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BGH

Gericht: BGH

Juni 1959 verstorben war* Erst als 1940 deutsche Truppen große Teile Frankreichs besetzten, begab sie sich nach Sausset des Pins in der Nähe von Marseille* 1941 reiste sie mit ihrem Sohn über Spanien nach Kolumbien* Die 1940 in Paris eingelagerten Möbel wurden ihr erst 1946 nachgesandt, vorher war es der Klägerin gelungen, den übrigen Hausrat zunächst nach Sausset des Pins und von dort 1941 nach Bogota bringen zu lassen. Die Entschädigungsbehörde hat ihr die Kosten der Auswanderung von Frankreich am Main nach Paris in Höhe von 2o700 EM = 540 DM zuerkannt« Sie hat jedoch abgelehnt; die Aufwendungen für den Umzug nach Saus set des Pins und die Übersiedlung nach Bogota zu erstatten« Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die Klägerin mit ihrem Ehemann im August 1933 nach Paris in der Absicht, sich dort für die Dauer niederzulassen, ausgewandertI erst nach der militärischen Besetzung großer tfeile Frankreichs nahm sie einen weiteren Ortswechsel vor, um der drohenden nationalsozialistischen Verfolgung zu entgehen. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht einen Anspruch gemäß § 57 Abs. 1 BEG auf Ersatz der Kosten, die durch die Übersiedlung von Paris nach Sausset des Pins und Bogota erwachsen sind, mit zutreffenden Erwägungen versagt* Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl* das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 19« Juni 1959 - IV ZR JL7/59 - und die dort zitierten Entscheidungen) werden nach § 57 BEG nicht alle Aufwendungen ersetzt, die mit der Auswanderung eines Verfolgten noch in irgendeinem ur- Das Ende der Auswanderung begrenzt demgemäß die nach § 57 BEG zu erstattenden Kosten (Urteil vom 9» Oktober 1957 - IV ZR 147/57 - = RzW 1958, 74 Kr« 32) o Die Auswanderung ist beendet, wenn der Verfolg- • te sein Auswanderungsziel erreicht hat und daher in dem neuen Lande einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nimmt (Urteil vom 6. Denn die Klägerin hat Paris nicht im Zuge ihrer Auswanderung aus dem Alt-reichsgebiet verlassen, sondern den weiteren Ortswechsel auf Grund eines neuen Entschlusses vorgenommen. unmittelbar drohenden Verfolgung gefaßt worden war- (Ebenso: van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm, 2 b zu § 57) * Wortlaut und Sinn des § 57 BEG lassen einen Ersatz der Vermögensopfer, die nach der abgeschlossenen Auswanderung durch die Flucht aus einem vom Deutschen Reich annektierten oder militärisch besetzten Band notwendig geworden waren, nicht zu.

Zitierte Normen: § 57 BEG § 7 BGB
KostenÜbersiedlungFrankreichParisBEGAuswanderungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V
i?_zr_ 101/52
Verkündet am 30o September 1959 Schorm- Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ges chäit s st eIle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
:eb
 der Witwe Frau Helene W(
B^m^^Kolumbien,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.|
m
gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden-
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25c September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher \md der Bundesrichter Baske, Br.v,Werner. Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10o Oktober 1958 wird zurückgewiesen»
Bas Verfahren im Revisionsrechtszuge ist frei von Gerichts-gebühren und -auslagen. Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen.»
Von Rechts wegen
 
