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BGH · IY za 1011/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY za 1011/68

Das in der Berufungsinstanz ergangene Urteil hat nach Einholung zweier nervenfachärztlichex Gutachten den Scheidungsanspruch aus § 43 EheG für unbegründet gehalten. Der auf die Geisteskrankheit der Beklagten gestützten Scheidungsklage aus § 45 EheG hat es nicht stattgegeben, weil das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sei (§ 47 EheG}. Das Landgericht hat nach Einholung eines weiteren nervenfachärztlichen Gutachtens die Ehe aus § 48 EheG geschieden mit der Feststellung, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe. Die Revision ist nach § 547 Abs. 1 ZPO a.P. nur insoweit statthaft, als es sich darum handelt, oh der gegenüber dem Scheidungsanspruch aus § 48 EheG erhobene Widerspruch der Beklagten begründet ist. Es ist davon ausgegangen, daß der Tatbestand des § 45 EheG gegeben sei, der hierauf gestützte Scheidungsanspruch des Klägers aber auf Grund des § 4? Sei aber das Scheidungsbegehren zufolge des § 47 EheG nicht gerechtfertigt, dann sei damit gleichzeitig gesagt, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung aus § 48 EheG beachtlich sei. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Scheidungsanspruch aus § 45 EheG zufolge des § 47 EheG unbegründet sei, kann eine Überprüfung bei der nur nach § 547 Abs. 1 ZPO a.Fo statthaften Revision nicht stattfinden. Ist aber davon auszugehen,'daß der Tatbestand des § 45 EheG gegeben ist, dann kann die Scheidung Wird hiernach die sittliche Berechtigung des Scheidundsbegehrens verneint, dann kann der Kläger die Scheidung nicht mit der Begründung verlangen, daß die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als drei Jahren aufgehoben und somit auch der Tatbestand des § 48 Abs.t EheG; gegeben sei. Andernfalls würde, wie das Berufunidgericht mit Recht ausgeführt hat, der geisteskranke Ehegatte auf dem Wege einer Klage aus § 48 EheG des Schutzes beraubt werden können, den ihm die Vorschrift des § 47 EheG gewährt. Der Widerspruch des geisteskranken Ehegatten nach § 48 Abs. 2 EheG wäre nämlich in der Regel unzulässig, wenn die Zerrüttung allein oder vorwiegend auf die Geisteskrankheit des beklagten Ehegatten zurückzuführen ist, da dann ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe häufig nicht festzustellen sein würde. Auch in den Fällen, in denen die Zerrüttung der Ehe allein oder vorwiegend auf der Geisteskrankheit des beklagten Ehegatten beruht und eine Bindung dieses Ehegatten an die Ehe wegen seiner geistigen Störung nicht festzustellen ist, muß aber dem geisteskranken Ehegatten der Schutz des § 47 EheG zur Seite stehen. mittels einer Scheidung nach § 46 EheG das erreicht werden könnte, was dem Seheidungskläger mit der gesetzlichen Regelung des § 47 EheG versagt ist. Deshalb hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß in Fällen der Geisteskrankheit des beklagten Ehegatten ausschließlich nach § 47 EheG darüber zu befinden ist, ob der Scheidung stattgegeben werden kann, und die VorSchriften der §§ 45, 47 EheG eine Anwendung des § 48 EheG ausschließen (BGHZ 43, 324, Ist aber die Anwendung des § 48 EheG ausgeschlossen, dann ist nicht mehr zu prüfen, ob der Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG zulässig wäre, d*h.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
EheGScheidungEheBrEhegatteKlägerGeisteskrankheitRevision

Volltext der Entscheidung

IY za 1011/68
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Schlossers Michael B T^A^^A Straße
 Verkündet am
23, Januar T970
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Br,jur.h.c.
Paula B
iflUveg ^
i
~ Prozeöbevollmächtigte;
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und Br*
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
 Br. Pfretzschner, Br, Heinhardt und Br. Buchholz
 für Hecht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 1967 wird zurückgewiesen .
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 20. Juli 1912 geborene Kläger und die am 20. August 1908 geborene Beklagte haben am 24. Mai 1939 geheiratet. Die She blieb kinderlos.
Anfang Januar 1962 hat der Kläger eine Scheidungsklage erhoben, die er im ersten Hechtszug auf § 43 IheG und im zweiten Rechtszug auch auf die §§ 45 und 44 BheG gestützt hat. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das in der Berufungsinstanz ergangene Urteil hat nach Einholung zweier nervenfachärztlichex Gutachten den Scheidungsanspruch aus § 43 EheG für unbegründet gehalten.
 
