Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung die Feststellung getroffen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe (§48 Abs. 2 EheG). Hierzu hat es ausgeführt, es sei nicht mehr zuverlässige festzustcllen, welche Gründe dafür Vorgelegen hätten, daß die Beklagte den Kläger im Herbst 1936 für etwa ein Dreivierteljahr verlassen habe. Die Parteien hätten sich damals wieder ausgesöhnt und in den folgenden Jahren bis zu dem Kriege und auch noch einige Jahre nach Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft in gutem Einvernehmen miteinandergelebt. Darum sei die Beklagte auch berechtigt gewesen, den Kläger im August 1959 zu verlassen, als er ihr wegen eines harmlosen Vorfalls wiederum ehewidrigen Umgang mit vorgeworfen habe. halten des Klägers habe sich auch nicht geändert, als die Beklagte nach einigen Wochen zu dem Kläger zurückgekehrt sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden halte. Hierzu hat es ausgeführt, die innere Bindung an die She, die seit nunmehr 34 Jahren bestehe und aus der zwei Kinder hervorgegangen seien, könne der Beklagten nicht abgesprochen werden. Der Kläger habe zwar die Bewcislast dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle} er könne.seiner Beweislast aber nicht nach-kommen, solange die Beklagte keine Gründe für ihre angebliche Bindung vorgebracht habe. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte berechtigt war, sich wegen des grob ehev/idrigen Verhaltens des Klägers von diesem zu trennen. Sind aber Tatsachen, die den Schluß auf das Pehlen der Bindung zulassen, nicht behauptet worden und ?v.uh nicht ersichtlich, dann muß der Widerspruch des beklagten Ehegatten für beachtlich erklärt werden. Der Kläger hat aber den Antrag nicht gestellt, die Beklagte als Partei über die Gründe zu vernehmen, aus denen sie noch an der Ehe festhält.
^ r 2054 069 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES H-B-1S12M URTEIL Verkfindd .m 14. November 1969 Blecher, Justizoberoekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bauarbeiters Wilhelm August Franz - Prozeßbevollraächtigtor: Klägers und Revisionsklägern, Rechtsanwalt gegen die Ehefrau Magdalena Berta Mathilde gebe H - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionobeklagte, Rechtsanwalt Br. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1969 unter Mitwirkung des öenatspräsidenten Br. Hauf3 und der Bundesrichter Wüstenberg, Br. Pfretzschner, Br. Heinhardt und Br. Buchholz für Hecht erkannt: Bie Revision des Klagers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28. November 1967 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Hechts wegen Tatbestand: Ber am|^|||019O5 geborene Kläger und die am 1912 geborene Beklagte haben am 9- November 1933 in Pommern die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammen zwei inzwischen erwachsene und verheiratete Kinder. Bie Parteien wohnen in der Bundesrepublik. Nachdem sich die Beklagte schon zweimal in den Jahren 1936 und 1959 für jeweils einige Wochen oder Monate vom Kläger getrennt hatte, ist sie am 8. Januar 1964 endgültig von ihm fortgegangen und zu ihrer Tochter gezogen; seit Januar 1965 wohnt sie in einer eigenen Wohnung in Mit der im September 1965 eingereichten Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG begehrt. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage hilfsweise auf § 48 EheG gestützt und weiter hilfsweise die Y/iederherstellung der ehelichen Gemeinschaft verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung die Feststellung getroffen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe (§48 Abs. 2 EheG). Hierzu hat es ausgeführt, es sei nicht mehr zuverlässige festzustcllen, welche Gründe dafür Vorgelegen hätten, daß die Beklagte den Kläger im Herbst 1936 für etwa ein Dreivierteljahr verlassen habe. Jedenfalls komme diesem Vorgang keine Ursächlichkeit mehr für die spätere Zerrüttung der Ehe zu. Die Parteien hätten sich damals wieder ausgesöhnt und in den folgenden Jahren bis zu dem Kriege und auch noch einige Jahre nach Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft in gutem Einvernehmen miteinandergelebt. Die seit dem Jahre 1949 dann in zunehmenden Maße eingetretene Entfremdung der Parteien sei auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers zurückzufUhren. Er habe die Beklagte häufig mit häßlichen Ausdrücken beschimpft und ihr jahrelang