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BGH

Gericht: BGH

- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 Krille in Karlsruhe - hat der IVa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dro Loewenhcim und Dr„ Graf für Rocht erkannt: sichert: "Aus eigener Wissenschaft r Kläger als Geschäftsführer der tätig, v/ar und ein monat g verwiesen Der Antragsteller ist gemäß seiner Tätigkeit und einem Einkommen vor der Verfolgung in die vergleichgehobenen Dienstes einzustufen Der Antragsteller ist bereit, auf der Grundlage eines Betrages von 8«800 DM einen Vergleich ab- zuschließenotr Dieser Vergleich kam am 26* September 1956 zustande* Im Jahre 1961 hat der Kläger beantragt, ihn auf Grund der neuen Anlage 3 zur 3o DV-BEG, die durch die 2oi\ndV0 vom 25» Februar I960 eingeführt worden war, in den höheren Dienst einzustufen und ihm eine entsprechend erhöhte Entschädigung zu leisten* Diesen Antrag hat die Entschä-digungshehördc durch den Bescheid vom 5° Januar 1962 ab-gelehnt, da der Kläger nach der sog* Mittelwerttabelle (entnommen aus den früheren Anlagen 2 und 3 zur 3» DV-BEG) eingestuft worden sei*, diese Tabelle genau der neuen Anlage 3 entspreche und deshalb keine höhere Einstufung erfolgen könne* Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage, mit der er beantragt hatte, ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine weitere KapitalentSchädigung in Höhe von 6*870 DM zu zahlen, blieb erfolglos* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurücksuv/eisen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücksuverweisen» Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen* Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet* September 1956 abgeschlossene Vergleich hindere daher, so meint das Berufungsgericht, den Kläger nicht, die Voi lc der 2 2» Die Auffassung, daß ein Vergleich ebenso wie ein unanfechtbarer Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil stets die Anwendung der Änderungsverordnungen zugunsten des Berechtigten rechtfertige, beruht auf einem Rechts-irrtunu Der rechtliche Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts ist unrichtig«, ?/ie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 19 o Juni 1963 - IV ZR 180/62 -unter Hinweis auf den Beschluß vom 25» Januar 1963 - IV ZB 383/62 - mit eingehender Begründung ausgeführt hat, kann sich der Berechtigte grundsätzlich nicht unter Berufung auf die Änderungsverordnungen von einem Vergleich lossagen, um höhere Leistungen zu erlangen«* Etwas anderes gilt nur, wenn im Vergleich das beklagte Land dem Verfolgten nicht mehr gewährt hat, als v/ao ihm in dem Zeitpunkt, als der Vergleich geschlossen wurde, auf Grund des zu dieser Zeit geltenden Rechts nach Maßgabe des der Behörde damals bekannten und feststehenden Sachverhalts zugeetanden hat* beklagte md den Verfolgten durch den Vergleich alle Hechte