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BGH · IV ZR 101/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 101/61

In Entschädigungssachen kann es für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und Schäden an Körper oder Gesundheit von besonderer Bedeutung sein, welcher Geschehensablauf gerade den nationalsozialistischen Machthabern als den Urhebern der Judenverfolgung bekannt war. Umfaßt diese Kenntnis des Ursa chenablaufs die Gefahrenlage, in die verfolgte Juden durch die Flucht gerieten, so ist der adäquate Kausalzusammenhang zwi sehen Flucht und Gesundheitsschäden nicht schon deshalb zu ver neinen, weil für die Entstehung des Schadens neben der Gefah rcnlage besondere, nicht vorhersehbare Umstände eine Rolle spielten hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß Dr* Loewenheim und Dr* Graf für Rocht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Dor Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergericht liehen Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverv<desen» Nach seinem Tode hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt und vorgetragen, es sei nicht unwahrscheinlich gewesen, daß die Russen die in Ost galizien Vorgefundenen polnischen Flüchtlinge ihrer Freiheit beraubten und na*ch Sibirien verschickten. Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Entschädi gung des irundhsitsSchäden, die ihr Ehemann während in Sibirien erlitten hat, versagt, weil ei däouater ursächlicher Zusammenhang zwischen der den polnischen Juden drohenden Verfolgung durch die natio« nalsozialisuischen Machthaber und der Freiheitsentziehung nicht bcstnndj2r_habe * Einen solchen Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, ein optima-ler Beobachter hätte Anfang September 1939 nicht erkennen können, daß eine Flucht der jüdischen Bevölkerung Polens nach Ostgalizien die Festnahme und Verschleppung der Ge- werde« Es hat dazu ausgeführt, ein solcher Beobachter hat te nicht voraussehen können, daß die Sow jetuni on in dem im September 1939 von ihr besetzten Gebiet derartige Maß nahmen ergreifen würde« In der Sowjetunion sei keine judenfeindliche Einstellung hervorgetreten, auch die Bezie hungen dieses Staates zur damaligen Reichsregierung hätten zu einer derartigen Verfolgung der jüdischen Flüchtlinge keine Veranlassung.gegeben sammenhangs entwickelt hat« Einen solchen Zusammenhang hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, soweit es sich um die Flucht vor drohenden Gewaltmaßnahmen han delte<> im Jahre 1939 hatten die gegen die Juden gerichte ten Gewaltmaßnahmen nach Umfang und Folgen ein Ausmaß er reicht, daß es gerechtfertigt ist, einer individuellen konkreten Verfolgung die unmittelbar drohende Verfolgung gleichzustellen (RzW 1959» 458 Nr 11) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob die Möglich keit der FreiheitsentZiehung durch russische Truppen oder Dienststellen so fern lag, daß ein solcher Zusammenhang für die Begründung der Entschädigungspflicht ausscheiden muß Diese Frage darf jedoch nicht allein nach dem W ner zu berücksichtigen, ob die nationalsozialistischen Machthaber, die die Verfolgungsmaßnahmen im früheren Rcichsgebiot, in Österreich und in der Tschechoslowakei in Gang brachten und mit dem Einmarsch in Polen zahlrei che polnische Juden zur Flucht veraniaßten, diejenigen Umstande kannten, die für die Beurteilung des nachfolgen haber außer Betracht zu lassen« Es genügt daher, wenn die für die Fluchtwelle in Polen verantwortlichen Machthaber auf Grund ihrer Kenntnis vom Inhalt der mit der Sowjetunion getroffenen Vereinbarung über die Besetzung Ostgaliziens (Moskauer Vertrag vom 23« August 1939) die Gefährdung der jüdischen Flüchtlinge in dem Bussland überlassenen Gebiet erkannten» Pie nationalsozialistischen Machthab er vieähcn damals voraus, daß die Massen der jüdischen Flüchtlinge und ihre Bemühungen, in den Auswanderungslän nicht vorauszusehen« Es reicht daher aus, daß die damaligen Machthaber wußten, daß die Besetzung Polens durch deutsche Iruppen zahllose Juden zur Flucht veranlassen wurde, mit der Folge, daß sie einem ungewissen Schicksal und mannigfachen Gefahren ausgesetzt sein würden Eine olche Gefährdung ergab sich ohne weiteres daraus, daß den polnischen Juden im wesentlichen nur der Fluchtweg nach Osten und Südosten offenstand und für die Behandlung de in Ostgal eingedrungenen Flüchtlinge durch die Tuberkulose im nahen Osten Es kommt hinzu, daß die Entschädigungsbehörden und die Entschädigungsgerichte x'cgclmäßig außerstande sind, der Frage nachzugehen, ob die Gefährdung der Verfolgten nach Flucht oder Auswande ung inzelfall durch menschliches Versagen so erhöht oder verstärkt wurde, daß von einem adäquaten Kausalzu hang nicht mehr gesprochen werden kann« Sinn und Zweck einer raschen Abwicklung der Entschädigung gebie ton in diesen Fällen die Annahme Kausalzusammen- » Auf Grund der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht noch prüfen müssen, ob der Ehemann der Klägerin zu dem Kreise der Vertriebenen im Sinne des 1 BVFG gehört Hierzu hat das Berufungsgericht bisher noch keine Feststellungen getroffen« Auch wenn der Ehemann der Klägerin infolge seiner Rückkehr nach die Flucht im September 1939

