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BGH · IV ZR 1010/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1010/68

sov/oit die Beklagte zur Zahlung von 8 0 000, ~ DM nebst Zinsen an die Zweitklägorin verurteilt worden isto Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wird insoweit aufgehoben« als der Beklagten Io von den Kosten der ersten Instanz 2/19 der Oerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 2/15 der außergerichtlichen Kosten der Zweitkligerin? Von Rechts wegen Die Zweitklägerin erwarb im Dezember 1963 einen neuen Muldenkipper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 20,5 Tonnen0 Sie schloß eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung bei der Beklagten ab. Mit Schreiben vom 7o Februar 1964, das zwischen dem 11o und 13o Februar bei der Zweitklägerin einging, lehnte die Beklagte den Versicherungsschutz unter gleichzeitiger sofortiger Kündigung des Vertrages ab, weil der Muldenkipper entgegen dem im Antrag genannten Zweck (11 Arbeitsmaschine11 ) auf einer öffentliehen $traße verwandt worden sei und der Fahrer nicht den erforderlichen Führerschein besessen habe«. Die Erstklägerin hat die leklagte auf Zahlung in Höhe der restlichen Finanzierungsschuld von 762,- DM nebst Zinsen in Anspruch genommen„ Die Zweitklägerin hat 8o000p- DM zur Deckung des HaftpflichtSchadens und 360238?“ DM als verbleibenden Fahrzeugschaden begehrt , insgesamt mithin 440238,- DM nebst Zinseno Die Klägerinnen haben behauptet, der von der Hauptverwaltung beauftragte Sachbearbeiter ScflHH Habe schon zifei Tage nach dem Unfall durch Einsicht in die polizeilichen Irmittlungsakten festgestellt, daß nicht den für erforderlich gehaltenen Führerschein H besessen habe* Diese Kenntnis, so haben die Klägerinnen ausgeführt, müsse sich die Beklagte zurechnen lassen^ desgleichen die ihrer Bezirksdirektion Koblenz; danach habe sie nicht fristgerecht innerhalb einesMonate gekündigt 0 Im übrigen habe iBHBB .C zu dem Lenken des Muldenkippers berechtigt; zu demindest habe die Zweitklägerin dies nach dem Wortlaut unverschuldet angenommen* Schließlich habe ein Versagen der Bremseinrichtung zürn Unfall geführt, so daß zwischen diesem und dem etwaigen Fehlen der Fahrerlaubnis kein ursächlicher Zusammenhang besteheo Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte Sie hat weiterhin Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die Führerscheinklausel (§ 2 Hri 2 c AKB) für sich in Anspruch genommen und die Ansicht vertreten, hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Kündigung komme es allein darauf an, daß ihre lauptverwaitung in Frankfurt erst am 13, Januar 1964 Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung erlangt habe0 wie das Berufungsgericht meint, schon am 30o Dezember 1963 in Lauf gesetzt wurde , als die Schadensanzeige mit der Führerscheinkopie^bei der als Wissensvertreterin der Beklagten anzusehenden Bezirksdirektion Koblenz qinging, kann dahirsteheüo Hach § 9 AKB sind alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers schriftlich an den Vorstand des Versicherers zu richten; daß in dem (nicht vorgolegton) Versicherungsschein eine andere Stelle als zuständig bezeichnet sei, haben die Klägerinnen nicht behaupteto Zur Kenntnis brauchen die Anzeigen allerdings nicht den Personen zu gelangen, die den Vorstand bilden, sondern nur denjenigen, die mit der Bearbeitung des Falles befaßt sind (vgl0. Mach dem Tatbestand des Beruf ungsurbei1s hat die Zweitklägerin der Schadensanzeige eine Ablichtung des luxemburgischen Führerscheins des aHHB beigefügt» Die Darlegungen des Berufungsgerichts/ daß die Beklagte die dahingehende Behauptung der Klägerinnen bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung nicht bestritten habe und daß ihr nachträgliches Bestreiten in dem (insoweit) nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23* Oktober 1967 nicht berücksichtigt werden dürfe, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken» Die Beklagte konnte entgegen der