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BGH

Gericht: BGH

Die im Jahre 1900 in Polen geborene Klägerin wurde während des zweiten V/eltkrieges in Frankreich wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgte Sie hat Ansprüche auf EntSchädigung*für Schaden an Freiheit,erlitten in der Zeit von Juni 1942 bis August 1944, sowie für Schaden an Körper und Gesundheit angemeldet. Die Parteien haben hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Preiheit einen Teilvergleich geschlossen, in dem sich das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung in Hohe von 3o900 DH an die Klägerin verpflichtete« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit weiter» Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision ist unbegründete Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gerichtete Klage als unzulässig angesehen, weil innerhalb der Frist des § 21o BEG nur wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Freiheit Klage erhoben worden sei und die Klage nach Ablauf dieser Frist nicht mehr durch Geltendmachung eines anderen Anspruchs habe erv/eitert werden können. Hier war darüber zu entscheiden, ob eine Verfolgte, die gegen den Bescheid, durch den ihrem Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht in voller Höhe und ihrem Anspruch wegen Schadens am Leben überhaupt nicht entsprochen worden ist, innerhalb der Klagefrist nur Klage wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erhoben hat, die Klage noch nach Ablauf dieser Frist durch Geltendmachung des Anspruchs wegen Schadens am Leben erweitern kannQ Der Senat hat diese Frage mit der Erwägung verneint, dass das Bundesentschädigungs-gesetZ-auf dem Grundsatz der Spezifikation beruht, und daß nach § 1 Abs* 1 BEG der Entschädigungsanspruch auf verschiedene Tatbestände gestützt werden kann. Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit beruhen auf verschiedenen Schadenssachverhalteno Daher hätten beide Ansprüche innerhalb der Klagefrist des § 21o BEG mit der Klage geltend gemacht werden müssen„ Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Meinung der Revision, nicht etwa deshalb geboten, weil beide Ansprüche davon abhängen, dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 16o BEG erfüllt sind, und. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Geltendmachung auch des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in der rechtzeitige eingereichten und zugestellten Klageschrift verneint hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden Zwar Können an den Inhalt einer für die Wahrung der Klagefrist des § 21o BEG genügenden Klageschrift keine allzu hohen Anforderungen gestellt werdeno Jedoch soll der Inhalt der Klageschrift es dem Vorsitzenden des Gerichts ermöglichen, die Sachaufklärung auf die der Entscheidung bedürftigen Punkte zu richten0 Hierzu ist es erforderlich, dass die Klageschrift erkennen lässt, in welchem Umfang der Klager die Ablehnung der von ihm erstrebten Entschädigung angreifen will» Dies hat der Senat in den 34 veröffentlichten Urteilen ausgesprochen„Hier-aus folgt, dass die Klagefrist hur hinsichtlich derjenigen Ansprüche gewahrt ist, die weiter verfolgen zu wollen der Kläger in der rechtzeitig eingereichten und zugestellten Klageschrift zu dem Ausdruck gebracht hat« Mit Rücksicht auf die in § 21o BEG vorgesehene Fi*ist kann es, entgegen der Meinung der Revision, nicht darauf ankommen, ob der Kläger in einer späteren mündlichen Verhandlung noch einen weiteren selbständigen Anspruch erhoben hat« Hier hat die Klägerin mit der Klage nur denjenigen bestimmt bezifferten Betrag begehrt, der als Entschädigung für den in der Klageschrift dargelegten Ereiheitsschaden in Betracht kommt» Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass nur eine Entschädigung für Ereiheitsschaden verlangt werden sollte» Dass mit der Klage nur dieser Schaden geltend gemacht werden sollte, hat überdies die Klägerin noch im Schriftsatz vom 13» April 1962 klar zu erkennen gegeben« Das Klagebegehren ist auch vom beklagten Land nicht anders verstanden worden«

LandEntschädigungBEGSchadenAnspruchKlageschriftKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 1ol/64	URTEIL	Verkündet	am
26o Februar I965 Ehrenberger Justizangesteli-t als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Frankreich,
 Klägerin und Revisionsklägerin -Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dr<,MB^> Lr<>^M-
gegen
 das Land Nordrhein -Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
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Beklagten und Revisionsbeklagten0
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di mündliche Verhandlung vom 24* Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrich ter Raske, liaaß, Wilden und Dr„Graf
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11o Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 13» Dezember 1963 wird zurückgewieseno
 Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin,,
Von Rechts wegen
 latbestand;
Die im Jahre 1900 in Polen geborene Klägerin wurde während des zweiten V/eltkrieges in Frankreich wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgte Sie hat Ansprüche auf EntSchädigung*für Schaden an Freiheit,erlitten in der Zeit von Juni 1942 bis August 1944, sowie für Schaden an Körper und Gesundheit angemeldet. Die Entschädigungsbehördc hat diese Ansprüche mit Bescheid vom 14» April 1961, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 2o„ April 1961, abgelehnt, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § l6o BEG nicht erfülle.
