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BGH

Gericht: BGH

September 1956, zugestellt am 24* September 1956, wegen Schadens an Eigentum und Vermögen für die gezahlten Auswanderungskosten eine Entschädigung von 1.000,— DM suge-sprochen» In den Gründen des Bescheids heißt es, aus den Devisenakten sei ersichtlich, daß der Erblasser Moritz StflHHB insgesamt 3»975>— RM für die Schiffspassage gezahlt habe, Alice St^HBB beantrage 'ür diese Kosten eine Entschädigung» Nach den Erfahrungen der Entschädigungsbehörde sei außer den nachgewiesenen Kosten ein weiterer Betrag von etwa 1.000,— RI*! Inzwischen hatte der Kläger zu 2) mit Schriftsatz vom 11o Mai 1956 in seinem eigenen Entschädigungs verfahren unter anderem Entschädigungsansprüche für Auswanderungskosten geltend gemacht und versichert, er habe die Kosten für die Auswanderung seiner Eltern bestritten» Biesen Anspruch hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 2» Mai 1961 mit der Begründung abgelehnt, über ihn sei nicht in dem Entschädigungsverfahren des Klägers zu 2) zu entscheiden* Daraufhin haben die Kläger als Erben ihrer Eltern mit Schriftsatz vom 14* September 1961 eine weitere Entschädigung wegen Auswanderungskosten verlangt und vorgetragen, die oben erwähnten 3«975,— HM seien von dem Vater Moritz S~9VHBfcfür Schiffskarten bezahlt worden, die später nicht hätten ausgenutzt werden können* Burch Bescheid vom 5* Januar 1962, zugestellt am 10« Januar 1962, hat die Entschädigungsbehörde den Anspruch auf Gewährung einer weiteren Entschädigung wegen Auswanderungskosten abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, über die Auswanderungskosten der Eltern sei durch den Bescheid vom 17* September 1956 abschließend entschieden worden* Die Kläger haben nunmehr sowohl den Bescheid vom 17* September 1956 als auch den vom 5* Januar 1962 mit der am 10* Juli 1962 eingegangenen Klage angefochten und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 9*000,— DU zu verurteilen* Hiermit haben sie in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Hevision verfolgen sie ihren Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 5» Januar 1962 richtet, hat das Berufungsgericht sie für unbegründet erachtet» Es hat ausgeführt, durch den Bescheid vom 17» September 1956 sei über den gesamten Schadenstatbestand "Auswanderungskosten” der Erblasser entschieden worden» Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides habe kein neuer Antrag mehr gestellt werden können, da der Bescheid einen in sich abgeschlossenen Schadenstatbestand zu dem Gegenstand gehabt habe» Ohne Bedeutung sei, daß die Erblasser in ihren EntSchädigungsverfahren zu ihren Lebzeiten einen speziellen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung wegen Auswanderungskosten nicht gestellt hätten. September 1956 gerichtete Klage als unzulässig angesehen hat, sind Angriffe seitens der Revision nicht erhoben worden und Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbaro Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 5. Januar 1962 richtet, beruft sich die Revision zu Unrecht für ihre Auffassung, den Klägern stehe noch ein weiterer Betrag von 9.000,-— DU an Entschädigung für Auswanderungskosten ihrer Erblasser zu, auf die Entscheidung des erkennenden Senats RzW 1965, 172 Nr. 19. sich nicht auf die Auswanderungskosten, die von den Erblassern in deutscher Währung gezahlt worden sind, in Gegensatz zu denjenigen, die dritte Personen in fremder Währung gezahlt haben« Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß der Bescheid vom 17« September 1956 einen in sich abgeschlossenen Schadenstatbestand zu dem Gegenstände hatte und daß nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides kein neuer Antrag mehr gestellt werden konnte« Dem Antrag der Kläger liegt lediglich das nunmehr unzulässige Vorbringen zugrunde, ihnen stehe eine höhere als die durch den Bescheid gewährte Entschädigung zu, da noch andere, von ihnen bisher nicht vorgetragene Umstände, die für die Höhe der Entschädigung maßgebend seien, berücksichtigt werden müßten« Hach alledem bietet, im Gegensatz zu der Auffassung der Revision, die Entscheidung des Senats RzW 1965, 172 Nr, 19 ' keinen Grund zu einer von dem Urteil des Berufungsgerichts abweichenden Entscheidung. September 1956 eine Entschädigung von 1.000,— DM für Auswanderungskosten gewährt, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Antrag nicht gestellt gewesen sei« Hierzu hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, es genüge, daß die Erblasser überhaupt einen Antrag auf Gewährung von Entschädigung für Schaden an Vermögen und Eigentum gestellt hätten und sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt für die Entschädigungsbehürde Außerdem habe die Mutter der Kläger nach dem Tode des Vaters die ihr ohne einen entsprechenden Antrag zuerkannte Entschädigung widerspruchslos und ohne Vorbehalt angenommen, was die Kläger als ihre Erben gegen sich gelten lassen müßten» Hinzuzufügen ist, daß im Jahre 1950 die Stellung eines besonderen Antrages auf Gewährung einer Entschädigung wegen der Ausv/andc-rungskosten weder nötig noch möglich war. von dem Kläger zu 2) für die Erblasser aufgewandten Auswanderungskosten seien in seinem eigenen und nicht in dem Verfahren der Eltern anzu demelden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich die von der Revision übernommene Auffassung der Kläger abgelehnt, die Entschädigungsbehörde sei in dem Bescheid vom 2. Mai 1961 heiße es lediglich, über den Antrag auf Entschädigung für die Kosten der Auswanderung der Eltern des Antragstellers sei nicht in seinem eigenen Verfahren zu entscheiden, selbst wenn er diese Aufwendungen zu dem Teil selbst getragen haben möge.

