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BGH · IV ZR 101/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 101/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. März 1990 durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht hierüber keine Feststellungen getroffen hat. Diese Unterlassung müßte an sich bei streitiger Verhandlung der Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.

Zitierte Normen: § 167 FGG
BESCHLUSSEheschließungErblasserDehnerKlägerHeiratsregisterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 101/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Kurt Hermann S( Fl
 traße 2,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
den Rentner Gottfried S|
sWM,
, An der B^Jpstraße 46,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. März 1990 durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Februar 1989 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg: Ein bei der Eheschließung der Mutter des Klägers abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis ist nur dann rechtsverbindlich, wenn es von dem nach § 167 Abs. 2 FGG (in der damals geltenden Fassung) zuständigen Standesbeamten in der Niederschrift festgehalten, dem Erblasser vorgelesen und von diesem genehmigt worden ist. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht hierüber keine Feststellungen getroffen hat. Diese Unterlassung müßte an sich bei streitiger Verhandlung der Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache führen. Es läßt sich jedoch bereits jetzt feststellen, daß die erfor-
WIV
derliche erneute tatrichterliche Prüfung zu einem für den Beklagten ungünstigen Ergebnis führen wird. Aus der vom Klä ger vorgelegten beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsregister ergibt sich, daß die im Heiratsregister enthaltene Nie derschrift über die Eheschließung des Erblassers ein formge rechtes Anerkenntnis der Vaterschaft des Klägers enthält.
Dr. Zopfs
 Römer
Bundschuh
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel