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BGH · IV ZR 101/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 101/58

1- Durch das Urteil des Senats vom 17- April 1957 ist die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt worden, daß der Beklagte die von ihm benutzte Firma seines Verlages, in der der Name des Klägers enthalten ist, unbefugt führt. legte Zeitschrift "Die industrielle Obst- und GemüseVerwertung" dem Kläger, der Mitarbeiter der Zeitschrift gewesen sei und sie im Abonnement gehalten habe, seit mehr als einem Jahr nicht mehr geliefert und die Veröffentlichung von Aufsätzen des Klägers in dieser Zeitschrift abgelehnt, ohne diesem einen Grund dafür anzugeben« Bin solches Verhalten lasse das schutzwürdige Interesse des'Klägers an seinem auf § 12 BGB gestützten Klagebegehren erkennen. Damit ist, wie die Bevision mit Hecht beanstandet, die Verletzung oder Gefährdung eines Interesses des Klägers durch den unbefugten Gebrauch seines Namens noch nicht dargetan. Unerheblich ist es freilich, daß daB Berufungsgericht den Kläger als den bisherigen Herausgeber des konserventechnischen Taschenbuchs bezeichnet hat, ohne sich mit dem Vortrag des Beklagten aneinander zusetzen, der Kläger habe lediglich seinen Beitrag für das Taschenbuch geliefert, er sei aber nicht der Herausgeber dieses Sammelwerks gewesen. Es ist jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich, wie die Ausschaltung, des Klägers von der Neubearbeitung des Taschenbuchs, die Nichtbelieferung mit der Fachzeitschrift und die Ablehnung der Veröffentlichung seiner Aufsätze in dieser das Interesse des Klägers an der Verwendung seines Namens beeinträchtigt« Es handelt sich hier nicht darum, ob der Beklagte, wie er behauptet, zu einem solchen Verhalten im Hinblick darauf, daß der Kläger ihm seine Firma streitig macht, berechtigt gewesen ist oder ob er dadurch Rechtspflichten verletzt, die ihm auf Grund der' früheren Beziehungen, die zwischen den Parteien bestanden haben, gegenüber dem Kläger etwa obliegen. Selbst wenn das der Fäll sein sollte, würde es für sich allein dem Kläger noch nicht *die Befugnis geben, gegen den Gebrauch seines Namens in der Firma vorzugehen, weil es mit der unbefugten Namensführung unmittelbar nichts zu tun hat. Doch könnte diese Handlungsweise die Interessen des Klägers daran, daß sein Name in der Verlagsfirma des Beklagten nicht erscheint, etwa deshalb verletzen, weil es ihm darum zu tun sein mag, daß sein in der Fachwelt bekannter Name nicht mit einem den Interessen der gleichen Fachkreise dienenden Verlage in Verbindung gebracht wird, der sich weigert, die Arbeiten des Klägers zu veröffentlichen und in dem deshalb dessen Auffassungen nicht mehr zur Geltung kommen. beeinflußt oder stimme mit seinen Auffassungen überein* Darüber, daß die Interessen des Klägers in diese Richtung gehen und insoweit von dem Beklagten verletzt sind, hat sich das Berufungsgericht nicht geäußert« Es kann jedoch auf sich beruhen, ob das der Fall ist« 3« Daß .Personen und Stellen, die sich mit der Konservierung von Lebensmitteln befassen, in nicht unbeträchtlichem CJmfang an eine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Verlag glauben, ergibt sich aus der Feststellung, bis in die letzte Zeit hinein seien Schreiben und Pakete an den Verlag des Beklagten gesandt worden, die für die konserventechnische Versuchsstation des Klägers bestimmt gewesen seien; die Absender seien offensichtlich davon ausgegangen, daß die Firma des Klägers und die des Beklagten identisch seien« Es kann dahinstehen, ob dieser Feststellung zu entnehmen ist, daß auch die Leser der Veröffentlichungen des Verlages des Beklagten zwischen dem Verlag und dem Kläger keinen Unterschied machen und die Veröffentlichungen mit ihm in Beziehung bringen, und ob deshalb die völlige Ausschaltung* des Klägers von diesen Veröffentlichungen seine namensrechtlichen Belange, wie dargelegt, beeinträchtigt« Denn jedenfalls hat der Kläger ein Interesse daran, daß er in den Kreisen, die zu ihm in geschäftlichen Beziehungen stehen, mag es sich dabei um Leser der Erzeugnisse des Verlages des Beklagten handeln oder nicht, nicht mit dem Beklagten verwechselt wird« Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, daß der Beklagte dadurch, daß er durch den unbefugten Gebrauch des Namens des Klägers in seiner Firma derartige Verwechslungen herbeiführt, die Interessen des Klägers verletzt. Die Revision wendet ein, der Kläger habe seit dem Jahre 1922 bis zur Klageerhebung der Verwendung seines Namens in der Firma des Verlages nicht widersprochen und an den Fehl- Es ist auch daraus nichts gegen den Kläger herzuleiten, daß nach der Klageerhebung in dem Verlag des Beklagten nach dessen Behauptung noch ein Buch* an dem der Kläger mitgearbeitet hat, erschienen