Zitierte Normen: § 57 BEG
KostenAuswanderungskostenEntschädigungAnspruchBerufungsgerichtErblasserEntschädigungsbehördeKlägerRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

2488 079 (f f BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVZR 101/65
URTEIL
Verkündet am
15» Juli 1966
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 dos Harr: ijy
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Avenue, Bai
USA,
2. des Paul S t
Argentinien,
 Südamerika,'
- Prozeßbevollmächtigters
 Kläger und Revisionskläger,
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gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern,
»traße MB
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter V/üstenherg, Maaß, Wilden und Dr» Doewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 9« Oktober 1964 wird zurückgewiesen»
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts zuges tragen die Kläger«
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die Kläger sind die Kinder der Eheleute Moritz und Alice St4HH)« Moritz StflHBfeist im Jahre 1955 verstorben und von seiner Witwe und den Klägern beerbt worden» Alice StflKiBt im Jahre 1958 gestorben und von den Klägern beerbt worden«
\
 
Die Eheleute Moritz; und Alice	wanderten
 im Jahre 1941 wegen ihrer jüdischen Abstammung Uber Italien und Spanien nach Südamerika aus.
Der Erblasser Moritz StMMfehat im Jahre 1930 eine Reihe von Entschädigungsansprüchen für die Erblasser angemeldet, nicht jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Auswanderungskosten. Nach seinem Tode hat seine Witwe die angemeldeten Ansprüche weiterverfolgt.
Im Verlaufe der Ermittlungen hat die Entschädigungsbehörde auch Akten der früheren Devisenstelle ”SW beigezogen und aus deren Inhalt entnommen, daß von den Eltern für Schiffskarten 3*975,— KM gezahlt worden seien»
Die Entschädigungsbehörde hat der Mutter Alice St^mg daraufhin durch Bescheid vom 17. September 1956, zugestellt am 24* September 1956, wegen Schadens an Eigentum und Vermögen für die gezahlten Auswanderungskosten eine Entschädigung von 1.000,— DM suge-sprochen» In den Gründen des Bescheids heißt es, aus den Devisenakten sei ersichtlich, daß der Erblasser Moritz StflHHB insgesamt 3»975>— RM für die Schiffspassage gezahlt habe, Alice St^HBB beantrage 'ür diese Kosten eine Entschädigung» Nach den Erfahrungen der Entschädigungsbehörde sei außer den nachgewiesenen Kosten ein weiterer Betrag von etwa 1.000,— RI*! ancu-setzen, so daß von Auswanderungskosten in Höhe von insgesamt etwa 5.000,— RM auszugehen sei.
 