unbegründetermaßen ehewidrigen Umgang mit anderen Männern, vor allem mit dem Zeugen vorgev/orfen. Darum sei die Beklagte auch berechtigt gewesen, den Kläger im August 1959 zu verlassen, als er ihr wegen eines harmlosen Vorfalls wiederum ehewidrigen Umgang mit vorgeworfen habe. Das Ver- halten des Klägers habe sich auch nicht geändert, als die Beklagte nach einigen Wochen zu dem Kläger zurückgekehrt sei. Allein auf die fortdauernde Unverträglichkeit des Klägers, seine ständigen Schimpfereien, Beleidigungen und grundlosen Verdächtigungen sei es zuriick-zufUhren, daß die Parteien dann seit etwa Juni 1961 kein freundliches Wort mehr miteinander gesprochen hätten. Nachdem der Kläger im Dezember 1963 auch noch dazu übergegangen sei, wiederholt die Haustür vor der Beklagten zu verriegeln und die vorderen Zimmer verschlossen zu halten, sei die Beklagte berechtigt gewesen, sich von dem Kläger zu trennen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden halte. Hierzu hat es ausgeführt, die innere Bindung an die She, die seit nunmehr 34 Jahren bestehe und aus der zwei Kinder hervorgegangen seien, könne der Beklagten nicht abgesprochen werden. Es sei nichts dafür dargetan, daß ihr Widerspruch auf Erwägungen oder Vorstellungen beruhen könnte, die mit dem Wesen und dem sittlichen Wert der Ehe nicht vereinbar seien. Hiergegen richtet sich der Angriff der Revision. Sie weist darauf hin, daß die Beklagte zur Frage der Bindung an die Ehe nicht vernommen worden sei und daß sie nicht einmal behauptet habe, noch an die Ehe gebunden zu sein. Irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Bindung der Beklagten an die Ehe seien nicht festgestellt worden. Der Kläger habe zwar die Bewcislast dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle} er könne.seiner Beweislast aber nicht nach-kommen, solange die Beklagte keine Gründe für ihre angebliche Bindung vorgebracht habe. Diese Beanstandungen der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte berechtigt war, sich wegen des grob ehev/idrigen Verhaltens des Klägers von diesem zu trennen. Dann aber konnte auo dem Getrenntleben für sieh nicht geschlossen werden, die Beklagte habe ihre eheliche Gesinnung verloren. Ebenso kann der Art ihrer Prozeßführung nicht entnommen werden, daß sie an die Ehe nicht mehr gebunden war. Daß die Beklagte geltend machen wollte, sie sei noch an die Ehe gebunden, ergab sich schon aus ihrem Widerspruch und ihrem energischen Bestreben, die Ehe aufrechtzuerhalten. Das Berufungsgericht hat nicht fest-gestellt, daß die Beklagte irgendein Verhalten gezeigt hat, dae gegen das Vorhandensein ihrer Bindung an die Ehe sprechen könnte. Der Kläger hat in dieser Richtung auch nichts geltend gemacht. Allerdings befindet sich der klagende Ehegatte, der beweisen muß, daß dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe fehlt, in einer schwierigen Lage. Denn es geht dabei um eine nur schwer beweisbare innere Einstellung des beklagten Ehegatten. Daher müssen die Gerichte bei der Prüfung, ob dem widersprechenden Ehegatten die Bindung an die Ehe fehlt, allen Tatsachen, die möglicherweise Rückschlüsse auf die innere Einstellung zulassen, nachgehen (BGH Urt* v. 15. April 1964 - IV ZR 96/65; 3GB*-RGRX 10./11. Aufl. EheG § 48 Anm. 224). Sind aber Tatsachen, die den Schluß auf das Pehlen der Bindung zulassen, nicht behauptet worden und ?v.uh nicht ersichtlich, dann muß der Widerspruch des beklagten Ehegatten für beachtlich erklärt werden. Nimmt der klagende Ehegatte an, daß:der andere Ehegatte dennoch aus Motiven an der Ehe festhält, die keine ehegeraäßc Einstellung mehr erkennen lassen, dann bleibt es ihm unbenommen, die Vernehmung des beklagten Ehegatten zu beantragen, um die Möglichkeit zu erhalten, daß die Motive dieses Ehegatten aus einer Parteivernehmung erkennbar werden. Der Kläger hat aber den Antrag nicht gestellt, die Beklagte als Partei über die Gründe zu vernehmen, aus denen sie noch an der Ehe festhält. Unter den hier gegebenen Umständen geht daher der Vorwurf der Revision fehl, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unter dem Gesichtpunkt der Bindung unzureichend gewürdigt* Ben Ausführungen des Berufungsgerichts ist auch nicht zu entnehmen, daß es den Begriff der Bindung im Sinne des § 48 Abs* 2 EheG verkannt hat. Bie Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden* Br. Hauß Wüstenberg Br* Bfretzschner Bi. Reinhardt Br. Buchholz