erlangung der Fahrzeuge alles Interesse gehabt hätten, um die damals für das Iransportgewerbe erwartete Konjunktur auszunutzen, sei es ihnen in ihrem Interesse liegend erschienen, die Schätzung nicht vorzunehmen. Sie hätten dann auch den vor Abschluss des Vertrages erlangten Besitz des LK\7 ohne Schätzung behalten wollen. Dem Zeugen LeflHP sei erklärt worden, die Schätzung des LK./ sei nicht notig«. Diese Erklärung habe nach Lage der Sache nur auf eine Anordnung der Kläger - nicht der Beklagten, wie es auf Seite 13 des Urteils infolge eines Schreibfehlers i fälschlich heisst - zurückgehen können. Die Kläger hätten daher die nachträgliche Schätzung absichtlich unterlassen, um Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich auch bei einer nachträglichen Schätzung hätten ergeben können. Dagegen spreche auch nicht, daß die Kläger den PKW' anlässlich des Weiterverkaufs an HäflH) hätten schätzen lassen. Auch die Aussage des Zeugen stehe den getroffenen Feststellungen und Würdigungen nicht entgegen. Die Kenntnis des Klägers zu 1) von dem Schätzungszwang genüge. Er sei als Verwalter des eingebrachten Jutes seiner Ehefrau aufgetreten, seine Handlungen seien auch für die Klägerin zu 2) verbindlich. b) Wenn das Berufungsgericht auf Urund dieser Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, den Klägern stehe der mit der Klage geltend gemachte Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Aus den Feststellungen des Berufungsurteils ergibt sich, daß der Ber^-ungsrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung und des rgebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger zu 1)- der die Verhandlungen mit den Beklagten geführt hat und für dessen Handlungen und Wissen die Klägerin zu 2) einzustehen hat, von der Beklagten zu 2) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, daß eine Schätzung der Kraftfahrzeuge erforderlich sei, und daß er in voller Absicht die Vornahme der Schätzung unterlassen hat, um die von ihn beabsichtigte lausch-transaktion nicht zu gefährden. Auf Grund dieser Feststellungen muss davon ausgegangen werden, daß der Kläger zu 1) die Folgen der Unterlassung der Schätzung, obwohl er von deren Notwendigkeit unterrichtet worden war, in seinen Willen aufgenommen hat. 2s ist dann nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht annimmt, der Kläger habe wissentlich mit der Leistung an die Beklagten einen Zweck verfolg ■, der gegen ein gesetzliches Verbot verstosse. Denn dem mit der 3« Anordnung vom 28,Februar 1941 verfolgten Zweck widersprach es, ein auf ein gebrauchtes Fahrzeug bezügliches Veräusserungsgeschäft bewusst ohne die dort getroffenen Maßnahmen durchzuführen. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistende dabei über die Einzelheiten der durch seine Leistung verletzten gesetzlichen Bestimmungen unterrichtet und sich der rechtlichen Folgen seines Handelns bewusst war. Es genügt entgegen den Ausführungen der Revision, daß er das gesetzliche Verbot nur im allgemeinen kannte (Urteil des Senats vom 26.Februar 1953 IV ZR 124/50). Es ist auch irrig, wenn die Revision meint, die Leistung des Grundstücks sei nicht verboten gewesen, sie habe der 3«Anordnung nicht widersprochen. Damit verkennt die Revision die Bedeutung dieser Vorschrift * Ihrem Zweck läuft nicht nur die im Widerspruch zu ihr erfolgte Hingabe und Annahme des Lastkraftwagens zuwider, sondern auch die Annahme der Gegenleistung. ..ie bereits ausgeführt wurde,handelt es sich um eine preisrechtliche Bestimmung. Verboten war der Leiscungsaustausch als solcher, wenn er unter Verletzung der getroffenen Anordnungen erfolgte. Die Übertragung des Grundstücks war ebenso