FolgeMachthaberFlüchtlingIsraelJudeFluchtnationalsozialistischenZusammenhangKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 1, 2, 9
In Entschädigungssachen kann es für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und Schäden an Körper oder Gesundheit von besonderer Bedeutung sein, welcher Geschehensablauf gerade den nationalsozialistischen Machthabern als den Urhebern der Judenverfolgung bekannt war. Umfaßt diese Kenntnis des Ursa
 chenablaufs die Gefahrenlage, in die verfolgte Juden durch die
 Flucht gerieten, so ist der adäquate Kausalzusammenhang zwi sehen Flucht und Gesundheitsschäden nicht schon deshalb zu ver neinen, weil für die Entstehung des Schadens neben der Gefah rcnlage besondere, nicht vorhersehbare Umstände eine Rolle spielten
BGH, Urt. v. 25- Oktober 1961 - IV ZR 101/61 - OLG Neustadt/
Weinstr.
LG Frankenthal
 iyj?Rjpi/6.i
V erkund et
 am 25o Oktober 1961
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
£ m
Namen
 des
Volkes
 In dem EntSchädigungsrechtsstreit
 der Witwe Emma
 raße,
Israel,
 Klägerin und Revisions klägerin.
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor dos Iiaudesamtc für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisions
 beklagten,
Rechtsanwalt

hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß Dr* Loewenheim und Dr* Graf
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Neustadt' a*d* Weinstr* vom 16* De-
zember I960 aufgehoben*
Dor Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung
 und Entscheidung, auch über die außergericht liehen Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverv<desen»
Gerichtsgebühren und -Auslagen für den Revi**
sionsrechtszug werden nicht erhoben®
Von Rechts wegen