ein-iunt hato die ihm nach den damals geltenden Recht auf rnv* daß seine Ansprüche durch einen rergleich geregelt worden sind«, nicht schlechter gestellt iein« als wenn sie durch einen Bescheid geregelt worden rareno In diesem Halle steht daher der Vergleich einer ieufcstsctzung des Anspruchs des Berechtigten nach Maß ;abc der 2» AndVO nicht entgegen» Weitergehende Rechte lach Maßgabe der 2» AndVO kann der Verfolgte dagegen nicht geltend machen9 wenn d Vergleichsabschlusseo waren und der Verfolgte uf Grund des Vergleichs nicht mehr erhal hat als was hm bei diesem Sachverhalt nach dem damals geltenden Recht v/ar und daß der Verfolgte dom Vergleich das e zustando Ber Kläger hatte nach den Feststellungen des Vorverfolgungseinkofömen von monatlich Berufungsgerichts ein 0 RU behauptet» Bieoes Einkommen hat er nicht voll beweise könneno Die Witwe von der er eine eidesstatt- liche Versicherung vorgelegt hat, hat erklärt, daß der Kläger "ein monatliches Einkommen bestimmt nicht unter 450 RM bezog”» Wenn auch die Entschädigungsbehörde ent- gegen der Behauptung des Klägers, wie sich aus dem Aktenvermerk ihres Sachbearbeiters ergibt, von einem Vorver-folgungseinkommen von nur 450 EM ausgegangen ist, so liegt in der Annahme des Vergleichs durch den Kläger gleichwohl kein effektives Nachgeben» Denn für die Entscheidung der nach den vorstehenden Ausführungen maßgebenden Präge ist nicht von einem von dem Kläger behaupteten Sachverhalt, sondern von dem auszugehen, was der Kläger beweisen konnte* Geht man demgemäß von einem Vorverfolgungseinkoramen von monatlich 450 RM aus, so hat der Kläger, wie sich aus den Anlagen 2 und 3 der 3o DV-BEG zweifelsfrei ergibt, alles erhalten, was ihm nach der zur Zeit des Vergleiehsabschlus-ses bestehenden Rechtslage zustand» Danach konnte er nur in den gehobenen Dienst eingestuft werden, wie dies im Vergleich geschehen isto Aber auch das von dem Kläger behauptete Gehalt daß im Vergleich der Beginn des Entschädi gungszeitraums* für den dem Kläger eine Entschädigung wegen Berufsverdrängung zugohilligt worden ist* auf den 1!* April September '*93o nur eine geringere Kapitalentschädigung wegen Berufsbeschränkung zuge billigt werden dürfen« Abgesehen davon jedoch* daß die dom Kläger für den gesamten Zeitraum zustehende Entschädigung nur wenig geringer ißt als der ihm im Vergleich zugebilligte Be rag 3» Hat nach alledem der Kläger im Vergleich allcQ das erhaltenp waü ihm nach der damaligen Rechtslage und dem festgestellten Sachverhalt zustande so liegt ein ’’echter" Vergloichp an den sich der Kläger festhalten lassen müßte7 nicht vor« Sr kann daher die Verbesserungen der 2» ÄndVO mit Recht für sich in Anspruch nehmen» Im Ergebnis hat daher das Berufungsgericht das beklagte Land zutreffend zur Zahlung der sich danach ergebenden Mehrbeträge verurteilt» Aus diesem Grunde ist die Revision des beklagten Landes