ist. Wenn aber auch das Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des Firmennamens, der sich für den von ihm übernommenen Verlag seit langem eingebürgert hat, erheblich sein mag, so können diese Belange hier doch schon deshalb nicht ins Gewicht fallen, weil die Fortführung der Firma durch den Beklagten den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Firmenbildung widerspricht ' und nach diesen Vorschriften unstatthaft ist. hier erfolgt ist, gebunden ist, versteht sich von selbst $ es hat sie in eigener Verantwortung vorzunehmendn den vorliegenden Rechtsstreit ist aber jedenfalls davon auszugehen, daß der Beklagte die Firma, in der der Name des Klägers enthalten ist, auch abgesehen von dessen namensrechtlichen Belangen nicht führen darf«, Dann aber können diesen Belangen für die Zukunft nicht Interessen des Beklagten entgegengesetzt werden, die dieser ohnehin nicht weiter verwirklichen kann. Nicht festgestellt ist, daß es dem Kläger nur darauf ankomme, aus der Teilung des Unternehmens der Erben des Vaters des Beklagten unangemessene finanzielle Vorteile herauszuschlagen, und daß es ihm in Wirklichkeit gar nicht darum zu tun sei, dem Beklagten die Benutzung seines Namens wegen der Verletzung seiner Interessen zu untersagen, wie der Beklagte behauptet hat.

Zitierte Normen: § 12 BGB § 565 ZPO § 12 BGB
FeststellungNameInteresseFirmaBerufungsgerichtKlägerVerlag

Volltext der Entscheidung

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- Pr» IV ZR 101/58	.
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Verkündet m 29o Oktober 1958
Justizangestellter als Urkundsbeamter ier Geschäftsstelle
2514 067
Im Hamen des Volkes ln dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Günter Straße
 Beklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
-	Hebenintervenient*	Rechtsanwalt	Br«
Ei
 gegen
Br* phil. Hermann
 tr.
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Rrozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom:22, Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriohter Johannsen, Wüstenberg,
 Maaß und Wilden
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des .1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11, März 1958 wird zurückgewiesen;
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand^
Wegen des Sachund Streitstandes wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 17- April 1957 - XV ZR 2/57 - Bezug genommen- Durch die genannte Entscheidung ist das Urteil des Oberlandesgerichts vom 27o November 1956 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden- Auf Grund der daraufhin durchgeführten Verhandlung und Beweisaufnahme hat das Öberlandesgerieht die Berufung des Beklagten wiederum zurückgewiesen.
lifit der abermals eingelegten Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter- Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. .
Entscheidungsgründe s
1- Durch das Urteil des Senats vom 17- April 1957 ist die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt worden, daß der Beklagte die von ihm benutzte Firma seines Verlages, in der der Name des Klägers enthalten ist, unbefugt führt. Das erste Berufungsurteil konnte. Jedoch nicht bestehen bleiben, weil aus ihm nicht hinreichend ersichtlich ist, daß der Beklagte durch diesen unbefugten Gebrauch des Namens des Klägers dessen Interessen verletzt. In -dem zweiten Urteil des Oberlandesgerichts wird dargelegt, es werde mindestens ein ideales oder ein Affektionsinteresse des Klägers von dem Beklagten verletzt, und es bestehe auch die Gefahr einer weiteren Ver-letzung; dieses Interesse sei schutzwürdig.
2. Das Berufungsgericht hat in erster Linie ausgeführt, der Name des Klägers sei seit Jahren in der inund ausländischen Konservenindustrie weit bekannt. Der Kläger sei jahrzehntelang
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der Verfasser und Herausgeber des konserventeehnischen Taschenbuchs gewesen und arbeite auch jetzt noch beruflich und wissenschaftlich« Gleichwohl habe der Beklagte, ohne den Kläger davon zu unterrichten, die Herausgabe einer neuen Auflage des Taschenbuchs, das in seinem Verlag erscheine, anderen Personen übertragen« Bin Grund dafür, den Kläger von dieser Mitarbeit auszuschließen, habe nicht Vorgelegen« Per Beklagte habe ferner die von ihm unter der Birma "Dr. SflflHlund	ver-
legte Zeitschrift "Die industrielle Obst- und GemüseVerwertung" dem Kläger, der Mitarbeiter der Zeitschrift gewesen sei und sie im Abonnement gehalten habe, seit mehr als einem Jahr nicht mehr geliefert und die Veröffentlichung von Aufsätzen des Klägers in dieser Zeitschrift abgelehnt, ohne diesem einen Grund dafür anzugeben« Bin solches Verhalten lasse das schutzwürdige Interesse des'Klägers an seinem auf § 12 BGB gestützten Klagebegehren erkennen.