verbotswidrig wie die Hingabe und Annahme des Kraftwagens, ohne daß es auch hier darauf ankommt, v#ie man den Gesamtvorgang rechtlich würdigt, ob als Tausch oder als die Verbindung zweier Kaufverträge, deren etwaiger Zusammenhang nach § 139 BGB auch von der Revision nicht in Abrede gestellt werden kann. Es liegt daher neben der Sache, wenn die Revision etwas für sich daraus ableiten will, daß sich die Gesetzwidrigkeit nur auf die Verträge über die Fahrzeuge beschränke und daß nur die Übereignung dieser Fahrzeuge gesetzwidrig und nichtig sei, daß aber gegenüber dem auf xiückübertragung des Grundstücks erhobenen Bereic\erungsanspruchs ein Einwand auS § 817 Satz 2 3GB nicht geltend gemacht werden könne. Ob auch den Beklagten ein Verstoß gegen die 3» Anordnung zur Last fällt, ist unerheblich. ,ie in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht angenommen wurde, steht § 817 Satz 2 aaO auch dann einem Bereicherungsanspruch entgegen, wenn nur dem Leistenden ein Verstoß zur Last fällt. Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Revision erhebt insoweit auch keine -*tüge gegen das Berufungsurteil. c) Auch der weitere Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben, die unter a) erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts seien ohne Stütze im Ergeh- nis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme, wesentliches Parteivorbringen sei nicht beachtet, die Würdigung der Beweisaufnahme habe Sätze der Lebenserfahrung nicht berücksichtigt- Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt, beruhe daher auf einer Verletzung des § 286 ZPO. Was die Revision hierzu vorträgt, ist im wesentlichen das Vorbringen der Kläger, mit dem sie sich gegen die Behauptung der Beklagten wenden, den Klägern sei von dem Schätzungszwang nichts bekannt gewesen, erst im Januar 1949 anlässlich einer Besprechung mit seinem Anwalt sei der Kläger zu 1) darüber durch diesen unterrichtet worden, die Beklagten hätten ihn darüber nicht in Kenntnis gesetzt. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich indessen nicht, daß das Oberlandesgericht dieses Vorbringen übergangen hat, im Gegenteil beruht das Ergebnis seiner Feststellungen auf einer eingehenden Würdigung der Beweisaufnahme, die erkennen lässt, worauf die Beweiswürdigung gestützt wird. Das Berufungsgericht unterlässt es auch nicht, solche Umstände zu berücksichtigen, die die Kläger zur Erhärtung ihres Vorbringens angeführt haben, wie die Aussage des Zeugen mit der sich das Berufungs- urteil auseinandersetzt. Wenn das Berufungsgericht den Zeugen Hu(0; auf dessen Ausführungen es sich zu dem Teil stützt, für glaubhaft hält, so wäre das rechtlich nur zu beanstanden, wenn das Berufungsurteil erkennen ließe, daß es die Umstände, die gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen könnten, nicht beachtet hätte. Dafür lässt sich aber aus dem Urteil nichts entnehmen. Y/ie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, ist der Berufungsrichter nicht genötigt, sich mit allen Behauptungen und Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen, wenn sich nur aus seinen Darlegungen ergibt, worauf er seine Überzeugung stützt. In -16- dieser Bezielung sind Hechtsverstösse dem Urteil nicht zu entnehmen« 2s kann der Kevision auch nicht darin beigetreten werden, es widerspräche der Lebenserfahrung, bei den Klägern? die in ihrem Leben nie etwas mit Kraftfahrzeugen zu tun gehabt hätten, eine Kenntnis der 3. Anordnung vorauszusetzen« Dieser Vorwurf ist unbegründet. Einmal stützt das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Kenntnis des Klägers zu 1) nicht auf Erfahrungssätze, sondern darauf, daß dem Kläger von der Beklagten ausdrücklich gesagt worden sei, die V/agen müßten geschätzt werden, und daß der Kläger auch zugesagt habe« die Schätzung vornehmen zu lassen« Im ganzen gesehen, enthalten die hier behandelten Bevisions-rügen nicht mehr als einen in diesem Kechtszug unbeachtlichen Angriff auf die Bev/eiswürdigung des Berufungsgerichts, Daher können die Kläger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht erheben. 