Inzwischen hatte der Kläger zu 2) mit Schriftsatz vom 11o Mai 1956 in seinem eigenen Entschädigungs verfahren unter anderem Entschädigungsansprüche für Auswanderungskosten geltend gemacht und versichert, er habe die Kosten für die Auswanderung seiner Eltern bestritten» Biesen Anspruch hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 2» Mai 1961 mit der Begründung abgelehnt, über ihn sei nicht in dem Entschädigungsverfahren des Klägers zu 2) zu entscheiden*
Daraufhin haben die Kläger als Erben ihrer Eltern mit Schriftsatz vom 14* September 1961 eine weitere Entschädigung wegen Auswanderungskosten verlangt und vorgetragen, die oben erwähnten 3«975,— HM seien von dem Vater Moritz S~9VHBfcfür Schiffskarten bezahlt worden, die später nicht hätten ausgenutzt werden können*
Burch Bescheid vom 5* Januar 1962, zugestellt am 10« Januar 1962, hat die Entschädigungsbehörde den Anspruch auf Gewährung einer weiteren Entschädigung wegen Auswanderungskosten abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, über die Auswanderungskosten der Eltern sei durch den Bescheid vom 17* September 1956 abschließend entschieden worden*
Die Kläger haben nunmehr sowohl den Bescheid vom 17* September 1956 als auch den vom 5* Januar 1962 mit der am 10* Juli 1962 eingegangenen Klage angefochten und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 9*000,— DU zu verurteilen* Hiermit haben sie in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Hevision verfolgen sie ihren
%
Anspruch weiter» Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet•
I»
Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen, soweit mit ihr der Bescheid vom 17« September 1956 angefochten worden ist« Es hat unabhängig davon, ob die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung erhebliche Mängel aufweise, eine etwaige Klagebefugnis mit Rücksicht auf die seit der Zustellung des Bescheides verstrichene Zeitspanne als verwirkt angesehen»
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 5» Januar 1962 richtet, hat das Berufungsgericht sie für unbegründet erachtet» Es hat ausgeführt, durch den Bescheid vom 17» September 1956 sei über den gesamten Schadenstatbestand "Auswanderungskosten” der Erblasser entschieden worden» Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides habe kein neuer Antrag mehr gestellt werden können, da der Bescheid einen in sich abgeschlossenen Schadenstatbestand zu dem Gegenstand gehabt habe» Ohne Bedeutung sei, daß die Erblasser in ihren EntSchädigungsverfahren zu ihren Lebzeiten einen speziellen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung wegen Auswanderungskosten nicht gestellt hätten.
 
Unerheblich sei, ob die Erblasser und die Kläger irrtümlich davon ausgegangen seien, die von dem Kläger zu 2) für die Erblasser aufgewandten Auswanderungskosten seien in seinem eigenen und nicht in dem Verfahren der Eltern anzu demelden. Zu Unrecht beriefen sich die Kläger darauf, die Entschädigungsbehörde sei in dem Bescheid vom 2. Mai 1961 selbst der Auffassung gewesen', der von dem Kläger zu 2) geltend gemachte Anspruch wegen Auswanderungskosten seiner Eltern habe damals noch in dem Verfahren der Erblasser geltend gemacht werden können.
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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Soweit das Berufungsgericht die gegen den Bescheid vom 17. September 1956 gerichtete Klage als unzulässig angesehen hat, sind Angriffe seitens der Revision nicht erhoben worden und Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbaro
 Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 5. Januar 1962 richtet, beruft sich die Revision zu Unrecht für ihre Auffassung, den Klägern stehe noch ein weiterer Betrag von 9.000,-— DU an Entschädigung für Auswanderungskosten ihrer Erblasser zu, auf die Entscheidung des erkennenden Senats RzW 1965, 172 Nr. 19. Wie hier ausgesprochen v/orden ist, kann der Antragsteller, der durch Bescheid eine Entschädigung
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für einen von ihm angemeldeten Vermögensschaden erhalten hat, solange die Entschädigungsbehörde noch über andere, von ihm angemeldete Ansprüche sachlich zu entscheiden hat, die Entschädigung für weitere, von ihm nicht vorgebrachte Vermögensverluste, die auf einen bisher nicht vorgebrachten Sachverhalt beruhen, geltend machen« Da es sich um bisher nicht vorgebrachte Vermögensverluste, die auf einem von dem Antragsteller noch nicht vorgebrachten Sachverhalt beruhen, handeln muß, scheiden also alle Vermögensverluste aus, die die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheide bereits berücksichtigt und in die dem Antragsteller gewährte Entschädigung einbezogen hat« Gegenstand der Klage sind Entschädigungsansprüche für Auswanderungskosten, die der Kläger zu 2) für die Auswanderung seiner Eltern bestritten haben will« Derartige Kosten hat - dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen in RzYf 1965* 172 Hr. 19 - die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 17« September 1956 bereits berücksichtigt. Denn sie hat sich nicht auf die nachgewiesenen Auswanderungskosten beschränkt, sondern weitere Kosten der Auswanderung, soweit diese nicht nachgev/iesen erschienen, auf Grund ihrer aus ähnlichen Fällen gewonnenen Erfahrung geschätzt und, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Entschädigung für den gesamten Schadenstatbestand "Auswanderungs-kocten’’ festgesetzt. Die Entschädigungsbehörde hat also in ihrem - auch nicht als feilbescheid bezeich-neten - Bescheid vom 17o September 1956 über die gesamten Kosten der Auswanderung der Erblasser nach Buenos Aires entschieden; der Bescheid beschränkt
 