Meinung der Revision nicht beanspruchen, daß die mündliche Verhandlung auf Grund ihres versäumten Vorbringens nach § 156 ZPO wiedereröffnet wurde» Der Sachverhalt war nicht unzureichend aufgeklärt» Mach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hatte die Führerscheinkopie der Schadensanzeige Sollte die Bezirksdirektion Koblenz die Ablichtung des Führerscheins zurückbehalten haben, als sie die Schadensanzeige an die Hauptverwaltung in Frankfurt weitergab , so könnte die Beklagte hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten<, Die Zweitkligerin durfte nach dem Gesagten darauf vertrauen, daß die Bezirksdirektion die Anzeige gegebenenfalls an die zuständige Stelle weiterleitete ? als er den Muldenkipper am Unfalltag lenkte * Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnerne Die Evreitklägerin konnte und wollte es ersichtlich der Beurteilung der Beklagten überlassen, ob der abgebildete Führerschein als ausreichend anzusehen war0 Gegenüber der sinnfälli-genjbildlichen Wiedergabe der tatsächlich vorhandenen luxemburgischen Fahrerlaubnis brauchte das Berufungsgericht der offenkundig unzutreffenden Angabe "Klasse 2H in der vorgedruckten Schadensanzeige keine Bedeutung zuzu demesseno Sie ließ sich zwanglos dahin verstehen? anzeige in Verbindung mit der Führerscheinkopie der Fall, Die Monatsfrist begann deshalb spätestens am 310 Dezember 1SS3, als die Schadensanzeige bei der für die Regulierung zuständigen Hauptverwaltung der Beklagten in Frankfurt einging; daran könnte es nichts ändern, wenn die Bezirksdirektion Koblenz die Ablichtung des Führerscheins zurückbehalten haben sollte« Der Batsehe!dung des Berufungsgerichts, daß die erst zwischen dem 110 und 13 o Februar 1 f 64 bei der Zweitklägerin eingegangene Kündigung des Vertrages verspätet war, ist deshalb jedenfalls im Ergebnis beizutreten<> Die Beklagte kann sich mithin wegen der Öbliegen-heitsverletzungen, die sie der Zweitkligerin zur Last gelegt hat, nach § 6 Abs« 1 WG nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufehu Biemuß daher wegen des im übrigen unstreitigen Fahrzeugschadens den im Berufungsurteil bestimmten lirsatz leisten« Soweit sich die Revision der Beklagten hiergegen richtet, war sie als unbegründet zurückzuwei s en« In der Haftpflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung an sich selbst nur dann, wenn er den Geschädigten in erlaubter Weise (§ 134 Abs« 2 VVG) befriedigt hato Ob dies geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht geklärt0 Es hat es für ausreichend gehalten, daß die Beklagte .dieAnsprHohe der Geschädigten als berechtigt angesehen habe und bei Leistung des geforderten Betrages von 8o000,- DM an die Zweitklägerin nicht der Gefahr eiher Doppelzahlung ausgesetzt sei« Dem kann nicht beigetreten werden« Wenn nicht die eingaDgs genannte Ausnahme vorliegt, hat der Zu diesem Zweck mußte das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit dieses die Beklagte auf Grund der Haftpflichtversicherung zur Zahlung von 80OOO,- DM nebst Zinsen an die Zweitklägerin verurteilt hat* Diesem Umfang entsprechend war auch die Kostenentscheidung aufzuheben0 Somit die Revision erfolglos geblieben ist, trägt die Beklagte nach § 97 ZPO die Kosten; im übrigen war die KostenantScheidung dem Berufungsgericht zu übertragene Johannsen Drc Pfretzschner Dr0 Reinhardt Dr0 Bukow Dr» Buchholz

Zitierte Normen: § 2 AKB2008_alt § 134 VVG § 139 ZPO
ZweitklägerinBerufungsgerichtSchadensanzeigeBezirksdirektionFührerscheinHauptverwaltungRevision

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 1010/68
URTEIL
Verkündet am
29 o Mai 1970 B 1 e c h e r , Justizobersekret
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 Gesellschaft, Direktion Haus,
 der ”Zi Deutschland,
 Am QJUplatz.
vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, Br, Alfred
 für
- Prozeßbevollmächtigter:
0
1 o die Kreissparkasse	sl______
vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch Direktor BfliHH?
irdbau und Bautransporte, •Straße fll.
