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BGH · iv m 101/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv m 101/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Vfilden, Br. Ipev/en-heim, Dr. Graf und.von der Mühlen für Recht erkannt: Den Anspruch wegen Schadens an leben hat dann die Landesrentenbehörde in Düsseldorf mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach §163 BEG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 BEG, die im Falle des Ehemanns der Klägerin nicht gegeben seien, Entschädigung wegen Schadens an Leben gewährt Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Erblasser und die Klägerin gemäß § 6 Abs; 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen seien. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nach § 238 a Abs. 1 Satz 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, rechtlich unangreifbar ist. Bei Ansprüchen wegen Schadens an Leben kommt es nach dem Wortlaut und Sinn der Vorschrift darauf an, ob sich der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt des Hinterbliebenen, der den Anspruch geltend macht, in einem Staat befindet, mit dem die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG in der vor der Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes geltenden Passung ließ das nicht eindeutig erkennen, auch diese Bestimmung war aber dahin zu verstehen, daß es auf den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Berechtigten ankam, wie der erkennende Senat für den insoweit gleichliegenden Ball, daß ererbte Ansprüche geltend gemacht werden, ausgesprochen hat (Urteil BzW 1962, 353 Nr. 11). Da die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF enthaltene diplomatische Klausel sich auch auf die Ansprüche der nach den §§ 149 ff und 160 ff BEG berechtigten Personengruppen bezog (Senatsurteil BzW 1966, 333 Nr* 36), wäre die Klägerin auch nach dem früheren Recht nicht anspruchsberechtigt gewesen. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aP in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 ÄndG getroffene Regelung ergab, daß der Ausschluß von Entschädigungsansprüchen wegen des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in einem Land, mit dem die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält, aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes äusgewanderte Verfolgte nur dann betraf, wenn die Auswanderung vor dem 1, Januar 1947 Daß die Entscheidung sich entsprechend den Verhältnissen der damaligen Verfahrcns-beteiligten auf Verfolgte mit dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Polen oder Ungarn besohrähkti^igi^ nicht allgemeiner gefaßt wurde, besagt nichts gegen ihre darüber hinausgehende Bedeutung. Sie hat aber nicht den Ausschluß von Entschädigungsansprüchen durch die diplomatische Klausel für nichtig erklärt bei Verfolgten, die niemals ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes gehabt haben. Sprüchen v/egen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen von dem Bestehen diplomatischer Beziehungen mit dem Wohnsitz - oder Aufenthaltsstaat abhängig zu machen» und es hat angedeutet» daß politische Erwägungen vielleicht den Ausschluß aller Personen recht-fertigen könnten, die in Staaten lebten, mit denen keine diplomatischen Beziehungen beständen. WWMi will, daß die der V/iedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts dienenden öffentlichen Kittel in Länder gelangen, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, so ist das eine an sich zulässige Erwägung, die auch in § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des Öffentlichen Dienstes und in § 45 BRüG ihren Ausdzmck gefunden hat. Es könnte sich allein fragen, ob die Vorschrift des § 238 a BEG ungültig ist, weil oder soweit sie den Ausschluß von Entschädigungsansprüchen auf Grund der Der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF lag bereits der genannte allgemeine Gedanke zugrunde, daß die für die Entschädigung bestimmten öffentlichen Mittel nicht in Länder ausgezahlt werden sollen, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Die damalige Gesetzesfassung ergab aber sachlich unberechtigte, vom Gesetzgeber nicht gewollte Differenzierungen, die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur zu einem Teil beseitigt hat mit dem Ergebnis einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der diplomatischen Klausel gegenüber den mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Absichten. Nach den Erfahrungen, die bei der Anwendung der diplomatischen Klausel in der früheren Gesetzesfassung gemacht v/orden waren, konnte deshalb bei der umfassenden Neuregelung des Entschädigungsrechts durch das BEG-Schlußgesetz, durch die auch Unklarheiten, Lücken und Widersprüche der bisherigen Gesetzesfassung beseitigt werden sollten, die bisher unzulänglich gefaßte diplomatische Klausel so formuliert werden, daß nunmehr in ihr zu dem Ausdruck kam, was der Ge* setzgeber von Anfang an gewollt hatte. Stellung genommen zu werden, da die Bundesrepublik mit Ungarn nach dem zweiten Weltkrieg zu keiner Zeit diplomatische Beziehungen unterhalten hat und die Klägerin auch dann keine Ansprüche hätte, wenn man annehmen wollte, daß die Stichtage unverbindlich seien und es für das Fehlen diplomatischer Beziehungen mit dem betreffenden Staat auf einen anderen Zeitpunkt ankäme. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen, ohne daß noch auf die weiteren in dem angefochtenen Urteil behandelten Fragen und die von der Revision dagegen erhobenen Einwendungen eingegangen zu werden braucht.