Dio Klägerin hat mit einem am 4« Mai 7 961 beim Landgericht eingegangenen und am 77° Mai 1961 dem beklagten Land zugestellten Schriftsatz Klage erhoben« Die Klageschrift vom 3« Mai 1961 enthält den Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 3«900 DM zu zahlen und dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen« Dieser Antrag ist in der mündlichen Verhandlung vom Io« Juli 1961 gestellt worden« Das beklagte Land hat sich mit Schriftsatz vom 3o« März 1962 bereit erklärt, die Klägerin klaglos zu stellen« Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13o April 1962 sich damit einverstanden erklärt und angekündigt, er werde nach Eingang der Entschädigung wegen Schadens an Preiheit (3«900 DM) auf dem Konto der Klägerin die Hauptsache für erledigt erklären« Mit Schriftsatz vom 19» April 1962, dem beklagten Land am 3o« April 1962 zugestellt, hat er den Klageantrag erweitert und neben dem bereits gestellten Antrag auch denrAntrag angekündigt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin wegen Schadens an Körper oder Oesundh«, I nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes eine Entschädigung zu zahlen, berechnet für die Zeit vom 1« Januar 1949 und unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Brwerbsfähigkeit von 5o einem in das Ermessen des Gerichts gestellten Hundertsatz bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes« Dieser Antrag ist in den folgenden mündlichen Verhandlungen gestellt worden«
Die Parteien haben hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Preiheit einen Teilvergleich geschlossen, in dem sich das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung in Hohe von 3o900 DH an die Klägerin verpflichtete«
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Das Landgericht hat die Klage, soweit sie nicht durch den Teilvergleich erledigt war, abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit weiter» Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
Die Revision ist unbegründete
 Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gerichtete Klage als unzulässig angesehen, weil innerhalb der Frist des § 21o BEG nur wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Freiheit Klage erhoben worden sei und die Klage nach Ablauf dieser Frist nicht mehr durch Geltendmachung eines anderen Anspruchs habe erv/eitert werden können.
Diese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum. Der erkennende Senat hat zwar im Urteil vom 27. Januar 1961 - IV ZR 223/6o RzY/ 1961, 230 Nr. 27, auf das sich die Revision beruft, ausgesprochen, dass in Entschädigungssachen die rechtzeitig erhobene Klage noch nach Ablauf der Klagefrist erweitert werden kann. Das Urteil betrifft jedoch, wie aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, nur die Erhöhung des innerhalb der Frist
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nit dor Klage geltend gemachten Anspruchs, nicht aber die nachträgliche Geltendmachung eines neuen auf einem anderen Schadenssachverhalt beruhenden Anspruchs«Dies hat der Senat im Urteil vom 13» Mai 1964 - IV ZR 226/63 RzW 1964, 519 Nro 31 klargestellt. Hier war darüber zu entscheiden, ob eine Verfolgte, die gegen den Bescheid, durch den ihrem Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht in voller Höhe und ihrem Anspruch wegen Schadens am Leben überhaupt nicht entsprochen worden ist, innerhalb der Klagefrist nur Klage wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erhoben hat, die Klage noch nach Ablauf dieser Frist durch Geltendmachung des Anspruchs wegen Schadens am Leben erweitern kannQ Der Senat hat diese Frage mit der Erwägung verneint, dass das Bundesentschädigungs-gesetZ-auf dem Grundsatz der Spezifikation beruht, und daß nach § 1 Abs* 1 BEG der Entschädigungsanspruch auf verschiedene Tatbestände gestützt werden kann. Die auf der Einführung eines neuen Schadenstatbestandes beruhend Erhöhung des Entschädigungsanspruchs stellt keine - zulässige - Klageerweiöerung, sondern eine Änderung des Klagegrundes dar» Daher kann nach Ablauf der in § 21o BEG bestimmten Klagefrist ein neuer Entschädigungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden» Der Senat hat in dieser Entscheidung allerdings noch zusätzlich erwogen, dass es sich bei dem Anspruch wegen Schadens am Leben um einen Anspruch aus eigenem Recht handelt, bei dem Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit jedoch um einen Anspruch aus ererbtem Recht» Diese Erwägung ist jedoch für die Frage der Zulässigkeit der verspäteten Ge tendmachung eines Entschädigungsanspruchs im Klagewege nicht entscheidend» Wesentlich ist, dass es sich um zwei im Bundesentschädigungsgesetz selbständig geregelte Entschädigungssachverhalte handelt, die verschiedenen Voraussetzungen unterliegen»
An dieser Auffassung ist festzuhalten» Die hier ^geneideten und von der Entschädigungsbehörde abgelehnten
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Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit beruhen auf verschiedenen Schadenssachverhalteno Daher hätten beide Ansprüche innerhalb der Klagefrist des § 21o BEG mit der Klage geltend gemacht werden müssen„ Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Meinung der Revision, nicht etwa deshalb geboten, weil beide Ansprüche davon abhängen, dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 16o BEG erfüllt sind, und. weil die Entschädigungsbehörde die Ansprüche wegen Fehlens dieser Voraussetzungen abgelehnt hato Dies ändert nichts daran, dass beiden Ansprüchen verschiedene Schadenstatbestände zugrundeliegen, es sich also um rechtlich selbständige Ansprüche handelte
 Diese Ansprüche haben einen verschiedenen Inhalte Y/ährend der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit auf eine einmalige, fest umgrenzte Summe geht, ist der Entschädigungsanspruch wegen des Gesundheitsschadens auf Bewilligung einer Kapitalentschädigung und einer laufenden Rente gerichtet»
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Geltendmachung auch des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in der rechtzeitige eingereichten und zugestellten Klageschrift verneint hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden Zwar Können an den Inhalt einer für die Wahrung der Klagefrist des § 21o BEG genügenden Klageschrift keine allzu hohen Anforderungen gestellt werdeno Jedoch soll der Inhalt der Klageschrift es dem Vorsitzenden des Gerichts ermöglichen, die Sachaufklärung auf die der Entscheidung bedürftigen Punkte zu richten0 Hierzu ist es erforderlich, dass die Klageschrift erkennen lässt, in welchem Umfang der Klager die Ablehnung der von ihm erstrebten Entschädigung angreifen will» Dies hat der Senat in den
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in RzY/ 1957, 163 Nr. 41 und 2o3 Nr, 4o; 1963, 470 lir. 34 veröffentlichten Urteilen ausgesprochen„Hier-aus folgt, dass die Klagefrist hur hinsichtlich derjenigen Ansprüche gewahrt ist, die weiter verfolgen zu wollen der Kläger in der rechtzeitig eingereichten und zugestellten Klageschrift zu dem Ausdruck gebracht hat« Mit Rücksicht auf die in § 21o BEG vorgesehene Fi*ist kann es, entgegen der Meinung der Revision, nicht darauf ankommen, ob der Kläger in einer späteren mündlichen Verhandlung noch einen weiteren selbständigen Anspruch erhoben hat« Hier hat die Klägerin mit der Klage nur denjenigen bestimmt bezifferten Betrag begehrt, der als Entschädigung für den in der Klageschrift dargelegten Ereiheitsschaden in Betracht kommt» Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass nur eine Entschädigung für Ereiheitsschaden verlangt werden sollte» Dass mit der Klage nur dieser Schaden geltend gemacht werden sollte, hat überdies die Klägerin noch im Schriftsatz vom 13» April 1962 klar zu erkennen gegeben« Das Klagebegehren ist auch vom beklagten Land nicht anders verstanden worden«
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 Das Berufungsgerichtt hat daher mit Recht die auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gerichtete Klage als verspätet und folglich unzulässig angesehen,,
Aus diesen Gründen muss die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO, § 225 AbSol BEG surückgev/ieoen werden«
Ascher Raske Maaß
 Wilden
DroGraf