Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Hauß und der Bunde si’ichter Johannsen9 Wüstenberg., Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13« Dezember 1967 aufgehoben<> Im März 1964 hat der Kläger gegen die Beklagte auf Scheidung der Ehe aus § 43 EheG geklagt» Die Klage ist erfolglos gehlieben» Auf die nach § 547 Abs0 1 ZPO a<>Po statthafte Revision hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, oh der von der Beklagten erhobene Widerspruch gegen die Scheidung nach § 48 Abso 2 EheG begründet istv Pas Berufungsgericht hat den Widerspruch für zulässig gehalten, v/eil der Kläger die endgültige Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet habeo Dabei ist es davon ausgegangen, daß die überwiegende ZerrüttungsGchulcl des Klägers bereits in dem lerufungsurteil des ersten Scheidungsprozesses festgestellt worden sei; die Ausführungen des Klägers in dem vorliegenden lechtsstreit seien nicht geeignet, die damaligen festStellungen zu erschütterno Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich angreif bar <> Das Oberlandesgericht hatte in dem im ersten Scheidungsprozeß ergangenen Berufungsurteil vom 24o März 1965 über das Verhalten der Beklagten in der Zeit vor dem 16 0 Februar 1964 keine Eeststellungen getroffen, weil die in dieser Zeit möglicherweise vor!iegenden Verfehlungen verziehen wordm seien und deshalb als selbständige Scheidungsgründe aus«-fieleno Es hatte es deshalb auch ausdrücklich nicht für erforderlich gehaltcfrV- die Parteien über die Entwicklung der Ehe zu vernehmen<> Dieses Vorgehen war bei der damals nur auf § 43 EheG gestützten Klage mögliche Bei der Prüfung, ob der nach § 48 Ahs0 2 EheG erhobene Widerspruch zulässig ist, geht es jedoch um andere Rechtsfragen als im Verfahren nach § 43 EheGo Es ist nicht darüber zu befinden, ob die Beklagte sich schwerer Ehe Verfehlungen schuldig gemacht hat«, Vielmehr kommt es darauf an festzustellen, worauf die beste- Nach dem Antrag des Klägers war die Ehe schon zerrüttet, ehe er im Jahre 1962 Frau DflP kennonlernto, mit der er ein ehebrecherisches Verhältnis angeknüpft hat und die er nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung zu heiraten beabsichtigt* Er hatte den Grund der Zerrüttung der Ehe wesentlich in zwei Ursachenbereichen gesehen, einmal darin, daß sich die Beklagte seit der Geburt des Sohnes weitgehend dem Eheverkehr entzogen habe, sodann darin, daß sie sich in den Fragen der Erziehung des Sohnes ständig auf die Seite des Sohnos gegen ihn, den Kläger, gestellt habe* Der Kläger hatte dieses Vorbringen in dor Berufungsbegründung unter Anführung einzelner Umstände unter Beweis gestellto Diesem Vorbringen hätte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, nachgehen müssen0 Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte durch das behauptete Verhalten die erste Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt oder o^üenfalls maßgebend mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat* Ist das aber der Fall, dann könnte in der späteren Zuwendung des Klägers zu der Frau Dott möglicherweise die Folge einer bereits eingetrotenon Zerrüttung der Ehe gesehen worden0 Die Abwendung dos Klägers von der Ehe würde dann zwar dennoch kaum entschuldbar sein, sondern sich als schuldhafter Verstoß gegen seine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft darstellen können0 Es könnte jedoch sein, daß seine Verfehlung bei der nach § 48 Abs0 2 EheG gebotenen Abwägung des Verhaltens beider Ehegatten nicht mehr als überwiegende Zerrüttung,*sschuld zu^bewertenmäreo Demnach mußte der.Verlauf der Ehe -in der Zeit vor der Trennung der Parteien eingehend darauf überprüft werden5 worauf eine bei der Trennung etwa schon vorhandene Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist„
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VefÄ£? 1970 B 1 e e h e r ? Justizohersekretäf als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechts URTEIL Heinz Helmut V Klägers und BrozeShevollinächtigte: Rechtsanwälte Prof«, Br, und Br gegen die Ehefrau Ilse V KflB-El geho B| Beklagte und Revisionsbeklagte «a-= -2- Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Hauß und der Bunde si’ichter Johannsen9 Wüstenberg., Ir« Reinhardt und Dr* Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13« Dezember 1967 aufgehoben<> Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung ? auch über die Kosten der Revision5 an das Berufungsgericht zurückverv/iesen« Von Rechts wegen Tatbestand; Der im Oktober 1919 geborene Kläger und die in April 1923 geborene Beklagte haben am 27« Februar 1945 die Ehe geschlossen* Aus der Ehe stammt der am 19o Oktober 1945 geborene und inzwischen verheiratete Sohn Wilfried* Seit dem 26* Februar 1964 leben die Parteien getrennt* Der Kläger lebt mit einer im September 1963 geschiedenen Frau Dfl) zusammen, mit der er ein am 11* April 1964 geborenes Kind hat* 3 - Im März 1964 hat der Kläger gegen die Beklagte auf Scheidung der Ehe aus § 43 EheG geklagt» Die Klage ist erfolglos gehlieben» Im Januar 1967 hat der Kläger die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Scheidungsklage eingereicht, die er auf § 48 EheG gestützt hat» Er hat geltend gemacht, in der Ehe habe von Anfang an Streit geherrscht» Seit der Geburt des Sohnes Wilfried habe sich die Beklagte weitgehend dem ehelichen Verkehr entzogen» Die Parteien seien nicht gemeinsam ausgegangen und hätten keinen gemeinsamen Urlaub gemacht» Die