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BGH · IV ZR 101/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 101/57

Mit dem der Klägerin am 2.4.1954 zugestellten Bescheid vom 30.3.1954 widerrief die Entschädigungsbehörde ihren Peststellungsbescheid vom 15*3-1950, die Rückforderung der bereits gewährten Leistungen wurde darin Vorbehalten * Nach den Gründen des Widerrufbescheides hatte der Antragsteller WflHHB über seinen Aufenthalt seit 1939 bewußt unrichtige Angaben gemacht und sich zugleich unlauterer Mittel bedient, um*die Haftentschädigung zu erlangen. Die Klägerin wandte sich gegen diesen Bescheid mit der am 30,6.1954 beim Landgericht München I erhobenen Klage Sie machte geltend, die Angaben gegenüber dem Landesamt für Wiedergutmachung über seinen Aufenthalt im Ghetto-’ Lfl^ seien nicht widerlegt, es könne nicht ausschlaggebend sein, daß der Antragsteller gegenüber den Angestellten der Iro über seinen Aufenthalt seit 1939 abweichende Mitteilungen gemacht habe» Die Klägerin vertrat ferner die Auffassung, der Peststellungsbescheid vom 15» 3«* 1950 hätte als begünstigender Verwaltungsakt nicht widerrufen1-- werden können, da ein Widerruf nicht Vorbehalten und r-— vom Gesetz damals nicht vorgesehen gewesen seio In der Genehmigung der Abtretung liegt nach Ansicht der Klägerin zugleich die Erklärung der Entschädigungsbehörde, daß die Entschädigungsforderung bestehe und keine Einwendungen gegen sie erhoben würden» Den Rechtsausführungen der Klägerin trat der Beklagte mit dem Hinweis daraufhin entgegen, daß auch ein begünstigender Verwaltungsakt jederzeit widerrufen werden könne, wenn er erschlichen worden sei« Rach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Klage aber nicht begründet, weil die Entschädigungsbehörde sowohl nach § 48 US-EG wie nach § 95 Abs 1 Nr 2 und 3 BErgG zu dem Widerruf des Eeststel-lungsbescheides berechtigt, gewesen sei«- Die Genehmigung der Abtretung sei im Interesse der Geschädigten erfolgt. Das Öberlandesgericht hat mit dem der Klägerin am 4*1*1957 zugestellten Urteil vom 28.12.1956 die Berufung zurückgewiesen. Die Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte für eine solche Klage wird auch nicht dadurch berührt, daß ^ die Klage nicht vom Entschädigungsberechtigten, sondern von seinem Rechtsnachfolger erhoben worden ist. Die Abtretung des durch den Bescheid vom 15*5*1950 festgestellten Entschädigungsanspruchs an die Pirma Friedrich Rflfe und von dieser an die Reehtsvorgängerin der Klägerin ist wirksam. Zwar ist nach § 15 Abs 5 US-EG- der Anspruch auf Haftentschädigung nicht übertragbar; dieses im Interesse der Geschädigten vorgeschriebene Verbot der Abtretung gilt aber nicht für solche Haftentschädigungsansprüche, die durch Bescheid der Entschädigungsbehörde festgestellt worden sind (vgl. Mit der Forderung, daß der Widerruf nur binnen einer Prist von sechs Monaten, beginnend mit der Kenntnis vom Widerruf sgrund, ausgesprochen werden dürfe, werde nichts Unmögliches verlangt, da schon nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts das Recht zu dem Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes verwirkt sei, wenn es verspätet ausgeübt werde. Mit Recht hebt das Berufungsgericht weiter hervor, daß die rückwirkende Anwendung von Verfahrensvorschriften auf abgeschlossene Prozeßhandlungen .und Verwaltungsakte nur ausnahmsweise zulässig sei. Eine andere Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, daß die Wirksamkeit des Widerrufs nach einer Vorschrift zu beurteilen wäre, die das Landes entschädigungsamt bei Vornahme dieses Verwaltungsaktes nicht kannte und daher nicht beachten