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BGH · IV ZR 102/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 102/13

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsstreitMayenRichterinHarsdorf-GebhardtZPOKlägerinWendt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 102/13
vom 10.Januar 2014 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:
für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: 50.000 € für das Revisionsverfahren: 6.777.064,80 € (80% des möglichen Ausgleichsbetrags von 8.471.331 €; mangels Kündigung konnte sich die Beklagte keiner konkreten Forderung in dieser Höhe be-rühmen, deren Nichtbestehen aufgrund einer negativen Feststellungsklage festgestellt werden könnte, vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2013 - IV ZR 311/12)
Mayen
 Harsdorf-Gebhardt
 Wendt
Dr. Karczewski
 Felsch