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Damit ist, wie die Bevision mit Hecht beanstandet, die Verletzung oder Gefährdung eines Interesses des Klägers durch den unbefugten Gebrauch seines Namens noch nicht dargetan. Unerheblich ist es freilich, daß daB Berufungsgericht den Kläger als den bisherigen Herausgeber des konserventechnischen Taschenbuchs bezeichnet hat, ohne sich mit dem Vortrag des Beklagten aneinander zusetzen, der Kläger habe lediglich seinen Beitrag für das Taschenbuch geliefert, er sei aber nicht der Herausgeber dieses Sammelwerks gewesen.
Denn jedenfalls ist der Kläger unstreitig der im Titel der 11« und 12. Auflage an erster Stelle genannte Bearbeiter des Buches, wie die von ihm vorgelegten Fotokopien der Titelseiten dieser Auflagen, die zu dem Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden sind und deren Hichtigkeit der Beklagte nicht bestritten hat, ergeben. Bür die hier in Betracht kommende Beurteilung des Sachverhalts macht es keinen Unterschied, ob der Kläger der Heraus-
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geber gewesen oder als der maßgebende Bearbeiter bezeichnet worden ist«
Es ist jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich, wie die Ausschaltung, des Klägers von der Neubearbeitung des Taschenbuchs, die Nichtbelieferung mit der Fachzeitschrift und die Ablehnung der Veröffentlichung seiner Aufsätze in dieser das Interesse des Klägers an der Verwendung seines Namens beeinträchtigt« Es handelt sich hier nicht darum, ob der Beklagte, wie er behauptet, zu einem solchen Verhalten im Hinblick darauf, daß der Kläger ihm seine Firma streitig macht, berechtigt gewesen ist oder ob er dadurch Rechtspflichten verletzt, die ihm auf Grund der' früheren Beziehungen, die zwischen den Parteien bestanden haben, gegenüber dem Kläger etwa obliegen. Selbst wenn das der Fäll sein sollte, würde es für sich allein dem Kläger noch nicht *die Befugnis geben, gegen den Gebrauch seines Namens in der Firma vorzugehen, weil es mit der unbefugten Namensführung unmittelbar nichts zu tun hat.
Doch könnte diese Handlungsweise die Interessen des Klägers daran, daß sein Name in der Verlagsfirma des Beklagten nicht erscheint, etwa deshalb verletzen, weil es ihm darum zu tun sein mag, daß sein in der Fachwelt bekannter Name nicht mit einem den Interessen der gleichen Fachkreise dienenden Verlage in Verbindung gebracht wird, der sich weigert, die Arbeiten des Klägers zu veröffentlichen und in dem deshalb dessen Auffassungen nicht mehr zur Geltung kommen. Insbesondere könnte eine Verletzung der Belange des Klägers gegeben sein, wenn ein unter seinem Namen bekannt gewordenes Taschenbuch in einer neuen Auflage herausgebracht wird, bei deren Bearbeitung er nicht mitgewirkt hat, in dem sein Name aber noch in der Bezeichnung der Verlagsfirma erscheint, so daß für die Benutzer des Taschenbuchs die Annahme nahe liegen mag. auch der Inhalt der neuen Auflage sei noch von dem Kläger

beeinflußt oder stimme mit seinen Auffassungen überein* Darüber, daß die Interessen des Klägers in diese Richtung gehen und insoweit von dem Beklagten verletzt sind, hat sich das Berufungsgericht nicht geäußert« Es kann jedoch auf sich beruhen, ob das der Fall ist«
3« Daß .Personen und Stellen, die sich mit der Konservierung von Lebensmitteln befassen, in nicht unbeträchtlichem CJmfang an eine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Verlag glauben, ergibt sich aus der Feststellung, bis in die letzte Zeit hinein seien Schreiben und Pakete an den Verlag des Beklagten gesandt worden, die für die konserventechnische Versuchsstation des Klägers bestimmt gewesen seien; die Absender seien offensichtlich davon ausgegangen, daß die Firma des Klägers und die des Beklagten identisch seien« Es kann dahinstehen, ob dieser Feststellung zu entnehmen ist, daß auch die Leser der Veröffentlichungen des Verlages des Beklagten zwischen dem Verlag und dem Kläger keinen Unterschied machen und die Veröffentlichungen mit ihm in Beziehung bringen, und ob deshalb die völlige Ausschaltung* des Klägers von diesen Veröffentlichungen seine namensrechtlichen Belange, wie dargelegt, beeinträchtigt« Denn jedenfalls hat der Kläger ein Interesse daran, daß er in den Kreisen, die zu ihm in geschäftlichen Beziehungen stehen, mag es sich dabei um Leser der Erzeugnisse des Verlages des Beklagten handeln oder nicht, nicht mit dem Beklagten verwechselt wird« Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, daß der Beklagte dadurch, daß er durch den unbefugten Gebrauch des Namens des Klägers in seiner Firma derartige Verwechslungen herbeiführt, die Interessen des Klägers verletzt.