konnte Der Bundesgerichtshof hat daher schon mehrfach entschieden, daß trotz des Zeitpunkts des Inkrafttretens des BEG (1-10.1953» 5 241 BEG) eine Rückwirkung der neuen Verfah- rj rensvorschriften auf die vor der Verkündung des Gesetzes vorgenommenen Verwaltungsakte und Prozeßhandlungen regelmäßig nicht in Präge kommt (BGH IV ZB 103/56 vom 19*9.1956 - RzW 56, 36946 —, XV ZS 222/56 vom 25-1.1957 - RzW 57, S 282)c Eine solche Verzögerung liegt hier jedenfalls nicht vor, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat« Lie Entschädigungsbehörde hatte keine Veranlassung, den Widerruf sbescheid schon zu erlassen, nachdem sie von den seit . Oktober 1955* Der Bericht der Prüfstelle, der mit dem Vorschlag abschloö, den Peststellungsbescheid vom 15.3.1950 auf Grund des § 95 Abs 1 Kr. 2 und 3 BErgG zu widerrufen, lag der Entschädigungsbehörde erst am 24.2.1954 vor. EntSchädigungsbehörde den Widerruf erst aussprach, nach-dem sie alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Kenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hatte, zu demal • da";di6 Klägerin auf die Möglichkeit eines solchen Widerrufs schon im Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 3.3.1952 (Bl 65) deutlich hingewiesen worden war. 3. Das Berufungsgericht hat nach sorgfältiger Würdigung aller bedeutsamen Umstände festgestellt, daß die der Entschädigungsbehörde bekannt gewordenen Tatsachen die Überzeugung begründen konnten, die Voraussetzungen für den Widerruf auf Grund der genannten Vorschrift des BErgG seien gegeben. Wenn die Entschädigungsbehörde vor Erlaß des widerrufenen Peststellungsbescheides nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Haftent-schädigung sorgfältig geprüft und im Interesse der Geschädigten rasch gehandelt hatte, so schränkte ein solches Verfahren die Ermächtigung zu dem Widerruf nicht ein. Rach Schwere und Tragweite des von der Entschädigungsbehörde und den beiden Tatsachengerichten festgestellten Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht ist eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens auch sonst nicht zu erkennen. Die Befugnis zu dem Widerruf wird auch nicht dadurch eingeschränkt, daß durch den vorangegangenen rechtskräftigen Bescheid subjektive öffentliche Rechte begründet worden und diese inzwischen auf einen anderen Berech-, tigten übergegangen sind. Die von der Revision vertretene entgegengesetzte Beurteilung dieser Präge würde es einem mit unlauteren Mitteln arbeitenden Antragsteller jederzeit ermöglichen, noch nicht fällige und vom Widerruf bedrohte Ansprüche durch deren entgeltliche Veräußerung zu verwerten, ohne daß die Behörde dann in der Lage wäre, die Erfüllung der Ansprüche zu verweigern. 5^ Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß weder durch die Genehmigung der ersten Abtretung noch durch das Schreiben der Entschädigungsbehörde an die Klägerin vom 24^5.1950 (Bl 49) ein neuer Schuldgrund geschaffen oder gegenüber der Klägerin auf die Erhebung der gegen den Anspruch gerichteten Einwendungen verzichtet worden ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 6» Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich die Auffassung vertreten, daß die Ansprüche der Klägerin auch nicht deshalb begründet seien, weil gegen die Beamten der Entschädigungsbehörde der Voi^wurf einer schuldhaften Verletzung ihrer Amtspflicht zu erheben sei und ein Widerruf daher gegen Treu und Glauben verstoßen würde* Es bedarf hier keiner Erörterung, ob und in welchem Umfang die Beamten des Landesentschädigungsamtes die Interessen der Zessionäre zu wahren hatten, als ihnen die Abtretung bekannt wurde.