6. Die Bevision ist aber auch dann^unbegründet? wenn man sich auf den Standpunkt stellt, die Übereignung des Grundstücks sei nach § 134 BGB ebenfalls nichtig. Denn dann können sich die Beklagten gegenüber den mit der Klage geltend gemachten, aus §§ 985 ff BGB herzuleitenden Ansprüchen wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Palls mit Erfolg darauf berufen, daß die Kläger von der Erhebung dieser Ansprüche ausgeschlossen sind, weil ihr Verhalten gegen Treu und klauben ver-stosst (§ 242 BGB)o a) Zu diesem Ergebnis kommt auch der Beruiungsrich-ter« wenn er in den von ihm angestellten HilfserWägungen ausführt, gegen den auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch könnten die Beklagten die 1 inrede der Arglist erheben, weil die Kläger sich durch die Verfolgung dieses Anspruchs in Gegensatz zu ihrem früheren Verhalten stellten (venire contra factum proprium). Diese Einrede setze nicht vorauss daß es die Kläger als Vertragspflicht übernommen hätten, die Fahrzeuge schätzen zu lassen oder daß sie schon zur Zeit des Vertragsabschlusses die Absicht gehabt hätten, ihrerseits die Schätzung zu unterlassen. Es genüge, daß sie die Schätzung bewusst unterlassen hätten, um das erhoffte gute Geschäft nicht zu gefährden. Sie hätten .:einen Anstoss daran genommen, daß der Schätzungsanordnung nicht genügt gewesen sei, LIit diesem Verhalten setzten sie sich aber in ./iderspruch, wenn sie nunmehr, nachdem sich ihre Erwartungen auf die erhofften Gewinne nicht erfüllt hätten, sich darauf beriefen, die 3* Anordnung des -rfeichskominissars für die Preisbildung sei nicht beachtet worden. Dieses Verhalten widerspreche Treu und Glauben. Diesen Ausführungen ist im Jrgebnis beizupflichten. b) Demgegenüber hat die Revision in der mündlichen Verhandlung zwei Gesichtspunkte ins Feld geführt, die nach ihrer Ansicht die Möglichkeit der Einrede aus § 242 BGB gegen den dinglichen Herausgabeanspruch aus-schliessen. Einmal steht sie auf dem Standpunkt, diese Einrede sei stets ohne weiteres gegenüber einem Anspruch ausgeschlossen, der darauf gestützt werde.-..daß ein Rechtsgeschäft wegen Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei (§ 154 BGB). Die Folge der Richtigkeit wegen Gesetzesverstosses könne nicht durch die Einrede der Arglist ausgeräumt werden. Abgesehen hiervon hätten die Kläger aber nicht arglistig gehandelt- Wäre die Schätzung vorgenommen worden, dann würde sich herausgestellt haben, daß die Kraftwagen gegen ein Grundstück ausgetauscht worden seien, das einen viel höheren V/ert als sie gehabt hätte. Das Geschäft wäre dann endgültig nichtig geworden und die Beklagten hätten das Grundstück herausgeben müssen. Unter diesen Umständen könne ihnen ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht mit der Folge vorgev/orfen werden, daß sie mit dem Klageanspruch nicht durchdringen könnten. Diese Erwägungen vermögen der Revision aus den folgenden Gründen nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. c) Es kann dahinstehen, ob die Kläger die Einrede der Arglist damit aus dem Felde schlagen könnten, daß sie sich darauf berufen, sie hätten es nicht vertraglich übernommen, die ,/agen abschätzen zu lassen. Die Pflicht, bei der Ermittlung der Schätzung mitzuwirken, trifft