Zitierte Normen: § 41 BEG Art. 3 GG § 238a BEG
UngarnDüsseldorfBEGKlauselAnspruchKlägerinRegelungRevision

Volltext der Entscheidung

Nach sch läge vre rk: ja BGHZ:	nein
HEG § 238 a
Es ist daran fostzuhalten, daß § 238 a BEG idP des BEG-Schlußge se t ze s nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
BGH, Hrt. V. 5. Juli i96?	^	101/g6	OBG	Düsseldorf
DG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
iv m 101/66
URTEIL	Verkfindet am
5- Juli 1967 Broeske,
 Jus t i zange ste Ute
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem EntsohKdigungsreohtsstreit
 der Frau Anna
 gob. K|
I/Ungarn,
»
Klägerin und RevisiönsklKgcrin,
 Prozoßbovoliraächtigte
 Rechtsanwälto un
 gegen
das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die lande s rent enbehörde Nordrhein-West-falon, Düsseldorf, Tannonstrafie 2$,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Vfilden, Br. Ipev/en-heim, Dr. Graf und.von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 1966 wird zurück-gev/iesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtsauges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des 1881 in geborenen und am 3« März 1948 in Vöcklabruck (Oberösterreich) verstorbenen ehemaligen ungarischen Ministers dos Innern Dr.	In	dem vorliegenden Rechts-
streit verfolgt sie nach § 160 BKG einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben nach dem Bundcsentschädi-gungsgesetz.
>
Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Ungarn wurde der Ehemann der Klägerin, der damals Minister des
 
Innern war, am 20. Mörz 1944 von der Geheimen Staatspolizei verhaftet und in das Konzentrationslager Flos-senbürg gebracht. Kurz vor dem Zusammenbruch wurde er auf dem Verlegungsmarsch nach Dachau von amerikanischen Truppen befreit. Er kam alsdann zur Erholung nach Kammer am Attersee in Österreich und blieb auch dort. Am 3* Mörz 1948 ist er im Krankenhaus von Vöcklabruck (Oberösterreich^ an einer schweren Tuberkulose verstorben.
Die Klägerin selbst war in Ungarn verblieben, dort 1951 interniert und 1953 als Kriegsverbrecherin zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sie lebt auoh heute noch in Ungarn.
Mit einem am 1*5. Dezember I960 eingegangenen Antrag hat die Klägerin als Erbin und Hinterbliebene ihres Mannes Entschädigungsansprüche angemeldet und zugleich wegen Versäumung der Anmeldefrist mit der Begründung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten, daß sie erst kürzlich aus der Strafhaft entlassen worden sei.
Die Entschädigungsbehörde in Köln hat ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt, jedoch die Ansprüche bis auf den Anspruoh wegen Schadens an Zehen ab-golehnt, weil diese ererbten Ansprüche nach den allein in Betraoht kommenden Bestimmungen der §§ 160 ff BBG nicht entschädigt werden könnten. Den Anspruch wegen Schadens an leben hat dann die Landesrentenbehörde in Düsseldorf mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach §163 BEG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 BEG, die im Falle des Ehemanns der Klägerin nicht gegeben seien, Entschädigung wegen Schadens an Leben gewährt
 