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sich nicht auf die Auswanderungskosten, die von den Erblassern in deutscher Währung gezahlt worden sind, in Gegensatz zu denjenigen, die dritte Personen in fremder Währung gezahlt haben« Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß der Bescheid vom 17« September 1956 einen in sich abgeschlossenen Schadenstatbestand zu dem Gegenstände hatte und daß nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides kein neuer Antrag mehr gestellt werden konnte« Dem Antrag der Kläger liegt lediglich das nunmehr unzulässige Vorbringen zugrunde, ihnen stehe eine höhere als die durch den Bescheid gewährte Entschädigung zu, da noch andere, von ihnen bisher nicht vorgetragene Umstände, die für die Höhe der Entschädigung maßgebend seien, berücksichtigt werden müßten« Hach alledem bietet, im Gegensatz zu der Auffassung der Revision, die Entscheidung des Senats RzW 1965, 172 Nr, 19 ' keinen Grund zu einer von dem Urteil des Berufungsgerichts abweichenden Entscheidung.
Die Revision macht ferner geltend, die Entochä-digungsbehörde habe der Erblasserin Alice durch den Bescheid vom 17. September 1956 eine Entschädigung von 1.000,— DM für Auswanderungskosten gewährt, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Antrag nicht gestellt gewesen sei« Hierzu hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, es genüge, daß die Erblasser überhaupt einen Antrag auf Gewährung von Entschädigung für Schaden an Vermögen und Eigentum gestellt hätten und sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt für die Entschädigungsbehürde
V
 
ergeben habe, daß Auswanderungskosten der Erblasser entstanden seien. Außerdem habe die Mutter der Kläger nach dem Tode des Vaters die ihr ohne einen entsprechenden Antrag zuerkannte Entschädigung widerspruchslos und ohne Vorbehalt angenommen, was die Kläger als ihre Erben gegen sich gelten lassen müßten» Hinzuzufügen ist, daß im Jahre 1950 die Stellung eines besonderen Antrages auf Gewährung einer Entschädigung wegen der Ausv/andc-rungskosten weder nötig noch möglich war. Denn sowohl nach dem ÜSEG (vgl. Schultz, NJW 1951, 630 632 Hr. 2) als auch nach dem BErgG (vgl. Becker/Huber/Küster, 5 25 BErgG, Anm. 4, Seite 363) bestand kein besonderer Entschädigungsanspruch wegen der Auswanderungskosten; dieser wurde vielmehr von dem Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Vermögen mitumfaßt. Ein selbständiger Entschädigungsanspruch wegen der Auswanderungskosten ist erst durch § 57 BEG geschaffen worden. Zudem galt auch schon damals der Grundsatz, daß die Entschädigung^ organe von Amtswegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben haben (vgl. Becker/Huber/Küster,
 § 83 BErgG, Vorbemerkung, Seite 669).
Mit Recht hat das Berufungsgericht es für unerheblich erklärt, ob die Erblasser und die Kläger irrtümlich davon ausgegangen seien, die. von dem Kläger zu 2) für die Erblasser aufgewandten Auswanderungskosten seien in seinem eigenen und nicht in dem Verfahren der Eltern anzu demelden. Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsirrtumsfrei ausgeführt, ein solcher Irrtum hätte allenfalls, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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wegen Versäumung der Antragsfrist reehtfertigen können» Nachdem jedoch durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 17. September 1956 über die gesamten Kosten der Auswanderung der Erblasser entschieden worden sei, habe keine Möglichkeit mehr für einen neuen Antrag bestanden. Dieser hätte auch nicht nachgeschoben werden können.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich die von der Revision übernommene Auffassung der Kläger abgelehnt, die Entschädigungsbehörde sei in dem Bescheid vom 2. Mai 1961 selbst der Auffassung gewesen, der von dem Kläger zu 2) geltend gemachte Anspruch wegen Auswanderungskosten seiner Eltern habe damals noch in dem Verfahren der Erblasser geltend gemacht werden können. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, in dem Bescheid vom 2. Mai 1961 heiße es lediglich, über den Antrag auf Entschädigung für die Kosten der Auswanderung der Eltern des Antragstellers sei nicht in seinem eigenen Verfahren zu entscheiden, selbst wenn er diese Aufwendungen zu dem Teil selbst getragen haben möge. Es hat dargelegt, diese Formulierung besage nicht, daß die Behörde damals die Auffassung vertreten habe, die betreffenden Kosten könnten in dem Verfahren der Eltern noch mit Erfolg geltend gemacht werden. Aus dem Bescheid ergebe sich lediglich, daß die Behörde diesen Teil des geltend gemachten Anspruchs mit der Begründung abgelehnt habe, der Kläger zu 2) sei zur Geltendmachung dieses Teils des Anspruchs nicht berechtigt.
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III.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Hachteil der Kläger erkennen läßt, ist die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs. f» 225 Abs. 1 BEO, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher	Wüstenberg	föaaß
 Wilden	Dr.	Loewenheim