Die Revision wendet ein, der Kläger habe seit dem Jahre 1922 bis zur Klageerhebung der Verwendung seines Namens in der Firma des Verlages nicht widersprochen und an den Fehl-
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Sendungen keinen Anstoß genommen- und es sei noch nach der Erhebung der Klage, als durch den Zusatz zu der Firma des Verlages 11 Inhaber Günter	die	Unabhängigkeit des Ver-
lages von dem Kläger deutlicher als bisher zu dem Ausdruck gebracht worden sei, in dem Verlag ein Buch über die Konservierung von Gemüse und Pilzen, dessen Mitautor der Kläger gewesen sei, erschienen. Die Feststellung, durch den erwähnten Firmenzusatz sei den Belangen des Klägers nicht genügt, sei von dem Berufungsgericht nur ganz allgemein und unzureichend begründet worden«, Es sei auch weder behauptet noch festgestellt, daß seit der Trennung von Druckerei und Verlag Fehlleitungen in größerem Umfang vorgekommen seien als in den vergangenen Jahrzehnten. Es sei ferner nicht dargetan, daß die Zahl der vorgekommenen Verwechslungen nennenswert sei, und daß in Zukunft die für den Kläger bestimmten Sendungen nicht an die Firma f,Xir« SflHHlund	Druckerei,
 Inhaber Robert	ausgeliefert	werden	würden«,	Das	Beru-
fungsgericht habe es unterlassen, diejenigen Feststellungen zu treffen, auf die es nach dem ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil ankomme, und dadurch § 565 Abs. 2 ZPO verletzt.
. Diese Rügen greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht ist zwar gemäß $ 565 Abs. 2 ZPO verpflichtet, der neuen Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, auf der die Aufhebung seines ersten Erkenntnisses beruht; es braucht jedoch über Umstände, die in dem Revisionsurteil als erheblich bezeichnet worden sind, dann keine Feststellungen zu treffen, wenn sich die Sachlage auf Grund der neuen Verhandlung und Beweisaufnahme anders als bisher darstellt, so daß es auf diese Umstände im einzelnen nicht mehr ankommt. So liegt es weithin hier.
 
Die Tatsache, daß der Kläger bis zur Trennung der Druk-kerei von dem Verlag die Führung seines Namens in der Firma des Unternehmens dulden und auch sich daraus ergebende Fehlsendungen in Kauf nehmen mußte, verbietet es ihm nicht, dem Beklagten wegen solcher Verwechslungen, die nach den von dem Berufungsgericht als glaubhaft beseichneten Angaben eines Zeugen 11 am laufenden Band”, also nicht selten und bis in die neueste Zeit vorgekommen sind, die Führung seines Namens in der Firma zu untersagen, seitdem der Verlag diese Firma nicht mehr führen darf. Darauf, ob Fehlsendungen in größerem Umfang als früher erfolgen, sowie darauf, daß durch das Vorhandensein der Druckerei, in deren Firma der Name des Klägers v/eiterhin verkommt, Fehlsendungen nicht vollständig auszuschließen sind, kommt es nicht an« Jedenfalls kann der Kläger erwarten, daß sie sich erheblich vermindern werden, wenn sein Name nicht mehr in der Firma des Beklagten erscheint > Nach den getroffenen Feststellungen ist es deshalb schon aus diesem .Grund nicht von entscheidender Bedeutung, daß die von dem Bruder des Beklagten geführte Firma ebenfalls den Bestandteil MDr. sflHPuad	enthält«
Aus der Fortdauer der Fehlsendungen bis in die neueste
 Zeit ergibt sich ferner, daß der der Firma des Beklagten
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beigefügte Zusatz Über die jetzige Inhaberschaft des Beklagten den Interessen des Klägers nicht ausreichend Rechnung trägt. Es bedurfte darüber in dem angefochtenen Urteil keiner weiteren Ausführungen.