LandbeklagenGrundBerufungsgerichtSachverhaltvergleichenZeitKläger

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 11 o Dezember 1963 Iloeppc? Justo-Angest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein - Westfalen?
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr0	Krille	in
 Karlsruhe -
gegen
 den Kaufmann Karl
K o
K

platz

Kläger und Revisionsbeklagten

Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
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hat der IVa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dro Loewenhcim und Dr„ Graf
 für Rocht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil
 des 5» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Ober-
londesgerichts Köln vom 7* März 1963 wird zurückge-
v/iesen<>
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts-
zuges trügt das beklagte Land*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am
 staminung« Er lebte früher in K als Geschüftsführer
1903 geborene Kläger ist jüdischer Ab-
und war von 1930 bis 1933
des Schuhgeschäftes
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tätige Nach
 seiner Darstellung betrug sein monatliches Einko
550 RM
seinen
 jüdischen Arbeitgeber gerichteten
 Bezüge ab ^ April 1933 von
 seine
Y.egen der gegen Boykottnaßnahmen wurden
550 auf 300 KM herabgesetzte Mit dem 30« September 1933 i:.ußte der Kläger seine Stellung bei der Firma
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Von
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bis
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 Danach lebte er illegal
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elbständiger Kaufmann in
 nieder« Seit dem
 Juli 1945 verfügt er wieder über eine ausreichende Lebens
 grundlagc«
Bei der Entschädigungsbehörde in Köln hat der Kläger neben anderen Entschädigungsansprüchen auch einen Anspruch
 wegen Schaden
s im beruflichen Fortkommen geltend gemacht
 In dieSem Verfahren hat. eine Frau B
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 ist mir bekannt
 Firma Ed
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sichert: "Aus eigener Wissenschaft r Kläger als Geschäftsführer der
 tätig, v/ar und ein monat
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 nicht unter 450 RM bezog
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Vergleichs fertigte der Sachbearbeiter
 Entschüdigungsbehörüe am 26« Septembe
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olgenden
 Aktenvermerk an:
"Der Antragsteller war als Geschäftsführer bei der Firma Eduard	in	tätig und mußte Ende März
1933 aus rassischen Gründen seine Tätigkeit hier aufgeben o In der Folge hat der Antragsteller eine gleich-
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v/ertige Tätigkeit nicht mehr aufnehmen können*
Am Io Juli 1945 v/urde der Antragsteller selbstän
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Der Schädigungszeitraura
 erstreckt sich somit
 von Io April 1933 bis zu dem 30« Juni 1945
47 Monate
 Wegen der Be
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unterlagen wird auf die eidesstatt
 liehe Versicherung der Brau Rosa
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von 4«, September 1956* auf den Auoschließungsschein
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Bezirkskommandos
 vom 2. Juli 1940
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 die eidesstattliche Versicherung der Frau Y/we
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1956 und die übrigen Anlagen zu dem 3EG
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 Der Antragsteller ist gemäß seiner Tätigkeit und einem Einkommen vor der Verfolgung in die vergleichgehobenen Dienstes einzustufen
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Hach der Tabelle zu § 17 der DVO-BEG errechnet
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 die Kapitalentschädigung wie folgt:
Alter im Zeitpunkt der Schädigung 29 Jahre, Diensteinkommen jährlich 4«>800 HM,
3/4 hiervon gemäß § 76 BEG =* 3«600 HM,
Monatsbetrag 300 HM,
für 147 Monate = 44«’00 HM*
Nach Umstellung im Verhältnis 10 : 2 beträgt die zu zahlende Kapitalentschädigung 8*820 DM*
Der Antragsteller ist bereit, auf der Grundlage
 eines Betrages von 8«800 DM einen Vergleich ab-
*
zuschließenotr
 Dieser Vergleich kam am 26* September 1956 zustande* Im Jahre 1961 hat der Kläger beantragt, ihn auf Grund der neuen Anlage 3 zur 3o DV-BEG, die durch die 2oi\ndV0 vom 25» Februar I960 eingeführt worden war, in den höheren Dienst einzustufen und ihm eine entsprechend erhöhte