Zitierte Normen: § 203 BEG
RechtangebenAbtretungAnspruchwiderrufenEntschädigungsbehördeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Gesetz*
§§ 7 Abs 2, 201 Abs 1, 205 2320*, Allgemeines Verwaltungsrscht (Widerruf von Verwaltungsakten), § 404 BGB
Rechtssatzs	Hach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-
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gesetzes festgestellte Entschädigungsansprüche, die auf unrichtigen Angaben des Antragstellers beruhen oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben oder unlautere Mittel erlangt sind, können auch dann noch durch Widerruf des Bescheides entzogen werden, wenn der Antragsteller vor Erhalt des Widerrufsbescheides seine . Forderung abgetreten hat und der Erwerber der Forderung den Widerrufsgrund nicht kennt;
Aktenzeichens IV ZR 101/57-. Hrt* des BGH v, 26.6.1957
Oi»G München
v'	'	v
H-ZRJ01/57
Verkündet am 26« Juni 1957
Schorm, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der DflBBHfr Bank AG* in
 gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hermann A und Br» Robert F r	,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher,
 Br. v. Werner, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 28.12.
1956 wird zurückgewiesen«
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei» Bie außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin,
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Per am S*l< 1917 in MifH^ geborene Grigor WflUBl beantragte am 9- Februar / 7« März 1950 beim Bayerischen Landesamt für Y/iedergutmachung Entschädigung für Freiheitsentziehung. Er gab dazu an, er sei von Mai 1940 bis Oktober 1942 im Ghetto in L|^ festgehalten worden* Er versicherte die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt, außerdem legte er die Erklärung zweier Zeugen vor, die bestätigten, mit dem Antragsteller zusammen in dem genannten Ghetto * gewesen zu sein. Daraufhin gewährte das Bayerische Landes-entschädigungsamt dem Antragsteller mit dem Feststellungsbescheid vom 15*3.1950 eine Haftentschädigung in Höhe von 4.350 5— DM. Hiervon sind ihm insgesamt 2,455,— DM ausgezahlt worden; den damals noch nicht fälligen Anspruch auf den Restbetrag von 1.895?— DM trat er am 13.5>1950 mit Genehmigung des Landesentschädigungsamts an die Firma Friedrich Rd^ in MüdHB ab. Diese Firma hatte ihm dafür einen Radioapparat und einige andere elektrische Haushaltgeräte geliefert. Die Abtretungserklärung enthielt den Vermerk: ”0hne Haftung für den Zeitpunkt der Auszahlung” Die neue Gläubigerin trat diesen Anspruch bald danach weiter ab und zwar an die Bayerische Creditbank, die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Die Entschädigungsbehör-de teilte der genannten Bank am 24,5.1950 mit, daß sie von der Abtretung Kenntnis genommen habe . Das Schreiben enthält den Satz: ”Die entsprechenden Vormerkungen in meinem Amte wurden getroffen, sodaß der Betrag von ,.. „ „.. DM zur gegebenen Zeit an Sie zur Auszahlung gelangt”.
Mit dem der Klägerin am 2.4.1954 zugestellten Bescheid vom 30.3.1954 widerrief die Entschädigungsbehörde
 ihren Peststellungsbescheid vom 15*3-1950, die Rückforderung der bereits gewährten Leistungen wurde darin Vorbehalten * Nach den Gründen des Widerrufbescheides hatte der Antragsteller WflHHB über seinen Aufenthalt seit 1939 bewußt unrichtige Angaben gemacht und sich zugleich unlauterer Mittel bedient, um*die Haftentschädigung zu erlangen. Die unrichtigen Angaben bestanden darin, daß er der Wahrheit zuwider erklärt hatte, vom Mai 1940 bis Oktober 1942 im Ghetto von Li^ gewesen zu sein» Nach den Feststellungen des Wideiüjufsbescheids hatte er gegenüber Iro-Angestellten angegeben, er habe von 1935-1941 in Lw9 (I»e#- ^ {■M, danach in den Wäldern bei FflBB gelebt»
Die Klägerin wandte sich gegen diesen Bescheid mit der am 30,6.1954 beim Landgericht München I erhobenen Klage Sie machte geltend, die Angaben	gegenüber dem
 Landesamt für Wiedergutmachung über seinen Aufenthalt im Ghetto-’ Lfl^ seien nicht widerlegt, es könne nicht ausschlaggebend sein, daß der Antragsteller gegenüber den Angestellten der Iro über seinen Aufenthalt seit 1939 abweichende Mitteilungen gemacht habe» Die Klägerin vertrat ferner die Auffassung, der Peststellungsbescheid vom 15» 3«* 1950 hätte als begünstigender Verwaltungsakt nicht widerrufen1-- werden können, da ein Widerruf nicht Vorbehalten und r-— vom Gesetz damals nicht vorgesehen gewesen seio In der Genehmigung der Abtretung liegt nach Ansicht der Klägerin zugleich die Erklärung der Entschädigungsbehörde, daß die Entschädigungsforderung bestehe und keine Einwendungen gegen sie erhoben würden»
Die Klägerin beantragte, die Unwirksamkeit des Widerrufbescheides festzustellen, hilfsweise, den Beklagten zur Zahlung des Restbetrages der Entschädigung zu verurteilen«
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Das beklagte Land beantragte, die Klage abzuweisen.