2
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des im Jahre 1895 geborenen, 1959 in Israel verstorbenen jüdischen Kaufmanns Isidor	Bis	zu dem	Ausbruch	des zweiten Weltkriegs
 lebten die Eheleute	in	B^HBl	(Polen). Am 2. Septem-
ber 1939 verließen sie aus Furcht vor der drohenden nationalsozialistischen Verfolgung ihren Wohnort und flüchteten nach Lemberg» Sie beabsichtigten, wie der Ehemann der Klägerin vorgetragen hat, über Rumänien nach Palästina auszuwandern. Das gelang ihnen nicht. Infolge der Besetzung Lembergs durch sowjetischen Truppen im September 1939 wurde der Ehemann der Klägerin mit seiner Familie nach Sibirien deportiert und dort bis 1946 festgehalten» Er kehrte 1946 nach	zurück,
1949 wanderte er nach Israel aus.
Der Ehemann der Klägerin hat u»a. Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und Gesundheit begehrt. Er hat behaup tet, durch schwere körperliche Arbeit in der großen Kälte Sibiriens habe er sich Bronchialasthma und ein Herzmuskel-
leiden
z
ugezogen
 Die Entschädigungsbehörde hat beide An
 spräche im Bescheid vo
»
19
August 1958 abgelehnt. Diesen Be-
scheid hat er mit der Klage angefochten. Nach seinem Tode hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt und vorgetragen, es sei nicht unwahrscheinlich gewesen, daß die Russen die in Ost
 galizien Vorgefundenen polnischen Flüchtlinge ihrer Freiheit beraubten und na*ch Sibirien verschickten. Es habe vorausge-
sehen werden können, daß die Sowj
 polnische Juden
 als zweifelhafte und unerwünschte “Elemente" ansehen und entsprechend behandeln würden. Das Landgericht hat die Kla ge abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen
♦
Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Entschä-digung wegen Gesundheitsschadens weiter* Das beklagte land bittet, die Revision zurückzuweisen«
Ent s che i dungs grün de:
Die Revision ist begründet
1
Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Entschädi
 gung
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irundhsitsSchäden, die ihr Ehemann während
 in Sibirien erlitten hat, versagt,
 weil ei
 däouater ursächlicher Zusammenhang zwischen der
 den polnischen Juden drohenden Verfolgung durch die natio« nalsozialisuischen Machthaber und der Freiheitsentziehung nicht bcstnndj2r_habe * Einen solchen Zusammenhang hat das
 Berufungsgericht mit der Begründung verneint, ein optima-ler Beobachter hätte Anfang September 1939 nicht erkennen
 können, daß eine Flucht der jüdischen Bevölkerung Polens nach Ostgalizien die Festnahme und Verschleppung der Ge-
flüchteten durch sowjetrussische Truppen zur Folge haben
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werde« Es hat dazu ausgeführt, ein solcher Beobachter hat te nicht voraussehen können, daß die Sow jetuni on in dem
 im September 1939 von ihr besetzten Gebiet derartige
 Maß
nahmen ergreifen würde« In der Sowjetunion sei keine judenfeindliche Einstellung hervorgetreten, auch die Bezie
 hungen dieses Staates zur damaligen Reichsregierung hätten zu einer derartigen Verfolgung der jüdischen Flüchtlinge keine Veranlassung.gegeben
2« Diese Würdigung der Ereignisse entspricht nicht den Rechtogrunasätzen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Abgrenzung des adäquaten Ursachenzu-
sammenhangs entwickelt hat« Einen solchen Zusammenhang
 hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, soweit es sich um die Flucht vor drohenden Gewaltmaßnahmen han
 delte<> im Jahre 1939 hatten die gegen die Juden gerichte
 ten Gewaltmaßnahmen nach Umfang und Folgen ein Ausmaß er reicht, daß es gerechtfertigt ist, einer individuellen konkreten Verfolgung die unmittelbar drohende Verfolgung
 gleichzustellen (RzW 1959» 458 Nr
 11)
Die Entscheidung
 des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob die Möglich
 keit der FreiheitsentZiehung durch russische Truppen oder Dienststellen so fern lag, daß ein solcher Zusammenhang für die Begründung der Entschädigungspflicht ausscheiden
 muß
Diese Frage darf jedoch nicht allein nach dem W
eines optimalen Beobachters beurteilt werden« Es ist fer
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ner zu berücksichtigen, ob die nationalsozialistischen Machthaber, die die Verfolgungsmaßnahmen im früheren Rcichsgebiot, in Österreich und in der Tschechoslowakei
 in Gang brachten und mit dem Einmarsch in Polen zahlrei
 che polnische Juden zur Flucht veraniaßten, diejenigen
 Umstande kannten, die für die Beurteilung des nachfolgen

den Geschehensablaufs von Bedeutung waren (BGHZ 3

262
5T
 267)
Der Urheber solcher Bedingungen, die das schädigende
 Ereignis verursachten oder mitverursachten, muß den ur
 sächlichen Zusammenhang gegen sich gelten lassen, wenn er
 von seinem Standpunkt aus den Ablauf der Dinge erkannte«
• #
Diese Grenze» bis zu der dem Urheber einer Bedingung die
#
Haftung zuzu demuten ist, spielt im Ent schädigungsrecht eine besondere Rolle, weil die damaligen Machthaber Ziele und Folgen ihrer Politik und der mit ihr verbundenen Gewalt aaßnahmen weitgehend geheimhielten« Es würde der Gerechtig«
keit
 idersprechen, bei der Begrenzung der Haftung in dem
 eben erörterten Sinne dieses Wissen fer damaligen Macht-
5
haber außer Betracht zu lassen« Es genügt daher, wenn die für die Fluchtwelle in Polen verantwortlichen Machthaber auf Grund ihrer Kenntnis vom Inhalt der mit der Sowjetunion getroffenen Vereinbarung über die Besetzung Ostgaliziens (Moskauer Vertrag vom 23« August 1939) die Gefährdung der jüdischen Flüchtlinge in dem Bussland überlassenen Gebiet erkannten» Pie nationalsozialistischen Machthab er vieähcn damals voraus, daß die Massen der jüdischen
 Flüchtlinge und ihre Bemühungen, in den Auswanderungslän

dern Fuß zu fassen, "Gegenaktionen” der Hegierungen dieser Länder und ihrer Bevölkerung gegen die Juden auslösen wür-
den
 Biese Folgen waren den damaligen Machthabern sogar
 ünscht» Pas zeigt der Erlaß des Auswärtigen Amtes in
 Berlin vom 25
J anuar
939, in dem die Auffassung der da
 maligen Machthaber über die Judenfrage als "Faktor der Außenpolitik" den diplomatischen Vertretungen erläutert
 und auf solche "Gegenaktionen«hingewiesen wurde (abge druckt in Band 32 S» 237 ff der Veröffentlichung des In ternationalen Militärgerichtshofs Nürnberg)»
v
%
Ob und welche Einzelschicksale aus dieser Gefährdung
* •
erwuchsen konnten, brauchten die Urheber der Massenflucht