Tatbestand?
Der Ehemann der Klägerin war Jude = Mit seiner Familie wanderte er im August 1933 von Frankfurt am Main nach Paris aus« Seine gesamte Habe nahm er mite Die Klägerin blieb mit ihrem Sohn in Paris, obwohl die erwachsene Tochter 1936 nach Kolumbien übergesiedelt und ihr Ehemann am 18. Juni 1959 verstorben war* Erst als 1940 deutsche Truppen große Teile Frankreichs besetzten, begab sie sich nach Sausset des Pins in der Nähe von Marseille* 1941 reiste sie mit ihrem Sohn über Spanien nach Kolumbien* Die 1940 in Paris eingelagerten Möbel wurden ihr erst 1946 nachgesandt, vorher war es der Klägerin gelungen, den übrigen Hausrat zunächst nach Sausset des Pins und von dort 1941 nach Bogota bringen zu lassen.
Sie hat Ersatz folgender Auswanderungskosten beantragt:
2*700 EM für die Übersiedlung von Frankfurt/Main nach Paris, ungefähr
4c700 EM für die Kosten des Umzugs von Paris nach Sausset des Pins und für die Lagerung der in Frankreich zurückgelassenen Möbel,
1«280 US-Dollar für die Schiffsreise nach La Guaira/ Venezuela und die Landreise nach Bogota«
Die Entschädigungsbehörde hat ihr die Kosten der Auswanderung von Frankreich am Main nach Paris in Höhe von 2o700 EM = 540 DM zuerkannt« Sie hat jedoch abgelehnt; die Aufwendungen für den Umzug nach Saus set des Pins und die Übersiedlung nach Bogota zu erstatten«
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen« Die Berufung, mit der die Klägerin beantragt hatte,
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das beklagte Band zur Zahlung von 6*316 DM nebst 4 $ Zinsen seit Zustellung der Klage zu verurteilen,
 blieb erfolglos* Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe s
I.
Die ordnungsmäßig geladenen Parteien waren in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten. Es wurde daher nach § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG verfahren*
IIo
 Die Revision ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die Klägerin mit ihrem Ehemann im August 1933 nach Paris in der Absicht, sich dort für die Dauer niederzulassen, ausgewandertI erst nach der militärischen Besetzung großer tfeile Frankreichs nahm sie einen weiteren Ortswechsel vor, um der drohenden nationalsozialistischen Verfolgung zu entgehen. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht einen Anspruch gemäß § 57 Abs. 1 BEG auf Ersatz der Kosten, die durch die Übersiedlung von Paris nach Sausset des Pins und Bogota erwachsen sind, mit zutreffenden Erwägungen versagt*
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl* das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 19« Juni 1959 - IV ZR JL7/59 - und die dort zitierten Entscheidungen) werden nach § 57 BEG nicht alle Aufwendungen ersetzt, die mit der Auswanderung eines Verfolgten noch in irgendeinem ur-
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sächlichen Zusammenhang stehen» Die nach § 57 BEO zu gewährende Entschädigung gleicht nur solche Vermögensopfer aus, die zur Durchführung der Auswanderung aus dem Reichsgebie c	.
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 erforderlich oder	/
deren unmittelbare notwendige Folge v/aren (Urteil vom l.Okto-	\
 ber 1958 - XV ZR 84/58 - = RzW 1959, 35 Nr. 39). Als Auswanderungskosten können daher nur diejenigen Aufwendungen in Betracht kommen, die während der Übersiedlung aus dem Reichsgebiet in ein fremdes Land bis zu dem Abschluß der Auswanderung notwendig entstanden waren. Das Ende der Auswanderung begrenzt demgemäß die nach § 57 BEG zu erstattenden Kosten (Urteil vom 9» Oktober 1957 - IV ZR 147/57 - = RzW 1958,
74 Kr« 32) o Die Auswanderung ist beendet, wenn der Verfolg- • te sein Auswanderungsziel erreicht hat und daher in dem neuen Lande einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nimmt (Urteil vom 6. März 1957 - IV ZR 306/56 - - RzW 1957, 286 Kr. 35). Hat der Verfolgte im Zufluchtsland an dem erstrebten Ort sich ständig, d.h. mit dem Willen, nicht nur vorübergehend zu bleiben, niedergelassen, so hat er einen neuen Wohnsitz begründet (§7 Abs. 1 BGB) und spätestens in diesem Zeitpunkt seine Aus wände rung beendet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Klägerin und ihr Ehemann in Paris ihr Auswänderungs-ziel erreicht und sich dort dauernd niedergelassen. Ihre Auswanderung aus dem Reichsgebiet war in diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Die durch die Übersiedlung nach Paris entstandenen Kosten sind der Klägerin zuerkannt worden. Ein weiterer Anspruch steht ihr nicht zu. Denn die Klägerin hat Paris nicht im Zuge ihrer Auswanderung aus dem Alt-reichsgebiet verlassen, sondern den weiteren Ortswechsel auf Grund eines neuen Entschlusses vorgenommen. Darin liegt keine Fortsetzung der Auswanderung, auch wenn dieser Entschluß nach der militärischen Besetzung von Paris wegen der
 
unmittelbar drohenden Verfolgung gefaßt worden war- (Ebenso: van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm, 2 b zu § 57) * Wortlaut und Sinn des § 57 BEG lassen einen Ersatz der Vermögensopfer, die nach der abgeschlossenen Auswanderung durch die Flucht aus einem vom Deutschen Reich annektierten oder militärisch besetzten Band notwendig geworden waren, nicht zu.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge der §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, 97 Abs» 1 ZPO zurückzuweisen.
Ascher Raske v.Wemer Wüstenberg	Maaß