4
Entschädigung zu leisten* Diesen Antrag hat die Entschä-digungshehördc durch den Bescheid vom 5° Januar 1962 ab-gelehnt, da der Kläger nach der sog* Mittelwerttabelle (entnommen aus den früheren Anlagen 2 und 3 zur 3» DV-BEG) eingestuft worden sei*, diese Tabelle genau der neuen Anlage 3 entspreche und deshalb keine höhere Einstufung erfolgen könne*
Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage, mit der er beantragt hatte, ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine weitere KapitalentSchädigung in Höhe von 6*870 DM zu zahlen, blieb erfolglos*
In Berufungorechtszug hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 4*234 DM zu zahlen* Den weitergehenden Klageanspruch hat das Berufungsgericht als unbegründet angesehen*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
 beantragt das beklagte Land, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurücksuv/eisen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücksuverweisen»
Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe s
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet*
1* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Art* IV der 2, ÄndVO vom 19* Februar I960 (BGBl I 130) auch dann eingreift, wenn das Entschädigungsverfahren nicht
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durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder de
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ondern durch behördlichen oder gerichtlichen
 Vergleich seinen Abschluß gefunden hat* Der zwischen den
 Parteien im behördlichen Entschädigungsverfahren am 26*
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September 1956 abgeschlossene Vergleich hindere daher, so meint das Berufungsgericht, den Kläger nicht, die Voi
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könne daher auf Grund seines Vorverfolgungseinkommens
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abschluß vom 26. September 1956
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 während dem Vergleich Einstufung in den
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gehobenen Dienst zugrunde gelegen habe
2» Die Auffassung, daß ein Vergleich ebenso wie ein unanfechtbarer Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil stets die Anwendung der Änderungsverordnungen zugunsten des Berechtigten rechtfertige, beruht auf einem Rechts-irrtunu Der rechtliche Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts ist unrichtig«, ?/ie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 19 o Juni 1963 - IV ZR 180/62 -unter Hinweis auf den Beschluß vom 25» Januar 1963 - IV ZB 383/62 - mit eingehender Begründung ausgeführt hat, kann sich der Berechtigte grundsätzlich nicht unter Berufung auf die Änderungsverordnungen von einem Vergleich lossagen, um höhere Leistungen zu erlangen«* Etwas anderes gilt nur, wenn im Vergleich das beklagte Land dem Verfolgten nicht mehr gewährt hat, als v/ao ihm in dem Zeitpunkt, als der Vergleich geschlossen wurde, auf Grund des zu dieser Zeit geltenden Rechts nach Maßgabe des der Behörde damals bekannten und feststehenden Sachverhalts zugeetanden hat*
Denn insoweit enthält der Vergleich kein Hachgeben auf Kosten des beklagten Landesc Diese Katur des Vergleichs muß sich aber zweifelsfrei entweder aus dem Vergleich selbst
 oder aus den bei den Akten befindlichen, den Vergleich betreffenden Erklärungen der Entschädigungsbehörde ergeben«.
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iU3 ihnen muß hervorgehen? daß der Sachverhalt zur Zeit
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hinsichtlich aller anspruchs
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 md den Verfolgten durch den Vergleich alle Hechte ein-iunt hato die ihm nach den damals geltenden Recht auf
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 rergleich geregelt worden sind«, nicht schlechter gestellt iein« als wenn sie durch einen Bescheid geregelt worden
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 Bas Berufungsgericht hat die danach entscheidende Frage«, >b im vorliegenden Falle ein echter oder ein unechter Vergleich vorliegt, nicht geprüft» Gleichwohl bedarf es keiner
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dem vom Berufungsgericht seiner Ent
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liche Versicherung vorgelegt hat, hat erklärt, daß der Kläger "ein monatliches Einkommen bestimmt nicht unter 450 RM bezog”» Wenn auch die Entschädigungsbehörde ent-
gegen der Behauptung des Klägers, wie sich aus dem Aktenvermerk ihres Sachbearbeiters ergibt, von einem Vorver-folgungseinkommen von nur 450 EM ausgegangen ist, so liegt in der Annahme des Vergleichs durch den Kläger gleichwohl kein effektives Nachgeben» Denn für die Entscheidung der nach den vorstehenden Ausführungen maßgebenden Präge ist nicht von einem von dem Kläger behaupteten Sachverhalt, sondern von dem auszugehen, was der Kläger beweisen konnte* Geht man demgemäß von einem Vorverfolgungseinkoramen von monatlich 450 RM aus, so hat der Kläger, wie sich aus den Anlagen 2 und 3 der 3o DV-BEG zweifelsfrei ergibt, alles erhalten, was ihm nach der zur Zeit des Vergleiehsabschlus-ses bestehenden Rechtslage zustand» Danach konnte er nur in
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den gehobenen Dienst eingestuft werden, wie dies im Vergleich
 geschehen isto Aber auch das von dem Kläger behauptete Gehalt
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von 550 RM monatlich rechtfertigte nach der damaligen Rechtslage nur seine Einstufung in den gehobenen Dienst« Denn für die Einstufung in den höheren Dienst hätte es nach der Besoldungsübersicht der 3o DV-3EG bei dem Alter des Klägers des Nachweises eines Einkommens von jährlich 7«100 RM bedurft, wobei noch unberücksichtigt bleibt, daß diesem Betrage wegen der Pcnsionsansprücho des Beamten ein Zuschlag von 20 v»H» hinzuzurechnen ist« Richtig ist, daß der Kläger im Vergleich auf einen Teil der ihm nach der damaligen Rechtslage zustehenden Kapitalentschädigung verzichtet hat» Nach den damaligen Tabellensütsen betrug der ihm gebührende Betrag 8»820 DM; erhalten hat der Kläger demgegenüber nur 8»800 DM» Dieser Unterschied ist jedoch zu gering, als daß hier von einem echten Nachgeben gesprochen werden könnte» Auch auf Seiten des beklagten Landes liegt ein Nachgeben nicht vor. Es fällt
 allerding
auf
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daß im Vergleich der Beginn des Entschädi
 gungszeitraums* für den dem Kläger eine Entschädigung wegen Berufsverdrängung zugohilligt worden ist* auf den 1!* April
1936