nicht vorauszusehen« Es reicht daher aus, daß die damaligen Machthaber wußten, daß die Besetzung Polens durch deutsche Iruppen zahllose Juden zur Flucht veranlassen wurde, mit der Folge, daß sie einem ungewissen Schicksal
 und mannigfachen Gefahren ausgesetzt sein würden
 Eine
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olche Gefährdung ergab sich ohne weiteres daraus, daß
 den polnischen Juden im wesentlichen nur der Fluchtweg nach Osten und Südosten offenstand und für die Behandlung
 de
in Ostgal
 eingedrungenen Flüchtlinge durch die

ussischen Machthaber keine menschlichen Gesichtspunkte

sondern lediglich Zv/eckmäßigkeitserwägungen eine Bolle spielten« Biese Verhältnisse, die die Lage der nach Ga-
jsr

lizien gߣag^tdäseh Juden kennzeichneten, waren den nationalsozialistischen Machthabern bekannt«
Nur diese Würdigung des von den Tatsachengerichten
 festgestellten Verfolgungsschicksals steht im Einklang
 mit der Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte
 Der
ursächliche Zusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Auswanderung und der Erkrankung im Aufnahmelan
 de wurde darin nicht deshalb verneint, weil die Lebens
 Verhältnisse in den Auswanderungsländern die Lage der Juden im Einzelfall verschlimmerten« So wurde in der Rz\V I960, 303 Nr« 10 abgedruckten Entscheidung des Se nats ein adäquater Zusammenhang zwischen verfolgungsbe
 dingter Internierung eines jüdischen Flüchtlings und sei
 ner Erkrankung bejaht, obwohl die Freiheitsentziehung
 in Casablanca unter besonders gesundheitsschädlichen Bedingun
 gen
O V/ Cs
 wtgefunden hatte* In dieser Entscheidung hat der
 Senat schon ausgesprochen, daß es für die Bejahving der
K
däquanz nicht darauf ankomme, ob gerade mit einer men-
schenunwürdigen Behandlung am Internierungsort gerechnet werden mußte, entscheidend sei vielmehr, daß ein Jude im
 Verlauf der Auswanderungsreise bei Beginn des zweiten
*
Weltkrieges Mißhelligkeiten void Gefahren jeder Art erwar
 ten konnte
 Vgl
ferner: OLG Schleswig RzW I960
9
372
N

26
Amöbenruhr in Israel
9
BGH RzW 1959, 252 Hr
9
m
Tuberkulose im nahen Osten
 Es kommt hinzu, daß die
 Entschädigungsbehörden und die Entschädigungsgerichte x'cgclmäßig außerstande sind, der Frage nachzugehen, ob die Gefährdung der Verfolgten nach Flucht oder Auswande
 ung
inzelfall durch menschliches Versagen so erhöht
 oder verstärkt wurde, daß von einem adäquaten Kausalzu
 hang nicht mehr gesprochen werden kann« Sinn und
 Zweck einer raschen Abwicklung der Entschädigung gebie
 ton in diesen Fällen die Annahme	Kausalzusammen-
hang

Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht beste
 hen bleiben
A
» Auf Grund der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht noch prüfen müssen, ob der Ehemann der Klägerin
 zu dem Kreise der Vertriebenen im Sinne des
1 BVFG gehört
 Hierzu hat das Berufungsgericht bisher noch keine Feststellungen getroffen« Auch wenn der Ehemann der Klägerin infolge seiner Rückkehr nach
 die Flucht im September 1939
worbene HechtsStellung des Vertriebenen wieder verloren
 im Jahre 1946 «tie: ‘aureh 1 Abs« 2 Nr. 1 BVFG) er-
haben sollte (vgl* Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz
, kann er durch die folgende Auswanderung
 Anm
6 zu
 nach Israel diese Rechtsstellung im Sinne des § 1 Abs* dieses Gesetzes wiederum erworben haben* Für das Gebiet
1
der Gesundheitsschäden gelten die Besonderheiten, die für die Entschädigung bei Sonderabgaben oder bei Schäden im
 beruflichen Fortkommen nach §§ 153 Abs* 1 und 154 Abs
 gelten, nicht»
ä

Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs
*k
BEG
Ascher
 Wüstenberg
Maaß
 Dr
Loewenheim
 Dr
Graf
*