v/erden könne, nicht dagegen auch unter den Voraussetzungen von § 41 BEG.
Auch hei den Entschädigungsgerichten hat die Klägerin mit ihrem Entschädigungsbegehren wegen Schadens an Lehen keinen Erfolg gehabt» Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt sie es v/eiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgerioht nicht vertreten lassen.
Entsoheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Erblasser und die Klägerin gemäß § 6 Abs; 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen seien. Es hat nicht festzüstellon vermocht, daß der Erblasser aus Gründen der Rasse verfolgt oder als Gegner des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 BEG angesehen und deshalb verfolgt worden ist. Darüber hinaus seien auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 163 Abs. 1 Satz 1, 15 Abo. 1 BEG nicht gegeben. Schließlich sei die Klägerin nach § 238 a Abs. 1 Satz 1 HEG von der Entschädigung ausgeschlossen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nach § 238 a Abs. 1 Satz 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, rechtlich unangreifbar ist.
Die Klägerin lebt in Ungarn, einem Lande, mit dem die Bundesrepublik Deutschland weder im Zeitpunkt des In-
krafttretens dee Bundesentschädigungßgeaotzes noch am 1. Januar 196? noch überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem zweiten Weltkrieg diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Die Voraussetzungen der angeführten Vorschrift sind damit gegeben. Bei Ansprüchen wegen Schadens an Leben kommt es nach dem Wortlaut und Sinn der Vorschrift darauf an, ob sich der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt des Hinterbliebenen, der den Anspruch geltend macht, in einem Staat befindet, mit dem die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG in der vor der Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes geltenden Passung ließ das nicht eindeutig erkennen, auch diese Bestimmung war aber dahin zu verstehen, daß es auf den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Berechtigten ankam, wie der erkennende Senat für den insoweit gleichliegenden Ball, daß ererbte Ansprüche geltend gemacht werden, ausgesprochen hat (Urteil BzW 1962, 353 Nr. 11). Da die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF enthaltene diplomatische Klausel sich auch auf die Ansprüche der nach den §§ 149 ff und 160 ff BEG berechtigten Personengruppen bezog (Senatsurteil BzW 1966, 333 Nr* 36), wäre die Klägerin auch nach dem früheren Recht nicht anspruchsberechtigt gewesen.
Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aP in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 ÄndG getroffene Regelung ergab, daß der Ausschluß von Entschädigungsansprüchen wegen des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in einem Land, mit dem die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält, aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes äusgewanderte Verfolgte nur dann betraf, wenn die Auswanderung vor dem 1, Januar 1947
 
erfolgt war. Eine spätere Auswanderung aus dem Geltungsbereich des BundesergänzungsgesetzeB war so, wio die gesetzliche Regelung getroffen war, unschädlich; nur bei einer vor dem 31. Dezember 1952 erfolgten Auswanderung aus Gebieten des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 außerhalb des^Galg tungsbereichs des Bundesergänzungsgesetzes griff die diplomatische Klausel ein, desgleichen bei denjenigen Verfolgtengruppen, die niemals ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reichs gehabt hatten.
Von dieser Regelung hat das Bundesverfassungsgericht allein diejenige für nichtig erklärt, nach der vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes ausgewanderte Personen im Gegensatz zu allen anderen aus diesem Geltungsbereich Ausgewanderten unter die diplomatische Klausel fielen (Beschluß vom 27. Juni 1961, BGBl 1961 RzW 1961, 374 Nr. 16). Daß die Entscheidung sich entsprechend den Verhältnissen der damaligen Verfahrcns-beteiligten auf Verfolgte mit dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Polen oder Ungarn besohrähkti^igi^ nicht allgemeiner gefaßt wurde, besagt nichts gegen ihre darüber hinausgehende Bedeutung. Sie hat aber nicht den Ausschluß von Entschädigungsansprüchen durch die diplomatische Klausel für nichtig erklärt bei Verfolgten, die niemals ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes gehabt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat es vielmehr offen gelassen, ob es verfassungsrechtlich allgemein zulässig sei, die Gewährung von Entschädigungsan-
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Sprüchen v/egen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen von dem Bestehen diplomatischer Beziehungen mit dem Wohnsitz - oder Aufenthaltsstaat abhängig zu machen» und es hat angedeutet» daß politische Erwägungen vielleicht den Ausschluß aller Personen recht-fertigen könnten, die in Staaten lebten, mit denen keine diplomatischen Beziehungen beständen.
Eine solche allgemeine Regelung ist duroh § 238 a BES idP des BEG-Schlußgesetzes eingeführt worden. Die Klägerin ist durch sie gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht benachteiligt worden. Aber auch abgesehen davon ist die Gültigkeit der Vorschrift nicht in Zweifel zu ziehen. Wenn der Gesetzgeber es vermeiden
WWMi
 will, daß die der V/iedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts dienenden öffentlichen Kittel in Länder gelangen, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, so ist das eine an sich zulässige Erwägung, die auch in § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des Öffentlichen Dienstes und in § 45 BRüG ihren Ausdzmck gefunden hat. Der Senat hat bereits in dem RzW 1957, 361 Nr. 22 veröffentlichten Urteil darauf hingewiesen, daß der Ausschluß von Ent-Schädigungsansprüchen auf Grund der diplomatischen Klausel keine Diskriminierung der davon betroffenen Verfolgten v/egen ihrer Heimat bedeutet.
Es könnte sich allein fragen, ob die Vorschrift des § 238 a BEG ungültig ist, weil oder soweit sie den Ausschluß von Entschädigungsansprüchen auf Grund der
 