2o dieFirma Willi S SflHH, Obere Gra
 Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtlgt€r^L__Instanz zu 1):
Rechtsanwalt Dr» Wo Ofm,	(HB) ?
¥|j|^msträße
 Prozeßbevollmächtigter zu
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen? Dr» Pfretzschner,
 Br.« Reinhardt ? :Drc. Bukow und Br* Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 160 Zivilsenats des öberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 17t November 1967 aufgehoben ? sov/oit die Beklagte zur Zahlung von 8 0 000, ~ DM nebst Zinsen an die Zweitklägorin verurteilt worden isto
 Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wird insoweit aufgehoben« als der Beklagten Io von den Kosten der ersten Instanz 2/19 der Oerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 2/15 der außergerichtlichen Kosten der Zweitkligerin?
20 von den Kosten der lerufungsinstanz 2/15 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 2/11 der außergerichtlichen Kosten der Zweitkligerin
 auferlegt v/orden sindc
 Im Umfang der Aufhebung v/ird die Sache zur neuen Verhandlung und Ihtscheidung an das Berufungsge~ rieht zurückverwieseno
 Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen *
 
Von den Kosten der Revisionsinstanz werden der Beklagten 13/15 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die gesamten außergerichtlichen Kosten der Erstklägerin sowie 9/11 der außergerichtlichen Kosten der Zweitklägerin auferlegte Im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Die Zweitklägerin erwarb im Dezember 1963 einen neuen Muldenkipper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 20,5 Tonnen0 Sie schloß eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung bei der Beklagten ab. Ferner räumte sie der Erstklägerin, die den Kauf finanziert hatte, das Sicherungseigentum ein. Die Beklagte erteilte der irstklügerin einen Siche-rungsschein, in dem sie sich verpflichtete, Entschädigungen aus der fahrSeugversicherung bis zur Hohe der restlichen Finanzierungssehuld an die Erstklägerin zu zahlen.
Die Zweitklägerin setzte den bei ihr angestellten luxemburgl sehen Staatsangehdrigen Hikolaus	als
 Fahrer des Muldenkippers ein0	besaß	einen luxem-
burgischen Führerschein der Klasse C, nach dessen Wortlaut er UoSo berechtigt war, Fahrzeuge mit einem Gesamtgewi cht über 3 ? 5 Tonnen zu führen0
 
Die Zweitklägerin verwandte den Muldenkipper zu Erdtransporten bei der Moselkanalisierung an der deutschluxemburgischen Grenzeo Am 200 Dezember 1963 prallte der Fahrer in RÜH (Luxemburg) mit dem Ki-pper gegen ein Wohnhaus<, An diesem entstand ein Schaden von rund 9^0003“ DM, am Fahrzeug ein solcher von rund 33o0Q0?- DM0
Die Zweitklägerin übersandte der Bezirksdirektion der Beklagten in Koblenz eine förmliche Schadensanzeige ? die dort am 30, Dezember 1963 eingingo Die Frage2 welchen Führerschein der Lenker hatte, war mit "Klasse 2" beantwortet0 Der Anzeige beigefügt war eine Ablichtung des luxemburgischen Führerscheins des Alberto lie Bezirksdirektion Koblenz übersandte eine Ausfertigung der Anzeige der für die Schadensregulierung zuständigen Direktion {Hauptverwaltung) der Beklagten in Frankfurt 0 Ob dem am 31« Dezember 1963 eingegangenen Schreiben die Fotokopie des führerScheins beilag2 steht nicht fest!