an und für sich beide Parteien (vgl Süsskoch in DR 1940, 897). Sie beruht nicht nur auf der 3. Anordnung, sie ergibt sich, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag übernommen ist, aus dem Vertragsverhältnis selbst. Hängt die Wirksamkeit eines Vertrages davon ab, daß eine Behörde den Vertrag genehmigt oder in anderer Weise bei seinem Zustandekommen mitwirkt, dann besteht eine schon aus dem Vertragsabschluss und den*ihnen vorhergehenden Verhandlungen erwachsende gegenseitige Treupflicht der Vertragsparteien, ihrerseits alles zu tun, damit der Vertrag wirksam wird. Das ist anerkannten Rechtes. Die Vorschrift des § 162 BGB ist ein Ausfluss dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes (Palandt BGB ll.Auil § 162 Bern 3). Einer ausdrücklichen Vereinbarung der dargelegten Pflicht bedurfte es also nicht. Sie traf im vorliegenden Fall an und' für sich beide Streitteile. Die Kläger können sich aber hier nicht darauf berufen, daß auch die Beklagten diese Pflicht, die Schätzung herbeizuführen, gehabt hätten. Das ist an und für sich richtig. Den Beklagten war aber die Erfüllung dadurch erschwert, daß die Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses schon im Besitz der Kraftfahrzeuge waren und damit praktisch allein in der Lage waren, die Y/agen der Schätzungsstelle rechtzeitig zuzufiihren. Vor allem hatten sie aber ausdrücklich erklärt, sie würden alles in Ordnung bringen, als sie von der Gegenseite auf die Notwendigkeit der Schätzung hingewiesen wurden- Darauf konnten sich die Beklagten verlassen- Es kann ihnen daher nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, sie hätten ja ihrerseits die Schätzung herbeiführen können. Ohne Mitwirkung der Kläger waren sie dazu nicht in der Lage gewesen, d) Js ist aber auch nicht richtig, daß der Vertrag endgültig nichtig gewesen sei, wenn die Schätzung vorgenommen worden wäre und sich dann herausgestellt hätte, daß die Parteien den \7ert der Fahrzeuge im Vertrage zu hoch angenommen hätten, so daß Sich die Sc) ätzung zu dem Nachteil der Beklagten ausgewirkt hätte. Die einschlägigen Ausführungen der Revision sind in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend. Das Reichsgericht hat in der bereits erwähnten Entscheidung, die in DR 1939, 1635 Nr 1 ahgedruckt ist, ausgesprochen, daß ein Verstoß gegen die im Rahmen des Vierjahresplans erlassenen Preisvorschriften nicht zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Geschäfts führt, es sei denn, daß beide Vertragsteile zur Umgehung der Bestimmungen verwerflich mitgewirkt haben. Sonst gilt das Geschäft unter den gesetzlichen Bedingungen -abgeschlossen-. Diese Entscheidung betrifft einen Kaufvertrag, der einen gebrauchten Kraftwagen zu dem Gegenstand hat, allerdings vor dem Erlaß der 2. und der 3* Anordnung abgeschlossen worden ist. In dan ebenfalls erwähnten Urteil, das in DR 1942, 1409 wiedergegeben ist, hat das Reichsgericht die Grundsätze auch auf einen unter der Geltung der 2. Anordnung abgeschlossenen Verkauf eines Kraftfahrzeugs angewandt, und es ist kein Grund ersichtlich, warum sie auch nicht für nach Erlaß der 3. Anordnung abgeschlossene Kaufverträge zur Anwendung zu bringen sindc Das kann auch aus der Entscheidung in DR 1942, 1409 entnommen werden, denn in dem hier entschiedenen Pall war nach dem Abschluss des Kaufvertrages und vor dem Ergehen des reichsgerichtlichen Urteils die 2. Anordnung durch die 3• Anordnung ersetzt worden und das Reichsgericht zieht diese zur Auslegung der früheren Anordnung heran. Was für Kaufverträge gilt, muß aber auch für andere Veräusserungsgesche.fte gelten, auf die die 3.Anordnung anzuwenden ist (§ 11 aaO). Mit welchem