Es trug vor, es entspreche den Erfahrungen, daß die Angaben der Geschädigten gegenüber den Iro-Angestellten zuverlässiger seien als ihre Angaben gegenüber den Entschädigungsbe-hchfen. Den Rechtsausführungen der Klägerin trat der Beklagte mit dem Hinweis daraufhin entgegen, daß auch ein begünstigender Verwaltungsakt jederzeit widerrufen werden könne, wenn er erschlichen worden sei«
Das Landgericht München I wies die Klage mit dem der Klägerin am 4.1.1956 zugestellten Urteil vom 11*11,1955 ab. In den Urteils gründen wird ausgeführt: Die Klage sei zulässig, weil die Klägerin als Rechtsnachfolgerin durch den Widerrufsbescheid beschwert sei. Rach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Klage aber nicht begründet, weil die Entschädigungsbehörde sowohl nach § 48 US-EG wie nach § 95 Abs 1 Nr 2 und 3 BErgG zu dem Widerruf des Eeststel-lungsbescheides berechtigt, gewesen sei«- Die Genehmigung der Abtretung sei im Interesse der Geschädigten erfolgt. In einem solchen Verwaltungsakt sei weder ein Verzicht auf die Geltendmachung von Einwendungen, noch ein Schuldanerkenntnis oder eine Garantieerklärung.-- zu erblichene ♦ * * y
Die Klägerin legte gegen dieses Urteil mit einem am 4.4.1956 beim Oberlandesgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung ein, die sie mit ihrem am 4.5.1956 eingegangenen Schriftsatz begründete.
Sie hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Widerrufsbescheid aufzuheben; der Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.
 
Das Öberlandesgericht hat mit dem der Klägerin am 4*1*1957 zugestellten Urteil vom 28.12.1956 die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ihr Begehren, den Widerrufsbescheid aufzuheben, weiter verfolgt. Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Revision gebeten*
Entscheidungsgründet	A
mni'Qim mim
1 * Die Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte ist von den beiden Tatsachengerichten mit Hecht angenommen worden.
Rach §§ 212s 210 BEO kann eine Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheides innerhalb einer Prist von drei Monaten (mitunter sechs Monaten) nach Zustellung des Wi-derrufsbescheides erhoben werden. Unter der Herrschaft des BETgGr galt nichts anderes (§§ 99, 95 BErgG).