Die Mauptverv/altung schaltete bei der AufklMrung des Sachverhalts die Bezirksdirektionen Koblenz und Saarbrücken ein sowie die ihr nicht unterstehende Niederlassung der Beklagten in Luxemburg 0 Der Sachbearbeiter Schockweiler stellte am 6„ Januar 1964 durch Akteneinsicht fest«, daß der Fahrer AflflB u0a» beschuldigt wurde2 den Muldenkipper ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis gelenkt zu haben* Er teilte dies in seinem Untersuchungsbericht mit? der am 13» Januar 1964 bei der Hauptverwaltung in Frank-■ furt eingingc :
Die luxemburgischen Zivilund Strafgerichte*, die den Unfall zu beurteilen hatten? stellten sich übereinstimmend auf den Standpunkt5 daß	Berufskraft-
 
fahrer zu dem Lenken des mehr als 8 Tonnen schweren Muldenkippers einen Führerschein der Klasse H hätte besitzen müssen (Art0 86 des Großherzoglichen Beschlusses vom 23o November 1955 über die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Straßen)0
Mit Schreiben vom 7o Februar 1964, das zwischen dem 11o und 13o Februar bei der Zweitklägerin einging, lehnte die Beklagte den Versicherungsschutz unter gleichzeitiger sofortiger Kündigung des Vertrages ab, weil der Muldenkipper entgegen dem im Antrag genannten Zweck (11 Arbeitsmaschine11 ) auf einer öffentliehen $traße verwandt worden sei und der Fahrer nicht den erforderlichen Führerschein besessen habe«.
Die Erstklägerin hat die leklagte auf Zahlung in Höhe der restlichen Finanzierungsschuld von 762,- DM nebst Zinsen in Anspruch genommen„ Die Zweitklägerin hat 8o000p- DM zur Deckung des HaftpflichtSchadens und 360238?“ DM als verbleibenden Fahrzeugschaden begehrt , insgesamt mithin 440238,- DM nebst Zinseno Die Klägerinnen haben behauptet, der von der Hauptverwaltung beauftragte Sachbearbeiter ScflHH Habe schon zifei Tage nach dem Unfall durch Einsicht in die polizeilichen Irmittlungsakten festgestellt, daß	nicht	den	für	erforderlich	gehaltenen
 Führerschein H besessen habe* Diese Kenntnis, so haben die Klägerinnen ausgeführt, müsse sich die Beklagte zurechnen lassen^ desgleichen die ihrer Bezirksdirektion Koblenz; danach habe sie nicht fristgerecht innerhalb einesMonate gekündigt 0 Im übrigen habe iBHBB	.C	zu dem
 Lenken des Muldenkippers berechtigt; zu demindest habe die
 
Zweitklägerin dies nach dem Wortlaut unverschuldet angenommen* Schließlich habe ein Versagen der Bremseinrichtung zürn Unfall geführt, so daß zwischen diesem und dem etwaigen Fehlen der Fahrerlaubnis kein ursächlicher Zusammenhang besteheo
 Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte Sie hat weiterhin Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die Führerscheinklausel (§ 2 Hri 2 c AKB) für sich in Anspruch genommen und die Ansicht vertreten, hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Kündigung komme es allein darauf an, daß ihre lauptverwaitung in Frankfurt erst am 13, Januar 1964 Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung erlangt habe0
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen feil der Zinsansprüche stattgegeben* Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils r,
■ Jntfpheidungsgründej_
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Führerseheinklausei des § 2 Wr „ 2 c AKB eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit im Sinne von § 6 VVG begründet, aus deren Verletzung der Versicherer ein Recht zur Leistungsverweigerung nur herlei-ton kann, wenn er den Vertrag innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis kündigt0 Wach der angezogenen intschei-dung BGHZ 4, 3&9 gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten v/ar, als der Versicherer von der Verletzung der Obliegenheit erführe Das Berufungsgericht