Dem Berufungsgericht ist schließlich darin beisupflich-ten, daß das Verlangen des Klägers nicht deshalb unberechtigt ist, weil er nach der Trennung noch eine gewisse Zeit abwartete, bis er Klage erhob. Es ist auch daraus nichts gegen den Kläger herzuleiten, daß nach der Klageerhebung in dem Verlag des Beklagten nach dessen Behauptung noch ein Buch* an dem der Kläger mitgearbeitet hat, erschienen ist.
 
Aus dem eigenen Vortrag ‘des Beklagten ergibt sich, asß die dem zugrunde liegende Vereinbarung bereits im Jahre 1953, also vor der Trennung der Druckerei von dem Verlag, getroffen worden ist« Es läßt sich daraus also nicht die Folgerung ziehen, der Kläger habe sich mit der Firmenführung nach der Trennung einverstanden erklärt. Das ist übrigens auch nicht der Tatsache zu entnehmen, daß er, wie das beiderseitige Parteivorbringen ergibt, dem Verlage des Beklagten weiterhin Aufsätze zur Veröffentlichung angeboten hat, zu demal der Beklagte darauf nicht eingegangen ist.
4c. Wie in der .Rechtsprechung anerkannt ist, müssen die Interessen, die durch den unbefugten Namensgebrauch verletzt sind, schutzwürdig sein, wenn der .auf § 12 BGB gestützten Klage soll stattgegeben werden können. Dazu bedarf es einer Würdigung auch der entgegengesetzten Belange desjenigen, gegen den sich das Klagebegehren richtet, und gegebenenfalls einer Abwägung der beiderseitigen Interessen (RG JW 1939, 153, 154$ BGH LM BGB § 12 Nr. 21). Darauf weist die Revision mit Recht hin. Wenn aber auch das Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des Firmennamens, der sich für den von ihm übernommenen Verlag seit langem eingebürgert hat, erheblich sein mag, so können diese Belange hier doch schon deshalb nicht ins Gewicht fallen, weil die Fortführung der Firma durch den Beklagten den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Firmenbildung widerspricht ' und nach diesen Vorschriften unstatthaft ist. Das hat der Senat in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil dargelegt. Falls die Sachlage so zugrunde gelegt wird, wie sie sich als Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits da-rsteilt, könnte das Registergericht den Beklagten gemäß § 37 AbSc 1 HGB anhalten, den Gebrauch dieser Firma zu unterlassen« Daß das. Registergericht nicht an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, wie sie
 
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hier erfolgt ist, gebunden ist, versteht sich von selbst $ es hat sie in eigener Verantwortung vorzunehmendn den vorliegenden Rechtsstreit ist aber jedenfalls davon auszugehen, daß der Beklagte die Firma, in der der Name des Klägers enthalten ist, auch abgesehen von dessen namensrechtlichen Belangen nicht führen darf«, Dann aber können diesen Belangen für die Zukunft nicht Interessen des Beklagten entgegengesetzt werden, die dieser ohnehin nicht weiter verwirklichen kann.
Schließlich steht dem Klagebegehren auch nicht, wie die Revision meint, die Vorschrift des § 226 BGB oder der Einwand der Arglist entgegen«. Es liegt nicht so, daß die Geltendmachung des Rechts durch den Kläger nur den Zweck haben kann, dem Beklagten Schaden zuzufügen. Als arglistig läßt sie sich ebenfalls nicht bezeichnen. Es ist nicht richtig, daß das Verbot der Firmenführung durch den Beklagten dem Kläger keinerlei Vorteile brächte. Nicht festgestellt ist, daß es dem Kläger nur darauf ankomme, aus der Teilung des Unternehmens der Erben des Vaters des Beklagten unangemessene finanzielle Vorteile herauszuschlagen, und daß es ihm in Wirklichkeit gar nicht darum zu tun sei, dem Beklagten die Benutzung seines Namens wegen der Verletzung seiner Interessen zu untersagen, wie der Beklagte behauptet hat.
5» Dem Klag'antrage ist deshalb mit Recht stattgegeben worden, und die Revision gegen das die Berufung des Beklagten zurüekweisende Urteil muß gleichfalls zuruckgewiesen werden.
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Die ICostenentscheidung beruht auf § 97 Abs» 1 ZPOo Ascher Johannsen WUsteriberg Maaß Wilden
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