Die Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte für eine solche Klage wird auch nicht dadurch berührt, daß ^ die Klage nicht vom Entschädigungsberechtigten, sondern von seinem Rechtsnachfolger erhoben worden ist.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Abtretung des durch den Bescheid vom 15*5*1950 festgestellten Entschädigungsanspruchs an die Pirma Friedrich Rflfe und von dieser an die Reehtsvorgängerin der Klägerin ist wirksam. Zwar ist nach § 15 Abs 5 US-EG- der Anspruch auf Haftentschädigung nicht übertragbar; dieses im Interesse der Geschädigten vorgeschriebene Verbot der Abtretung gilt aber nicht für
 solche Haftentschädigungsansprüche, die durch Bescheid der Entschädigungsbehörde festgestellt worden sind (vgl. Blessin-Wilden, Entschädigungsgesetze, 1. Aufl, Anm 5 zu § 12 S 155, Becker-Huber-Küster, Bundesentschädigungsgesetz , Vorbemerkung zu § 12, Anm 1 S 166).. Es bedarf keiner Erörterung der Präge, ob die erste Abtretung eines
 Entschädigungsanspruchs nach 5 11 US-EG überhaupt noch der Genehmigung durch die Entschädigungsbehörde bedurfte, da eine solche Genehmigung hier erteilt worden ist,
2o Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Erlaß des Widerrufsbescheides vom 30.3-1954 sei nicht an die Prist des § 203 Abs 2 BEG gebunden gewesen. Sie meint, ein anhängiges Verfahren könne nur nach den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Vorschriften entschieden werden. Mit der Forderung, daß der Widerruf nur binnen einer Prist von sechs Monaten, beginnend mit der Kenntnis vom Widerruf sgrund, ausgesprochen werden dürfe, werde nichts Unmögliches verlangt, da schon nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts das Recht zu dem Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes verwirkt sei, wenn es verspätet ausgeübt werde. Der Widerruf sei nicht rechtzeitig ausgesprochen worden, da die Entschädigungsbehöi'de schon im Jahre 1951 von dem Widerrufsgrund Kenntnis erhalten habe.
a) Mit diesen Rügen kann die Klägerin nicht durchdringen, Die Vorschrift des § 203 Abs 2 BEG gehört dem Ver»-fahrensrecht des Entschädigungsgesetzes an. Seine Normen sind auch auf anhängige Verfahren anzuwenden, jedoch nur so, daß die Verfahren nach ihnen weiterzuführen sind.
 
Mit Recht hebt das Berufungsgericht weiter hervor, daß die rückwirkende Anwendung von Verfahrensvorschriften auf abgeschlossene Prozeßhandlungen .und Verwaltungsakte nur ausnahmsweise zulässig sei. Eine andere Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, daß die Wirksamkeit des Widerrufs nach einer Vorschrift zu beurteilen wäre, die das Landes entschädigungsamt bei Vornahme dieses Verwaltungsaktes nicht kannte und daher nicht beachten konnte Der Bundesgerichtshof hat daher schon mehrfach entschieden, daß trotz des Zeitpunkts des Inkrafttretens des BEG (1-10.1953» 5 241 BEG) eine Rückwirkung der neuen Verfah- rj rensvorschriften auf die vor der Verkündung des Gesetzes vorgenommenen Verwaltungsakte und Prozeßhandlungen regelmäßig nicht in Präge kommt (BGH IV ZB 103/56 vom 19*9.1956 - RzW 56, 36946 —, XV ZS 222/56 vom 25-1.1957 - RzW 57,
12042 -). Die Frist des § 203 AbB 2 BES galt daher nicht für den Widerruf des Peststellungsbescheides«
b) Unberechtigt ist ferner der damit zusammenhängende Einwand, die Entschädigungsbehörde habe das Widerrufsrecht verwirkt, weil es nicht in angemessener Zeit ausgeübt worden sei. Es kann auf sich beruhen, ob die Zulässigkeit des Widerrufes eines begünstigenden Verwaltungsaktes davon abhängt. daß die Ausübung dieses Rechts nicht ungebührlich ^ verzögert wird (vgl Jellinek, Verwaltungsrecht, 3* Aufl,
S 282)c Eine solche Verzögerung liegt hier jedenfalls nicht vor, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat« Lie Entschädigungsbehörde hatte keine Veranlassung, den Widerruf sbescheid schon zu erlassen, nachdem sie von den seit . dem 2.8.1950 laufenden polizeilichen Ermittlungen gegen Wawulicki erfahren hatte. Es unterlag dem von den Entschädigungsgerichten im allgemeinen nicht nachprüfbaren, pflichtgebundenen Ermessen der Entschädigungsbehörde, in