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hat entschieden, daß die Beklagte die Monatsfrist mit ihrem zwischen dem 11„ und 13° Februar 1964 bei der Zweitklägerin eingegangenen Ablehnungs- und Kündigungsschreiben nicht gewahrt hat* Dem ist im Ergebnis beizutreten o
Ob die Frist? wie das Berufungsgericht meint, schon am 30o Dezember 1963 in Lauf gesetzt wurde , als die Schadensanzeige mit der Führerscheinkopie^bei der als Wissensvertreterin der Beklagten anzusehenden Bezirksdirektion Koblenz qinging, kann dahirsteheüo Hach § 9 AKB sind alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers schriftlich an den Vorstand des Versicherers zu richten; daß in dem (nicht vorgolegton) Versicherungsschein eine andere Stelle als zuständig bezeichnet sei, haben die Klägerinnen nicht behaupteto Zur Kenntnis brauchen die Anzeigen allerdings nicht den Personen zu gelangen, die den Vorstand bilden, sondern nur denjenigen, die mit der Bearbeitung des Falles befaßt sind (vgl0. RGZ 101, 402) 0 In der Rechtsprechung ist deshalb angenommen worden, daß die Kenntnis einer Bezirksdirektion des Versicherers ausreicht, wenn ihr die Regulierung des Schadens obliegt (OLG Hamburg NJW 1963? 1406)° Das war hier indessen nicht der Fall; die Bezirksdirektion Koblenz wickelte unstreitig nur kleinere Schäden selbständig ab, während sich die Hauptverwaltung die Bearbeitung der größeren Versicherungsfälle von der Art des vorliegenden Vorbehalten hatte und insoweit ihre örtlichen Bezirksdirektionen nur zu Hilfsleistungen einschalteteo
 Gleichwohl kann den Klägerinnen kein Machteil daraus erwachsen? daß die Zweitklägerin die Schadensanzeige bei der Bezirksdirektion Koblenz eingereicht hat» Dies war die Stelle der Beklagten5 bei der die Zweitklägerin den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte und mit der sie den Geschäftsverkehr abv/iekelte» Sie durfte deshalb darauf vertrauen5 daß die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten für sie zuständige Bezirksdirektion auch zur Entgegennahme der Schadensanzeige befugt v/ar und sie vollständig an die Hauptverwaltung v/eiterloiten \tiirde? falls diese sich nach der internen Äufgabenverteilung die Bearbeitung des Versicherungsfalles Vorbehalten hatteo Tatsächlich hat die Bezirksdirektion Koblenz denn auch eine Ausfertigung der Anzeige unverzüglich der Hauptverwaltung übersandt} bei der sie bereits am 311 Dezember 1963 einging» Offen ist lediglichp ob die Fotokopie des Führerscheins beilag.
Mach dem Tatbestand des Beruf ungsurbei1s hat die Zweitklägerin der Schadensanzeige eine Ablichtung des luxemburgischen Führerscheins des aHHB beigefügt» Die Darlegungen des Berufungsgerichts/ daß die Beklagte die dahingehende Behauptung der Klägerinnen bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung nicht bestritten habe und daß ihr nachträgliches Bestreiten in dem (insoweit) nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23* Oktober 1967 nicht berücksichtigt werden dürfe, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken» Die Beklagte konnte entgegen der Meinung der Revision nicht beanspruchen, daß die mündliche Verhandlung auf Grund ihres versäumten Vorbringens nach § 156 ZPO wiedereröffnet wurde» Der Sachverhalt war nicht unzureichend aufgeklärt» Mach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hatte die Führerscheinkopie der Schadensanzeige