Inhalt solche Verträge, insbesondere Tauschverträge, aufrechtsuerhalten sind, kann dahinstehen. Die Schätzung ist nicht vorgenommen worden und damit ist nicht feststellbar, welches Ergebnis sie gehabt hätte. Es ist aber nicht davon auszugehen, daß die Beklagten sich dann an den Vertrag nicht gebunden gehalten hätten, weil sie möglicherweise dies nur dann gekonnt hätten, wenn sie sich zu einer Erweiterung der sie nach dem Vertrag treffenden Zahlung eines Ausgleichs verstanden hätten. Daß sie sich dazu nicht bereit gefunden hätten, ist nicht festgestellt und auch nicht mehr feststellbar. Es kommt aber a ch darauf nicht an. Denn dadurch, daß die Kläger die Lastkraftwagen der Schätzungsstelle nicht vorgeführt haben, ist jede Möglichkeit, den Vertrag mit einem gültigen Inhalt aufrechtzuerhalteii, genommen worden. Das müssen sie sich aber zurechnen lassen, wenn es darauf ankomiat, ob sie jetzt mit der Erhebung des Herausgabeanspruchs nicht gegen freu und Glauben verstossen. Das gilt umsomehr, als noch ein weiterer Umstand in Betracht zu ziehen ist, der für die hier zu treffende Entscheidung wesentlich ist. - 21 e) Für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz ist nämlich die 3*. Anordnung durch eine LandesVerordnung vom 4,Juni 1949 (GVB1 Seite 274) aufgehoben worden, nachdem sie in der amerikanischen und der britischen Besatzungszone bereits im Jahre 1948 ausser Kraft getreten war (vgl Urteil des I*Zivilsenats vom 25-April 1953 I ZR 64/52). Es würde mit der Anschaxxung aller billig und gerecht Denkenden nicht vereinbar sein, wenn zu einer Zeit, als wegen der veränderten wirtschaftlichen Umstände an der Weitergeltung der 3. Anordnung ein allgemeines Interesse nicht mehr bestand, die Kläger sich auf die Richtigkeit des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages berufen würden. In diesem Zusammenhänge fällt entscheidend ins Gewicht, daß die Kläger sich durch ihr Verhalten mit den Vorschriften der erwähnten Anordnung in Y/iderspruch gesetzt hatten und dadurch ein Wirksamwerden oder die Aufrechterhaltung des Vertrages verhinderten, weil sie an der Nichtvornahme der Schätzung nach den ausdrücklichen Feststellungen des Berufungsurteils ein Interesse hatten, und die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages lediglich darauf zurückzuführen ist, daß die Kläger sich in ihren Erwartungen, ein gutes Geschäft zu machen, getäuscht sahen. Im Hinblick auf diese besonderen Umstände und die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der 3* Anordnung kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, wenn sie meint, die Einrede aus § 242 BGB könne gegenüber der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, die auf dem Verst oss gegen ein gesetzliches Verbot beruhe, nicht durchgreifen. Ob dem sogst grundsätzlich beigestimmt werden könnte, mag dahinstehen. § 242 BGB verlangt die Berücksichtigung aller Umstände des Palles, j.s ver- -22- bietet sich daher, allgemeine Grundsätze für seine Anwendung aufzustellen. Aber auch wenn die Ansicht der Revision grundsätzlich richtig wäre, so würde damit nur eine Regel gewonnen werden, die bei besonderen Umständen Ausnahmen zulässt. Die angeführten Besonderheiten des Palles würden aber die Anwendung des von der Revision angeführten Grundsatzes verbieten. Daß zugunsten der Kläger auch die angeblich den eingetauschten Fahrzeugen anhaftenden Mängel nicht herangezogen werden können, um die Einrede der gegenwärtigen Arglist zu entkräften, hat der Berufungsrichter zutreffend ausgeführt. Aus diesen Gründen war, wie geschehen, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu erkennen. Schmidt Ascher Raske Johannsen Kregel.