Beklagte habe erklärt, der Kläger sei ihr gleichgültig» Wegen der Erziehung des Sohnes sei es ständig zu Streitereien gekommen» Die Beklagte habe sich stets einseitig gegen den Kläger auf die Seite des Sohnes gestellt» Das sei so weit gegangen, daß der Sohn ihn unter der Einwirkung und nach Weisung der Beklagten seit dem Jahre 1955 nicht mehr gegrüßt habe» Im Jahre 1959 seien der Sohn und die Beklagte gegen ihn tätlich geworden» Die Beklagte hat die Vorwürfe des Klägers bestritten und der Scheidung widersprochen» Sie ist der Ansicht, die Schwierigkeiten in der Ehe seien in erster Linie auf das ehebrecherische Verhältnis des Klägers zu der Brau zurück- zuführen» Sie sei jederzeit zur Wiederherstellung der ehelichen Debensgeraeinschaft bereit, wenn der Kläger von der Pr au ablasse und sich um ein eheliches Zusammenleben bemühe» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Klüger weiterhin die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG» Ent sehe idungsgründe: Auf die nach § 547 Abs0 1 ZPO a<>Po statthafte Revision hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, oh der von der Beklagten erhobene Widerspruch gegen die Scheidung nach § 48 Abso 2 EheG begründet istv Pas Berufungsgericht hat den Widerspruch für zulässig gehalten, v/eil der Kläger die endgültige Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet habeo Dabei ist es davon ausgegangen, daß die überwiegende ZerrüttungsGchulcl des Klägers bereits in dem lerufungsurteil des ersten Scheidungsprozesses festgestellt worden sei; die Ausführungen des Klägers in dem vorliegenden lechtsstreit seien nicht geeignet, die damaligen festStellungen zu erschütterno Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich angreif bar <> Das Oberlandesgericht hatte in dem im ersten Scheidungsprozeß ergangenen Berufungsurteil vom 24o März 1965 über das Verhalten der Beklagten in der Zeit vor dem 16 0 Februar 1964 keine Eeststellungen getroffen, weil die in dieser Zeit möglicherweise vor!iegenden Verfehlungen verziehen wordm seien und deshalb als selbständige Scheidungsgründe aus«-fieleno Es hatte es deshalb auch ausdrücklich nicht für erforderlich gehaltcfrV- die Parteien über die Entwicklung der Ehe zu vernehmen<> Dieses Vorgehen war bei der damals nur auf § 43 EheG gestützten Klage mögliche Bei der Prüfung, ob der nach § 48 Ahs0 2 EheG erhobene Widerspruch zulässig ist, geht es jedoch um andere Rechtsfragen als im Verfahren nach § 43 EheGo Es ist nicht darüber zu befinden, ob die Beklagte sich schwerer Ehe Verfehlungen schuldig gemacht hat«, Vielmehr kommt es darauf an festzustellen, worauf die beste- hende unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen isto Dabei ist auch solches Verhalten auf seine Ursächlichkeit für die Zerrüttung der Ehe zu untersuchen, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, etwa weil in ihm keine schwere Ehe Verfehlung zu sehen oder weil ds verziehen ist0 Erst wenn in dieser Weise aufgeklärt ist, wodurch es zur Zerrüttung der Ehe gekommen ist, wobei sich die Prüfung unter Umständen auf den gesamten Eheverlauf zu erstrecken hat, ist die Beurteilung der Frage möglich, ob der klagende Ehegatte die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat (BGH IM ZPO § 616 Nr* 16 ss 18643 249; FamRZ 1965? 35; 1968, $10)o Diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht nicht Rechnung getragen. Nach dem Antrag des Klägers war die Ehe schon zerrüttet, ehe er im Jahre 1962 Frau DflP kennonlernto, mit der er ein ehebrecherisches Verhältnis angeknüpft hat und die er nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung zu heiraten beabsichtigt* Er hatte den Grund der Zerrüttung der Ehe wesentlich in zwei Ursachenbereichen gesehen, einmal darin, daß sich die Beklagte seit der Geburt des Sohnes weitgehend dem Eheverkehr entzogen habe, sodann darin, daß sie sich in den Fragen der Erziehung des Sohnes ständig auf die Seite des Sohnos gegen ihn, den Kläger, gestellt habe* Der Kläger hatte dieses Vorbringen in dor Berufungsbegründung unter Anführung einzelner Umstände unter Beweis gestellto Diesem Vorbringen hätte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, nachgehen müssen0 Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte durch das behauptete Verhalten die erste Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt oder o^üenfalls maßgebend mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat* Ist das aber der Fall, dann könnte in der späteren Zuwendung des Klägers zu der Frau Dott möglicherweise die Folge einer bereits eingetrotenon Zerrüttung der Ehe gesehen worden0 Die Abwendung dos Klägers von der Ehe würde dann zwar dennoch kaum entschuldbar sein, sondern sich als schuldhafter Verstoß gegen seine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft darstellen können0 Es könnte jedoch sein, daß seine Verfehlung bei der nach § 48 Abs0 2 EheG gebotenen Abwägung des Verhaltens beider Ehegatten nicht mehr als überwiegende Zerrüttung,*sschuld zu^bewertenmäreo Demnach mußte der.Verlauf der Ehe -in der Zeit vor der Trennung der Parteien eingehend darauf überprüft werden5 worauf eine bei der Trennung etwa schon vorhandene Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist„ Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt gemäß den angegebenen Gesichtspunkten weiter aufklärt, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuvorweisen * Dr<> Hauß Johannsen Wüstanberg Dro Reinhardt Dr0 Buchholz