weil die Beklagte geisteskrank und nicht schuldfähig sei. Der auf die Geisteskrankheit der Beklagten gestützten Scheidungsklage aus § 45 EheG hat es nicht stattgegeben, weil das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sei (§ 47 EheG}.
Während dieses Rechtsstreits, im Oktober 1962, verließ der Kläger die eheliche Wohnung. Am 14* Dezember 1964 wurde die Beklagte in das Psychiatrische Landeskrankenhaus Reichenau eingewiesen.
Mit der Hage vom 1« Juni 1966 hat der Kläger erneut die Scheidung der Ehe begehrt. Er hat das Scheidungsverlangen wiederum auf § 45 EheG und hilfsweise auf § 48 EheG gestützt und geltend gemacht, der Ausschluß des Scheiduhgsbegehrens auf Grund des § 47 EheG sei nicht gerechtfertigt. In jedem Falle seien die Voraussetzungen des § 48 EheG gegeben; ihn treffe an der Zerrüttung der Ehe kein Verschulden, und der Beklagten fehle infolge ihrer Geisteskrankheit eine wirkliche Bindung an die Ehe. Die Beklagte hat der Scheidung äus § 48 EheG widersprochen und hilfsweise beantragt, das Verschulden des Klägers festzustellen, da der Kläger im Jahre 1962 Drohungen gegen sie ausgesprochen habe und ehewidrige Beziehungen zu einer Frau VfH unterhalte.
Das Landgericht hat nach Einholung eines weiteren nervenfachärztlichen Gutachtens die Ehe aus § 48 EheG geschieden mit der Feststellung, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe. Das Oberlandesgericht hat das Urteil geändert und die Scheidungsklage abgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG,
Bntscheidungsgründe:
Die Revision ist nach § 547 Abs. 1 ZPO a.P. nur insoweit statthaft, als es sich darum handelt, oh der gegenüber dem Scheidungsanspruch aus § 48 EheG erhobene Widerspruch der Beklagten begründet ist. Dabei ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die Feststellung des Berufungsgerichts darüber gebunden, daß die Voraussetzung des Scheidungsanspruchs nach § 48 Abs. 1 EheG gegeben ist. Dagegen ist in die revisionsgerichtliche Prüfung notwendigerweise die Präge einzubeziehen, ob. ein Scheidungsanspruch aus § 48 EheG überhaupt besteht und nicht etwa generell aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist und deshalb für einen Widerspruch nach § 48 Abs. 2 EheG kein Raum mehr ist. Ein solcher Pall ist, wie noch näher auszuführen sein wird, gegeben, wenn ein Sachverhalt vorliegt, nach dem ein Sche idungsanspruch aus § 45 EheG besteht*
Diese Sachlage hat das Berufungsgericht angenommen*
Es ist davon ausgegangen, daß der Tatbestand des § 45 EheG gegeben sei, der hierauf gestützte Scheidungsanspruch des Klägers aber auf Grund des § 4? EheG entfalle. Dazu hat das ierufuhgsgericht ausgeführt, die Tatsachen, die das im Vorprozeß ergangene Urteil des Oberlandesgerichts zu § 47 EheG festgestellt habe, bestünden nach wie vor fort,
 
und neue wesentliche Umstände, die heute das Scheidungsbegehren des Klägers als sittlich gerechtfertigt erscheinen ließen, seien nicht eingetreten. Insbesondere sei das nicht für die Tatsache ansunehraen, daß die Beklagte - anders als zur Zeit des Vorprozesses - in einer Anstalt untergebracht sei, denn die Beklagte sei an sieh nicht anstaltsbedürftig. Sei aber das Scheidungsbegehren zufolge des § 47 EheG nicht gerechtfertigt, dann sei damit gleichzeitig gesagt, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung aus § 48 EheG beachtlich sei.
Me abweichende Meinung des Landgerichts, die dahin gehe, daß die infolge der Geisteskrankheit bestehende subjektive und objektive Unfähigkeit der Beklagten'zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft einer "mangelnden Bereitschaft’1 im Sinne von § 48 Abs. 2 EheG gleichzusetzen sei und eine ’’fehlende Bindung” an die Ehe begründe, sei nicht zutreffend. Sie würde darauf hinauslaufen, daß der geisteskranke Ehegatte auf dem Umweg des | 48 EheG gerade des Schutzes beraubt werden könnte, den ihm die Vorschrift des § 47 EheG gewähre.
Hiergegen ist im Ergebnis rechtlich nichts zu erinnern.
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Scheidungsanspruch aus § 45 EheG zufolge des § 47 EheG unbegründet sei, kann eine Überprüfung bei der nur nach § 547 Abs. 1 ZPO a.Fo statthaften Revision nicht stattfinden. Ist aber davon auszugehen,'daß der Tatbestand des § 45 EheG gegeben ist, dann kann die Scheidung
 