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beigelagen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht v/ar hiervon als unstreitig ausgegangen wordene Unter diesen Umstanden brauchte das Berufungsgericht die Beklagte nicht zu befragen, ob sie diese Tatsache in Abrede stellen Y/olle0 Auf die zusätzliche, im übrigen zutreffende Darlegung des Berufungsgerichts5 daß auch § 32S ZPO der Zulassung des nachträglichen Bestreitens entgegengestanden hätte, kam es hiernach nicht mehr an*
Sollte die Bezirksdirektion Koblenz die Ablichtung des Führerscheins zurückbehalten haben, als sie die Schadensanzeige an die Hauptverwaltung in Frankfurt weitergab , so könnte die Beklagte hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten<, Die Zweitkligerin durfte nach dem Gesagten darauf vertrauen, daß die Bezirksdirektion die Anzeige gegebenenfalls an die zuständige Stelle weiterleitete ? und zwar in der Form, wie sie erstattet worden wir, doho^^ einschließlich der offenbar Y/esentlichen Anlage 0 Selbst wenn dies nicht geschehen sein sollte und die Kenntnis der Bezirksdirektion als nicht ausreichend anzusehen v/äre,. was beides offen bleiben kann, so müßte sich die Beklagte jedenfalls so behandeln lassen* als habe sie die aus der Schadensanzeige nebst der Anlage ersichtlichen Tatsachen mit dem lingang bei der Hauptverwaltung am 31 * Dezember ,19 63 er fahren 0
Das Berufungsgericht ist rechtlich unangreifbar davon ausgegangen, daß sich aus der■ und der Kopie des Führerscheins der objektive Sachverhalt der beiden Obliegenheitsverletzungen ergab0
Das Berufungsgericht durfte die Ablichtung des luxemburgischen Führerscheins als allein maßgebliche Unterlage für die Erkenntnis der Beklagten ansehen Es hat damit die Beifügung der Kopie als zugleich mit der Schadensanzeige abgegebene Erklärung der Zweitklä-gerin gewürdigt, daß dies die Fahrerlaubnis gewesen sei, die der Fahrer	besessen	habe?	als er den
 Muldenkipper am Unfalltag lenkte * Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnerne Die Evreitklägerin konnte und wollte es ersichtlich der Beurteilung der Beklagten überlassen, ob der abgebildete Führerschein als ausreichend anzusehen war0 Gegenüber der sinnfälli-genjbildlichen Wiedergabe der tatsächlich vorhandenen luxemburgischen Fahrerlaubnis brauchte das Berufungsgericht der offenkundig unzutreffenden Angabe "Klasse 2H in der vorgedruckten Schadensanzeige keine Bedeutung zuzu demesseno Sie ließ sich zwanglos dahin verstehen? daß der Geltungsbereich des vorgelegten luxemburgischen Führerscheins nach der Auffassung der Zweitklägerin der eines deutschen von der angegebenen Klasse entspräche Daß bei der Bezirksdirektion Koblenz oder der Hauptverwaltung jemals der Irrtum hervorgerufen worden sei? AfS habe sowohl einen luxemburgischen als auch einen deutschen Führerschein besessen, hat die iekiagte weder in ihrem Ablehnungsschreiben noch im Rechtsstreit behauptet <,
Den fers toß gegen die ¥er wendungsklau sei des if o 2a AKB? doho die angeblich veftraiwidrige Benutzung des Muldenkippers auf einer öffentlichen Straße? hat die Beklagte im Rechtsstreit nicht mehr als fersagungs-
grund geltend gemacht0 Im übrigen bezweifelt die Revision zu Unrecht9 daß die Schadensanzeige auch insoweit alle objektiven Angaben enthielt* aus denen die Obliegenheitsverletzung ersichtlich v/ar 0 Die Frage nach der genauen Angabe des Unfallorts ist mit ”Remich/Luxemburg? Rue Macher“ beantwortet; die darunterstehende Skizze ver-.deutlicht diesen Sachverhalte Das Berufungsgericht hat zutreffend bemerkt * daß damit die Obliegenheitsverletzung klar zutage lago