diplomatischen Klausel auf die Fälle erstreckt, die nach der bisherigen Regelung nicht davon betroffen waren. Aber auch in dieser Richtung bestehen gegen ihre Gültigkeit keine Bedenken. Der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF lag bereits der genannte allgemeine Gedanke zugrunde, daß die für die Entschädigung bestimmten öffentlichen Mittel nicht in Länder ausgezahlt werden sollen, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Die damalige Gesetzesfassung ergab aber sachlich unberechtigte, vom Gesetzgeber nicht gewollte Differenzierungen, die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur zu einem Teil beseitigt hat mit dem Ergebnis einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der diplomatischen Klausel gegenüber den mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Absichten. Nach den Erfahrungen, die bei der Anwendung der diplomatischen Klausel in der früheren Gesetzesfassung gemacht v/orden waren, konnte deshalb bei der umfassenden Neuregelung des Entschädigungsrechts durch das BEG-Schlußgesetz, durch die auch Unklarheiten, Lücken und Widersprüche der bisherigen Gesetzesfassung beseitigt werden sollten, die bisher unzulänglich gefaßte diplomatische Klausel so formuliert werden, daß nunmehr in ihr zu dem Ausdruck kam, was der Ge* setzgeber von Anfang an gewollt hatte. Wenn dadurch Personen von der Klausel erfaßt werden, die unter ihre bisherige unzulängliche Fassung nicht fielen, so muß das hingenommen werden. Auch in diesem Zusammenhang sind die entsprechenden Folgerungen daraus zu ziehen, daß es nicht gelungen ist, durch das Xnderungs-gesetz vom 29. Juni 1956 für die Entschädigung der Verfolgten eine endgültige und abschließende Grundlage zu
 
schaffen, und daß dem Gesetzgeber die Befugnis zuer-kannt werden muß, die Abgrenzung des Kreises der Entschädigungsberechtigten unter Berücksichtigung der im Lauf der Jahre gewonnenen Erfahrungen neu vorzunehmon CSenatsurteile RzW 1966, 321 Nr. 24, 513 Nr. 19). Der Vorschrift des § 238 a BEG kann die Rechtswirksamkeit auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, durch sie sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG nachträglich ins Unrecht gesetzt worden. Bas Bundesverfassungsgericht hat nur einen sich aus der früheren Gesetzesfassunf, ergebenden Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf der damals gegebenen gesetzlichen Grundlage beseitigt. Ba-durch ist dem Gesetzgeber nicht die Befugnis genommen worden, seinen bisher unvollkommen ausgesprochenen Absichten über die Bedeutung der diplomatischen Klausel im Entschädigungsrecht eindeutig Ausdruck zu geben.
Burch die Gesetzesänderung ist auch die»,, Eigen-tumsgarantie des Art. 14 GG nicht verletzt worden. Insoweit kann auf die Ausführungen, die in den RzW 1966, 230 Nr. 29, 321 Nr. 24, 513 Kr. 19 veröffentlichten Urteilen enthalten sind, Bezug genommen werden*
An der Auffassung, daß die Vorschrift des § 238 a BEG dem Grundgesetz nicht widerspricht, die bereits in dem erwähnten, RzW 1966, 333 Nr. 36 mitgeteilten Urteil vertreten worden ist, ist mithin festzuhalten. In jenem Urteil hat der Senat es offen gelassen, ob gegen die Einführung der in § 238 a BEG genannten Stichtage verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden könntenBazu braucht auch in der vorliegenden Entscheidung nicht
 
Stellung genommen zu werden, da die Bundesrepublik mit Ungarn nach dem zweiten Weltkrieg zu keiner Zeit diplomatische Beziehungen unterhalten hat und die Klägerin auch dann keine Ansprüche hätte, wenn man annehmen wollte, daß die Stichtage unverbindlich seien und es für das Fehlen diplomatischer Beziehungen mit dem betreffenden Staat auf einen anderen Zeitpunkt ankäme.
Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen, ohne daß noch auf die weiteren in dem angefochtenen Urteil behandelten Fragen und die von der Revision dagegen erhobenen Einwendungen eingegangen zu werden braucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. ?,
§ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wüstenberg Die Bundesrichter Dr. loewenheim Dr.Graf Wilden und von der Mühlen sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Wüstenberg