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 orden ist* obwohl der Kläger zu diesem Zeit
 len mußte o während seine
 punkt nur eine Gehalteminderung hinneh
 Entlassung erst zu dem 1o Oktober desselben Jahres erfolgte
 Bei
richtiger Beurteilung dei
 Rechtslage hätte dem Kläger dahor
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Zeit vom 1
* o
April bis zu dem
30
September '*93o nur eine
 geringere Kapitalentschädigung wegen Berufsbeschränkung zuge billigt werden dürfen« Abgesehen davon jedoch* daß die dom
 Kläger für den gesamten Zeitraum zustehende Entschädigung nur wenig geringer ißt als der ihm im Vergleich zugebilligte Be
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hat die Entschädigungsbehördo offenbar die insov/eit be
 tehende Rechtslage nicht richtig erkannt* so daß
 eit
o
SU,S
diesem Grunde von einem Nachgeben
 des
beklagten Landes nicht
 gesprochen werden kann«
Ein Hachgeben des beklagten Landes liegt auch insoweit
 eine unmittelbare Verfolgung des jüdischen
 nicht vor0 als es
 Klage

angenommen hat« Der erkennende Senat hat schon in der
 ehe!dung vom 6« Juni 1956 - IV ZR 56/56
9
LM Nr. 2 zu
25 BEG 1953 grundsätzlich die Auffassung vertreten* daß der Verfolgte* der zu dem in § 1 Abs« 3 Satz 2 BEG bezeichneton
 Personenkrci°

gehört*auch dann nach § 25 Abs« 1 BEG 1953 An
s
pruch auf Entschädigung für Schaden im bo^uflichen und wirt
 schaftlichen Fortkommen hat* wenn keine nationalsozialistischen
 gegen ihn persönlich ergangen sind* die Schä
 Gewaltmaßnahmen
 digung aber auf die allgemein gegen diesen
 onenkreis gcrieh
-I*
v
oto Verfolgung zurückzuführen
 ist«
Lie Bejahung einer gegen
 den Kläger gerichteten unmittelbaren Gewaltmaßnahme entsprach
 also de

gefe
b±*
igten Rechtsprechung des er};
Senat
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O o
 
4
3» Hat nach alledem der Kläger im Vergleich allcQ das erhaltenp waü ihm nach der damaligen Rechtslage und dem festgestellten Sachverhalt zustande so liegt ein ’’echter" Vergloichp an den sich der Kläger festhalten lassen müßte7 nicht vor« Sr kann daher die Verbesserungen der 2» ÄndVO mit Recht für sich in Anspruch nehmen» Im Ergebnis hat daher das Berufungsgericht das beklagte Land zutreffend zur Zahlung der sich danach ergebenden Mehrbeträge verurteilt»
Aus diesem Grunde ist die Revision des beklagten Landes
«
zurückzuweisen» Lie Entscheidung Uber die Kosten folgt au3
§ 97 Abs» 1 ZPO, § 225 Abs» 1 BEG»
Ascher
 Johannsen	Wilden
 Br» Loewenheim	Br»	Graf