 Der Revision kann nicht darin beigetreten werden* daß dem Versicherer vom Eingang der entscheidenden Unterlagen ab zunächst eine angemessene Frist zur Durcharbeitung eingeräumt werden müsse* ehe die eigentliche Monatsfrist dos § 6 Abs« 1 WG in Lauf gesetzt wird. Durch die in dieser Bestimmung getroffene Regelung soll der Versicherer gezwungen werden* eine rasche Klärung darüber herbeizuführen* ob er aus einer Obliegenheitsver1etzung
 Rechte herleiten will oder nicht (BGHZ 33? 281* 384), Dieser Zweck läßt sich nur erreichen* wenn die Kündigungsvoraussetzungen klar und in leicht nachprüfbarer Weise abgegrenzt werden <> Der Lauf der Kündigungsfrist setzt daher weder voraus * daß der Versicherer den ihm mitgeteilten Sachverhalt in seiner Bedeutung als Obliegenheitsverletzung erkannt hat* noch daß ihm das, daraus erwach- • sene Recht zur Leistungsverweigerung bewußt geworden ist, Für den Beginn der Frist ist allein darauf abzustellen* ob sich aus den mitgeteilten fatsachen der
 objektive Sachverhalt	Atzung:
ergab (BGH VersR 1962* 133 unter Hinweis auf BGHZ 4*
Das war hier bei der Schadens-
anzeige in Verbindung mit der Führerscheinkopie der Fall,
 Die Monatsfrist begann deshalb spätestens am 310 Dezember 1SS3, als die Schadensanzeige bei der für die Regulierung zuständigen Hauptverwaltung der Beklagten in Frankfurt einging; daran könnte es nichts ändern, wenn die Bezirksdirektion Koblenz die Ablichtung des Führerscheins zurückbehalten haben sollte« Der Batsehe!dung des Berufungsgerichts, daß die erst zwischen dem 110 und 13 o Februar 1 f 64 bei der Zweitklägerin eingegangene Kündigung des Vertrages verspätet war, ist deshalb jedenfalls im Ergebnis beizutreten<>
Die Beklagte kann sich mithin wegen der Öbliegen-heitsverletzungen, die sie der Zweitkligerin zur Last gelegt hat, nach § 6 Abs« 1 WG nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufehu Biemuß daher wegen des im übrigen unstreitigen Fahrzeugschadens den im Berufungsurteil bestimmten lirsatz leisten« Soweit sich die Revision der Beklagten hiergegen richtet, war sie als unbegründet zurückzuwei s en«
In der Haftpflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung an sich selbst nur dann, wenn er den Geschädigten in erlaubter Weise (§ 134 Abs« 2 VVG) befriedigt hato Ob dies geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht geklärt0 Es hat es für ausreichend gehalten, daß die Beklagte .dieAnsprHohe der Geschädigten als berechtigt angesehen habe und bei Leistung des geforderten Betrages von 8o000,- DM an die Zweitklägerin nicht der Gefahr eiher Doppelzahlung ausgesetzt sei« Dem kann nicht beigetreten werden« Wenn nicht die eingaDgs genannte Ausnahme vorliegt, hat der
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Versicherungsnehmer gegen den Haftpflichtversicherer auch nach Ablehnung der Deckung nur einen Anspruch auf Befreiung von der Forderung des Geschädigten (vgl0 Prölss VVG I60 Auf1o , § 149 Anm0 1) ■» Es muß deshalb entweder geklärt werdenj ob die Zweitklägerin die Ansprüche der Geschädigten statthaft befriedigt hat, oder es muß der Zweitklägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit gegeben werden, einen sachdienlichen Antrag zu stellen. Zu diesem Zweck mußte das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit dieses die Beklagte auf Grund der Haftpflichtversicherung zur Zahlung von 80OOO,- DM nebst Zinsen an die Zweitklägerin verurteilt hat* Diesem Umfang entsprechend war auch die Kostenentscheidung aufzuheben0
Somit die Revision erfolglos geblieben ist, trägt die Beklagte nach § 97 ZPO die Kosten; im übrigen war die KostenantScheidung dem Berufungsgericht zu übertragene
 Johannsen	Drc	Pfretzschner Dr0 Reinhardt
 Dr0 Bukow	Dr»	Buchholz