nicht nach § 48 EheG- begehrt werden. Vielmehr ist dann allein nach § 47 EheG darüber zu befinden, ob das Scheidungsbegehren gerechtfertigt ist. Wird hiernach die sittliche Berechtigung des Scheidundsbegehrens verneint, dann kann der Kläger die Scheidung nicht mit der Begründung verlangen, daß die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als drei Jahren aufgehoben und somit auch der Tatbestand des § 48 Abs. t EheG; gegeben sei. Andernfalls würde, wie das Berufunidgericht mit Recht ausgeführt hat, der geisteskranke Ehegatte auf dem Wege einer Klage aus § 48 EheG des Schutzes beraubt werden können, den ihm die Vorschrift des § 47 EheG gewährt.
Der Widerspruch des geisteskranken Ehegatten nach § 48 Abs. 2 EheG wäre nämlich in der Regel unzulässig, wenn die Zerrüttung allein oder vorwiegend auf die Geisteskrankheit des beklagten Ehegatten zurückzuführen ist, da dann ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe häufig nicht festzustellen sein würde. Vor allem aber würde der Widerspruch nach § 48 Abs. 2 EheG, selbst wenn er zulässig wäre, regelmäßig unbeachtlich sein, weil bei dem beklagten Ehegatten, mit dem, wie es § 45 EheG voraussetzt, die geistige Gemeinschaft aufgehoben ist, kaum mehr eine wirkliche Bindung an die Ehe anzunehmen sein könnte. Auch in den Fällen, in denen die Zerrüttung der Ehe allein oder vorwiegend auf der Geisteskrankheit des beklagten Ehegatten beruht und eine Bindung dieses Ehegatten an die Ehe wegen seiner geistigen Störung nicht festzustellen ist, muß aber dem geisteskranken Ehegatten der Schutz des § 47 EheG zur Seite stehen. Es erschiene mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar, wenn in solchen Fällen
 
mittels einer Scheidung nach § 46 EheG das erreicht werden könnte, was dem Seheidungskläger mit der gesetzlichen Regelung des § 47 EheG versagt ist. Deshalb hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß in Fällen der Geisteskrankheit des beklagten Ehegatten ausschließlich nach § 47 EheG darüber zu befinden ist, ob der Scheidung stattgegeben werden kann, und die VorSchriften der §§ 45, 47 EheG eine Anwendung des § 48 EheG ausschließen (BGHZ 43, 324,
536 fi BGH IJf 1966, 2112, 2n4 = FamRZ 1966, 497, 499? zustimmend BGB - RGRK EheG 10./11 * Auf 1. § 48 Anm. 363,
H o f f marm/Stephan EheG 2. Auf1. § 44 Rn 8 und § 45 Rn 2, im Ergebnis ebenfalls Habscheid PamRZ 1966, 171, Erman/ Ronke BGB 4. Auf1. Anm. 6 d zu § 47 EheG: a.A. von Zwehl NJW 1966, 399)• An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Ist aber die Anwendung des § 48 EheG ausgeschlossen, dann ist nicht mehr zu prüfen, ob der Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG zulässig wäre, d*h. ob ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe an2unehraen ist. Daher ist es ohne Bedeu-
tung , ob das Berufungsgericht, das diese Prüfung vorgenommen hat, hierbei zu Unrecht von einer bindenden Wir-
kung au tatsächliche Peststellungen des Vorprozesses
 
ausgegangen ist. Ebensowenig kommt es darauf an, ob, wie die Revision meint, eine wirkliebe Bindung der Beklagten an die Ehe nicht besteht.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Johannsen	Wüstenberg	Dr.Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Buchholz