 welchem Zeitpunkt der Ermittlungen sie die Voraussetzungen des § 95 BErgG als erfüllt ansehen wollte» Dieses Ermessen ist nicht fehlerhaft ausgeübt; wenn die Entschädigungsbehörde ihre Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts davon abhängig machte, welches ab schließende Ergebnis die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden wie der eigenen Überprüfungsstelle an den Tag bringen würden» Über da3 Ergebnis des Ermittlungsverfahrens berichtete der Oberstaatsanwalt. beim Landgericht München I der Entschädigungsbehörde am 14. Oktober 1955* Der Bericht der Prüfstelle, der mit dem Vorschlag abschloö, den Peststellungsbescheid vom 15.3.1950 auf Grund des § 95 Abs 1 Kr. 2 und 3 BErgG zu widerrufen, lag der Entschädigungsbehörde erst am 24.2.1954 vor. Es lag gerade im Interesse der Klägerin, wenn die /
EntSchädigungsbehörde den Widerruf erst aussprach, nach-dem sie alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Kenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hatte, zu demal • da";di6 Klägerin auf die Möglichkeit eines solchen Widerrufs schon im Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 3.3.1952 (Bl 65) deutlich hingewiesen worden war. Der Widerruf des Peststellungsbescheids wurde danach nicht verzögert.
3.	Das Berufungsgericht hat nach sorgfältiger Würdigung aller bedeutsamen Umstände festgestellt, daß die der Entschädigungsbehörde bekannt gewordenen Tatsachen die Überzeugung begründen konnten, die Voraussetzungen für den Widerruf auf Grund der genannten Vorschrift des BErgG seien gegeben. An diese Beweiswürdigung ist das Revisionsgericht gebunden, da das Berufungsgericht weder Denkgesetze verletzt noch gegen Erfahrungssätze verstoßen hat.
4.	Hach der genannten Vorschrift hatte die Entschädigungsbehörde nach pflichtgebunaenem Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollte. Die Begründung des Widerrufbescheides ergibt,
 daß sich die Entschädigungsbehörde dieser Ermächtigung bewußt war« Die Revision macht geltend; die diesem Ermessen gezogenen Grenzen seien überschritten worden. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Wenn die Entschädigungsbehörde vor Erlaß des widerrufenen Peststellungsbescheides nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Haftent-schädigung sorgfältig geprüft und im Interesse der Geschädigten rasch gehandelt hatte, so schränkte ein solches Verfahren die Ermächtigung zu dem Widerruf nicht ein. Rach Schwere und Tragweite des von der Entschädigungsbehörde und den beiden Tatsachengerichten festgestellten Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht ist eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens auch sonst nicht zu erkennen. Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang den Zweck der der Entschädigungsbehörde eingeräumten Ermächtigung» Sie wird nur dann in einer dem Sinn und Zweck des § 7 Abs 2 BEG entsprechenden Weise angewandt, wenn sie zu einer wirksamen Bekämpfung aller Verstöße gegen die Wahrheitspflicht benutzt wird. Auf wahrheitsgemäße Angaben der Geschädigten sind die Entschädigungsbehörden in ganz besonderem Maße angewiesen (§ *76 Abs 2 BEG)e
Die Befugnis zu dem Widerruf wird auch nicht dadurch eingeschränkt, daß durch den vorangegangenen rechtskräftigen Bescheid subjektive öffentliche Rechte begründet worden und diese inzwischen auf einen anderen Berech-, tigten übergegangen sind. Die von der Revision vertretene entgegengesetzte Beurteilung dieser Präge würde es einem mit unlauteren Mitteln arbeitenden Antragsteller jederzeit ermöglichen, noch nicht fällige und vom Widerruf bedrohte Ansprüche durch deren entgeltliche Veräußerung zu verwerten, ohne daß die Behörde dann in der Lage wäre, die Erfüllung der Ansprüche zu verweigern. Die Entzie-
hung erschlichener Entschädigungsansprüche liegt nicht nur im allgemeinen Interesse, sondern dient ganz besonders dem Interesse der Geschädigten selbst.
