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BGH · IV ZR 102/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 102/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 13. Januar 1994 den Grund der Entziehung nicht gemäß § 2336 Abs. 2 BGB a.F. angegeben hat, begegnet das allerdings Bedenken. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 BGB a.F. lägen nicht vor, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. Auf die Beweislast nach § 2336 Abs.3 BGB kommt es dagegen schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den fehlenden natürlichen Vorsatz des Klägers positiv festgestellt hat. Schließlich stellt sich auch nicht die vom Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage (aaO Rn. 95), ob beim Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 2 BGB a.F. sowie bei der Pflichtteilsunwürdigkeit nach §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2345 Abs. 2 BGB schuldhaftes Handeln des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist oder ebenfalls natürlicher Vorsatz genügt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger gerade nicht mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 2333 BGB § 544 ZPO Art. 103 GG
13KölnnatürlichVorsatzBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 102/09
vom 13. April 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 13. April 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Soweit	das Berufungsgericht eine Pflichtteilsentziehung nach
§ 2333 Nr. 1 und 2 BGB a.F. bereits daran hat scheitern lassen, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 20. Januar 1994 den Grund der Entziehung nicht gemäß § 2336 Abs. 2 BGB a.F. angegeben hat, begegnet das allerdings Bedenken. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36, 40, 42 f.) hat die Erblasserin das in Betracht kommende Geschehen am
13. Januar 1994 hinreichend deutlich durch den Verweis auf Faustschläge auf den Kopf sowie das Inkaufnehmen eines plötzlichen Todes umschrieben. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 BGB a.F. lägen nicht vor, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. April 2005 (1 BvR 1644/00, ZEV 2005, 301 Rn. 90, 92) zwar schuldunfähig, aber in einem natürlichen Sinn vorsätzlich gehandelt hat. Weder hat das Berufungsgericht das - für das Zivilverfahren nicht bindende - Strafurteil gegen den Kläger nicht ausreichend in seine Würdigung einbezogen noch hat es den Begriff des natürlichen Vorsatzes verkannt. Auf die Beweislast nach § 2336 Abs. 3 BGB kommt es dagegen schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den fehlenden natürlichen Vorsatz des Klägers positiv festgestellt hat. Schließlich stellt sich auch nicht die vom Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage (aaO Rn. 95), ob beim Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 2 BGB a.F. sowie bei der Pflichtteilsunwürdigkeit nach §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2345 Abs. 2 BGB schuldhaftes Handeln des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist oder ebenfalls natürlicher Vorsatz genügt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger gerade nicht mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat.
 
3	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat ferner den gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
4	Streitwert: 24.353,11 €
Dr. Kessal-Wulf	Harsdorf-Gebhardt
 Dr. Karczewski
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.10.1998 - 15 0 411/95 -OLG Köln, Entscheidung vom 11.05.2009 - 2 U 77/05 -