In derartigen Pallen ist der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht nur nach den genannten Vorschriften der Entschädigungsgesetze, sondern auch nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zulässig, auch wenn dadurch die Rechte Dritter betroffen werden« Die für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte in Rechtslehre und Rechtsprechung sonst anerkannten Beschränkungen gelten nur, wenn ein solcher Verwaltungsakt fehlerfrei zustande gekommen ist* Davon kann keine Rede sein, wenn der zur Mitwirkung verpflichtete Antragsteller seiner Pflicht zu. ‘ . wahrheitsgemäßen Angaben zuwidergehandelt hat (vgl. auch § 96 Abs 2 RAO, § 335a Abs 2 LAG, BGHZ 1, 223 12, 357 Z3737; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts,
6* Aufl, S 232, 236, Jellinek Verwaltungsrecht 3* Aufl S 278, 284)'« Hach alledem ist der Einwand der Revision, die Entschädigungsbehörde hätte bei pflichtgebundener Ausübung ihres Ermessens den Feststellungsbescheid nicht widerrufen dürfen, unbegründet.
5^ Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß weder durch die Genehmigung der ersten Abtretung noch durch das Schreiben der Entschädigungsbehörde an die Klägerin vom 24^5.1950 (Bl 49) ein neuer Schuldgrund geschaffen oder gegenüber der Klägerin auf die Erhebung der gegen den Anspruch gerichteten Einwendungen verzichtet worden ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Urkunden läßt keine hechtsfehler erkennen (vgl RG LZ 1920? 434). Die Revision übersieht, daß auch der Erwerber einer Forderung nach den Vorschriften des § 404 BGB den
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Einwendungen des Schuldners ausgesetzt ist, die im Schuldverhältnis selbst ihren Grund haben und schon zur Zeit der Abtretung gegeben waren. Für die Abtretung subjektiver öffentlicher Hechte kann nichts anderes gelten» Wenn in der Urkunde, mit der die. Genehmigung der Entschädigungsbehörde zur ersten Abtretung des festgestellten Anspruches erteilt wurde, auf die Unsicherheit des Zahlungszeitpunktes hingewiesen wurde, und im Schreiben des Landesentschädigungs-amtes vom 24*5>1950 der gleiche Punkt erwähnt wurde, so kann hieraus nicht der Einwand hergeleitet werden, daß der Abtretungsempfänger im übrigen darauf vertrauen durfte, w daß der Beklagte den Bestbetrag jedenfalls auszahlen werde» Splche Hinweise der Behörde erweckten nicht den Hechtsschein, daß im übrigen der Gläubiger mit der Zahlung./ sicher rechnen könne« Die Klägerin übersieht, daß im Bereich des öffentlichen Rechts dem Schweigen einer Behörde nur selten die Bedeutung zukommt, die nach zivil-rechtlichen Grundsätzen vielleicht darin liegen könnte (vgl Forsthoff, a*a*Q S 194)*
6» Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich die Auffassung vertreten, daß die Ansprüche der Klägerin auch nicht deshalb begründet seien, weil gegen die Beamten der Entschädigungsbehörde der Voi^wurf einer schuldhaften Verletzung ihrer Amtspflicht zu erheben sei und ein Widerruf daher gegen Treu und Glauben verstoßen würde* Es bedarf hier keiner Erörterung, ob und in welchem Umfang die Beamten des Landesentschädigungsamtes die Interessen der Zessionäre zu wahren hatten, als ihnen die Abtretung bekannt wurde. Jedenfalls fehlt es nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Tatgerichte an einem Anhalt dafür, daß in diesem Zusammenhang der Vorwurf

schuldhaften Handelns gegen die Beamten erhoben werden kann- Im übrigen hatten die Zessionäre selbst zu prüfen* ob die abgetretene Forderung eine ausreichende Sicherung darstelJte-
7» Hach alle dem muSte die Revision mit der Kostenfolge nach §§ 209 Abs 15 225 Abs 1 BBG, 97 Abs 1 ZPO zurückgewiesen werden»
Schmidt Ascher v. Werner
 Maaß Wilden